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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.12.1966, Az.: BVerwG VI B 43.66

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.12.1966
Aktenzeichen
BVerwG VI B 43.66
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1966, 14597
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 02.09.1966 - AZ: VI A 330/66

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Dezember 1966
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner und Dr. Nehlert
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. September 1966 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet.

2

Die vom Kläger als rechtsgrundsätzlich erachtete Frage, ob die Beklagte bei Erlaß einer Verfügung der streitigen Art dem Regierungspräsidenten gegenüber weisungsunterworfen sei und dies rechtsfehlerhaft nicht beachtet habe, könnte im Revisionsverfahren keiner Klärung zugeführt werden; vielmehr wäre das Revisionsgericht insoweit an die Beurteilung des Berufungsgerichts gebunden (§ 137 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO, § 173 VwGO), denn der Revisibilität nach der vom Kläger angeführten Vorschrift des § 127 Nr. 2 BRRG unterliegen nach feststehender Rechtsprechung nur Vorschriften auf dem Gebiete des Beamtenrechts, nicht aber solche auf dem Gebiete des Gemeinderechts, des Kommunalaufsichtsrechts oder sonstigen Landesverwaltungsrechts, wie sie hier in Betracht kommen (vgl. BVerwGE 13, 303).

3

Da das Vorliegen anderer rechtsgrundsätzlicher Fragen weder geltend gemacht noch ersichtlich ist, war, wie geschehen, zu beschließen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Prof. Dr. Fürst
Kellner
Dr. Nehlert