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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.09.1974, Az.: BVerwG I WB 47/73; I WB 75/73

Antrag auf Tatbestandsberichtigung eines gerichtlichen Beschlusses bezüglich der gerichtlichen Überprüfung eines Bescheides des Luftwaffenausbildungskommandos

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.09.1974
Aktenzeichen
BVerwG I WB 47/73; I WB 75/73
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1974, 15184
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerwGE 46, 251
  • NZWehrR 1974, 186

In der Beschwerdesache
hat der I. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 12. September 1974,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide, Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Knorr, ferner
Oberstleutnant Winkelmann, Hauptmann Bartels als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Der Tatbestand des Beschlusses des Senats vom 25. April 1974 wird auf Antrag des Antragstellers wie folgt berichtigt:

    1. In Abschnitt I Nr. 2 werden in Satz 3 die Worte "unter dem 21. Januar 1972 - das Schreiben ist dem Antragsteller am 27. Januar 1972 zugegangen -" gestrichen.

    Im Anschluß an den letzten Satz dieses Unterabschnitts ist zu setzen:

    "Der Bescheid trägt ausweislich des von dem Inspekteur der Luftwaffe in Ablichtung vorgelegten Entwurfs, nach dem Inhalt der Beschwerdebescheide vom 16. Februar 1973 und vom 2. Juli 1973 und nach einem weiteren Beschwerdebescheid des Luftwaffenausbildungskommandos vom 7. März 1973 das Datum des 21. Januar 1972. Der Antragsteller hatte zunächst stets den 27. Januar 1972 als Datum des Bescheides genannt und in seinem Schreiben vom 21. März 1973 zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, daß das Datum 21. Januar 1972 nicht zutreffe. In seinen späteren Schreiben werden auch die Daten 27. Januar 1971 und 21. Februar 1972 angegeben. In den letzten drei Schriftsätzen hat er den Bescheid aber schließlich auch auf den 21. Januar 1972 datiert. Nach des Inhalt der erwähnten drei Beschwerdebescheide ist der Bescheid des Luftwaffenausbildungskommandos dem Antragsteller am 27. Januar 1972 zugegangen. Der Senat geht davon aus, daß der Bescheid des Luftwaffenausbildungskommandos vom 21. Januar 1972 datiert und daß er dem Antragsteller am 27. Januar 1972 bekannt wurde."

    2. In Abschnitt II Nr. 4 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "mehrfach erklärt, daß er" und "habe" gestrichen.

  2. II.

    Im übrigen wird der Antrag auf Tatbestandsberichtigung zurückgewiesen.

  3. III.

    Der Beschluß vom 25. April 1974 wird im Rubrum wie folgt berichtigt:

    An die Stelle der Worte "vertreten durch die Rechtsanwälte ..." treten die Worte: vertreten durch:

    1. die Rechtsanwälte ...

    2. Oberamtsrichter i.R. ... G.,

Gründe

1

I

In den zur einheitlichen Entscheidung verbundenen Wehrbeschwerdesachen I WB 47/73 und I WB 75/73 hatte der Antragsteller sich gegen einen im Januar 1972 ergangenen Bescheid des Luftwaffenausbildungskommandos gewendet, in dem dieses es abgelehnt hatte, ihm den 58. Stabsoffizierlehrgang der Luftwaffe, an dem er im Jahre 1969 als Wiederholer ohne Erfolg teilgenommen hatte, nachträglich für bestanden zu erklären. Den entsprechenden Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Senat mit Beschluß vom 25. April 1974 im wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, der Bescheid des Luftwaffenausbildungskommandos sei von dem Antragsteller nicht rechtzeitig mit der Beschwerde angefochten worden. Der Senat ist dabei davon ausgegangen, daß der Bescheid vom 21. Januar 1972 datiert und dem Antragsteller am 27. Januar 1972 zugegangen ist; die zweiwöchige Beschwerdefrist, so ist in dem Beschluß ausgeführt, sei daher bereits abgelaufen gewesen, als der Antragsteller im Dezember 1972 gegen den Bescheid Beschwerde eingelegt habe.

2

Der Beschluß ist dem Antragsteller am 17. Mai 1974, seinen bevollmächtigten Rechtsanwälten am 10. Mai 1974 zugestellt worden.

3

Mit Schreiben vom 18. Mai 1974, eingegangen am 22. Mai 1974, beantragt der Bevollmächtigte zu 2 des Antragstellers, den Tatbestand des Beschlusses vom 25. April 1974 in mehrfacher Hinsicht zu berichtigen.

4

Der Antrag lautet:

"In der Wehrbeschwerdesache meines Sohnes Hptm. ... G.

I WB 47/73 u. I WB 75/73

nehme ich Bezug auf die mit Schrifts. v. 25.3.75. eingereichte Vollmacht meines Sohnes

und beantrage: gemäß § 119 Verw.GO den Tatbestand des Beschlusses v. 23.4.1974., dem RA. ... am 10.5.74. zugestellt, wie folgt zu berichtigen:

1.
auf S. 2. Zf. 2. Zeile 7: Anstelle von: Dieses teilte dem Antragsteller unter dem 21. Jan. 1972. - das Schreiben ist den Antragsteller am 27.1.1972. zugegangen - mit ... muß es heißen: Dieses stellte dem Antragsteller ein Schreiben zu, das nach den Angaben des Antragstellers, vom 27. Jan. 1972. datiert ist, nach den Angaben des BMVg jedoch an 21. Jan. 1974. datiert ist. Zu den Datum der Zustellung des Schreibens hat sich der Antragsteller nicht geäussert. Diese Divergenz ist nicht geklärt worden.

2.
an allen Stellen des Beschlusses, wo von dem Bescheid vom 21.1.1974. die Rede ist, muß es heißen: Bescheid von angeblich 21.1.1974.

3.
Auf Seite 3 ist bei Zf. 9. hinzuzufügen: Auf den Antrag ist eine Antwort nicht erteilt worden.

4.
auf Seite 8 Zf. 4. ist ersatzlos zu streichen: Der Antragsteller hat mehrfach erklärt, daß er diese Verfügung am 27. 1.1972. erhalten habe.

Gründe:

In sämtlichen Schrb. d. Antragstellers und seiner Bevollmächtigten ist stets vom Bescheid von 27.1.1972. die Rede. Die mir vorliegende Urschrift des Bescheides enthält deutlich durch Datumstempel das Datum des 27. Jan. 1972. Wenn das BMVg demgegenüber vom 21. Jan. 1972. stets schreibt, so durfte der Senat bei der Divergenz der Daten nicht einseitig von den Angaben des BMVg ausgehen, sondern musste nach § 86 Verw.GO. die Sache zu klären versuchen. Über den Eingangszeitpunkt ist beim S 1 des Luftwaffenversorgungsregiments ... in L. eine Empfangsbescheinigung ausgestellt worden, die die Frage des Zugangs des Bescheids geklärt hätte, denn am 27. Jan. 1972., dem Tage der Datierung in Bonn, kann der Bescheid mit in L. ausgehändigt worden sein. Der Tag der Ausfertigung des Beschlusses ist also im vorliegenden Verfahren ungeklärt geblieben, dgl. der Tag des Zugangs des Bescheids. An dieser Änderung des Beschlusses besteht ein Rechtsschutzinteresse. Die Handakten befinden sich bereits auf dem Postwege zu dem Bundesanwalt i.R. Dr. Ko., dem StPO Kommentator des Löwe-Rosenberg, der als Rechtsanwalt die Zulässigkeit einer Beschwerde nach § 90 ff. BVGG prüft, außerdem kommt in Kürze von mir eine Restitutionsklage nach § 153 Verw.GO § 580 Zf. 7 b ZPO, da ich ein Schreiben von mir an das Luftwaffenausb.Kdo. v. 5.2.72. aufgefunden habe, das also innerhalb der 2 Wochenfrist nach dem Zugang. des Bescheids v. 27.1.72. liegt.

Der Antrag von mir vom 4.6.73. ist nicht beschieden worden. Das bedarf der Erwähnung im Tatbestand."

5

Dem Antrag lag eine Ablichtung der Seite 1 des Bescheides des Luftwaffenausbildungskommandos bei. Nach dieser Ablichtung datiert der Bescheid vom 27. Januar 1972. Auf ihm befindet sich ein handschriftlicher Vermerk "erhalten 2.2.72. G."

6

Gemäß Schriftsatz vom 9. Juni 1974 beantragt der Bevollmächtigte zu 2 ergänzend, auf Seite 2 Nr. 2 Zeile 8/9 der Beschlußausfertigung den in Parenthese stehenden Satz "das Schreiben ist dem Antragsteller am 27. Januar 1972 zugegangen" ersatzlos zu streichen.

7

Der Inspekteur der Luftwaffe ist dem Antrag auf Tatbestandsberichtigung entgegengetreten.

8

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf ihre Schriftsätze verwiesen.

9

II

1.

Der Antrag auf Tatbestandsberichtigung ist in entsprechender Anwendung der §§ 119, 122 VwGO statthaft (BVerwG Beschluß vom 15. November 1972 - I WB 99/72). Er ist auch in rechter Form und Frist, nämlich innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses vom 25. April 1974, gestellt (§ 119 Abs. 1 VwGO).

10

Dem Antrag aus dem Schriftsatz vom 9. Juni 1974 kommt keine selbständige Bedeutung zu, da schon in der Antragsschrift vom 18. Mai 1974 klargestellt war, daß der Antragsteller den Tatbestand auch hinsichtlich des Datums berichtigt wissen wollte, zu dem ihm der angefochtene Bescheid zugegangen ist (vgl. Nr. 4 des Schreibens vom 18. Mai 1974.

11

2.

Der Antrag hat nur teilweise Erfolg.

12

a)

Soweit in dem Beschluß vom 25. April 1974 der 21. Januar 1972 als Datum des Bescheides des Luftwaffenausbildungskommandos angegeben ist, handelt es sich um eine Feststellung, die der Senat auf Grand der ihm vom Inspekteur der Luftwaffe vorgelegten Unterlagen und der Erklärungen des Antragstellers getroffen hat. Sie gründete sich auf folgende Tatsachen:

13

Der dem Senat von dem Inspekteur der Luftwaffe in Ablichtung vorgelegte Entwurf der Verfügung des Luftwaffenausbildungskommandos trägt das Datum vom 21. Januar 1972 (Beiakten II Blatt 3). Unter diesem Datum wird der Bescheid auch in den Beschwerdebescheiden des Amtschefs Luftwaffenamt vom 16. Februar 1973, des Luftwaffenausbildungskommandos vom 7. März 1973 sowie des Inspekteurs der Luftwaffe vom 2. Juli 1973 erwähnt (Beiakten II Blatt 11/12; Akten I WB 75/73 Blatt 13/14; Akten I WB 47/73 Blatt 22/23). Der Antragsteller hat drei andere Daten genannt, nämlich den 27. Januar 1971, 27. Januar 1972 und 21. Februar 1972 (vgl. u.a. Akten I WB 47/73 Blatt 1, 12, 13, 27; Beiakten I Blatt 17; Beiakten II Blatt 7, 9). In seinen letzten Schriftsätzen vom 9. Juli 1973, 28. November 1973 und 30. November 1973 hat schließlich auch er als Datum des Bescheides den 21. Januar 1972 angegeben (Akten I WB 47/73 Blatt 27/28, 48; Akten I WB 75/73 Blatt 25).

14

Den Charakter einer Feststellung haben auch die Ausführungen in den Beschluß vom 25. April 1974, der angefochtene Bescheid sei dem Antragsteller am 27. Januar 1972 zugegangen. Zu dieser Feststellung ist der Senat dadurch gekommen, daß der 27. Januar 1972 als Zugangsdatum in den erwähnten Beschwerdeentscheidungen vom 16. Februar 1973, 7. März 1973 und 2. Juli 1973 angegeben war (Beiakten II Blatt 12; Akten I WB 75/73 Blatt 14; Akten I WB 47/73 Blatt 22), während der Antragsteller sich zu diesem Datum nicht geäußert hat.

15

Ob der Senat auf Grund dieser Umstände zu Recht oder zu Unrecht zu dem Ergebnis gekommen ist, der Bescheid des Luftwaffenausbildungskommandos datiere vom 21. Januar 1972 und sei dem Antragsteller am 27. Januar 1972 zugegangen, kann in dem Verfahren auf Berichtigung des Tatbestandes nicht geprüft werden. Denn eine solche Schlußfolgerung des Gerichts aus ihm vorliegenden Erklärungen und Unterlagen gehört nicht zum "Tatbestand" im Sinne des § 119 Abs. 1 VwGO. Zum Tatbestand zählt vielmehr nur derjenige Teil der Entscheidung, der das Vorbringen der Prozeßbeteiligten und den sonstigen der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt referierend wiedergibt. Schlußfolgerungen und Feststellungen des Gerichts, die auf dem Vorbringen der Beteiligten und dem sonstigen Akteninhalt beruhen, haben keinen bloß wiedergebenden Charakter, sondern stellen gerichtliche Wertungen dar, die nicht berichtigungsfähig sind.

16

Aus dem Beschluß vom 25. April 1974 ist jedoch, worauf der Antragsteller mit Recht hinweist, nicht ersichtlich, daß die Angaben über die Daten des angefochtenen Bescheides und seines Zuganges mehr waren als eine bloße Wiedergabe des Vertrags der Beteiligten und des sonstigen Akteninhalts. Da der Abschnitt I des Beschlusses sonst keine gerichtlichen Wertungen und Schlußfolgerungen, sondern nur eine echte Tatbestandsdarstellung enthält, muß sich für den Leser die Annahme aufdrängen, dies gelte auch für die Daten des angefochtenen Bescheides und seines Zuganges. Insoweit enthält der Beschluß eine Unklarheit im Sinne des § 119 Abs. 1 VwGO. Es erscheint dem Senat angezeigt, diese Unklarheit durch die aus dem Tenor dieses Beschlusses ersichtliche Berichtigung von Abschnitt I Nr. 2 des Beschlusses vom 25. April 1974 zu beseitigen.

17

b)

Begründet ist der Berichtigungsantrag auch, soweit der Antragsteller sich gegen die Darstellung wendet, er habe mehrfach erklärt, ihm sei die angefochtene Verfügung am 27. Januar 1972 zugegangen (Abschnitt II Nr. 4 Abs. 2 Satz 1 des Beschlusses vom 25. April 1974). Der entsprechende Satz steht zwar in den eigentlichen Entscheidungsgründen des Beschlusses. Er gibt aber gleichwohl den Akteninhalt - und zwar falsch - wieder. Die Berichtigung eines solchen Tatbestandselementes der eigentlichen Entscheidungsgründe ist zulässig. Richtig ist, daß sich der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren zum Zugang des Bescheides nicht geäußert hat. Da die Feststellung des Zeitpunktes des Zuganges des Bescheides nicht geändert werden kann (vgl. oben a), ist der entsprechende Satz lediglich, dahin zu berichtigen, daß die - in Wirklichkeit nicht erfolgte - Erklärung des Antragstellers über den Zeitpunkt des Zuganges ersatzlos gestrichen wird.

18

c)

Im übrigen ist der Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes unbegründet.

19

aa)

Soweit der Antragsteller begehrt, an allen Stellen des Beschlusses vom 25. April 1974, an denen der Bescheid des Luftwaffenausbildungskommandos mit dem 21. Januar 1972 datiert ist, das Datum mit dem Zusatz "angeblich" zu verwenden, kann dem Antrag aus den angegebenen Gründen nicht entsprochen werden.

20

bb)

Das gleiche gilt für den Antrag aus dem Schriftsatz vom 9. Juni 1974 demzufolge der Satz "das Schreiben ist dem Antragsteller am 27. Januar 1972 zugegangen" ersatzlos gestrichen werden soll. Die entsprechende gerichtliche Feststellung ist, wie ausgeführt, nicht berichtigungsfähig.

21

cc)

Eine Ergänzung des Tatbestandes dahingehend, daß auf den Antrag, den Bevollmächtigten zu 2 zur Vertretung des Antragstellers zuzulassen, ein Bescheid nicht ergangen ist, ist nicht notwendig. Daß dem Antragsteller ein Bescheid nicht erteilt worden ist, ergibt sich eindeutig und zweifelsfrei aus den Akten, auf die in Abschnitt I Nr. 10 des Beschlusses vom 25. April 1974 verwiesen worden ist (vgl. auch Abschnitt II Nr. 2 a.a.O.).

22

III

Das Rubrum des Beschlusses vom 25. April 1974 ist insofern unvollständig, als der Bevollmächtigte zu 2 nicht als Vertreter des Antragstellers aufgeführt ist. Da diese Unrichtigkeit offenbar ist (vgl. Abschnitt II Nr. 2 des Beschlusses), ist sie in entsprechender Anwendung von § 118 Abs. 1 in Verbindung mit § 122 Abs. 1 VwGO von Amts wegen zu berichtigen.

Saalmann
Seide
Dr. Knorr
Winkelmann
Bartels