Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.01.1975, Az.: BVerwG VI CB 40.74
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Einwurf eines Schriftsatzes in den Hausbriefkasten des Gerichts nach 24.00 Uhr des letzten Fristtages; Besondere Sorgfaltsanforderungen bei Ausnutzung der vollen Rechtsmittelfrist
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.01.1975
- Aktenzeichen
- BVerwG VI CB 40.74
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1975, 13630
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Münster - 06.02.1974 - AZ: 4 K 934/73
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Januar 1975
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Waitz und Dr. Becker
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisions- und der Beschwerdefrist wird abgelehnt.
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 6. Februar 1974 und die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil werden verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisions- und des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und das Beschwerdeverfahren auf je 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger erstrebt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gemäß Art. 4 Abs. 3 GG, §§ 25, 26 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277). Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.
Sowohl Verfahrensrevision wie Beschwerde sind unzulässig, denn weder die Revisionsfrist (§ 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG) noch die Beschwerdefrist (§ 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG, § 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO) sind eingehalten. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden (§§ 141, 125 Abs. 1, 60 VwGO).
Revision und Beschwerde sind nach Fristablauf eingegangen. Die Frist endete am 27. März 1974. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat seinen entsprechenden Schriftsatz erst am Morgen des folgenden Tages in den Hausbriefkasten des Verwaltungsgerichts eingeworfen. Das reicht zur Fristwahrung nicht aus. Zwar besitzt das Verwaltungsgericht keinen Nachtbriefkasten im technischen Sinn, bei dem durch besondere Vorrichtungen einwandfrei erkennbar ist, welche Schriftsätze vor und welche nach 24 Uhr eingeworfen worden sind. Jedoch ist - wie erforderlich und dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers bekannt - auf andere Weise gewährleistet, daß Schriftsätze auch außerhalb der Dienststunden zugehen können. Vor Dienstbeginn dem Hausbriefkasten entnommene Schreiben werden nämlich mit dem Stempel des Vortages versehen. Diese Handhabung des Posteingangs dient dazu, den Parteien zu ermöglichen, die Rechtsbehelfsfristen voll auszuschöpfen (BVerwGE 18, 51 [BVerwG 12.02.1964 - IV C 95/63]). Sie rechtfertigt es jedoch nicht, auch über den - hier nicht erbrachten - Nachweis hinwegzusehen, ob die in den Hausbriefkasten des Verwaltungsgerichts gelangten Schriftsätze, die nicht den Eingangsstempel des Vortages erhalten haben, noch vor Fristablauf eingegangen sind (vgl. Beschlüsse vom 12. Juni 1974 - BVerwG VI CB 210.73, VI CB 212.73 und VI B 14.74 -).
Die Fristversäumnis ist auch verschuldet (§ 60 Abs. 1 VwGO). Allerdings hat der Hausmeister des Verwaltungsgerichts dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers gegenüber geäußert, dem Briefkasten "bis zum Dienstbeginn" entnommene Briefe erhielten den Eingangsstempel des Vortages. Darauf kommt es jedoch nicht an. Wer in Kenntnis von Vorkehrungen des Gerichts zur Berücksichtigung bis Mitternacht eingegangener Schriftsätze die gesetzliche Frist in der Erwartung überschreitet, sein Rechtsbehelf werde ebenso wie rechtzeitig eingegangene behandelt, handelt auf eigenes Risiko (Beschlüsse vom 12. Juni 1974 - BVerwG VI CB 210.73, VI CB 212.73 und VI B 14.74 -). Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers war auch nicht verhindert, die Revisionsschrift, die zunächst keiner Begründung bedurfte (§ 139 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und von ihm auch nicht begründet worden war, rechtzeitig abzufassen und in den Hausbriefkasten einzuwerfen. Die Tatsache allein, daß die von ihm am Nachmittag des letzten Tages der Frist vor dem Verwaltungsgericht wahrgenommenen Termine bis in den Abend hinein gedauert haben, stand dem nicht entgegen. Auf einem Mangel an Sorgfalt beruht aber auch, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers die begründungsbedürftige und daher sogleich mehr Arbeit erfordernde Beschwerdeschrift (§ 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG, § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO) nicht - wie er beabsichtigt hatte - termingerecht fertiggestellt hat. Ein Rechtsanwalt, der die Begründung eines Rechtsbehelfs bis zum letzten Tage der Frist aufschiebt, ist im Hinblick auf die Fristwahrung zu besonderer Aufmerksamkeit verpflichtet (BGH in LM § 233 ZPO Nr. 5 u. 12). Er muß im Rahmen der ihm obliegenden erhöhten Sorgfaltspflicht alle entsprechenden Maßnahmen treffen, wenn er eine gesetzliche Frist erst am letzten Tag des Fristablaufs ausnützen will (vgl. u.a. auch Bayer. VGH in BayVBl. 1971, 275). Insbesondere muß er sich die für die Bearbeitung erforderliche Zeit freihalten (BGH in VersR 1973, 185). Erklärt er sich - wie hier - einige Tage vor Fristablauf zur Wahrnehmung eines für 16.45 Uhr angesetzten weiteren (dritten) Nachmittagstermins am letzten Tag der Frist bereit, wird das schon Anlaß für ihn sein müssen, eine an diesem Tag fertigzustellende Rechtsmittelbegründung bevorzugt zu bearbeiten. Jedenfalls sind mit Rücksicht auf denkbare zusätzliche Belastungen, wie z.B. eine längere Dauer der Termine, die erforderlichen sachlichen und persönlichen Arbeitsmittel bereitzuhalten. Benötigt der Prozeßbevollmächtigte zur Fertigstellung der Beschwerde einschlägige Literatur, wie hier ein Nachschlagewerk der höchstrichterlichen Rechtsprechung, darf er schwerlich darauf vertrauen, diese am Nachmittag des letzten Tages der Frist in der Gerichtsbibliothek vorzufinden. Jedenfalls hätte der Rechtsanwalt des Klägers, nachdem feststand, daß dieses Werk beim Verwaltungsgericht ausgeliehen war, seinen in der Sitzung anwesenden Referendar sogleich zur Bibliothek des Oberverwaltungsgerichts schicken müssen, statt sich selbst dorthin erst nach Sitzungsschluß "spät abends" zu begeben. Außerdem hätte er für die Anwesenheit einer Schreibkraft Vorsorge zu treffen gehabt (BGH in VersR 1966, 931).
Das Verschulden des Bevollmächtigten ist gemäß § 232 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 173 VwGO der Partei zuzurechnen (BVerwGE 13, 181). Dies gilt auch, wenn der Rechtsstreit ein Grundrecht, hier das Grundrecht des Art. 4 Abs. 3 GG, betrifft (Beschlüsse vom 13. April 1962 - BVerwG VII C 148.61 - [Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 18], vom 30. Juli 1969 - BVerwG VIII B 134.67 - und vom 12. Juni 1974 - BVerwG VI CB 210.73, VI CB 212.73 sowie VI B 14.73 -).
Revision und Beschwerde mußten mithin unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages verworfen werden. Deshalb konnte auch über die Revision durch Beschluß entschieden werden (§ 144 Abs. 1 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und das Beschwerde verfahren auf je 3.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Waitz
Dr. Becker