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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.09.1966, Az.: BVerwG II C 26.66

Befriedigung des beamtenrechtlichen Sterbegeldanspruchs durch den Dienstherrn; Anspruch eines Beamten auf Zahlung von Sterbegeld als Teil seines Nachlasses; Anspruch auf Zahlung von Sterbegeld als originärer öffentlich-rechtlicher Versorgungsanspruch eigener Art; Bestimmung des Zahlungsempfängers von Sterbegeld; Verteilung des Sterbegeldes unter mehreren Sterbegeldberechtigten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.09.1966
Aktenzeichen
BVerwG II C 26.66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 14291
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 05.01.1962 - AZ: VII B 47.60

Fundstellen

  • BayVBl 67, 167
  • DVBl 1967, 794 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1967, 429 (amtl. Leitsatz)
  • ZBR 67, 129

Amtlicher Leitsatz

Der Anspruch auf Zahlung von Sterbegeld gehört nicht zum Nachlaß des Beamten, sondern ist ein originärer öffentlich-rechtlicher Versorgungsanspruch eigener Art.

Nach § 113 LBG Berlin (F. 1958; entspr. § 122 BBG F. 1957) hat die oberste Dienstbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen den oder die Zahlungsempfänger zu bestimmen und zu entscheiden, wie unter mehreren Sterbegeldberechtigten das Sterbegeld nach dem Sinn und Zweck des Sterbegeldes zu verteilen ist.

Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 1966
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Weber-Lortsch, Dr. Idel und Oppenheimer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers und die Anschlußrevision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 5. Januar 1962 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

1

I.

Der am 26. September 1941 geborene Kläger ist das einzige Kind des am 28. Dezember 1958 gestorbenen Polizeikommissars E. L. aus dessen erster Ehe. Diese Ehe wurde 1954 geschieden. E. L. zahlte an den Kläger, der bei seiner Mutter lebt, eine monatliche Unterhaltsrente von 80 DM. Bei seinem Tode war er in zweiter Ehe mit M. L. geborenen O. verheiratet. Seine Erben sind die Witwe und der Kläger je zur Hälfte des Nachlasses.

2

Der Polizeipräsident in B. zahlte der Witwe auf ihren Antrag das Sterbegeld am 30. Dezember 1958 in Höhe von 2.957,16 DM aus. Durch Schreiben vom 13. Februar 1959 forderte der Kläger von dem Beklagten die Zahlung von Sterbegeld und zwar entsprechend der Waisengeldregelung des § 118 des Landesbeamtengesetzes von Berlin in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1958 (GVBl. S. 421) - LBG - zunächst in Höhe von 20 v.H.

3

Der Polizeipräsident in B. lehnte diesen Antrag durch Bescheide vom 2. März 1959 und vom 10. April 1959 ab. Den Widerspruch des Klägers wies der Senator für Inneres durch Bescheid vom 7. Juli 1959 zurück; zur Begründung führte er an: Der Kläger gehöre zwar zu den in § 113 LBG aufgeführten Sterbegeldberechtigten. Das Gesetz lasse jedoch offen, in welcher Höhe und zu welchen Teilen die Anspruchsberechtigten das Sterbegeld erhalten sollen und wie der Anspruch durch die Verwaltung zu befriedigen sei. Da das Landesbeamtengesetz nicht ausdrücklich vorschreibe, daß die oberste Dienstbehörde den Zahlungsempfänger des Sterbegeldes zu bestimmen habe, müsse es der das Sterbegeld auszahlenden Behörde überlassen bleiben, wie sie sich von der Forderung der Anspruchsberechtigten befreien wolle. Der Polizeipräsident habe das gesamte Sterbegeld an die Witwe auf Grund der Überlegung gezahlt, daß das Sterbegeld in erster Linie zur Deckung der Kosten der letzten Krankheit und der Beerdigung dienen solle; aus diesem Grunde habe er die ganze Summe dem Anspruchsberechtigten überlassen, der mit dem Verstorbenen zuletzt noch in häuslicher Gemeinschaft gelebt habe. Diese Überlegung entspreche dem Sinn der Vorschrift. Ob der Polizeipräsident damit eine Verteilung zugunsten der Witwe habe vornehmen oder lediglich einen Zahlungsempfänger habe bestimmen wollen, könne dahingestellt bleiben; auf jeden Fall sei er durch die Zahlung gegenüber allen Anspruchsberechtigten befreit. Diesen müsse es überlassen bleiben, untereinander eine Verteilung nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, möglicherweise entsprechend ihrer Erbberechtigung vorzunehmen. Der Polizeipräsident werde dem Kläger lediglich noch nachträglich den Anteil des Sterbegeldes zukommen lassen, der dem bisherigen monatlichen Kinderzuschlag und dem entsprechenden Anteil des Ortszuschlages (40 DM + 12 DM = 52 DM) entspreche. - Der hiernach errechnete Betrag von 156 DM wurde dem Kläger gezahlt.

4

Der Kläger hat daraufhin im Verwaltungsstreitverfahren beantragt,

  1. 1.

    den Bescheid des Polizeipräsidenten in B. vom 10. April 1959, soweit ihm darin die Gewährung von Sterbegeld versagt worden ist, sowie den Bescheid des Senators für Inneres vom 7. Juni 1959 aufzuheben,

  2. 2.

    den Beklagten zu verurteilen, an ihn und Frau M. L. geb. O. 1.322,58 DM zu zahlen oder für ihn und Frau L. zu hinterlegen.

5

Der im Klageantrag zu 2 angeführte Betrag entspricht - in Anpassung an die Erbberechtigung des Klägers - der Hälfte des Sterbegeldes (1.478,58 DM) abzüglich der dem Kläger ausgezahlten 156 DM.

6

Das Verwaltungsgericht Berlin hat dem Klageantrag durch Urteil vom 30. Mai 1960 stattgegeben und zur Begründung ausgeführt: Das Sterbegeld stehe den in § 113 LBG genannten Personen, also im vorliegenden Fall dem Kläger und der Witwe, gemeinschaftlich zu. Durch die Zahlung des Sterbegeldes an die Witwe hätte der Anspruch auf Sterbegeld nur dann erlöschen können, wenn die Witwe rechtswirksam zur Zahlungsempfängerin bestimmt worden wäre. Dies sei aber nicht geschehen. Denn gemäß § 142 Abs. 1 Satz 1 LBG könne - wenn man davon ausgehe, daß die Nichterwähnung des Sterbegeldes in dieser Vorschrift auf ein redaktionelles Versehen zurückzuführen sei - nur die oberste Dienstbehörde, hier also der Senator für Inneres, nicht aber die das Sterbegeld auszahlende Stelle den Zahlungsempfänger bestimmen; und der Senator für Inneres habe die Bestimmung bisher nicht vorgenommen. Bei entsprechender Anwendung der §§ 432 Abs. 1, 2039 BGB sei deshalb der Kläger berechtigt, die Zahlung des Sterbegeldes an sich und die Witwe oder die Hinterlegung des Sterbegeldes für sich und die Witwe zu fordern.

7

Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht Berlin die im ersten Rechtszuge ergangene Entscheidung durch Urteil vom 5. Januar 1962 dahin geändert, daß es den Klageantrag auf Verurteilung zur Zahlung oder Hinterlegung abgewiesen und im übrigen die Berufung zurückgewiesen hat. Das Berufungsurteil beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen:

8

Die Berufung sei insoweit zurückzuweisen, als sie die in dem erstinstanzlichen Urteil ausgesprochene Aufhebung der Bescheide vom 10. April und 7. Juli 1959 betreffe.

9

Dem Kläger habe das Sterbegeld nicht versagt werden dürfen; denn der Anspruch darauf sei durch die Zahlung des Sterbegeldes an die Witwe nicht untergegangen. Diese Zahlung habe keine schuldbefreiende Wirkung gehabt.

10

Die nach § 113 LBG bezüglich des Sterbegeldes Anspruchsberechtigten seien nicht Teilgläubiger im Sinne des § 420 BGB oder Gesamtgläubiger im Sinne des § 428 BGB. Sie bildeten vielmehr eine modifizierte Gesamthandgläubigerschaft, bei der unter entsprechender Anwendung des § 432 BGB jeder Berechtigte auf Zahlung an alle klagen und der Schuldner nur an alle gemeinschaftlich leisten könne; durch die Leistung an alle solle der geleistete Gegenstand dem gemeinsamem Zweck zugeführt werden. Da der Beklagte nicht an den Kläger und die Witwe gemeinschaftlich, sondern nur an diese geleistet habe, sei er durch die Zahlung von der Verpflichtung zur Leistung des Sterbegeldes dem Kläger gegenüber nicht befreit worden.

11

Der Polizeipräsident sei nicht berechtigt gewesen, mit verbindlicher Wirkung gegenüber dem Kläger die Witwe zur Zahlungsempfängerin des Sterbegeldes zu bestimmen; zu dieser Bestimmung sei gemäß § 142 Abs. 1 LBG lediglich die oberste Dienstbehörde, also hier der Senator für Inneres, befugt gewesen. Zu Unrecht berufe sich der Beklagte in diesem Zusammenhang darauf, daß in § 142 Abs. 1 LBG bei der Aufzählung der Versorgungsbezüge das Sterbegeld ausdrücklich ausgenommen worden sei. In der amtlichen Begründung (Drucksache des Abgeordnetenhauses von Berlin, 1. Wahlperiode, Nr. 2737 zu Ziff. 89 [§ 142]) zu der hier einschlägigen und durch das Gesetz zur Änderung des Landesbeamtenrechts vom 2. Dezember 1954 (GVBl. S. 729) eingeführten Fassung des § 142 Abs. 1 LBG sei nämlich angeführt, daß die Neufassung des § 142 LBG diese Vorschrift der Regelung des § 155 des Bundesbeamtengesetzes - BBG - in Aufbau und Wortlaut anpasse und daß neben redaktionellen Verbesserungen in Absatz 1 zusätzlich eine Delegationsmöglichkeit aufgenommen worden sei. § 155 BBG bestimme aber, daß die oberste Dienstbehörde über die Bewilligung von Versorgungsbezügen entscheidet, diese festsetzt und die Person des Zahlungsempfängers bestimmt. Daß auch das Sterbegeld zu den Versorgungsbezügen gehöre und von § 142 Abs. 1 LBG erfaßt sein solle, ergebe sich aus der Streichung des § 113 Abs. 4 LBG in der Neufassung dieses Gesetzes vom 10. Dezember 1954; dazu sei in der amtlichen Begründung a.a.O. zu Ziff. 59 (§ 113) gesagt worden, daß diese Streichung eine Folge der Neuformulierung des § 142 (Ziff. 89) sei, d.h., daß nunmehr die oberste Dienstbehörde die nach § 113 Abs. 4 LBG bisher der Dienstbehörde obliegende Entscheidung treffen solle.

12

Diese Entscheidungsbefugnis sei von dem Senator für Inneres bis zur Zahlung des Sterbegeldes an die Witwe L. nicht delegiert worden und im vorliegenden Falle auch nicht durch Bestimmung des Zahlungsempfängers ausgeübt worden; dem Bescheid vom 7. Juli 1959 sei nicht zu entnehmen, daß dadurch der Senator für Inneres nachträglich als oberste Dienstbehörde den Zahlungsempfänger bestimmen wollte. Der Beklagte sei sonach grundsätzlich zur erneuten Zahlung des Sterbegeldes verpflichtet.

13

Gleichwohl könne der Kläger aber zur Zeit die Zahlung oder Hinterlegung des von ihm bezeichneten Sterbegeldbetrages an bzw. für sich und die Witwe nicht verlangen. Gemäß § 142 Abs. 1 LBG müsse es der obersten Dienstbehörde oder der kraft Delegation zuständigen Dienststelle überlassen bleiben, bei mehreren Sterbegeldberechtigten, wie sie hier vorhanden seien, den oder die Zahlungsempfänger zu bestimmen und anzuordnen, wie das Sterbegeld unter den Anspruchsberechtigten zu verteilen sei. Die Verteilung lasse sich unschwer aus der Zweckbestimmung des § 122 LBG ableiten, die darauf gerichtet sei, den Hinterbliebenen durch Gewährung des Sterbegeldes die Bestreitung ihres Lebensunterhalts in den drei auf den Sterbemonat folgenden Monaten, die Begleichung der Kosten der letzten Krankheit und der Beerdigung und die Umstellung auf die nach dem Tode des Beamten veränderten Lebensumstände zu ermöglichen. Dabei werde hinsichtlich der jeweiligen Höhe der erneuten Zahlung zu berücksichtigen sein, daß in der Regel jedem Witwen- oder Waisengeldberechtigten vorab der Betrag des Witwen- oder Waisengeldes für drei Monate gebühre und daß der Restbetrag, der der Differenz zwischen Witwen- und Waisengeld und den letzten Bezügen des Verstorbenen entspreche, denjenigen Berechtigten zuzusprechen sei, welche die Kosten der letzten Krankheit und der Bestattung zu tragen haben. Gegenüber der Witwe werde nicht unberücksichtigt bleiben können, daß sie bereits erhebliche Beträge für die mit dem Sterbegeld verfolgten Zwecke erhalten habe.

14

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die zugelassene Revision eingelegt.

15

Mit der Revision wird beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, 1.322,58 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zugunsten des Klägers und Frau M. L. geborenen O. bei Gericht zu hinterlegen,

16

in erster Linie hilfsweise:

unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger und Frau M. L. 1.322,58 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen,

17

in zweiter Linie hilfsweise:

unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.322,58 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.

18

Die Revision rügt die Verletzung materiellen Rechts.

19

Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten und hat Anschlußrevision eingelegt mit dem Antrag,

das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und auf seine - des Beklagten - Berufung unter weiterer Änderung des im ersten Rechtszuge ergangenen Urteils auch den Klageantrag auf Aufhebung der Bescheide des Polizeipräsidenten in B. vom 10. April 1959 und des Senators für Inneres vom 7. Juli 1959 abzuweisen.

20

Zur Begründung der Anschlußrevision rügt der Beklagte unrichtige Anwendung materiellen Rechts.

21

II.

Revision und Anschlußrevision können nicht zum Erfolg führen.

22

Die vom Kläger vertretene Auffassung, daß der Anspruch auf Zahlung von Sterbegeld - ebenso wie nach § 112 LBG der Anspruch auf die Dienstbezüge des Beamten für den Sterbemonat - in den Nachlaß falle, ist rechtsirrig. Der Anspruch auf Gewährung von Sterbegeld ist ein beamtenrechtlicher - also öffentlich-rechtlicher - Versorgungsanspruch eigener Art (im Ergebnis ebenso: Plog-Wiedow, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, RdNr. 2 zu § 122; Fischbach, Bundesbeamtengesetz, 3. Auflage, Erl. III 1 zu § 122; Fischbach, Landesbeamtengesetz von Berlin, Erl. I zu § 113; Nadler-Wittland-Ruppert, Deutsches Beamtengesetz, RdNr. 1 zu § 93); diesen Anspruch erwerben beim Tode eines Beamten nicht dessen Erben als solche, sondern er entsteht originär zugunsten der in § 113 LBG als sterbegeldberechtigt bezeichneten Personen (so schon BVerwGE 16, 68[BVerwG 25.04.1963 - VIII C 216/63] [71 f.]). Die den Bezug von Sterbegeld regelnde Vorschrift des § 113 LBG bezeichnet - anders als § 112 LBG - nicht die "Erben" des Beamten als Berechtigte; sie hat den Kreis der Berechtigten weiter gezogen, wobei es dem Gesetzgeber ersichtlich auf die familiären Beziehungen zu dem Verstorbenen ankam und bei sonstigen Personen auf ihre Belastung durch Aufwendungen für die letzte Krankheit und die Bestattung des Beamten. Diese Regelung verfolgt den Zweck, die Versorgungsansprüche der Hinterbliebenen des Beamten - diese sind nicht notwendig mit den Erben identisch - abzugelten und ihnen den Übergang auf die durch den Tod des Beamten geänderten Lebensumstände zu ermöglichen, sowie den weiteren Zweck, die Kosten der letzten Krankheit und der Bestattung des Beamten zu decken, ohne daß es eines Nachweises solcher Aufwendungen bedarf. Demzufolge ist § 2039 BGB bezüglich des Sterbegeldes nicht anwendbar.

23

Die Sterbegeldberechtigten sind - entgegen dem Revisionsvorbringen des Klägers - auch nicht Teilgläubiger im Sinne des § 420 BGB. Eine Teilgläubigerschaft im Sinne dieser Vorschrift scheidet schon deshalb aus, weil es gerade nicht der Sinn und Zweck des Sterbegeldes ist, daß jedem der vorhandenen Berechtigten ohne weiteres - d.h. ohne Berücksichtigung z.B. des Anspruchs der Hinterbliebenen auf Sicherstellung ihres Unterhalts durch den Staat für die auf den Sterbemonat folgenden drei Monate oder der Kostentragung für die letzte Krankheit und die Bestattung des Beamten - der gleiche Anteil am Sterbegeld zugewendet wird. Entsprechendes gilt für die Anwendung des § 428 BGB; mit dem Zweck des Sterbegeldes ist es unvereinbar, daß schlechthin jeder Anspruchsberechtigte die ganze Leistung an sich fordern kann. Insoweit ist dem Berufungsgericht beizupflichten.

24

Entgegen der im angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung ist allerdings auch § 432 BGB hier nicht anzuwenden. Das Rechtsinstitut der Gesamthandgläubigerschaft paßt für die in § 113 Abs. 1 LBG angeführten Sterbegeldberechtigten nicht. Es fehlt bereits an der vom Berufungsgericht angenommenen Zweckgemeinschaft (vgl. hierzu RGZ 100, 165 [166]) der Sterbegeldberechtigten; denn das Sterbegeld hat - wie schon oben dargelegt worden ist - mehrere Zwecke, für deren Erfüllung nicht notwendig jeder der Sterbegeldberechtigten in seiner Person die Voraussetzungen aufweist.

25

Gleichwohl wird der Dienstherr in den Fällen, in denen - wie im vorliegenden Fall - mehrere Sterbegeldberechtigte vorhanden sind, nicht ohne weiteres durch Leistung des vollen Sterbegeldes an einen der in § 113 Abs. 1 LBG angeführten Sterbegeldberechtigten allen Berechtigten gegenüber von der Leistungspflicht befreit. Befreiende Wirkung hat die Zahlung des Sterbegeldes an einen der Berechtigten - ebenso wie nach den Vorschriften des Deutschen Beamtengesetzes und des Bundesbeamtengesetzes - nur dann, wenn die oberste Dienstbehörde diesen Berechtigten ermessensfehlerfrei zum Zahlungsempfänger für das Sterbegeld bestimmt hat.

26

Hiergegen wendet die Revision zu Unrecht ein, daß das Berliner Landesbeamtengesetz in der hier einschlägigen Fassung die oberste Dienstbehörde nicht zu einer Entscheidung darüber ermächtigt habe, an welchen der in § 113 LBG angeführten Sterbegeldberechtigten das Sterbegeld zu zahlen oder in welcher Weise es unter mehreren Berechtigten zu verteilen ist. Eine ausdrückliche Regelung dieses Inhalts enthält der Gesetzeswortlaut zwar für das Sterbegeld nicht. Aus der Gesamtkonzeption der Sterbegeldregelung ergibt sich aber, daß der Wille des Berliner Landesgesetzgebers eine solche Ermächtigung einschloß. § 113 LBG in der hier anzuwendenden Fassung führte nicht einen, sondern eine Anzahl von Sterbegeldberechtigten an und bestimmte, daß das Sterbegeld "im voraus in einer Summe" zu zahlen ist. Dies sowie der schon umschriebene Zweck des Sterbegeldes lassen erkennen, daß das Sterbegeld umgehend auszuzahlen ist. Eine umgehende Auszahlung - die auch im vorliegenden Fall erfolgte - schließt jedoch die eingehende Prüfung der Verhältnisse vor Bestimmung des Zahlungsempfängers aus und stellt in Frage, daß das Sterbegeld wirklich in die Hände desjenigen gelangt, der vom verstorbenen Beamten bis zu dessen Tode unterhalten wurde und die Kosten der letzten Krankheit und Bestattung des Beamten bezahlt hat oder zahlt. Die Regelung, daß und unter welchen Voraussetzungen der Dienstherr seinen Verpflichtungen aus § 113 LBG durch Zahlung der ganzen Summe des Sterbegeldes an einen der Sterbegeldberechtigten mit befreiender Wirkung nachkommen kann, war infolgedessen unumgänglich. Ihr Fehlen würde zur Folge haben, daß der Dienstherr wegen der gebotenen umgehenden Zahlung des Sterbegeldes Nachforderungen von erheblicher Höhe ausgesetzt wäre; dies wäre mit der Pflicht des Gesetzgebers, auf den sparsamen Umgang mit öffentlichen Mitteln bedacht zu sein, unvereinbar. Die eben dargelegten Umstände und der weitere Umstand, daß der im Sterbegeld enthaltene Betrag zur Abgeltung der Versorgungsansprüche der Hinterbliebenen und für die Umstellung auf die neuen Lebensumstände im Gesetz nicht beziffert ist, legen mit gleicher Dringlichkeit die Annahme einer gesetzlichen Ermächtigung nahe, die es dem Dienstherrn ermöglicht, im Anschluß an die Bestimmung eines der Sterbegeldberechtigten zum - treuhänderischen - Zahlungsempfänger nach näherer Kenntnis der Verhältnisse eine Teilungsanordnung, nämlich eine Anordnung über die Verteilung des Sterbegeldes unter mehreren Sterbegeldberechtigten, zu treffen. Daß der Berliner Landesgesetzgeber diese Ermächtigung nicht hat erteilen wollen, erscheint angesichts der früheren Regelung in § 95 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) - DBG - schlechthin unvorstellbar. Schon aus diesen Gründen ist nach der vom Berufungsgericht zutreffend dargelegten Entstehungsgeschichte des § 142 LBG in der hier einschlägigen Fassung die Annahme gerechtfertigt, daß in dieser Vorschrift das "Sterbegeld" nur wegen eines redaktionellen Versehens fehlt und daß der Gesetzgeber auch insoweit die oberste Dienstbehörde zur Bestimmung des Zahlungsempfängers und auch zum Erlaß einer Teilungsanordnung ermächtigen wollte.

27

Entgegen den Darlegungen im angefochtenen Urteil ist der erkennende Senat der Auffassung, daß der Widerspruchsbescheid des Senators für Inneres vom 7. Juli 1959 eine solche Anordnung der obersten Dienstbehörde enthält. Der Senator für Inneres ist zwar nur auf den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid des für die Bestimmung des Zahlungsempfängers und für die Teilungsanordnung nicht zuständigen Polizeipräsidenten von B. tätig geworden. Er hat aber im Rahmen des Widerspruchsverfahrens auch darüber entschieden, ob die Bestimmung der Witwe zur - treuhänderischen - Zahlungsempfängerin rechtmäßig und zweckmäßig ist, und er hat außerdem aus Rechts- und Zweckmäßigkeitsgründen angeordnet, daß in Höhe des in der Sterbegeldfestsetzung enthaltenen Kinderzuschlages (3 × 40 DM) und des entsprechenden Anteils des Ortszuschlages (3 × 12 DM) auch der Kläger Zahlungsempfänger ist.

28

Der Bescheid des Senators für Inneres vom 7. Juli 1959 muß aber - darin ist dem angefochtenen Urteil im Ergebnis beizupflichten - aufgehoben werden. Er beruht nämlich auf der rechtsirrigen Erwägung, daß das Sterbegeld in erster Linie zur Deckung der Kosten der letzten Krankheit und der Bestattung des Beamten dienen solle. Dabei ist nicht hinreichend berücksichtigt worden, daß das Sterbegeld - wie schon eingangs dargelegt - auch die Versorgungsansprüche der Hinterbliebenen für drei Monate abgelten und den Hinterbliebenen den Übergang auf die geänderten Lebensumstände ermöglichen soll; dabei ist insbesondere übersehen worden, daß diese Sicherung des Lebensunterhalts der Hinterbliebenen für die dem Sterbemonat folgenden drei Monate gegenüber der Deckung der erwähnten Kosten vordringlich ist, wie sich aus der Erwägung ergibt, daß die Verpflichtung des Dienstherrn, der Witwe und - unter bestimmten Voraussetzungen - den Waisen eines auf Lebenszeit angestellten Beamten Hinterbliebenenversorgung zu gewähren, einem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes entspricht (BVerfGE 9, 268 [BVerfG 27.04.1959 - 2 BvF 2/58] [286]). Dies hätte der Senator für Inneres vor allem deshalb beachten müssen, weil - wie ihm bei seiner Entscheidung bekannt war - der verstorbene Beamte aus seiner ersten Ehe einen waisengeldberechtigten Sohn, den Kläger, hinterließ und dieser nicht im Hause des Beamten und seiner zweiten Ehefrau lebte. Unter solchen besonderen Umständen muß die oberste Dienstbehörde bei der Bestimmung des Zahlungsempfängers und bei der Teilungsanordnung in erster Linie die Versorgung der beiden Hinterbliebenen für die Übergangszeit bis zur Gewährung des Witwen- und Waisengeldes (§ 122 LBG) und gegebenenfalls auch die Notwendigkeit einer Umstellung ihrer Lebensverhältnisse ins Auge fassen, also u.a. auch die Versorgung des waisengeldberechtigten Kindes aus erster Ehe hinreichend sichern. Die eben aufgezeigten besonderen Umstände des vorliegenden Falles machten es zudem - wie der Senator für Inneres richtig erkannt hat - erforderlich, eine Anordnung über die Verteilung des Sterbegeldes zu treffen. Denn es entspräche nicht der Alimentationspflicht des Dienstherrn, wenn er es unter den gegebenen besonderen Umständen dem versorgungsberechtigten Sohn des Beamten aus dessen erster Ehe überließe, von der Witwe des Beamten den für seinen Unterhalt angemessenen Betrag anzufordern. Die Gerichte wären zudem im Falle einer Zahlungsklage des Klägers gegen die Witwe vor eine nicht zu bewältigende Aufgabe gestellt, weil der für den Unterhalt einschließlich Umstellung im Sterbegeld enthaltene Betrag vom Gesetzgeber nicht ziffernmäßig bestimmt wurde, die Bestimmung des hierfür angemessenen Betrages vielmehr in das pflichtgemäße Ermessen der obersten Dienstbehörde gestellt ist, die dabei die unterschiedlichen Bedürfnisse der Berechtigten gegeneinander abwägen soll.

29

Es ist nicht auszuschließen, daß der Senator für Inneres dann, wenn er berücksichtigt hätte, daß das Sterbegeld in erster Linie die Versorgungsansprüche der Hinterbliebenen abgelten und deren Umstellung auf die neuen Lebensverhältnisse ermöglichen soll, dem Kläger einen höheren Anteil am Sterbegeld hätte zukommen lassen als nur 156 DM. Schon im Hinblick hierauf erweist sich die Aufhebung der Bescheide vom 7. Juli 1959 und vom 10. April 1959 als gerechtfertigt.

30

Wenn auch das beklagte Land hiernach das Sterbegeld bisher nicht mit befreiender Wirkung geleistet hat, kann der Verpflichtungsantrag der Klage gleichwohl keinen Erfolg haben; darin ist dem Berufungsgericht beizupflichten. Durch den Ausspruch der mit der Klage begehrten Verpflichtung zur Hinterlegung bzw. Zahlung von 1.322,58 DM würde das Gericht die im vorliegenden Falle erforderliche Ermessensentscheidung des Senators für Inneres durch eine eigene Entscheidung ersetzen. Dies wäre ein unzulässiger Eingriff der Rechtsprechung in die Exekutive. Der Verpflichtungsantrag hätte allenfalls dann ganz oder teilweise Erfolg haben können, wenn - etwa im Hinblick auf den Zweck des Sterbegeldes - nur eine Ermessensentscheidung rechtlich einwandfrei sein könnte, beispielsweise die Entscheidung, daß der Kläger Zahlungsempfänger in Höhe des Betrages ist, der dem ihm (vom 1. April 1959 ab) zustehenden Waisengeld für drei Monate zuzüglich der Anschaffungen aus Anlaß der Bestattung des verstorbenen Beamten entspricht. Daß nur diese Entscheidung rechtlich einwandfrei ist, kann aber nicht anerkannt werden, schon deswegen nicht, weil das Sterbegeld u.a. auch die Umstellung auf die neuen Lebensumstände ermöglichen soll und dabei die Verhältnisse beider Sterbegeldberechtigten zu berücksichtigen und möglicherweise gegeneinander abzuwägen sind.

31

Die Bedenken des Klägers dagegen, daß der Senator für Inneres noch nachträglich, vor allem erst nach Abschluß des Verwaltungsverfahrens, Gelegenheit erhält, sein Ermessen - fehlerfrei - auszuüben, sind unbegründet. Die Nachholung einer Ermessensentscheidung und damit der Wiedereintritt in das bei Klageerhebung abgeschlossene Verwaltungsverfahren ist vielfach die Folge von Verwaltungsstreitverfahren, nämlich stets in den Fällen, in denen eine - nach Meinung der Verwaltungsgerichte - vorgeschriebene Ermessensentscheidung nicht ergangen ist oder im Verwaltungsrechtsweg aufgehoben wurde. Daß die Nachholung der - fehlerfreien - Ermessensentscheidung in solchen Fällen im allgemeinen rechtlich unbedenklich ist, kann nicht zweifelhaft sein. Auch im vorliegenden Falle bestehen dagegen keine Bedenken. Das hier einschlägige Landesbeamtenrecht enthält keine Vorschrift, welche die nachträgliche Bestimmung eines Zahlungsempfängers und die nachträgliche Teilungsanordnung ausschließt. Auch der Sinn des Sterbegeldes schließt die Nachholung dieser Entscheidungen nicht aus. Da der im Sterbegeld enthaltene Betrag für die Abgeltung der Versorgungsansprüche der Hinterbliebenen und für die Umstellung der Lebensumstände nicht vom Gesetzgeber beziffert ist, die Verteilung des Sterbegeldes vielmehr in das Ermessen der obersten Dienstbehörde - nicht der Gerichte - gestellt ist, ist diese Ermessensentscheidung als privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt in Streitfällen der vorliegenden Art überhaupt nicht entbehrlich. In diesen Fällen steht deshalb in der Regel die anfängliche Bestimmung nur eines der Berechtigten zum - treuhänderischen - Zahlungsempfänger ohne weiteres für den Fall eines Streites zwischen den Berechtigten unter dem Vorbehalt einer späteren Teilungsanordnung.

32

Diese Erwägungen rechtfertigen es, das angefochtene Urteil im Ergebnis zu bestätigen. Revision und Anschlußrevision müssen deshalb zurückgewiesen werden.

33

Die Kostenenstscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.322,58 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Otto
Weber-Lortsch
Dr. Idel
Oppenheimer