Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.06.1963, Az.: BVerwG VI C 1.61
Recht zu Art. 131 GG; Beweisausschöpfung; Rechtmäßigkeit einer Ernennung zum Oberbürgermeister bei einer engen Verbindung dieser Person zum Nationalsozialismus
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.06.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 1.61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 14630
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 02.09.1960 - AZ: 2 S 435/59
Rechtsgrundlage
- § 7G 131
Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 2. September 1960 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der am 23. Juli 1958 verstorbene Ehemann der Klägerin - in der Folge als Dr. P... bezeichnet - wurde am 18. November 1933 durch das nach damaligem Landesrecht hierfür zuständige Staatsministerium zum Oberbürgermeister der Stadt G... ernannt.
Mit Verfügung vom 22. Januar 1959 erklärte das Regierungspräsidium N... diese Rechtsstellung als nicht im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG berücksichtigungsfähig, denn die Ernennung des Dr. P... sei im Sinne der zweiten - politischen Alternative des § 7 G 131 wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen worden. An dieser Auffassung hielt die genannte Behörde auch in ihrem Widerspruchsbescheid vom 23. April 1959 fest.
Die Vorinstanzen haben die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Urteil vom 2. September 1960 ausgeführt:
Das Regierungspräsidium N... sei für die angefochtenen Bescheide nach Landesrecht zuständig gewesen. Seine Entscheidung sei auch zu billigen. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Ernennung des Dr. P... im Sinne der zweiten - politischen - Alternative des § 7 G 131 motiviert gewesen sei, komme es lediglich auf die Beweggründe des damaligen Gauleiters und Reichsstatthalters M... an, nicht jedoch auf diejenigen des Innenministeriums als Fachministerium und des Staatsministeriums als Ernennungsbehörde, denn diese Ministerien hätten lediglich dem Wunsch des M... willfahren, daß Dr. P... zum Oberbürgermeister von G... ernannt werde. Das gehe u.a. aus dem Vorlagebericht des Innenministeriums an das Staatsministerium vom 4. November 1933 hervor, in dem das Innenministerium lediglich auf Grund des ihm von dem Staatssekretär des Reichsstatthalters W...-... mitgeteilten "Einverständnisses" des M... mit der Ernennung des Dr. P... ohne eigene Stellungnahme in fachlicher Hinsicht und vor Eingang von Stammliste und Lebenslauf des Dr. P... das Staatsministerium gebeten habe, einen dahin gehenden Beschluß herbeizuführen. Das Staatsministerium, dessen Kandidat der Verbandsdirektor S... gewesen sei, habe sich hierauf für die Ernennung des Dr. P... entschieden.
Bei M... sei im Zusammenhang mit der Ernennung jedenfalls überwiegend entscheidend gewesen, daß er den ihm aus früherer gemeinsamer Tätigkeit bekannten Dr. P... für einen nationalsozialistischen Kämpfer gehalten habe. Dementsprechend hätten auch die Äußerungen des M... bei der Einsetzungsfeierlichkeit des Dr. P... gelautet. Der Beklagte habe daher mit Recht die frühere Rechtsstellung des Dr. P... als Oberbürgermeister der Stadt G... nicht berücksichtigt.
Die zugelassene und zulässige Revision der Klägerin rügt u.a., daß der Verwaltungsgerichtshof die von der Klägerin benannten Zeugen, nämlich den damaligen Staatssekretär beim Reichsstatthalter W... und den damaligen Ministerialdirektor beim Innenministerium Dr. D... nicht vernommen habe.
Der Beklagte hat sich nicht geäußert.
II.
Die Revision hat Erfolg.
Allerdings ist nicht zu beanstanden, daß der Verwaltungsgerichtshof die übrigens unstreitige Zuständigkeit des Regierungspräsidiums N... für eine Entscheidung nach § 7 G 131 bejaht hat, denn diese Frage entzieht sich der Nachprüfung des Senats, weil sie nach dem auch unter der Herrschaft des § 127 BRRG irrevisiblen Landesorganisationsrecht zu beantworten ist.
Grundlage des Berufungsurteils bildet die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, daß bei der Ernennung des Dr. P... zum Oberbürgermeister durch das Staatsministerium der Einfluß des damaligen Gauleiters und Reichsstatthalters M... ausschlaggebend gewesen sei, weil dieses Ministerium durch seinen Ernennungsbeschluß lediglich dem dahin gehenden Wunsch des M... willfahren habe. Wenn hiernach dieses Ministerium sich die Beweggründe des M... zu eigen gemacht hat und wenn weiter, wie der Verwaltungsgerichtshof festgestellt hat, diese Beweggründe allein oder überwiegend im politischen Bereich gelegen haben, dann sind die hieraus gezogenen Rechtsfolgerungen des Verwaltungsgerichtshofs nicht zu beanstanden. Indessen leidet die Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs daran, daß er nicht die Zeugen W... und Dr. D... vernommen hat, die von der Klägerin für die mindestens gleichgewichtige sachliche Einstellung des Staatsministeriums und auch des Innenministeriums bzw. dieser Zeugen benannt worden waren. Insbesondere bei dem Zeugen W... hätte sich dem Verwaltungsgerichtshof aufdrängen müssen, daß dieser möglicherweise in der Lage sein könne, Einschlägiges zu der Einwirkung und den Motiven des M... zu bekunden. Die trotz der getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht auszuschließende Möglichkeit einer Widerlegung hätte der Klägerin unter den vorliegenden Umständen nicht vorenthalten werden dürfen.
Hiernach war, wie geschehen, zu entscheiden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Schmidt
Kellner
Dr. Becker
Dr. Nehlert