Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.01.1975, Az.: BVerwG II B 53.74
Trennungsgeldanspruch eines in das Ausland versetzten Berufsoffiziers; Einkommenslosigkeit der Ehefrau während ihrer in Deutschland fortgesetzten Berufsausbildung; Zwingender persönlicher Grund im Sinne der Trennungsgeldverordnung (TGV)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.01.1975
- Aktenzeichen
- BVerwG II B 53.74
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1975, 13294
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 20.03.1973 - AZ: 10 K 1799/71
- OVG Nordrhein-Westfalen - 03.07.1974 - AZ: I A 601/73
Rechtsgrundlagen
Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 2. Januar 1975
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Weber-Lortsch, Dr. de Chapeaurouge und Dr.
Rosendahl
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Juli 1974 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.642 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf § 132 Abs. 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, u.a. Beschlüsse vom 23. Januar 1970 - BVerwG II B 50.69 - und vom 24. November 1970 - BVerwG VI B 32.70 -).
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.
1.
Die Beschwerde sieht zunächst als rechtsgrundsätzlich und klärungsbedürftig die Frage an, ob die Berufsausbildung der Ehefrau eines Berufssoldaten, die während der Zeit ihrer Ausbildung kein eigenes Einkommen hat, als zwingender persönlicher Grund im Sinne des § 2 Nr. 1 Satz 5 der Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland (Trennungsgeldverordnung) vom 12. August 1965 (BGBl. I S. 808) - TGV - anzuerkennen ist. Die Beschwerde knüpft bei dieser Frage an die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an, nach der die Berufstätigkeit und die Berufsausbildung der Ehefrau eines Beamten (Soldaten) nicht als zwingender persönlicher Grund im Sinne der genannten Vorschrift anerkannt worden ist (vgl. BVerwGE 41, 84; 44, 72 [BVerwG 07.09.1973 - VII C 2/70]und insbesondere Beschluß vom 29. November 1973 - BVerwG II B 43.73 -). Die Beschwerde vertritt hierbei die Ansicht, in dem zuletzt genannten Fall sei offensichtlich ein tragender Gesichtspunkt der Entscheidung gewesen, daß der Ehefrau des Beamten während des Vorbereitungsdienstes bereits ein Unterhaltszuschuß gezahlt worden sei. Diese Auslegung des Beschlusses vom 29. November 1973 - a.a.O. - ist irrig. Das ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Gründe dieses Beschlusses, die in dem Berufungsurteil zutreffend wiedergegeben worden sind.
Tragender Grund des Beschlusses ist die - unter Anknüpfung an die Urteile BVerwGE 41, 84 (87) [BVerwG 24.10.1972 - VI C 8/72] und 44, 72 (78/79) angestellte - Erwägung, daß auch die Berufsausbildung der Ehefrau des Klägers jenes Verfahrens von wirtschaftlichen Eigeninteressen zumindest mitbestimmt war, die dem Bereich des Klägers zuzurechnen waren "dergestalt, daß man die Übernahme der Mehrkosten durch den Dienstherrn 'billigerweise' gerade nicht erwarten kann". Nur bei den Darlegungen zur Rüge der Verletzung des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG - und auch hier nur durch das Wort "übrigens" als nicht tragende Erwägung gekennzeichnet - hat der Senat berücksichtigt, daß die wirtschaftliche Mehrbelastung infolge der getrennten Haushaltführung durch den der Ehefrau des Klägers, während ihrer Ausbildung gewährten Unterhaltsbeitrag nicht unbeträchtlich gemindert worden sei. Im gleichen Sinne hat der Senat auch sonst in seiner Rechtsprechung zu § 2 Nr. 1 Satz 5 TGV der Minderung der durch die getrennte Haushaltführung entstehenden Belastung durch das Arbeitsentgelt der Ehefrau keine entscheidende Bedeutung beigemessen (vgl. BVerwGE 41, 84 [88] und 44, 72 [80 oben]). Entgegen der Ansicht der Beschwerde liegt der vorliegende Fall grundsätzlich nicht deshalb anders als der durch den Beschluß vom 29. November 1973 entschiedene Fall, weil hier die Ehefrau des Klägers während ihrer Ausbildung zur Krankengymnastin keine eigenen Einkünfte gehabt hat; er ist auch nicht wegen ihrer ausschließlichen Abhängigkeit von den finanziellen Leistungen des Klägers "nahezu vollständig identisch" mit den Fällen von noch in der Berufsausbildung befindlichen Kindern, deren Ausbildungsstand nach dem Erlaß des Bundesministers der Verteidigung vom 27. April 1970 (VMBl. S. 174) als zwingender persönlicher Grund anerkannt wird, wenn sie sich in dem letzten Jahr einer Berufsausbildung befinden. Denn zur Gewährleistung einer angemessenen Ausbildung seiner Kinder ist der Beamte (Soldat) verpflichtet, um ihre spätere finanzielle Selbständigkeit sicherzustellen. Die Ehefrau des Beamten (Soldaten) ist dagegen in die ihrem Ehemann von seinem Dienstherrn gewährte Alimentation, solange sie diesem zusteht, - wirtschaftlich und rechtlich - miteinbezogen. Ihre Berufsausbildung braucht der Dienstherr daher im Rahmen der Leistungen auf Grund der Trennungsgeldverordnung nicht in gleicher Weise zu berücksichtigen, wie dies bei der Schul- und Berufsausbildung der Kinder des Beamten (Soldaten) geschieht. Deshalb ist im vorliegenden Fall dem Kläger zu Recht Trennungsgeld auch dann versagt worden, wenn seine Ehefrau, wie das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht festgestellt hat, während ihrer Ausbildung ausschließlich von seinen finanziellen Zuwendungen abhängig war.
Nach alledem ist die von der Beschwerde in erster Linie aufgeworfene Frage durch die bisherige Rechtsprechung als dahingehend geklärt anzusehen, daß auch die Berufsausbildung der Ehefrau eines Beamten (Soldaten), die während der Ausbildungszeit kein eigenes Einkommen hat, nicht als persönlicher zwingender Grund im Sinne des § 2 Nr. 1 Satz 5 TGV anzusehen ist.
2.
Die Beschwerde sieht weiter als rechtsgrundsätzlich und klärungsbedürftig die Frage an, ob die bisher vom Bundesverwaltungsgericht zu § 2 Nr. 1 Satz 5 TGV vertretene Rechtsauffassung nicht "im Widerspruch zu dem vermutlich. Anfang 1975 in Kraft tretenden neuen Ehe- und Familienrecht" stehe, nach dem im Fall der Scheidung dem Ehemann die rechtliche Verpflichtung obliege, eine Berufsausbildung der Ehefrau zu finanzieren.
Diese Fragestellung verkennt die rechtspolitische Funktion des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die in der Klärung und Fortentwicklung des geltenden Rechts liegt. Das bedeutet einerseits nach ständiger Rechtsprechung, daß früheres oder auslaufendes Recht nicht revisibel ist. Aus der Beschränkung auf die Auslegung und Fortentwicklung des geltenden Rechts ergibt sich andererseits, daß Fragen des zukünftigen Rechts nicht zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führen können. Der Auslegung durch ein Gericht kann stets nur ein bereits feststehender, vom Gesetz- oder Verordnungsgeber bestimmter Wortlaut einer Vorschrift unterliegen.
Nach alledem ist die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.642 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Rosendahl