Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.10.1974, Az.: BVerwG VIII C 138.72
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.10.1974
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 138.72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 14469
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Wiesbaden - 23.06.1972 - AZ: D II E 98/72
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- DokBerA 1975, 123
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Oktober 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Raschke, Türke, Noack und Dr. Barbey
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 23. Juni 1972 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1952 geborene Kläger, der bereits eine abgeschlossene Schriftsetzerlehre besaß, trat am 1. Oktober 1971 bei dem Suhrkamp-Verlag in Frankfurt am Main ein Volontärverhältnis an. Er wurde am 8. November 1971 für den Wehrdienst als tauglich gemustert. Gleichzeitig lehnte der Musterungsausschuß seinen Antrag auf Zurückstellung ab, den der Kläger mit einer Erkrankung seiner Mutter und mit dem begonnenen Volontärverhältnis begründet hatte. Der Widerspruch des Klägers hatte keinen Erfolg. Darauf hat der Kläger Klage erhoben.
Während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde der Kläger durch Bescheid vom 20. April 1972 auf den 4. Juli 1972 zum Grundwehrdienst einberufen. Sein Widerspruch wurde zurückgewiesen. Im Verhandlungstermin vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger seine Klage auch auf den Einberufungsbescheid erstreckt.
Er hat vorgetragen: Seine Mutter sei krank und bedürfe ständig seiner Hilfe. Das Volontariat ferner, in dem er sich befinde, diene seiner Ausbildung zum Verlagshersteller. Es stelle nicht eine berufliche Weiterbildung dar, sondern sei ein Abschnitt seiner Berufsausbildung.
Der Kläger hat beantragt, den Musterungsbescheid und den Einberufungsbescheid sowie die hierzu ergangenen Widerspruchsbescheide aufzuheben.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Ansicht vertreten, daß der Kläger sich mit seiner Volontärtätigkeit lediglich in seinem Beruf weiterbilde; eine solche Berufstätigkeit aber stelle keinen Ausbildungsabschnitt dar und könne nicht zur Zurückstellung führen. Auch die Krankheit seiner Mutter rechtfertige nicht seine Zurückstellung.
Das Verwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung den Prokuristen des Suhrkamp-Verlages ... S. über Aufgabenbereich und Ausbildung eines Verlagsherstellers informatorisch gehört. Es hat den Einberufungsbescheid und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid aufgehoben, hinsichtlich des Musterungsbescheides nebst Widerspruchsbescheid hingegen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:
Durch die Einberufung des Klägers zum 4. Juli 1972 werde ein bereits weitgehend geförderter Ausbildungsabschnitt unterbrochen. Das Volontäriat, das der Ausbildung zum Verlagshersteller diene, sei nicht als bloße Fortbildung, im Beruf anzusehen. Es stelle einen selbständigen Ausbildungsabschnitt dar, der auf der Schriftsetzerlehre aufbaue. Dieser Ausbildungsabschnitt sei bei dem Kläger am Einberufungstermin, dem 4. Juli 1972, weitgehend gefördert, da er zu diesem Zeitpunkt schon mehr als ein Drittel - nämlich neun Monate - des zweijährigen Volontariats abgeleistet habe. Der Einberufungsbescheid sei somit rechtswidrig.
Soweit die Klage sich gegen den Musterungsbescheid richte, sei sie hingegen unbegründet. Die Zurückstellung wegen des Gesundheitszustandes der Mutter sei zu Recht abgelehnt worden. Die Mutter könne sich anderweitig behelfen. Auch sei das Begehren des Klägers, ihn aus Ausbildungsgründen zurückzustellen, im Musterungsverfahren mit Recht abgelehnt worden. Der Kläger hätte, gerechnet von der Zustellung des Widerspruchsbescheides der Musterungskammer, noch zum 5. April 1972 einberufen werden können. Zu diesem Zeitpunkt aber habe der Kläger erst sechs Monate, mithin nur ein Viertel, seiner Volontärzeit absolviert gehabt, der Ausbildungsabschnitt sei demnach noch nicht weitgehend gefördert gewesen.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte, soweit sie unterlegen ist, Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung des materiellen Rechts durch Verkennung des Begriffs des Ausbildungsabschnitts und verfolgt insoweit ihren Klageabweisungsantrag.
Der Kläger tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die Revision ist zulässig. Maßgeblich ist, daß sie im Urteilstenor zugelassen worden ist. Soweit sich aus der vom Verwaltungsgericht erteilten Rechtsmittelbelehrung eine Nichtzulassung ergeben könnte, ist dies unerheblich. Es liegt ein offensichtlicher Irrtum vor, der keine weiteren Folgen hat.
Die Revision ist jedoch unbegründet. Das angefochtene Urteil verstößt, soweit es mit der Revision angegriffen wird, nicht gegen Vorschriften des Bundesrechts.
Auf die Revision ist nur noch darüber zu entscheiden, ob das Verwaltungsgericht der Klage gegen den Einberufungsbescheid sowie gegen den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid mit Recht stattgegeben hat. Diese Frage ist zu bejahen. Der Einberufungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
Die Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsaktes ist nach der Sach- und Rechtslage zu beurteilen, die am 4. Juli 1972, dem im Einberufungsbescheid festgesetzten Gestellungstermin, bestanden hat. Zu diesem Zeitpunkt galt das Wehrpflichtgesetz - WPflG - in der durch das Achte Änderungsgesetz vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2084) geänderten Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773).
Der Kläger verteidigt sich danach gegen seine Einberufung mit Recht mit Zurückstellungsgründen. Er beruft sich zutreffend auf § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift, wonach eine die Zurückstellung rechtfertigende besondere Härte dann vorliegt, wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen einen bereits weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitt unterbrechen würde, waren bei ihm zu dem maßgebenden Zeitpunkt in der Tat gegeben.
Der Kläger hat nach Abschluß einer dreijährigen Schriftsetzerlehre am 1. Oktober 1971 bei dem Suhrkamp-Verlag in Frankfurt am Main ein zweijähriges Volontärverhältnis angetreten, um die Befähigung zu erlangen, die Berufstätigkeit eines Verlagsherstellers auszuüben. Die Tätigkeit des Verlagsherstellers besteht nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts darin, daß er im Verlagsbetrieb Kalkulationen für die Kosten der zu verlegenden Bücher durchführt; er hat Angebote für die Kosten des Drucks, des Papiers, des Einbandes u.a. einzuholen. Die dafür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten werden dem angehenden Verlagshersteller auf technischem Gebiet durch eine vorhergehende Schriftsetzerlehre vermittelt, auf kaufmännischem Gebiet durch das Volontariat in einem Verlag. Es ist, wie das Verwaltungsgericht weiter festgestellt hat, auch der umgekehrte Weg möglich und üblich, indem zunächst eine dreijährige Lehre zum Verlagskaufmann absolviert wird und sich hieran dann ein zweijähriges Volontariat in einer Druckerei anschließt.
Dem Verwaltungsgericht ist darin zu folgen, daß die Tätigkeit des Klägers als Volontär im Rahmen eines Ausbildungsabschnittes im Sinne des Gesetzes erfolgt ist. Die Ansicht der Beklagten, es handele sich um eine Berufsausübung im Sinne einer Fortbildung im Beruf, trifft nicht zu.
Das Volontärverhältnis des Klägers war ein Ausbildungsverhältnis. Zum Unterschiede von einer Berufsausübung ist als eine Ausbildung im Sinne der hier in Rede stehenden Vorschrift eine Tätigkeit dann anzusehen, wenn bei ihrer Verrichtung der Ausbildungszweck überwiegt. Ob dies der Fall ist, bestimmt nicht der Wehrpflichtige von seinem Berufsziel her. Beurteilungsmaßstab ist vielmehr das der Tätigkeit, zugrunde liegende Rechtsverhältnis. Sein ausdrücklich vereinbarter oder aus den Umständen zu entnehmender Zweck ist für die Einordnung maßgebend. Überwiegt der Ausbildungszweck, so liegt eine Ausbildung vor. Ein Volontärverhältnis kann eine Ausbildung zum Inhalt haben. Dies ist jedoch nicht notwendig. Es kommt auf die Ausgestaltung im einzelnen an (Urteil vom 27. Juni 1973 - BVerwG VIII C 177.70 - [Buchholz 448.0 § 20 WPflG Nr. 2]).
Hiernach stellt das Volontärverhältnis, das der Kläger bei dem Suhrkamp-Verlag eingegangen ist, ein echtes Ausbildungsverhältnis dar. Das Verwaltungsgericht hat seinen Feststellungen insbesondere den schriftlichen Anstellungsvertrag zugrunde gelegt, der unter dem 7. September 1971 zwischen dem Verlage und dem Kläger geschlossen worden ist, ferner zwei Schreiben des Verlages vom 25. Oktober und vom 16. November 1971 an das Kreiswehrersatzamt, ein weiteres Schreiben des Verlages vom 5. Mai 1972 an das Gericht sowie schließlich die Angaben des Prokuristen des Verlages bei seiner Anhörung vor dem Verwaltungsgericht. Nach diesen Feststellungen war das an die Schriftsetzerlehre anschließende Volontariat des Klägers auf zwei Jahre begrenzt und seinem Wesen nach "nichts anderes als eine Fortsetzung seiner Berufsausbildung zum Verlagshersteller". Bei dieser Sachlage überwog der Ausbildungszweck eindeutig den Zweck, die während dieser Zeit vom Kläger ausgeübte Tätigkeit dem Verlag unmittelbar nutzbar zu machen, und sollte nach den Vorstellungen sowohl des Verlages als auch des Klägers der Abschluß des Volontariats zu der von dem Kläger angestrebten und im Verlagswesen anerkannten Qualifikation als Verlagshersteller führen. Dieses Ausbildungsverhältnis bei dem Verlag verlief auch in einem Abschnitt.
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, ist es ohne Bedeutung, daß für die Ausbildung zum Verlagshersteller keine Ausbildungsordnung besteht. Aus § 28 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) ergibt sich nichts Gegenteiliges, und insbesondere ist der Begriff des Ausbildungsabschnittes im Sinne von § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG nicht abhängig von im Berufsbildungsgesetz oder entsprechenden Ausbildungsordnungen vorgesehenen Vorschriften. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwGE 36, 334; Urteil vom 19. Juni 1974 - BVerwG VIII C 111.72 -) richtet sich die Beurteilung eines Ausbildungsabschnittes im Sinne der genannten Vorschrift bei Fehlen einer einschlägigen Ausbildungsvorschrift nach seiner "Anlage".
Es reicht demnach bei dem hier gegebenen Sachverhalt zur Annahme eines Ausbildungsabschnittes im Sinne von § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG aus, daß die Tätigkeit des Verlagsherstellers ein im Wirtschaftsleben anerkannter, somit ein bestehender Beruf ist und daß die Absolvierung einer dreijährigen Druckerlehre und eines zweijährigen Volontariats in einem Verlag die ordnungsgemäße, im Verlagsgewerbe übliche und geforderte Ausbildung für diesen Beruf darstellt. Beides hat das Verwaltungsgericht mit verbindlicher Wirkung für das Revisionsgericht in tatsächlicher Hinsicht festgestellt. Daraus folgt, daß das zweijährige Volontariat einen eigenen selbständigen Abschnitt in der Ausbildung zum Verlagshersteller bildet.
Hatte somit für den Kläger am 1. Oktober 1971 ein neuer Ausbildungsabschnitt begonnen, so war dieser Ausbildungsabschnitt an dem im Einberufungsbescheid festgesetzten Gestellungszeitpunkt, dem 4. Juli 1972, bereits im Sinne von § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG weitgehend gefördert. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist ein Ausbildungsabschnitt dann als weitgehend gefördert anzusehen, wenn der Wehrpflichtige von der vorgeschriebenen oder erforderlichen Ausbildungszeit mindestens ein Drittel erreicht hat (BVerwGE 31, 318 [322]; 34, 155; 34, 278; 37, 151). Dies war hier der Fall. Denn von der Volontärzeit, die sich auf insgesamt vierundzwanzig Monate erstrecken sollte, waren zum Gestellungszeitpunkt bereits neun Monate verstrichen.
Da demnach das Verwaltungsgericht bei dem Kläger für den Fall seiner Einberufung mit Recht das Vorliegen einer besonderen Härte bejaht hat, war die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Raschke
Türke
Noack
Dr. Barbey