Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.02.1975, Az.: BVerwG VI C 20.74
Schutzwürdiges Interesse an einer Sachentscheidung in einem Rechtsstreit um die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Schutz der Verweigerung des Kriegsdienstes; Möglichkeit der Einberufung eines Wehrpflichtigen trotz gestellten Kriegsdienstverweigerungsantrags; Verpflichtung für den Entwicklungsdienst als Fall vorübergehender Wehrdienstausnahme
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.02.1975
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 20.74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 13846
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Kassel - 19.12.1973 - AZ: IV E 154/73
Rechtsgrundlagen
- § 4 Abs. 1 WPflG
- § 13b WPflG
- § 26 Abs. 7 WPflG
- § 20 Abs. 3 MustV
- § 20 Abs. 4 MustV
- Art. 4 Abs. 3 S. 1 GG
Fundstelle
- DokBer A 1975, 215
Amtlicher Leitsatz
Der Wehrpflichtige, der beantragt hat, ihn als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen, hat ein schutzwürdiges Interesse an der alsbaldigen Entscheidung über diesen Antrag auch, wenn und solange er Entwicklungshelfer i.S. des Gesetzes vom 18. Juni 1969 ist.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 1975
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Waitz, Dr. Nehlert, Türke, Niedermaier und Noack
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 19. Dezember 1973 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der im Jahre 1951 geborene Kläger hat sich nach Absolvierung der Mittelschule dem Studium der Landwirtschaft zugewandt mit dem Ziel, graduierter Agraringenieur zu werden. Im Juni 1973 hat er mit dem Deutschen Entwicklungsdienst einen Vorvertrag abgeschlossen und sich verpflichtet, zwei Jahre Entwicklungsdienst im landwirtschaftlichen Bereich zu leisten.
Der Kläger hatte bereits im April 1970, am Tage seiner Musterung als "tauglich" einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gestellt. Vor dem Prüfungsausschuß und der Prüfungskammer blieb er damit erfolglos, weil er keine Gewissensentscheidung getroffen habe.
Die daraufhin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses als unzulässig abgewiesen. Nach § 26 Abs. 7 WPflG, so hat es zur Begründung ausgeführt, bedürfe es einer Entscheidung über den Antrag des Wehrpflichtigen nicht, solange eine Einberufung aus anderen Gründen nicht in Betracht komme; das sei hier der Fall, weil der Kläger wegen seiner Verpflichtung für den Entwicklungsdienst gemäß § 13 b Abs. 2 WPflG nicht zum Grundwehrdienst herangezogen werde.
Der Kläger hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Die Revision rügt Verletzung des § 26 Abs. 7 WPflG.
Die Beklagte ist der Revision entgegengetreten.
II.
Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht. Es hat die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen; denn der Kläger hat ein rechtliches Interesse an der Sachentscheidung über seinen Antrag, als Kriegsdienstverweigerer anerkannt zu werden.
Wie in jedem gerichtlichen Verfahren bedarf es auch im Rechtsstreit um die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer eines schutzwürdigen Interesses für eine Sachentscheidung. Nach § 26 Abs. 7 WPflG fehlt dieses, "wenn und solange eine Einberufung aus anderen Gründen nicht in Betracht kommt". Zwar behandelt die Vorschrift ausdrücklich nur das Verfahren vor dem Prüfungsausschuß und gemäß § 33 Abs. 4 Satz 2 WPflG auch jenes vor der Prüfungskammer. Sie formt jedoch einen allgemeinen prozessualen Grundsatz aus (vgl. dazu BVerwGE 44, 120 [121]).
Sinn und Zweck des § 26 Abs. 7 WPflG gehen dahin, unnötige Kriegsdienstverweigerungsverfahren zu vermeiden. Dies liegt, wegen des Aufwands persönlicher und sachlicher Verwaltungsmittel, im öffentlichen Interesse, entspricht aber auch den Belangen des Wehrpflichtigen, der nicht offenzulegen braucht, was ihn im Innersten bewegt.
Unnötig ist die Durchführung eines Kriegsdienstverweigerungsverfahrens, wenn ein Wehrpflichtiger sich auf eine andere dauernde Wehrdienstausnahme als seine Gewissensentscheidung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WPflG berufen kann. So hat, wer nach § 9 Nr. 1 WPflG als "dauernd untauglich" ausgemustert ist und bereits deshalb nicht für den Wehrdienst zur Verfügung steht, kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung, daß er (auch) deshalb nicht einberufen werden könne, weil er aus Gewissensgründen zur Kriegsdienstverweigerung berechtigt sei (BVerwGE 44, 120 [121]).
Anders als bei dauernden Wehrdienstausnahmen erübrigt sich bei nur vorübergehender Freistellung vom Dienst ein Kriegsdienst verweigerungsverfahren nicht ohne weiteres. Zwar wird etwa im Falle einer Zurückstellung nach § 12 Abs. 2 WPflG, also bei einer Vorbereitung auf das geistliche Amt, die vorübergehende Wehrdienstausnahme meist in eine dauernde, nämlich die Befreiung gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 WPflG übergehen. Für eine große Anzahl von Fällen, vor allem für solche der Zurückstellung wegen persönlicher oder beruflicher Härten (§ 12 Abs. 4 WPflG), trifft das jedoch nicht zu; bei ihnen steht der Wehrpflichtige vielmehr nach Ablauf der Zurückstellung für den Wehrdienst zur Verfügung. Ist die Durchführung eines Kriegsdienstverweigerungsverfahrens voraussichtlich unvermeidbar, ist § 26 Abs. 7 WPflG nach seinem Sinn und Zweck nicht anwendbar. Einen bloßen zeitlichen Aufschub der ohnehin erforderlichen Gewissensprüfung beabsichtigt die Bestimmung nicht.
In derartigen Fällen liegt es im öffentlichen Interesse, alsbald Klarheit über die Art der in absehbarer Frist eintretenden Verfügbarkeit des Wehrpflichtigen zu schaffen, nämlich, ob er Wehrdienst, und sei es auch nur in Form von Wehrübungen, oder Zivildienst anzutreten hat. Eine möglichst frühzeitige Entscheidung kommt dann auch den Belangen des Wehrpflichtigen selbst entgegen. Nach Sinn und Zweck des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG durfte der Gesetzgeber allerdings ein Antragsverfahren vorsehen, weil nicht jede Verweigerung des Kriegsdienstes, sondern nur die auf einer Geweissensentscheidung beruhende geschützt ist (BVerwGE 28, 243 [BVerwG 23.11.1967 - VIII C 50/67] [259]). In der konkreten Ausgestaltung durch das Wehrpflichtgesetz hat dies zur Folge, daß ein Wehrpflichtiger, der seinen Kriegsdienstverweigerungsantrag erst nach Vollziehbarkeit des Musterungsbescheides gestellt hat, einberufen werden kann, obwohl über seinen Anerkennungsantrag noch nicht entschieden ist; auch ein Kriegsdienstverweigerer, der noch vor Eintritt der Vollziehbarkeit seine Gewissensentscheidung geltend gemacht hat, kann jedenfalls nach ablehnender Entscheidung der Prüfungskammer zum Wehrdienst herangezogen werden (Urteil vom 21. Juni 1972 - BVerwG VIII C 155.71 - [Buchholz 448.0 § 33 WPflG Nr. 9]). Denn der Kern des Gewissensschutzes bleibt, wenn der Wehrpflichtige Dienst leistet, weil es der eigentliche Zweck des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG ist, die Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe zu schützen und den Kriegsdienstverweigerer vor dem Zwang zu bewahren, im Kriege töten zu müssen. Gleichwohl wird aber sein Grundrecht berührt. Das kann ihm nur für eine kurze Übergangszeit angesonnen werden (BVerfGE 28, 243 [262] und 32, 40 [47]). Nach Möglichkeit ist der Eingriff in das Grundrecht überhaupt zu vermeiden. Über den Kriegsdienstverweigerungsantrag muß daher rechtzeitig vor der Heranziehung des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst entschieden werden (BVerwGE 10, 248, 249) [BVerwG 01.04.1960 - VII C 204/59]. Dem wird, zumal angesichts des Grundsatzes der Beschleunigung, der das Kriegsdienstverweigerungsverfahren prägt (Urteil vom 4. Juli 1973 - BVerwG VI C 26.73 -), nur eine Verfahrensgestaltung gerecht, die eine Entscheidung bereits während der Dauer der vorübergehenden Wehrdienstausnahme anstrebt. Einem entsprechenden Antrag des Wehrpflichtigen kann daher ein Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden. In diesem Sinne hat auch § 20 Abs. 4 Satz 2 Musterungsverordnung für das Verhältnis von Zurückstellung aus persönlichen oder beruflichen Gründen und der Kriegsdienstverweigerung der Entscheidung hierüber Vorrang eingeräumt.
Die Verpflichtung für den Entwicklungsdienst ist von § 13 b WPflG als ein Fall vorübergehender Wehrdienstausnahme gestaltet. Der Wehrpflichtige, der Entwicklungsdienst leistet, dafür ausgebildet wird oder einen entsprechenden Vorvertrag geschlossen hat, wird nicht zum Wehrdienst herangezogen (§ 13 b Abs. 1 und 2 WPflG). Hat er mindestens zwei Jahre Entwicklungsdienst geleistet, erlischt zwar seine Pflicht, Grundwehrdienst zu leisten (§ 13 b Abs. 3 WPflG). Abgesehen davon, daß er im Verteidigungsfall unbefristet zum Wehrdienst herangezogen werden kann (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 WPflG), bleibt er auch in Friedenszeiten zu Wehrübungen verpflichtet (§ 13 b Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 2 WPflG). Das Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), das § 13 b in das Wehrpflichtgesetz und den entsprechenden § 14 a in das jetzige Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1973 (BGBl. I S. 1015) eingefügt hat, hat die Interessen des Wehrpflichtigen nur im bestimmten Umfang berücksichtigt. Der Gesetzgeber hat nämlich den Zweck, einen zum Entwicklungsdienst bereiten Wehrpflichtigen vor einer zu langen, durch Wehr- und Entwicklungsdienst bedingten Ausgliederung aus dem Arbeitsprozeß zu Bewahren (vgl. Regierungsentwurf eines Entwicklungshelfer-Gesetzes BT-Drucks. V/2696 S. 14), schon dadurch als erfüllt angesehen, daß er die Verpflichtung zum Grundwehrdienst erlöschen ließ. Muß der Entwicklungsdienst leistende Wehrpflichtige aber auf Grund der Systematik des Gesetzes nach seiner Rückkehr vom Entwicklungsdienst mit der Heranziehung zu Wehrübungen rechnen und bleibt er auch im Verteidigungsfall wehrpflichtig, ist ihm ein schutzwürdiges Interesse an der Verfolgung seines Antrags, ihn als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen, nicht abzusprechen. Daß die in der neuesten Fassung vom 6. Februar 1963 datierende Musterungsverordnung (BGBl. I S. 113) in ihrem § 20 Abs. 3 und 4 den später in das Wehrpflichtgesetz eingefügten Fall des § 13 b WPflG nicht berücksichtigt, ist demgegenüber ohne Bedeutung. Maßgebend sind allein Sinn und Zweck der formellgesetzlichen Verfahrensnorm des § 26 Abs. 7 WPflG. Das danach erforderliche Prüfungsverfahren kann im übrigen, wie gerade der hier zur Entscheidung stehende Sachverhalt zeigt, häufig noch vor Beginn der Auslandsabwesenheit des Wehrpflichtigen abgewickelt werden.
Da das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat, mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden. Dieses wird jetzt den Kläger als Partei zu vernehmen und erforderlichenfalls Zeugen anzuhören haben, um zu ergründen, ob der Kläger die vom ihm behauptete Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe tatsächlich getroffen hat.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nehlert ist wegen Krankheit an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Dr. Waitz
Türke
Niedermaier
Noack