Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.04.1972, Az.: BVerwG I B 73/71
Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache; Möglichkeit zur Wiedereinsetzung des Verfahrens in den vorigen Stand bei Zurechnung des Verschuldens der Verfahrensbevollmächtigten; Einstehen für Verschulden des Prozessbevollmächtigten auch bei amtlich bestellten Vertretern; Bestimmung des Begriffs des "Vertreters"
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.04.1972
- Aktenzeichen
- BVerwG I B 73/71
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1972, 13197
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 14.09.1971 - AZ: 162 VIII 70
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. April 1972
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zeidler und
die Bundesrichter Dr. Heinrich und Dr. Paul
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. September 1971 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Die Sache hat nicht die vom Kläger allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie Rechtsfragen aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedürfen. Für eine solche klärungsbedürftige Frage hält der Kläger, ob bei Anwendung von § 60 VwGO, der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand regelt, gem. § 173 VwGO die Bestimmung des § 232 Abs. 2 ZPO entsprechend anwendbar ist, wonach den Verfahrensbeteiligten das Verschulden ihrer Verfahrensbevollmächtigten zuzurechnen ist. Diese Frage ist vom Bundesverwaltungsgericht jedoch in ständiger Rechtsprechung und in Übereinstimmung mit der fast einhelligen Lehre im bejahenden Sinn geklärt (BVerwGE 13, 181 mit weiteren Nachweisen; Urteil vom 9. November 1967 - BVerwG VIII C: 62.67 -, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 46; Urteil vom 21. Januar 1972 - BVerwG IV C 40.70 -). Diese Rechtsprechung hat sich in BVerwGE 13, 181 auch mit der abweichenden Ansicht auseinandergesetzt, die der Kommentar von Redeker-von Oertzen vertritt und auf die der Kläger Bezug nimmt. Daß der Begriff des Vertreters nach § 232 Abs. 2 ZPO auch den amtlich bestellten Vertreter eines Rechtsanwalts einschließt, hat das Berufungsgericht dem Gesetz in Übereinstimmung mit der von ihm angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Reichsgerichts zutreffend entnommen (Beschluß des BGH vom 1. Dezember 1953 [Lindenmaier-Möhring, ZPO, § 232 Nr. 15]; Entscheidung des Reichsgerichts vom 10. Juli 1934 [JW 1934. 2848]). Der Zulassung der Revision bedarf es zu einer näheren Erörterung dieser Frage nicht.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Heinrich
Dr. Paul