Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.08.1974, Az.: BVerwG I B 14.74
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Anforderungen an die Beschwerdeschrift; Grundsätzliche Bedeutsamkeit einer Rechtssache; Versäumung der Frist für die Einzahlung des Kostenvorschusses; Zurechnung von Verschulden des Prozessbevollmächtigten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.08.1974
- Aktenzeichen
- BVerwG I B 14.74
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1974, 13815
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 04.12.1973 - AZ: 320 VIII 72
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. August 1974
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zeidler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und Dr. Paul
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Dezember 1973 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der 1936 geborene Kläger ist jordanischer Staatsangehöriger. Er kam im Februar 1970 legal in die Bundesrepublik Deutschland und beantragte hier im Dezember 1970 Asyl. Der Antrag, Widerspruch und die verwaltungsgerichtliche Klage in erster Instanz blieben aus sachlich-rechtlichen Gründen ohne Erfolg. Auf die Berufung gab der Bayerische Verwaltungsgerichtshof dem Kläger gemäß Art. 24 des bayerischen Kostengesetzes vom 17. Dezember 1956 (GVBl. S. 361) - bayerKG - auf, bis spätestens zum 15. März 1973 einen Kostenvorschuß in Höhe von 180,- DM zu zahlen. Da der Kläger den Vorschuß bis zu diesem Zeitpunkt nicht gezahlt und auch das Armenrecht nicht beantragt hatte, stellte der Verwaltungsgerichtshof das Berufungsverfahren durch Beschluß vom 30. März 1973 ein. Er stellte den Beschluß den damaligen Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 5. April 1973 zu. Am 31. Juli 1973 beantragte der nunmehrige Prozeßbevollmächtigte des Klägers hinsichtlich der versäumten Frist für die Einzahlung des Kostenvorschusses Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Aufgrund der auf die Wiedereinsetzungsfrage beschränkten Berufungsverhandlung erkannte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, daß die Berufung als zurückgenommen gelte. Er führte aus:
Da der Kläger die ihm gesetzte Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses versäumt und innerhalb der Frist auch das Armenrecht nicht beantragt habe, gelte die Berufung gemäß Art. 24 Satz 2 und 3 bayerKG als zurückgenommen. Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO sei nicht zu gewähren. Zwar könne unterstellt werden, daß die Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses durch ein von diesen nicht zu vertretendes Versehen einer Kanzleiangestellten der früheren Prozeßbevollmächtigten des Klägers versäumt worden sei. Die Unkenntnis von diesem Versehen sei aber spätestens mit der Zustellung des Einstellungsbeschlusses vom 30. März 1973 am 5. April 1973 entfallen. Demgemäß sei die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 60 Abs. 2 VwGO am 19. April 1973 abgelaufen. Der erst fast vier Monate später, nämlich am 31. Juli 1973, gestellte Wiedereinsetzungsantrag sei daher verspätet. Gründe, die eine Wiedereinsetzung hinsichtlich der versäumten Frist des § 60 Abs. 2 VwGO rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich. Der Einstellungsbeschluß sei den früheren Prozeßbevollmächtigten ordnungsmäßig zugestellt worden. Nichts sei dafür vorgetragen, daß diese ohne Verschulden gehindert gewesen wären, den Wiedereinsetzungsantrag rechtzeitig zu stellen. Unerheblich sei, wann der Kläger oder sein jetziger Prozeßbevollmächtigter von der Nichtzahlung des Kostenvorschusses und der Verfahrenseinstellung Kenntnis erlangt hätten. Ein etwaiges Verschulden seiner früheren Prozeßbevollmächtigten müsse sich der Kläger in vollem Umfang zurechnen lassen.
Gegen die Versagung der Revision im Berufungsurteil wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Wird die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angegriffen, so muß in der Beschwerdeschrift oder in einem weiteren, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzureichenden Schriftsatz die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das angefochtene Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Demgemäß ist die Prüfung auf fristgerecht vorgetragene Beschwerdegründe im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.
1.
Die Sache hat nicht die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie Rechtsfragen aufwirft, die im Interesse der. Einheit oder der Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedürfen.
Als eine solche Frage trägt der Kläger vor, ob das Berufungsgericht ihm ein Verschulden seiner Prozeßbevollmächtigten als eigenes zurechnen durfte. Diese Frage hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch in ständiger Rechtsprechung bereits in bejahendem Sinne geklärt. Die Vorschrift des § 232 Abs. 2 ZPO, derzufolge sich ein Verfahrensbeteiligter das Verschulden seines Vertreters als eigenes zurechnen lassen muß, ist im Rahmen des § 60 VwGO gemäß § 173 VwGO entsprechend anwendbar (BVerwGE 13, 181 mit weiteren Nachweisen; Urteil vom 9. November 1967 - BVerwG VIII C 62.67 - [Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 46]; Urteil vom 21. Januar 1972 - BVerwG IV C 40.70 - [DÖV 1972, 790 = NJW 1972, 1435 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 23]; Beschluß vom 19. April 1972 - BVerwG I B 73.71 -). Die Regelung ist mit dem Grundgesetz vereinbar (BVerfGE 35, 41 [50]). Sie gilt für Ausländer, die vor deutschen Gerichten Recht suchen, ebenso wie für Deutsche. Aus der Entscheidung BVerfGE 35, 382 (401), wonach der in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgte Rechtsschutz in vollem Umfang auch für Ausländer gilt, ergibt sich daher für den hier in Erörterung stehenden Zusammenhang eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage entgegen der Meinung des Klägers nicht.
2.
Die erhobene Verfahrensrüge mangelnder Sachaufklärung durch das Berufungsgericht stützt der Kläger ausschließlich auf den Vortrag neuer Tatsachen, mit dem er in der Revisionsinstanz nicht gehört werden kann (§ 137 Abs. 2 VwGO). Das Berufungsgericht hat die ordnungsgemäße Zustellung des Einstellungsbeschlusses vom 30. März 1973 an die damaligen Prozeßbevollmächtigten des Klägers festgestellt. Einem Zweifel daran hätte der Kläger durch entsprechenden Beweisantrag oder durch Akteneinsicht in der Berufungsinstanz nachgehen können und müssen. Der von Ihm hierfür angeführte Beweisantrag aus seinem Schriftsatz vom 18. September 1973 bezog sich nicht auf die Frage einer ordnungsgemäßen Zustellung des Einstellungsbeschlusses, sondern allein auf die vom Berufungsgericht als wahr unterstellte Behauptung, daß seine früheren Prozeßbevollmächtigten den von ihm rechtzeitig zur Verfügung gestellten Betrag für den Kostenvorschuß infolge eines von ihnen nicht zu vertretenden Versehens einer Lanzleiangestellten auf Anwaltsgebühren verrechnet hatten, anstatt ihn an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu überweisen. Im übrigen ist das Empfangsbekenntnis über die Zustellung des Einstellungsbeschlusses anwaltlich unterzeichnet.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO und § 74 BVerwGG.
Dr. Heinrich
Dr. Paul