Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.09.1974, Az.: BVerwG VI C 34/72
Verhältnis von beamtenrechtlichem Sterbegeld zum zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch auf Beerdigungskosten; Öffentlich-rechtlicher Anspruch; Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges; Übergang einer Schadensersatzforderung in Höhe des gezahlten Sterbegeldes; Anwendung öffentlichen Rechts zwischen Dienstherrn und Beamten; Gesetzliche Zession von Sterbegeld; Sterbegeld als "andere Leistung" des Dienstherrn im Sinne von § 87a S. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes (BBG)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.09.1974
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 34/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 12775
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 11.01.1972 - AZ: V OVG A 52/69
Rechtsgrundlagen
- § 87a S. 1 Nr. 2 BBG i.d.F.v. 1961
- § 122 BBG i.d.F.v. 1961
- § 844 Abs. 1 BGB
Fundstellen
- BVerwGE 47, 55 - 64
- BayVBl 1975, 119
- DVBl 1977, 118 (Kurzinformation)
- DÖD 1975, 90
- DÖV 1975, 503 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1975, 520-522 (Volltext mit amtl. LS)
- RiA 1975, 93
- VerwRspr 26, 811 - 818
- ZBR 1975, 22
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der Anspruch des Sterbegeldberechtigten auf Auskehrung des als Schadensersatz für Beerdigungskosten gemäß § 844 Abs. 1 BGB, § 87 a BBG an den Dienstherrn Geleisteten ist öffentlich-rechtlicher Art.
- 2.
Hat der Dienstherr Sterbegeld gezahlt, so geht ein Anspruch auf Schadensersatz für die Beerdigungskosten aus demselben Sterbefall gegen einen Dritten kraft Gesetzes bis zur Höhe des Sterbegeldes auf ihn über.
Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 30. September 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Waitz, Dr. Becker, Dr. Nehlert und Niedermaier
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 11. Januar 1972 wird aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 24. Januar 1969 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin ist die Witwe eines Bundesbahnbeamten. Ihr Mann wurde am 8. November 1965 auf dem Heimweg von einem Kraftfahrer angefahren und auf der Stelle getötet. Die Beklagte leistete ihr Sterbegeld in Höhe des doppelten Monatsbetrages der letzten Dienstbezüge des Verstorbenen, d. h. insgesamt 1 280 DM. Die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB) trug 600 DM bei.
Ihre Ansprüche gegen die Haftpflichtversicherung des an dem Unfall allein schuldigen Kraftfahrers bezifferte die Klägerin auf 4 911 DM. Die Kosten waren für einen Familiengrabstein, Trauerkleidung und die Beerdigung angefallen. Die Versicherung kürzte den Betrag wegen ersparter Aufwendungen bei Kleidung und Grabstein und erkannte 3 132,20 DM als an sich berechtigt an.
Sowohl die Beklagte wie die KVB machten den Übergang der Schadensersatzforderung in Höhe des jeweils gezahlten Sterbegeldes auf sich geltend, die Beklagte wegen gesetzlichen Forderungsübergangs, die KVB wegen Abtretung des Anspruchs. Die Versicherung leistete der Klägerin daraufhin lediglich 1 252,20 DM, den übrigen Betrag kehrte sie an die Beklagte und die KVB aus.
Die Klägerin ist der Ansicht, ihr, nicht der Beklagten stünden die an diese geleisteten 1 280 DM zu. Daher wandte sie sich mit Schreiben vom 27. November 1967 an die Beklagte und bat um Erstattung der Summe. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 30. April 1968 ab und wies am 6. Juni 1968 auch den von der Klägerin erhobenen Widerspruch zurück.
Das Verwaltungsgericht hat die auf Anfechtung dieser Bescheide und Leistung von 1 280 DM gerichtete Klage abgewiesen. Die Schadensersatzforderung der Klägerin gegen den Schädiger, hier die Versicherung, sei, so hat es ausgeführt, gemäß § 87 a BBG auf die Beklagte übergegangen, weil das von dieser geleistete Sterbegeld vorwiegend dazu diene, die Bestattungskosten zu bestreiten, also mit dem gleichgerichteten Anspruch der Klägerin kongruent sei.
Die Klägerin hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt, mit der sie jedoch nur noch 640 DM verlangt hat: Das Sterbegeld diene nämlich dazu, die Kosten der Bestattung und diejenigen der Umstellung in der Lebensführung zu decken; ein besonderer Nachweis für diesen letzteren Betrag sei nicht erforderlich, sie, die Klägerin, "schätze" ihn "auf 50 %".
Das Oberverwaltungsgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichts, soweit noch angefochten, geändert und die Beklagte zur Zahlung von 640 DM verurteilt.
Zur Begründung ist u. a. ausgeführt: Der Übergang der Schadensersatzforderung der Klägerin auf die Beklagte sei zwar nicht durch § 87 a Satz 2 BBG ausgeschlossen. Diese Vorschrift, nach der dem Dienstherrn kein "Quotenvorrecht" zustehe, wolle nur den hier nicht gegebenen Fall regeln, daß der Anspruch des Beamten gegen den Dritten - etwa wegen Mitverschuldens - zur Deckung des Schadens nicht ausreiche. Die Forderung sei aber deshalb nicht auf die Beklagte übergegangen, weil das Sterbegeld mit dem Schadensersatzanspruch nicht kongruent sei.
Das Sterbegeld diene dazu, die Umstellung in der Lebensführung zu ermöglichen sowie die Kosten der letzten Krankheit und der Bestattung zu bestreiten. Dabei handle es sich um einen Pauschalbetrag. Der Dienstherr sei nicht berechtigt, die Unkosten der Hinterbliebenen zu prüfen. Das Sterbegeld müsse nämlich auch gezahlt werden, wenn die Berechtigten gar keine Aufwendungen zu erbringen gehabt hätten, etwa bei Tod des Beamten im Ausland und Bestattung auf Kosten dortiger Verwandter.
Für die "Unantastbarkeit" des Sterbegeldes spreche auch die Bestimmung des § 157 BBG, nach welcher der Ansprach auf Sterbegeld weder gepfändet, abgetreten noch verpfändet werden könne und nur eingeschränkt der Aufrechnung unterliege. Es solle den Berechtigten grundsätzlich ungeschmälert erhalten bleiben.
Die Regelung in den §§ 203, 589 RVO rechtfertige keine andere Auffassung. Wenn nach ihr das Sterbegeld nur voll ausgekehrt werde, sofern Bestattungskosten entstanden seien, der Versicherungsträger aber sonst selbst den Bestattungsaufwand decke, so ergebe sich daraus vielmehr ein Gegenschluß. Im Beamtenrecht sei es den Hinterbliebenen überlassen, wozu sie das Sterbegeld verwendeten.
Die Beklagte hat die vom Berufungsgericht wegen Abweichung von dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. Dezember 1966 - 2 A 54/66 - (ZBR 1967, 54 = RiA 1967, 57) zugelassene Revision eingelegt, mit der sie Abweisung der Klage im vollen Umfang begehrt und Verletzung materiellen Rechts rügt.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren und tritt in der Sache der Beklagten bei.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II.
Die Revision, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§§ 141, 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO), ist begründet. Die Klage ist zwar zulässig. Jedoch sind die angefochtenen Bescheide rechtmäßig. Der Klägerin steht kein Leistungsanspruch gegen die Beklagte zu.
Das Berufungsgericht ist ohne weiteres davon ausgegangen, daß auch der Leistungsanspruch von der Klägerin im Verwaltungsrechtsweg verfolgt werden kann. Dem ist zu folgen. Denn der etwaige Anspruch der Klägerin auf Auskehrung dessen, was statt ihr die Beklagte von der Versicherung des Schädigers erlangt hat, ist öffentlich-rechtlicher Art.
Die Beziehungen zwischen der Klägerin und dem Schädiger ihres verstorbenen Mannes bzw. der für ihn eintretenden Versicherung (§ 3 Nr. 1 PflVG) einerseits sowie zwischen der Versicherung und der Beklagten andererseits gehören allerdings dem bürgerlichen Recht an. Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Kosten der Beerdigung, unterstellt, diese habe ihr obgelegen (§ 1968 BGB), folgt aus § 844 Abs. 1 BGB. Auch die Beklagte und der Schädiger bzw. die Versicherung begegnen sich gleichgeordnet. Geht der Anspruch der Hinterbliebenen gemäß § 87 a Satz 1 BBG auf den Dienstherrn über, ändert er dadurch ebensowenig, wie dies sonst bei gesetzlicher Zession geschieht, seine Natur (Fischbach, BBG, 3. Aufl. [1964], § 87 a Anm. II 1; Plog-Wiedow, BBG, § 87 a RdNr. 24 und § 172 RdNr. 8; Ule, Beamtenrecht [1970], § 52 BRRG RdNr. 15). Findet kein Übergang statt, leistet der Schädiger aber gleichwohl an den Dienstherrn, so bewegt sich auch diese Vermögensverschiebung (und folgerichtig ein Rückgewähranspruch) im Rahmen des Zivilrechts, soll sie doch die Erfüllung des Schadensersatzanspruchs aus § 844 Abs. 1 BGB bewirken.
Diese Zuordnung der mit dem Schädiger bestehenden Beziehungen zum bürgerlichen Recht schließt aber nicht aus, daß zwischen Dienstherrn und Beamten oder dessen Hinterbliebenen öffentliches Recht gilt. Die beamtenrechtliche Sonderregelung verlagert die Abwicklung auch der mit dem Forderungsübergang verbundenen Folgen - soweit sie das Verhältnis von Dienstherrn und Beamten oder Hinterbliebenen betreffen - in den Bereich des Verwaltungsrechts. Der Anspruch auf Sterbegeld als solcher ist öffentlichrechtlicher Art. Gleiches trifft auf das Rückforderungsbegehren des Dienstherrn bei unrechtmäßiger Gewährung von Sterbegeld zu. Verlangt der Beamte oder ein Hinterbliebener vom Dienstherrn Ersatz dessen, was dieser aufgrund - vermeintlichen - gesetzlichen Forderungsübergangs wegen der Versorgungsleistung statt des Beamten oder Hinterbliebenen erlangt hat, so handelt es sich um den Ausgleich einer im Widerspruch zum öffentlichen Recht erfolgten Vermögensverschiebung. Die zivilrechtliche Regelung beschränkt sich also auf das Verhältnis des Dritten zu dem Beamten und dem Dienstherrn, an der öffentlich-rechtlichen Beziehung zwischen diesen ändert sie dagegen nichts. Die Zuordnung zum öffentlichen Recht gilt hier ebenso wie bei der Abwicklung des sozialhilferechtlichen Ausgleichsverhältnisses nach § 90 BSHG. Der Hilfeempfänger hat einen öffentlich-rechtlichen Anspruch gegen den Träger der Sozialhilfe, wenn dieser auf Grund der Überleitung der ursprünglich dem Hilfeempfänger zustehenden Forderung zuviel in Anspruch nimmt (Knopp-Fichtner, BSHG, 2. Aufl., § 90 Anm. 51; Wolff, Verwaltungsrecht III, 3. Aufl. [1973], S. 242). Daran ändert nichts, daß die Überleitung nach § 90 BSHG durch Verwaltungsakt bewirkt wird, wogegen es im vorliegenden Fall um eine gesetzliche Zession geht. Entscheidend ist, daß § 122 BBG in Verbindung mit § 87 a BBG als Sonderrechtssatz nicht nur das Leistungs-, sondern auch ein etwaiges Abwicklungsverhältnis im weiteren Sinne zwischen Dienstherrn und Beamten oder Hinterbliebenen als öffentlich-rechtlich charakterisiert. Im Ergebnis trifft daher die im Schrifttum einhellig vertretene Auffassung zu, daß Streitigkeiten zwischen Beamten und Dienstherrn aus § 87 a BBG solche aus dem Beamtenverhältnis sind (Fischbach, a.a.O., § 87 a Anm. IX; Hefele-Schmidt, BayBG, Art. 96 Anm. 8; Leusser-Gerner-Kruis, BayBG, 2. Aufl., Art. 96 Anm. 6; Plog-Wiedow, a.a.O., § 87 a RdNr. 24; Schütz-Ulland, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, § 99 LBG NW RdNr. 20; Ule, a.a.O., § 52 BRRG RdNr. 15).
Die Beklagte durfte auch über die von der Klägerin geltend gemachte Forderung durch Verwaltungsakt befinden. Der Dienstherr kann im Rahmen des Beamtenverhältnisses einseitig verbindliche Regelungen über öffentlich-rechtliche Ansprüche treffen, soweit auch diese selbst an der Über- und Unterordnungsbeziehung teilhaben (ständige Rechtsprechung, vgl. u. a. BVerwGE 18, 283 [285]; 19, 243 [246]; 21, 270; 24, 225 [228]; 27, 245 [247, 248]; 28, 1 [6, 7]). Das gilt auch für die Versorgungsansprüche der Hinterbliebenen einschließlich des Sterbegeldes und den unmittelbar damit verbundenen öffentlich-rechtlichen Ausgleich von Vermögensverschiebungen zwischen Hinterbliebenen und Dienstherrn.
Die Klägerin hat aber keinen Anspruch auf Auskehrung dessen, was die Beklagte von dem Schädiger oder seiner Versicherung an Ersatz für Beerdigungskosten erlangt hat. Dabei kann unterstellt werden, die Klägerin sei - ohne den Forderungsübergang nach § 87 a BBG - einzige Inhaberin der entsprechenden Forderung aus § 844 Abs. 1 BGB gewesen, obwohl keine Anhaltspunkte dafür festgestellt sind, daß die Klägerin, die zwei Kinder aus der Ehe mit ihrem verstorbenen Ehemann hat, Alleinerbin ist und ausschließlich zur Beerdigung verpflichtet war (§ 1968 vor §§ 1360 a Abs. 3, 1615 Abs. 2 BGB). Die Leistung der Versicherung an die Beklagte steht mit der Vermögensrechtlichen Zuordnung nach § 122 und § 87 a BBG im Einklang. Nicht die Klägerin, die Beklagte war Gläubigerin. Der Anspruch aus § 844 Abs. 1 BGB war gemäß § 87 a Satz 1 Nr. 2 BBG kraft Gesetzes auf sie übergegangen. Der erkennende Senat vermag die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu teilen, sondern er tritt im Ergebnis dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bei (Urteil vom 21. Dezember 1966 - 2 A 54/66 - [ZBR 1967, 54 = RiA 1967, 57], das auch im Schrifttum Billigung gefunden hat; vgl. Crisolli-Schwarz, HBG, § 103 Erl. 11 und 12 a; Ule, a.a.O., § 52 BRRG RdNr. 8).
Die Vorschrift des § 87 a BBG regelt als Nachfolgevorschrift des § 139 DBG und des § 168 BBG in der ursprünglichen Fassung vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) die Belange von Dienstherrn, Beamten (Hinterbliebenen) und Schädiger. Dem Schädiger soll der Einwand genommen werden, der Beamte (der Hinterbliebene) habe keinen Schaden erlitten, weil der Dienstherr den Ausfall trage. Seine Interessen sind für die Lösung des vorliegenden Konflikts, nämlich der Anspruchsberechtigung des Dienstherrn oder des Hinterbliebenen, bedeutungslos; er ist auf jeden Fall leistungspflichtig. Ebensowenig wie der Schädiger einen ungerechtfertigten Vorteil von der Zahlung des Dienstherrn haben soll, soll der Beamte (der Hinterbliebene) einen solchen genießen. Ihm soll zwar beschleunigt und ohne langwierige Rechtsverfolgung gegen den Dritten Hilfe zukommen, jedoch keine doppelte Befriedigung, nämlich seitens des Schädigers und des Dienstherrn. Ansprüche gegen den Schädiger, die den gleichen Zweck verfolgen wie beamtenrechtliche Versorgungsbezüge, gehen daher auf den Dienstherrn über.
Sterbegeld ist eine entsprechende, der gesetzlichen Zession unterliegende "andere Leistung" des Dienstherrn im Sinne von § 87 a Satz 1 Nr. 2 BBG. Denn ihr vornehmlicher Zweck, die Kosten der Beerdigung des Beamten zu erstatten, deckt sich mit dem des § 844 Abs. 1 BGB. Sinn des Sterbegeldes ist nicht (mehr), die Versorgung der Hinterbliebenen zu sichern. Das war zwar sein Hauptzweck unter der Geltung des § 93 DBG und des § 122 BBG u. F., als die Begünstigten "für die auf den Sterbemonat folgenden drei Monate als Sterbegeld die Dienstbezüge ..." erhielten. Seit dem Änderungsgesetz vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1361) - BBÄndG -, Art. I § 1 Nr. 11, gewährleistet § 131 BBG die Versorgung der Hinterbliebenen; ihnen gebührt unmittelbar im Anschluß an den Sterbemonat, für den den Erben oder sterbegeldberechtigten Hinterbliebenen die laufenden Dienstbezüge verbleiben (§ 121 BBG), Witwenbzw. Waisengeld. Jetzt ist (vgl. Art. I § 1 Nr. 7 BBÄndG), wie es der Schriftliche Bericht des Ausschusses für Inneres (BTDrucks. III/2851 S. 4 zu Nr. 9 a, Änderung von § 122 BBG) ausdrückt, Zweck des Sterbegeldes lediglich die "Erleichterung des Übergangs" und die "Abdeckung der mit dem Tod zusammenhängenden besonderen Ausgaben". Dies sind vor allem die Kosten der Beerdigung und der letzten Krankheit (vgl. u. a. BVerwGE 23, 52[BVerwG 10.12.1965 - VI C 35/64] [53]; Crisolli-Schwarz, a.a.O., § 136 Erl. 2; Fischbach, a.a.O., § 122 Anm. I; Fürst, GKÖD I, K § 122 Rz 1, 3; Plog-Wiedow, a.a.O., § 122 RdNr. 2).
Das Sterbegeld wird zwar grundsätzlich pauschal, d. h. ohne Nachweis der Aufwendungen gezahlt (Urteil vom 22. September 1966 - BVerwG II C 26.66 - [Buchholz 232 § 122 BBG Nr. 3 = ZBR 1967, 129]). Dies bedeutet jedoch nicht, daß die jeweiligen "mit dem Tode zusammenhängenden Ausgaben" ohne Bedeutung für diese Fürsorgeleistung sind. So beruht die Regel, unter den nach § 122 Abs. 1 Satz 1 BBG Empfangsberechtigten dem Ehegatten den Vorzug zu geben (Fürst, GKÖD I, K § 122 Rz 37, 38; Plog-Wiedow, a.a.O., § 122 RdNr. 23; Ule, a.a.O., § 122 BBG RdNr. 2) und ihn als Zahlungsempfänger zu bestimmen (§ 155 Abs. 1 Satz 1 BBG), auf der Annahme, er werde für die Bestattung sorgen und die sonst erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Ist das ausnahmsweise nicht der Fall, wird unter den mehreren Berechtigten das Sterbegeld nach seinem Sinn und Zweck im einzelnen zu verteilen sein (vgl. das bereits angeführte Urteil vom 22. September 1966 - BVerwG II C 26.66 -; Fürst, GKÖD I, § 122 a.a.O.).
Das Gebot, das Sterbegeld "in einer Summe zu zahlen" (§ 122 Abs. 1 Satz 2 BBG) stellt dem nicht entgegen. Es bedeutet lediglich, daß der dem jeweiligen Berechtigten zugeteilte Betrag nicht in Katen, sondern insgesamt und zudem möglichst umgehend zu leisten ist.
Eine nähere Betrachtung der einzelnen Fallgruppen des § 122 BBG erweist, daß es bei solcher Auflockerung der Pauschalierung nicht bewendet. Vielmehr wird - trotz der zur Beerdigung gewährten Beihilfen - die Präponderanz des Sterbegeldzwecks, die Kosten der Bestattung des Beamten zu ersetzen, gegenüber dem der Erleichterung der Umstellung der Lebensführung Hinterbliebener deutlich. Das hat unmittelbare Auswirkungen auf den Übergang von Forderungen gegen den Schädiger.
Sind weder Anspruchsberechtigte nach § 122 Abs. 1 BBG, also in häuslicher Gemeinschaft mit dem Beamten lebende nahe Angehörige, noch solche nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 BBG, nämlich bestimmte von ihm ganz oder teilweise unterhaltene, vorhanden, steht Sterbegeld "sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, bis zur Höhe ihrer Aufwendungen" zu (§ 122 Abs. 2 Nr. 2 BBG). Trägt entsprechend seiner gesetzlichen Pflicht aus § 1968 BGB der Erbe die Bestattungskosten und bezieht er nach § 122 Abs. 2 Nr. 2 BBG Sterbegeld, so besteht kein Zweifel, daß seine Schadensersatzforderung aus § 844 Abs. 1 BGB gegen den Schädiger gemäß § 87 a BBG bis zur Höhe des Sterbegeldes auf den Dienstherrn übergeht. Zweck des Sterbegeldes ist hier - abgesehen von der Deckung krankheitsbedingter Aufwendungen - lediglich, die Beerdigungskosten zu ersetzen. Dieser Zweck ist dem Sinn des Anspruchs aus § 844 Abs. 1 BGB kongruent. Der Erbe hat kein Recht, daß ihm die Beerdigungskosten doppelt, sowohl vom Dienstherrn als auch vom Schädiger erstattet werden. Nichts anderes gilt, wenn ein Fall des § 122 Abs. 2 Nr. 1 neben dem des Absatzes 2 Nr. 2 BBG vorliegt. Entsprechend der Zweckbestimmung der Norm ist zunächst der Erbe, der die Bestattungskosten getragen hat, nach § 122 Abs. 2 Nr. 2 BBG zu befriedigen; nur ein etwaiger Überschuß über diese Aufwendungen kommt den Unterhaltsempfängern gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 BBG zugute (Fürst, GKÖD I, K § 122 Rz 45, 46), wobei vorausgesetzt ist, daß die nach Absatz 2 Nr. 1 Berechtigten nicht lediglich für die Kosten der Beerdigung und ggf. der letzten Krankheit Sterbegeld erhalten (Fürst, a.a.O.; Plog-Wiedow, a.a.O., § 122 RdNr. 21). Der Zweck, die gegenständlich wenig faßbare "Umstellung in der Lebensführung" der Hinterbliebenen zu sichern, tritt somit hinter dem eigentlichen Sinn des Sterbegeldes zurück, die Kosten der letzten Krankheit und die Beerdigung des Beamten zu erstatten. Wie bei einem Sachverhalt allein des § 122 Abs. 2 Nr. 2 BBG ist auch hier nicht Absicht der Sterbegeldregelung, den Erben durch Doppelleistung von Dienstherrn und Schädiger zu begünstigen. Der Anspruch aus § 844 Abs. 1 BGB geht auf Grand von § 87 a Satz 1 Nr. 2 BBG gesetzlich über.
Anders als in diesen Fällen, in denen entweder nur ein Berechtigter vorhanden ist und ein konkretisierbarer Sterbegeldzweck eingreift (§ 122 Abs. 2 Nr. 2 BBG) oder in denen mehrere Berechtigte in Betracht kommen bei verschiedenen Sterbegeldzwecken (§ 122 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BBG), wird bei § 122 Abs. 1 BBG meist, wenn auch nicht notwendig, nur ein einziger Sterbegeldempfänger bei mehreren Sterbegeldzwecken bestimmt werden (§ 155 Abs. 1 Satz 1 BBG). Dieser Unterschied ist aber nicht relevant. Dem Sterbegeld nach § 122 Abs. 1 BBG kommt kein anderer Sinn zu als nach § 122 Abs. 2 BBG. Jeweils steht im Vordergrund, die Kosten der Beerdigung und ggf. der letzten Krankheit des Beamten zu decken; nur ein etwaiger Überschuß verbleibt für die Umstellung der Lebensführung, beruhe diese nun allein auf der Unterhaltseinbuße (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 BBG) oder auf sonstigen Umständen (§ 122 Abs. 1 BBG). Sind die Beerdigungskosten höher als das Sterbegeld, steht der Anspruch aus § 844 Abs. 1 BGB im Betrag des Sterbegeldes dem Dienstherrn zu. Daß im vorliegenden Fall infolge des Unfalltodes des Ehemannes der Klägerin Kosten einer letzten Krankheit nicht entstanden und solche der Umstellung in der Lebensführung nicht dargetan sind, ist bedeutungslos.
Dem läßt sich nicht entgegenhalten, daß es Sachverhalte geben mag, die der gesetzlichen Regelung nicht entsprechen und zu einem für den Beteiligten günstigeren Ergebnis als üblich führen. Gerade beim Sterbegeld kann das in Anbetracht seiner verschiedenen Zwecke geschehen. Solche Folgen einer notwendig typisierenden Pauschalierung sind in Kauf zu nehmen (vgl. BVerwGE 12, 284 [BVerwG 29.06.1961 - BVerwG VI C 148/59] [287]). Bei dem vom Berufungsgericht gebildeten Beispiel - der Beamte stirbt im Ausland, seine dortigen Verwandten bestatten ihn, die hiesigen Hinterbliebenen haben davon keine Kosten, aber Anspruch auf Sterbegeld - handelt es sich um einen atypischen Sachverhalt. Gewöhnlich entstehen Aufwendungen für die Bestattung und die letzte Krankheit und verbleibt vom Sterbegeld wenig oder nichts zur Umstellung der Lebensführung. Im übrigen leuchtet nicht ein, warum den Hinterbliebenen des eines natürlichen Todes gestorbenen Beamten nur Sterbegeld, denen eines schuldhaft von Dritten getöteten dagegen nach der Ansicht des Berufungsgerichts Sterbegeld und Schadensersatz zustehen soll, obwohl ihre wirtschaftliche Lage infolge des Todes des Beamten in beiden Fällen im Grunde die gleiche ist.
Daß auf diese Weise der mit der Pauschalierung im allgemeinen verbundene Vorteil der Verwaltungsvereinfachung, der darin liegt, die Prüfung der den Hinterbliebenen entstandenen Aufwendungen zu ersparen, verlorengehen kann, ist vom Gesetz (§ 87 a BBG) gewollt. Den Sterbegeldberechtigten kommt die Pauschalierung gleichwohl zunächst insofern zugute, als ihnen die volle Summe und umgehend nach dem Todesfall auszuzahlen ist. Sie können auf diese Weise die Beerdigung und die Umstellung der Lebensführung jedenfalls erheblich leichter bewältigen, als wenn sie auf den nur langfristig zu realisierenden Ersatz von dem - möglicherweise sogar zahlungsunfähigen - Schädiger oder seiner Versicherung verwiesen sind.
Diesen Zweck des Sterbegeldes als einer Soforthilfe, die nicht notwendig einen endgültigen Zuschuß gleich der Beihilfe bedeutet, verkennt das Berufungsgericht, indem es seine Auslegung ergänzend auf § 157 Abs. 1 BBG stützt. Diese Vorschrift, welche Pfändung, Verpfändung und Abtretung des Sterbegeldes ausschließt und die Aufrechenbarkeit einschränkt, hindert die gesetzliche Zession eines dem Sterbegeld kongruenten Schadensersatzanspruchs nicht; sie will lediglich erreichen, daß der Betrag den Hinterbliebenen zunächst einmal in voller Höhe zufließt. Über sein späteres Schicksal, um das es hier ohnehin nur mittelbar geht, kann und will die Norm nicht bestimmen. Das Sterbegeld unterliegt nach seiner Auszahlung als Bargeld oder Guthaben bei einem Geldinstitut wie andere Vermögenswerte dem Zugriff von Gläubigern.
Dem gesetzlichen Übergang der Forderung aus § 844 Abs. 1 BGB auf den Dienstherrn steht auch § 87 a Satz 2 BBG nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift kann der Übergang nicht zum Nachteil des Beamten oder seiner Hinterbliebenen geltend gemacht werden. Ihr Zweck ist, den Betroffenen auch dann vollen Ersatz zu sichern, wenn der Anspruch gegen den Schädiger, z. B. wegen eines Mitverschuldens des Beamten, gemindert ist. In derartigen Fällen kommt dem Dienstherrn kein Vorrecht zu, vielmehr kann er nur den nach Befriedigung des Beamten bzw. seiner Hinterbliebenen noch vorhandenen Überschuß beanspruchen - auch hier beschränkt auf den Umfang der von ihm gewährten Leistung. Wird dagegen der durch die Verletzung oder den Tod verursachte Schaden durch die Forderung gegen den Dritten gedeckt, wovon im vorliegenden Fall auszugehen ist, greift § 87 a Satz 2 BBG nicht ein. Sonst liefe die von § 87 a Satz 1 BBG getroffene Anordnung der gesetzlichen Zession kongruenter Forderungen leer, weil der Beamte oder seine Hinterbliebenen doppelt befriedigt würden. Ein solcher Übergang ist mit anderen Worten kein "Nachteil" im Sinne von § 87 a Satz 2 BBG.
Nach alledem war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 640 DM festgesetzt.
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert
Niedermaier