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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.04.1975, Az.: BVerwG VI B 1.75

Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsache; Voraussetzungen für die Gewährung einer Zulage nach dem Landesbeamtengesetz (LBG); Voraussetzungen für eine Beurteilung des Justizvollzugsamtes als eine oberste Bundesbehörde

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.04.1975
Aktenzeichen
BVerwG VI B 1.75
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1975, 13638
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 10.09.1974 - AZ: V OVG A 119/73

Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 21. April 1975
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nehlert und Niedermaier
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 10. September 1974 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 284,69 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.

2

Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß für die Entscheidung der strittigen Frage, ob dem Kläger die begehrte Zulage zusteht, die gemäß § 102 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Schleswig-Holstein - LBG - (in der hier anzuwendenden Fassung vom 10. Mai 1971 [GVOBl. S. 254]) entsprechend anzuwendende Vorschrift der Nr. 5 der Vorbemerkungen der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes (in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 18. März 1971 [BGBl. I S. 208]) maßgebend ist und es dabei entscheidend darauf ankommt, ob das "Justizvollzugsamt" als eine den "obersten Bundesbehörden" entsprechende oberste Landesbehörde anzusehen ist. Dieser rechtliche Ausgangspunkt ist nicht zu beanstanden und wirft keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.

3

Für die danach vorzunehmende Beurteilung, ob das Justizvollzugsamt einer obersten Bundesbehörde entspricht, kommt es grundlegend auf die Organisation und Stellung dieses Amtes im Rahmen der Behördenorganisation des Landes Schleswig-Holstein an. Diese Frage beantwortet sich aus dem Landesorganisationsrecht, insbesondere aus den einschlägigen Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein - Landesverwaltungsgesetz - LVwG - vom 18. April 1967 (GVOBl. S. 131) und dessen-Auslegung. Das Landesorganisationsrecht gehört weder zum revisiblen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO) noch zum revisiblen Landesrecht im Sinne des § 127 Nr. 2 BRRG, da von dieser Vorschrift nur Landesbeamtenrecht, nicht auch sonstiges Landesrecht erfaßt wird, auch soweit sich aus dessen Auslegung und Anwendung Auswirkungen auf beamtenrechtliche Rechtsverhältnisse ergeben (vgl. auch Urteil vom 28. Juni 1963 - BVerwG VI C 1.61 -; Beschluß vom 14. Dezember 1966 - BVerwG VI B 43.66 -, ständige Rechtsprechung). An die Auslegung irrevisiblen Landesrechts ist das Revisionsgericht gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO gebunden (vgl. u.a. BVerwGE 17, 322 [323]) mit der Folge, daß irrevisibles Landesrecht betreffende Rechtsfragen nicht zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führen können.

4

Von der für das Bundesverwaltungsgericht verbindlichen Auslegung des Landesorganisationsrechts ausgehend ergeben, sich keine weiteren, dem revisiblen Bundesrecht oder Landesbeamtenrecht zuzuordnenden klärungsbedürftigen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung.

5

Nicht zu klären wäre im Revisionsverfahren die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob für die Anwendung der Nr. 5 der Vorbemerkungen der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes neben dem formalen Tatbestand der Zugehörigkeit zu einer obersten Bundesbehörde oder einer entsprechenden Landesbehörde erforderlich ist, daß der Beamte "ministerielle Tätigkeiten" verrichtet. Diese Frage wäre wohl zu verneinen. Von einem solchen zusätzlichen Erfordernis ist aber das Berufungsgericht nicht ausgegangen. Es hat vielmehr in Anwendung irrevisiblen Landesorganisationsrechts entschieden, daß das Justizvollzugsamt keine den obersten Bundesbehörden entsprechende Behörde ist und damit bereits den in Nr. 5 der Vorbemerkungen normierten "formalen Tatbestand" verneint. Daß das Berufungsgericht im Rahmen der organisationsrechtlichen Beurteilung auch auf die Aufgaben und Funktionen des Justizvollzugsamts abgestellt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden und berührt insbesondere nicht revisibles Recht. Es ist weiter eindeutig und nicht klärungsbedürftig, daß aufgrund der Verweisung in § 102 Abs. 1 LBG bei der entsprechenden Anwendung der bundesrechtlichen Vorschrift der Nr. 5 der Vorbemerkungen die Behördenorganisation des Landes so zugrunde zu legen ist, wie sie sich aus dem Landesorganisationsrecht ergibt. Hierin liegt aber weder ein Verstoß gegen das Landesbeamtenrecht (§ 102 LBG) noch gegen das entsprechend anzuwendende Bundesbeamtenrecht (Nr. 5 der Vorbemerkungen). Alle übrigen von der Beschwerde aufgezeigten Rechtsfragen berühren ausschließlich die Auslegung des irrevisiblen Landesorganisationsrechts und können daher nicht zur Zulassung der Revision führen.

6

Die Beschwerde war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 284,69 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Nehlert
Niedermaier