Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.03.1975, Az.: BVerwG VII B 118.74
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis; Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen; Nichterörterung unerheblichen Vorbringens in den Entscheidungsgründen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.03.1975
- Aktenzeichen
- BVerwG VII B 118.74
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1975, 14450
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 31.08.1973 - AZ: 6 K 1154/73
- OVG Nordrhein-Westfalen - 29.08.1974 - AZ: XIII A 1181/73
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DokBer A 1975, 180
- VRS 49, 152
Amtlicher Leitsatz
Das Gericht ist nicht verpflichtet, sich mit jedem einzelnen Vorbringen der Beteiligten in den Entscheidungsgründen ausdrücklich auseinanderzusetzen, wenn sich aus dem Gesamtinhalt der Entscheidung die Überheblichkeit dieses Vorbringens ergibt.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. März 1975
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer und Willberg
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. August 1974 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg, Eine Zulassung nach § 132. Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt nicht in Betracht, weil der vom Kläger in der Beschwerdeschrift geltend gemachte Verfahrensmangel nicht vorliegt.
Der Kläger rügt, das Berufungsgericht habe bei seiner Entscheidung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens berücksichtigt. Mit seinem Vorbringen, er habe nach der am 15. Juli 1971 durch Auffahren begangenen fahrlässigen Körperverletzung noch bis zum August 1972 ein Kraftfahrzeug geführt, ohne durch sein Verkehrsverhalten zu Beanstandungen Anlaß zu geben, habe sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt, sondern seine Entscheidung allein auf das Gutachten des Medizinisch-Psychologischen Instituts D. vom 13. Juli 1972 sowie auf das Gutachten des Medizinisch-Psychologischen Instituts E. vom 12. Januar 1973 gestützt.
Durch sein einjähriges verkehrsunauffälliges Verhalten sei die in dem letzten Gutachten enthaltene Zukunftsprognose ebenso widerlegt wie die Feststellung, von einer positiven Fahrweise des Klägers in den letzten Jahren könne keine Rede sein.
Aus dieser Darlegung des Klägers ergibt sich kein Verfahrensmangel. Zwar gebietet § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, daß das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden hat. Nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO genügt aber das Urteil den verfahrensrechtlichen Vorschriften dann, wenn es die die Entscheidung tragenden Gründe vollständig wiedergibt (Urteil vom 11. Dezember 1963 - BVerwG VI C 77.61 - ZBR 1965, 20; Urteil vom 27. Oktober 1970 - BVerwG II C 50.68 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 75). Das Gericht muß sich nicht mit jedem einzelnen Vorbringen der Beteiligten auseinandersetzen, insbesondere, wenn es offensichtlich unerheblich ist (Urteil vom 28. März 1961 - BVerwG II C 51.59 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 4; Eyermann-Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung, Komm. 6. Aufl. 1974, Rdnr. 10 zu § 117; Redeker-von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung 4. Aufl. 1971, Anm. 9 zu § 108). Das gilt auch dann, wenn sich aus dem Inhalt des Urteils zweifelsfrei ergibt, daß das Gericht das Vorbringen eines Beteiligten auch ohne ausdrückliche Erwähnung für unerheblich angesehen hat (vgl. Urteil vom 14. Dezember 1972 - BVerwG, V C 047.71 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 68). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben.
Das Berufungsgericht hat unabhängig von dem Verkehrsverhalten des Klägers dessen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen den Gutachten entnommen und ausgeführt, es bestehe kein Anlaß, ihre Richtigkeit zu bezweifeln, weil beide Gutachten übereinstimmend zu dem Ergebnis kämen, der Kläger sei zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr geeignet. In der weiteren Begründung weist das Berufungsgericht darauf hin, daß die erheblichen Leistungseinschränkungen und -ausfälle auf altersbedingte Veränderungen im Leistungs- und Persönlichkeitsbereich zurückzuführen seien. Sie ließen ungeachtet der Tatsache, daß der Kläger bis 1967 verkehrsunauffällig gefahren sei, darauf schließen, daß er nicht mehr zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sei. Der Zusammenhang dieser Ausführungen ergibt zweifelsfrei, daß das Berufungsgericht das Vorbringen, dessen Nichtberücksichtigung der Kläger rügt, für unerheblich angesehen hat. Einer Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen bedurfte es auch deshalb nicht, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Kläger nach seiner unter Nr. 3 des Tatbestandes erwähnten Verkehrsübertretung auch ein Jahr ohne Beanstandungen gefahren war, ohne daß dies zu einer endgültigen Besserung seines Verkehrsverhaltens geführt hatte. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, daß der Kläger nicht die Entziehung der Fahrerlaubnis angreift, sondern die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis begehrt. Da es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung ankommt und das Gutachten des Medizinisch-Psychologischen Instituts E. das auf einer Untersuchung des Klägers am 15. November 1972 beruht, zu dem Ergebnis kommt, die Erteilung der Fahrerlaubnis könne nicht empfohlen werden, bedurfte es auch aus diesem Grunde keiner ausdrücklichen Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Klägers, er sei ein Jahr verkehrsunauffällig gefahren.
Da weitere Zulassungsgründe nicht geltend gemacht worden, ist die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung das Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO und § 74 BVerwGG.
Fischer
Willberg