Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.09.1973, Az.: BVerwG VII C 2.70
Zulassung zur Abschlussprüfung für Diplom-Volkswirte ohne Studium der Wirtschaftswissenschaften; Zusammengehörigkeit von Studium und Prüfung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.09.1973
- Aktenzeichen
- BVerwG VII C 2.70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 14056
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 11.11.1969 - AZ: II OVG A 118/68
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 44, 70 - 72
- DVBl 1974, 603 (amtl. Leitsatz)
- DokBer A 1974, 15
- DÖV 1974, 281 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1974, 428-429 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1974, 573-574 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Das Grundgesetz verlangt die Einrichtung von Externen-Prüfungen an der Universität nicht.
Der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 7. September 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner, Dr. Heddaeus, Klamroth und Willberg
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 11. November 1969 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Zulassung zur Abschlußprüfung für Diplom-Volkswirte, ohne Wirtschaftswissenschaften studiert zu haben. Der Vorsitzende des beklagten Prüfungsamts lehnte den Antrag des Klägers durch Bescheid vom 10. März 1967 unter Hinweis auf die Prüfungsordnung ab, nach der die Zulassung zur Prüfung den Nachweis eines wenigstens achtsemestrigen an anerkannten deutschen Hochschulen abgeleisteten ordnungsgemäßen Studiums der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften sowie der sonstigen Wissenszweige der Prüfung voraussetze, und wies durch Bescheid vom 22. Mai 1967 auch den Widerspruch des Klägers zurück.
Mit der Klage erstrebt der Kläger die Verpflichtung des Beklagten, ihn zur Prüfung für Diplom-Volkswirte zuzulassen. Zur Begründung trug er vor: Die Prüfungsordnung, die die Zulassung von der Ableistung eines Studiums abhängig mache, sei verfassungswidrig, da sie die Grundrechte der freien Berufswahl und der freien Entfaltung der Persönlichkeit ohne ersichtlichen Grund einschränke. Der Zugang zu einem Beruf und die Verleihung bestimmter Titel könne nur von dem Nachweis der erforderlichen Kenntnisse abhängig gemacht werden.
Klage und Berufung des Klägers hatten keinen Erfolg. Während das Verwaltungsgericht das von der Prüfungsordnung geforderte Mindeststudium als eine mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbare subjektive Voraussetzung der Berufsaufnahme ansah, wird nach Ansicht des Berufungsgerichts das Recht auf freie Berufswahl durch die Ablehnung der Zulassung zur Diplom-Prüfung gar nicht berührt, da die vom Kläger mit der Prüfung angestrebte Verleihung des Grades eines Diplom-Volkswirts für die Zulassung und Wahl eines Berufes nicht erforderlich sei.
Mit der vom Berufungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter und vertieft hierzu sein bisheriges verfassungsrechtliches Vorbringen. Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren; er stimmt dem Berufungsgericht im Ergebnis zu.
II.
Die Revision des Klägers ist zulässig; es fehlt insbesondere nicht an dem in § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO geforderten "bestimmten Antrag". Zwar ist erst nach Ablauf auch der Revisionsbegründungsfrist ein Revisionsantrag dahin gehend formuliert worden, daß das Berufungsurteil aufzuheben und nach den Anträgen in der Berufungsinstanz zu erkennen sei; über dieses Ziel der Revision konnte aber schon vorher kein Zweifel bestehen.
Die Revision kann jedoch keinen Erfolg haben. Dem Berufungsgericht ist im Ergebnis darin zuzustimmen, daß dem Kläger aus Bundesverfassungsrecht, vor allem aus Art. 12 Abs. 1 GG, ein Anspruch auf Zulassung zur Prüfung für Diplom-Volkswirte ohne ein volkswirtschaftliches Hochschulstudium nicht zusteht.
Daß das klägerische Begehren auf Zulassung zur Prüfung ohne Studium vom Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG nicht erfaßt werde, läßt sich allerdings nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung rechtfertigen. Das Berufungsgericht meint, dem Kläger sei es, auch ohne im Besitz des Grades eines Diplom-Volkswirts zu sein, möglich, jede berufliche Tätigkeit auszuüben, die an sich die Kenntnisse und Fähigkeiten eines Diplom-Volkswirts voraussetze. Dies trifft aber nicht zu. Zu Recht weist der Kläger in seiner Revisionsbegründung darauf hin, daß die Diplom-Prüfung Voraussetzung für eine akademische Laufbahn auf dem Gebiet der Wirtschaftswissenschaften ist. Zudem gibt auch bei anderen einschlägigen Berufen häufig erst die Prüfung überhaupt die Möglichkeit, entsprechende Positionen zu erhalten, worauf der Oberbundesanwalt hinweist. Wenn es in den vom Berufungsgericht erwähnten Vorschriften, die die Ausübung einiger für den Diplom-Volkswirt typischer Berufe von bestimmten Voraussetzungen abhängig machen, nicht auf die Innehabung des Grades eines Diplom-Volkswirts, sondern auf den erfolgreichen Abschluß eines wirtschaftswissenschaftlichen Studiums ankommt, so kann auch dies die Auffassung des Berufungsgerichts nicht stützen; denn es bleibt offen, ob nicht jemand, der die Prüfung ohne entsprechendes Studium bestanden hätte, einem Diplom-Volkswirt mit Studium gleichgestellt werden müßte oder jedenfalls in der Praxis gleichbehandelt werden würde. Aus all diesen Gründen ist die bestandene Prüfung nicht nur für das wirtschaftliche Fortkommen, sondern bereits für die praktische Möglichkeit der Berufsausübung von Bedeutung.
Dennoch trifft die Auffassung, daß der Kläger einen Anspruch auf Zulassung zur Prüfung ohne Studium nicht aus dem Grundgesetz herleiten kann, zu. Dies ergibt sich aus folgendem: An der Universität Göttingen ist ein volkswirtschaftliches Studium eingerichtet. Den ordnungsgemäßen Abschluß des volkswirtschaftlichen Hochschulstudiums bildet, wie es in § 1 Abs. 1 der vom Niedersächsischen Kultusminister erlassenen Göttinger Prüfungsordnung für Diplom-Volkswirte (Nds. MBl. Nr. 4/1955, S. 36, Nr. 29/1957, S. 497) wörtlich heißt, die Prüfung für Diplom-Volkswirte. Studium und Prüfung gehören danach zusammen, wie auch die im Widerspruchsbescheid zitierten Bestimmungen in § 4 Nrn. 3 und 4, § 5 Abs. 2 Nrn. 3, 4 und 5, § 14 Abs. 1 der Prüfungsordnung besonders deutlich zeigen. Wenn der Staat Ausbildungseinrichtungen geschaffen hat, so können sich aus dem Gleichheitssatz in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip Ansprüche auf Zutritt zu diesen Einrichtungen ergeben (vgl. BVerfGE 33, 303 [331]). Ein solcher Anspruch auf Zutritt umfaßt, wie das Berufungsgericht unter Bezug auf Geck (Promotionsordnungen und Grundgesetz, 1966, S. 38 = 2. Aufl. 1969, S. 42) zutreffend festgestellt hat, auch die Möglichkeit, die Ausbildung durch eine Prüfung abzuschließen. Um derartige verfassungsrechtlich zu begründende Ansprüche geht es jedoch im Falle des Klägers nicht. Der Kläger will nicht Volkswirtschaftslehre (Wirtschaftswissenschaften) studieren und dieses Studium durch das vorgesehene Hochschulexamen abschließen. Er will vielmehr eine Externen-Prüfung, wie sie - worauf er am Ende seiner Revisionsbegründung hinweist - beim Abitur möglich ist, ablegen und räumt dabei in der Revisionsinstanz in seinem Schriftsatz vom 19. Juni 1970 ein, daß eine solche Prüfung, d.h. eine Prüfung für Bewerber ohne Studium, anders und umfassender als die bisherige Universitätsabschlußprüfung gestaltet werden müsse. Eine derartige Prüfung sieht die Göttinger Prüfungsordnung nicht vor. Die Erwägungen, aus denen das Bundesverfassungsgericht einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Zulassung zum Studium herleitet, können eine Verpflichtung des Staates, eine solche Prüfung neu zu schaffen, nicht begründen; sie gehen nämlich vom Vorhandenen aus und verbürgen die Teilhabe daran (vgl. BVerfGE 33, 303 [330 f.]) und zeigen damit, daß es auch einen verfassungsrechtlichen Anspruch des Staatsbürgers, neue Prüfungen zu schaffen, nicht geben kann (vgl. hierzu bereits BVerwGE 10, 136 [137]). Ob eine Externen-Prüfung in einzelnen Studienfächern von der Sache her überhaupt möglich und mit den bildungspolitischen Vorstellungen des Gesetzgebers vereinbar ist, ist nicht zu entscheiden; von der Verfassung jedenfalls wird die Einrichtung einer solchen Prüfung nicht gefordert. Zudem könnte ein Anspruch, eine Externen-Prüfung einzurichten, nicht gegen das beklagte Prüfungsamt geltend gemacht werden, weil dieses lediglich die in der Prüfungsordnung vorgesehenen Prüfungen durchzuführen hat. Gibt es einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf eine Prüfung als Externer nicht, so verstößt die Göttinger Prüfungsordnung, indem sie eine solche Prüfung durch das Erfordernis eines Mindeststudiums ausschließt, nicht gegen das Grundgesetz.
Da die Revision keinen Erfolg hat, muß der Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Dr. Zehner
Dr. Heddaeus
Klamroth
Willberg