Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.03.1975, Az.: BVerwG III B 96.73
Erbe; Ausgleichsbehörde; Akten der Ausgleichsverwaltung; Auffinden vorhandener Bescheide; Akteneinsicht; Verfahrensbeteiligter
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.03.1975
- Aktenzeichen
- BVerwG III B 96.73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 11030
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 20.08.1973 - AZ: III A 194/72
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- ZLA 1975, 124
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Es bleibt offen, unter welchen Voraussetzungen ein Erbe in einem Prozeß gegen die Ausgleichsbehörden geltend machen kann, er habe einen gegen den Erblasser gerichteten, in den Akten der Ausgleichs Verwaltung vorhandenen Bescheid im Sinne des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO "aufgefunden"
- 2.
Wer sein Recht auf Akteneinsicht als Verfahrensbeteiligter aus Unkenntnis nicht wahrnimmt oder verabsäumt, sich bei der zuständigen Stelle über den Umfang seiner Rechte zu erkundigen, obwohl ihm dies zumutbar ist, kann sich nicht darauf berufen, er sei "ohne Verschulden außerstande" gewesen, von seinem Recht auf Akteneinsicht Gebrauch zu machen.
In der Verwaltungssache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. März 1975
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Sieveking und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff und Fandré
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 20. August 1973 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 132 Abs. 2 VwGO die Revision gegen das die Restitutionsklage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen ist, liegen nicht vor.
Die in der Beschwerdeschrift zunächst aufgeworfenen Fragen, ob das Verwaltungsgericht § 580 Nr. 7 Buchst. b und§ 502 ZPO richtig angewendet habe, rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang zwar Rechtsfragen dargelegt, die für die Entscheidung in einem künftigen Revisionsverfahren möglicherweise hätten erheblich sein können; die Beschwerdeschrift enthält insoweit jedoch keinen Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache rechtfertigen soll (vgl. Beschluß vom 9. Juni 1970 - BVerwG VI B 22.69 - [Buchholz 310 § 132 Nr. 62]). Das trifft insbesondere auch hinsichtlich der Frage zu, "wie die Verschuldensbegriffe im Rahmen der§§ 580 ff. ZPO zu würdigen" sind. Die Frage, ob eine Partei "ohne Verschulden außerstande war", den Restitutionsgrund in dem früheren Verfahren geltend zu machen (§ 582 ZPO), ist eine Frage des Einzelfalles, die sich der grundsätzlichen Klärung entzieht. Grundsätzliche Bedeutung gewinnt sie auch nicht dadurch, daß § 582 ZPO gemäß § 173 VwGO im Verwaltungsstreitverfahren entsprechend anzuwenden ist. Die entsprechende Anwendung bedeutet nicht, daß deshalb bei Anwendung des§ 582 ZPO im Verwaltungsprozeß der in dieser Vorschrift enthaltene Begriff des Verschuldens für den Bereich des Verwaltungsprozesses anders auszulegen sei als im Rahmen des Zivilprozeßrechts. Schließlich ist es in diesem Zusammenhang rechtlich unerheblich, daß im Lastenausgleich die Berufungsinstanz ausgeschlossen ist. Mit dem Hinweis auf den Ausschluß der Berufungsinstanz, die verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. Beschluß vom 23. Juli 1956 - BVerwG III B 101.55 - [Buchholz 427.3§ 339 Nr. 64 = MDR 1957, 58]), ist nicht einmal dargelegt, aus welchen Gründen deshalb im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Vorschrift der Zivilprozeßordnung anders auszulegen sein sollte als in den vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängigen Streitsachen, in denen zuvor ein Gericht der zweiten Tatsacheninstanz entschieden hatte.
Die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers, den Restitutionsgrund des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO habe er nicht mit Rechtsmitteln gegen das im Vorprozeß unter dem Aktenzeichen III A 132/70 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 11. Januar 1972 geltend machen können, verleiht der Rechtssache ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung. Nach der Rechtsprechung des Senats kann auch im Rahmen der zulassungsfreien Revision, die gegen jedes Urteil des Verwaltungsgerichts in Lastenausgleichssachen gegeben ist (§ 339 Abs. 1 LAG in Verbindung mit § 190 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), jedenfalls dann geltend gemacht werden, ein Restitutionsgrund im Sinne des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO liege vor, wenn es zur Pflicht des Verwaltungsgerichts gehört hätte, die nachträglich "aufgefundene Urkunde" heranzuziehen (Urteil vom 16. Juni 1960 - BVerwG III C 301.58 - [MDR 1960, 867 = Buchholz 427.3§ 339 Nr. 103]; vgl. ferner Beschluß vom 13. Oktober 1960 - BVerwG VIII CB 336, 59 - und Urteil vom 30. Januar 1964 - BVerwG III C 199.61 -); Entsprechendes gilt für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren in Fällen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
So liegt der Fall hier. Die vom Kläger als "aufgefunden" bezeichnete Urkunde (der an den Erblasser gerichtete Bescheid vom 23. Juli 1954) befand sich in der Behördenakte, die zum Vorprozeß herangezogen und dort zum Gegenstand der Verhandlung gemacht worden ist. Dem Verwaltungsgericht hätte es im Vorprozeß zwar grundsätzlich obgelegen, diesen Bescheid zu berücksichtigen (wobei es in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben kann, ob sein Inhalt materiellrechtlich überhaupt zu einer anderen Entscheidung hätte führen können); da es dieses aber offenbar nicht getan hat, würde insoweit ein Verfahrensmangel vorgelegen haben, der mit der Rüge gemäß § 86 Abs. 1 VwGO im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren oder (und) mit der Verfahrensrevision gegen das den Vorprozeß abschließende Urteil vom 11. Januar 1972 hätte geltend gemacht werden müssen und in Fällen seiner Erheblichkeit dann zu einer dem Kläger günstigen Entscheidung hätte führen können. Deshalb kann es hier dahingestellt bleiben, ob - anders als in dem im Urteil des Senats vom 16. Juni 1960 (a.a.O.) entschiedenen Fall, in dem das Verwaltungsgericht die in einer Akte einer nicht am Verfahren beteiligten Behörde befindlichen Urkunden deshalb nicht herangezogen hatte, weil der Kläger das Aktenzeichen falsch angegeben hatte - in Fällen der vorliegenden Art überhaupt der Tatbestand des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO gegeben ist, wonach eine Restitutionsklage stattfindet, "wenn die Partei eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde."
Aber selbst wenn dies zugunsten des Klägers unterstellt oder davon ausgegangen wird, zur Fortbildung des Rechts wäre es geboten, die Frage zu klären, unter welchen Voraussetzungen ein Erbe in einem Prozeß gegen die Ausgleichsbehörden geltend machen kann, er habe gegen den Erblasser gerichtete Bescheide im Sinne des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO "aufgefunden", kann die Revision nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden. Nach den getroffenen tatsächlichen Feststellungen und dem Vorbringen des Klägers in der Beschwerdeinstanz wäre in einem künftigen Revisionsverfahren keine im Zusammenhang mit § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO stehende Frage klärungsfähig. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden, die Zulässigkeit der Restitutionsklage scheitere daran, daß der Kläger nicht ohne Verschulden außerstande gewesen sei, den Restitutionsgrund in dem früheren Verfahren geltend zu machen. Zwar erweist sich die Feststellung des Verwaltungsgerichts als aktenwidrig, daß der Kläger in dem Vorprozeß keinen Antrag auf Akteneinsicht gestellt habe. Das hat der Kläger durch Vorlage einer Kopie seines im Vorprozeß an das Verwaltungsgericht gerichteten Schriftsatzes vom 24. Juni 1971 zu Recht in der Beschwerdeinstanz dargelegt. Der damit aufgezeigte Verfahrensmangel ist aber gleichwohl unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt geeignet, die Zulassung der Revision zu rechtfertigen; denn die Voraussetzungen des § 502 ZPO liegen auch dann nicht vor, wenn - wie hier geschehen - Antrag auf Akteneinsicht gestellt, eine solche aber nicht vorgenommen worden ist.
Eine Partei ist nicht "ohne Verschulden außerstande", den Restitutionsgrund in dem früheren Verfahren vorzubringen, wenn sie aus einem in ihrer Person liegenden Grund es unterlassen hat, die von der Behörde dem Gericht vorgelegten Akten einzusehen und deshalb keine Kenntnis von den in diesen Akten befindlichen Urkunden gehabt hat. Gemäß § 100 Abs. 1 VwGO können die Beteiligten die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Die Einsicht kann nur unter besonderen Voraussetzungen versagt werden (§ 99 VwGO); soweit dies - wie hier - nicht der Fall ist, liegt es ausschließlich bei den Beteiligten, ihr Recht auf Akteneinsicht zu verwirklichen. Jeder Beteiligte kann die Behördenakten auf der Geschäftsstelle des Gerichts einsehen. Einer besonderen Bewilligung zur Akteneinsicht durch das Gericht bedarf kein Beteiligter. Sieht er die Akten nicht ein, so kann er nicht mit Erfolg geltend machen, ihm sei auf seinen Antrag keine Akteneinsicht "gewährt" worden, weil ihm auf seinen Antrag kein entsprechender Bescheid erteilt worden sei. Das gilt auch dann, wenn er der irrigen Auffassung gewesen sein sollte, ohne einen solchen Bescheid keinen Anspruch auf Akteneinsicht zu haben. Wer sein Recht als Verfahrensbeteiligter aus Unkenntnis nicht wahrnimmt oder - wie hier - verabsäumt, sich bei der zuständigen Stelle (hier der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts)über den Umfang seiner Rechte zu erkundigen, obwohl ihm dies zumutbar war, kann sich nicht darauf berufen, er sei "ohne Verschulden außerstande" gewesen, von seinem Recht auf Akteneinsicht Gebrauch zu machen und deshalb in Fällen der vorliegenden Art im Sinne des § 582 ZPO gehindert gewesen, den Restitutionsgrund in dem früheren Verfahren geltend zu machen. Deshalb ist ein Verfahrensfehler in der Ablehnung der Wiederaufnahme nicht zu ersehen.
Sonstige Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten, hat der Kläger nicht vorgebracht. Deshalb ist seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Urteil zurückzuweisen. Diese Entscheidung schließt es jedoch nicht aus, daß der Kläger ein formloses Wiederaufgreifen des Verfahrens bei der Ausgleichsbehörde beantragen kann. Sollte die Ausgleichsbehörde vor Beginn des Vorprozesses dem Kläger die Akteneinsicht verweigert und sie ihm erst nach Abschluß des Vorprozesses gewährt haben, so wird im Zweifel nur eine erneute Überprüfung der Sach- und Rechtslage ermessensfehlerfrei sein. Eine ihm günstigere Entscheidung kann der Kläger allerdings nur erreichen, wenn sich erweisen sollte, daß die - nach dem bisherigen Sachstand - offenbar fehlerhafte Berechnung der Entschädigungsrente eine entscheidungserhebliche Auswirkung auf den Bescheid vom 20. März 1970 gehabt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Prof. Dr. Dodenhoff
Fandré