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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.09.1974, Az.: BVerwG VIII CB 35.74

Voraussetzungen einer gerichtlichen Pflicht zur Einholung eines Obergutachtens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.09.1974
Aktenzeichen
BVerwG VIII CB 35.74
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1974, 13898
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Düsseldorf - 18.02.1974 - AZ: 11 K 345/73

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. September 1974
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Maetzel, Türke und Noack
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 18. Februar 1974 wird verworfen.

Seine Revision gegen dieses Urteil wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde-, das Revisions- und das Anordnungsverfahren auf je 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der am 21. Oktober 1949 geborene Kläger wurde wegen Unentbehrlichkeit im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb, in dem er mit selbstangebautem Getreide sowie selbstangebauten Kartoffeln und Rüben gekaufte Schweine mästet, bis zum 30. Dezember 1972 vom Wehrdienst zurückgestellt. Sein Antrag, ihn nochmals zurückzustellen, wurde abgelehnt. Der gegen den ablehnenden Bescheid erhobene Widerspruch blieb erfolglos. Der Kläger wurde am 2. April 1973 zum Wehrdienst einberufen. Auch sein Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid hatte keinen Erfolg. Mit seiner Klage hat er sowohl die abgelehnte Zurückstellung vom Wehrdienst als auch seine Einberufung zum Wehrdienst angefochten. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens über die wirtschaftlichen Folgen der Einberufung des Klägers für seinen Betrieb wies das Verwaltungsgericht die Klage ab, weil die Existenz des Betriebes nicht gefährdet sei, da jedenfalls der Getreide- und der Zuckerrübenanbau mit Hilfe von Lohnunternehmern fortgeführt werden könne, wenn auch die Schweinemast eingestellt werden müßte. Die Revision wurde nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Beschwerde des Klägers. Gleichzeitig hat der Kläger Revision eingelegt. Er hat zur Begründung beider Rechtsmittel vorgetragen: Das Urteil beruhe auf einem Verfahrensmangel, weil sein in der mündlichen Verhandlung gestellter Antrag, ein Obergutachten, wegen der Widersprüchlichkeit des erstatteten Gutachtens einzuholen, vom Verwaltungsgericht abgelehnt worden sei.

2

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig. Sie war daher zu verwerfen. Denn sie kann gemäß § 34 Abs. 2 Sätze 2 und 3 WPflG nur darauf gestützt werden, daß die Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage zu erwarten ist oder das angefochtene Urteil auf einer Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beruht. Dagegen können mit der Nichtzulassungsbeschwerde keine Verfahrensrügen erhoben werden. Sie können nur mit der zulassungsfreien Revision gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG vorgebracht werden (BVerwGE 28, 22). Der Kläger hat jedoch seine Beschwerde allein darauf gestützt, das Verfahren des Verwaltungsgerichts sei mangelhaft. Deshalb ist die Beschwerde unzulässig.

3

Die gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG in Verbindung mit § 137 Abs. 3 Satz 1 VwGO auf die Prüfung der Verfahrensrüge beschränkte Revision ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht ist von der materiellrechtlichen Ansicht ausgegangen, es komme darauf an, ob durch die Einberufung des Klägers zum Wehrdienst die Existenz seines landwirtschaftlichen Betriebes gefährdet wird. Diese Rechtsansicht, die übrigens der ständigen Rechtsprechung des Senats entspricht, ist der Prüfung der erhobenen Verfahrensrüge zugrunde zu legen. Von ihr aus ist die Verfahrensrüge offenbar unbegründet.

4

Sie ist darauf gerichtet, das Verwaltungsgericht hätte den Sachverhalt durch Einholung eines Obergutachtens weiter aufklären müssen, weil das erstattete Gutachten widersprüchlich sei. Des trifft nicht zu. Der Kläger meint mit der Einholung eines Obergutachtens die Einholung eines Gutachtens gemäß § 98 VwGO in Verbindung mit § 412 Abs. 1 ZPO. Die Nichteinholung eines neuen Gutachtens stellt nur dann einen Mangel des Verfahrens dar, wenn es sich nach den vorliegenden Gutachten um noch nicht hinreichend geklärte besonders schwierige Fachfragen handelt, wenn die vorliegenden Gutachten von unzutreffenden Voraussetzungen ausgehen oder grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, oder wenn sie Anlaß zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unvoreingenommenheit der Gutachter geben (vgl. Urteile vom 19. Oktober 1967 - BVerwG VI C 101.64-, vom 17. Dezember 1968 - BVerwG II C 92.65 - und vom 2. April 1969 - BVerwG VI C 76.65 - [Buchholz 232 § 139 BBG Nr. 9]). Der von der Revision vorgetragene Mangel, das Gutachten sei widersprüchlich, weil der Sachverständige die wirtschaftlichen Folgen der Einberufung des Klägers zum Wehrdienst zunächst in seinem schriftlichen Gutachten als sehr hoch bezeichnet, später aber in der mündlichen Verhandlung bei der Erläuterung seines Gutachtens erklärt habe, die Existenz des Betriebes werde durch die Einberufung des Klägers zum Wehrdienst nicht gefährdet, liegt offensichtlich nicht vor. Denn daß seine Einberufung zum Wehrdienst für den Kläger erhebliche wirtschaftliche Folgen mit sich bringt, liegt auf der Hand, wenn die Schweinemast eingestellt werden muß und nur der Getreide- und Rübenanbau durch Lohnunternehmer fortgeführt werden kann. Diese Folgen werden, wie Sachverständiger und Gericht annehmen, erst später eintreten, nämlich z.B. dann, wenn keine Mastschweine mehr für den Verkauf vorhanden sind. Gleichwohl gefährden diese Folgen nicht die Existenz des Betriebes, weil nach den von dem Sachverständigen getroffenen Feststellungen, die sich das Verwaltungsgericht zu eigen gemacht hat, wie sich aus den. Gründen seines Urteils ergibt, der Hof des Klägers auch nach dessen Einberufung zum Wehrdienst zumindest hinsichtlich des Getreideanbaues, der nach der Entlassung des Klägers vom Wehrdienst wieder Grundlage der Schweinemästerei mit selbstangebautem Futter sein kann, fortgeführt werden kann. Es ist nicht ersichtlich, warum diese Feststellungen widersprüchlich sein sollen. Andere Mängel sind nicht dargetan und nicht ersichtlich.

5

Die Revision ist deshalb gemäß § 190 Abs. 3 Satz 1 VwGO durch Beschluß zurückzuweisen.

6

Da mit der Zustellung dieses Beschlusses das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig und die angefochtenen Bescheide unanfechtbar werden, erledigt sich damit der Antrag der Beklagten,

die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Einberufungsbescheid aufzuheben.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; sie umfaßt auch die Kosten des Anordnungsverfahrens (BVerwGE 29, 115).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde-, das Revisions- und das Anordnungsverfahren auf je 3.000 DM festgesetzt.

Der Wert des Streitgegenstandes war gemäß § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG festzusetzen.

Maetzel
Türke
Noack