Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.11.1972, Az.: BVerwG I WB 99/72
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.11.1972
- Aktenzeichen
- BVerwG I WB 99/72
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1972, 14410
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
In der Beschwerdesache
hat der I. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 15. November 1972,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mühlenfeld,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger, ferner
Oberstleutnant Reichert,
Hauptfeldwebel Heger als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller hatte am 24. August 1970 Klage vor dem Verwaltungsgericht Würzburg erhoben mit dem Ziel, den Bundesminister der Verteidigung (BMVg) zu verpflichten, ihn zum frühestmöglichen Zeitpunkt aus der Bundeswehr zu entlassen. Nachdem der Antragsteller diesen Antrag zurückgenommen hatte, wies das Verwaltungsgericht Würzburg den Hilfsantrag auf Verpflichtung des BMVg, ihn gemäß - angeblicher - Zusagen der Stammdienststelle der Luftwaffe (SDL) als Arbeitsvorbereitungsmeister einzusetzen, durch Urteil vom 10. Februar 1972 ab (Az.: Nr. 116 I 70). Die zunächst beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingelegte Berufung (Az.: 62 III/72) nahm der Antragsteller mit Schriftsatz vom 23. Juli 1972 zurück, so daß das Verfahren durch Beschluß vom 27. Juli 1972 eingestellt wurde.
Mit Antrag vom 15. Februar 1972 begehrte der Antragsteller vom Senat u.a. die Feststellung, daß die SDL und der BMVg in einzelnen, von ihm vorgetragenen Fällen ihm gegenüber rechtswidrig gehandelt hätten. Diesen Antrag wies der Senat mit Beschluß vom 31. August 1972 als unzulässig zurück.
Im Tatbestand dieses Beschlusses ist u.a. die Formulierung enthalten (Seite 4 Abs. 1):
"Die daraufhin am 24. August 1970 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Würzburg mit Urteil vom 10. Februar 1972 abgewiesen (Az.: Nr. 116 I 70). Über die vom Antragsteller eingelegte Berufung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bisher nicht entschieden; Az.: 62 III/72."
Der Antragsteller verweigerte die Annahme des Beschlusses, der ihm in einem verschlossenen Brief am 23. September 1972 ausgehändigt worden war, und teilte dem Senat mit Schreiben vom gleichen Tage, eingegangen am 28. September 1972 u.a. mit:
"Hiermit sende ich den Beschluß des Wehrdienstsenats vom 31. August 1972 zur Berichtigung zurück, da er nicht der Sach- und Rechtslage entspricht.
Dieser Beschluß baut auf einem angeblich anhängigen Landesverwaltungsstreitverfahren auf, das, wie Ihnen bekannt, seit dem 27. Juli 1972 nicht mehr anhängig ist."
II
Das Schreiben vom 23. September 1972 ist als Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes zu werten. Der Antrag ist bei entsprechender Anwendung des § 119 VwGO statthaft und auch fristgerecht gestellt worden, er ist jedoch nicht begründet.
Eine Berichtigung des Tatbestandes ist insbesondere im schriftlichen Verfahren nur dann angebracht, wenn der Tatbestand nicht dem Inhalt des in den Akten enthaltenen Sachvortrages der Beteiligten entspricht. Im gerichtlichen Antragsverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung gilt zwar der Untersuchungsgrundsatz (§ 18 Abs. 2 Satz 1 WBO), was grundsätzlich bedeutet, daß das Gericht von sich aus den dem Antrag zugrunde liegenden Sachverhalt erforschen muß, um ihn auf der Grundlage der in Frage kommenden rechtlichen Vorschriften zutreffend beurteilen zu können. Es entspricht jedoch hier wie in den anderen Verfahrensordnungen, die den Untersuchungsgrundsatz enthalten, ständiger Rechtsprechung, daß dieser Grundsatz den Antragsteller nicht von der Pflicht entbindet, durch eigene eingehende Darstellung der Tatsachen an der Aufklärung des Sachverhalts selbst mitzuwirken (vgl. BVerwG Beschluß vom 26. September 1972 - I WB 42/72; BVerwGE 19, 87, 94 [BVerwG 08.07.1964 - V C 126/62]; Redeker/von Oertzen, VwGO 3. Aufl. § 86 RdNr. 11 mit weiteren Nachweisen; Keidel, FGG 10. Aufl. § 12 RdNr. 2 a; Haueisen in NJW 1966, 764 [BVerfG 16.03.1966 - 1 BvR 675/65]).
Dementsprechend wurde der Antragsteller durch Verfügung des Senats vom 19. Mai 1972 ausdrücklich darauf hingewiesen, daß er sämtliche Rechts- und Tatsachenausführungen sofort und in vollem Umfange schriftsätzlich vorzubringen habe. Im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats war in den Akten jedoch kein Hinweis vorhanden, aus dem die Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu ersehen gewesen wäre. Es hätte im Rahmen der Darlegungspflicht des Antragstellers gelegen, dem Senat die Zurücknahme der Berufung mitzuteilen, und zwar dies um so mehr, als er am gleichen Tage, an dem er gegenüber dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof die Berufung zurücknahm, nämlich am 23. Juli 1972, eine Verfügung des Senats vom 19. Juli 1972 beantwortete. Der Senat war nicht von sich aus verpflichtet, jeweils zu forschen, ob das andere Verfahren noch lief.
Der Berichtigungsantrag ist demgemäß zurückzuweisen, weil der vom Senat festgehaltene Tatbestand mit dem damaligen Sachvortrag der Beteiligten übereinstimmt.
Ob das Schreiben des Antragstellers darüber hinaus gleichzeitig auch einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens enthält, ist dem reinen Wortlaut des Vorbringens nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu entnehmen. Hierzu hätte der Antragsteller jedenfalls behaupten müssen, daß er durch den Einstellungsbeschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in die Lage versetzt worden wäre, eine ihm günstigere Entscheidung herbeizuführen. Das hat er weder behauptet noch wäre es tatsächlich der Fall gewesen. Seine Auffassung, daß der Beschluß des Senats auf unzutreffender Grundlage beruhe und damit im Ergebnis unrichtig sei, trifft nicht zu. Der Antrag wäre auch dann in vollem Umfange als unzulässig zurückzuweisen gewesen, wenn der Antragsteller dem Senat die Rücknahme seiner Berufung ordnungsgemäß bekannt gegeben hätte. Der Grundsatz, daß der Klärung im Verwaltungsstreitverfahren vorbehaltene Fragen nicht zum Gegenstand eines Verfahrens vor den Wehrdienstgerichten gemacht werden können, hatte die Entscheidung in jedem Falle getragen. Damit, daß der Antragsteller sich durch die Rücknahme der Berufung selbst die Möglichkeit nahm, die von ihm erhobenen Vorwürfe im Rahmen seines verwaltungsgerichtlichen Streitverfahrens durch das hierfür allein berufene Verwaltungsgericht klären zu lassen, wurde ihm der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten nicht eröffnet. Die Zulässigkeit des Rechtswegs richtet sich nicht nach den Wünschen des Beschwerdeführers, sondern allein nach dem Inhalt der in Frage kommenden Gesetze, d.h. hier also nach § 17 WBO, der, wie in dem Beschluß des Senats vom 31. August 1972 dargelegt, den Wehrdienstgerichten nicht die Befugnis gibt, Ansprüche zu überprüfen, die der Nachprüfung durch die allgemeinen Verwaltungsgerichte unterliegen.
Mühlenfeld
Dr. Schweiger
Reichert
Heger