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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.06.1974, Az.: BVerwG III C 65.72

Gewährung von Entschädigung wegen Reparationsschäden für den Verlust eines Lkws; Anspruch auf höhere Entschädigung als im Gesetz vorgesehen; Eröffnung des Rechtswegs bei Enteignung; Anspruch auf Entschädigung aus einem bestimmten Gesetz bei gleichzeitger Einschlägigkeit eines anderen Entschädigungsanspruchs; Regelungskomptenz aus Art. 134 Abs. 4 GG für aktives und passives Vermögen; Regelungen zur Bereinigung des Staatsbankrotts; Verhältnis verschiedener Schadenstatbestände zueinander

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.06.1974
Aktenzeichen
BVerwG III C 65.72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 14067
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 25.04.1972 - AZ: VIII VG L 71/71

Fundstellen

  • BVerwGE 45, 250 - 260
  • MDR 1975, 168-170 (Volltext mit amtl. LS)
  • MtBl BAA 1975, 23
  • ZLA 1974, 193

Amtlicher Leitsatz

Die Entschädigungsregelung, die das Reparationsschädengesetz für Restitutionsschäden trifft, verstößt nicht gegen Art. 14 GG, Art. 3 GG und Art. 5 des Sechsten Teils des Überleitungsvertrages.

Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Sieveking und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff, Dr. Messerschmidt, Fandré und Schäfer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 25. April 1972 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger war Inhaber eines im Jahre 1939 gegründeten Speditions- und Lagerungsgeschäfts in Hamburg. Im Dezember 1943 wurden durch Kriegseinwirkungen die Einrichtungsgegenstände der Büroräume sowie ein LKW-Anhänger zerstört.

2

Im Dezember 1944 forderte die Wehrersatzinspektion Hamburg von vier dem Kläger gehörigen Lastkraftwagen einen LKW "Ford" (HH 93705) und einen LKW "Renault" (HH 94323) gemäß § 15 des Gesetzes über Sachleistungen für Reichsaufgaben (Reichsleistungsgesetz) - RLG - vom 1. September 1939 an. Der LKW "Ford" wurde durch Bescheid der Wehrersatzinspektion Hamburg vom 28. Februar 1945 mit Wirkung vom 1. Februar 1945 zu Eigentum der Wehrmacht übernommen. Den LKW "Renault" holte sich der Kläger am 8. Mai 1945 zurück. Er mußte ihn dann aber auf Anforderung des Rückerstattungsamts Hamburg, das sich hierfür auf ein Rückerstattungsersuchen der französischen Militärregierung und eine entsprechende Freigabeentscheidung der britischen Militärregierung vom September 1949 stützte, im November 1949 wieder herausgeben.

3

Den im Jahre 1953 gestellten Antrag des Klägers auf Feststellung eines Kriegssachschadens an Betriebsvermögen lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20. August 1956 gemäß § 13 Abs. 4 FG mit der Begründung ab, daß der auf den 1. Januar 1940 für den Betrieb des Klägers errechnete Einheitswert (unter 3.000 RM) den auf den Währungsstichtag festgestellten Einheitswert (4.000 RM) nicht übersteige. Die Entscheidung ist unanfechtbar geworden.

4

Im November 1969 stellte der Kläger wegen des Verlustes der beiden Lastkraftwagen einen Antrag auf Entschädigung nach dem Reparationsschädengesetz - RepG -. Die Beklagte lehnte diesen Antrag durch Bescheid vom 23. November 1970 gemäß § 14 RepG mit der Begründung ab, daß es sich bei dem angemeldeten Schaden um einen Kriegssachschaden handele, so daß er nach diesem Gesetz nicht entschädigt werden könne. Auf die Beschwerde des Klägers entschied der Beschwerdeausschuß der Beklagten, daß es sich bei dem Verlust des LKW "Renault" zwar um einen Restitutionsschaden im Sinne des RepG handele, der jedoch gleichwohl gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 19 Abs. 3 Nr. 3 RepG nicht entschädigt werden könne, weil der für den Betrieb auf den 1. Januar 1940 festgestellte Einheitswert (2.950 RM) den für den Betrieb auf den Währungsstichtag festgestellten Einheitswert (2.800 DM) nur um 150 RM übersteige.

5

Hiergegen richtet sich die vom Kläger erhobene Klage, zu deren Begründung er sinngemäß geltend gemacht hat, daß er sein Begehren auf eine Entschädigung für die beiden verlorenen LKW bezüglich der Höhe der Entschädigung auf Art. 14 GG stütze. Die ihm eine Entschädigung versagende Entschädigungsregelung des RepG sei als verfassungswidrig anzusehen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung nach dem Reparationsschädengesetz zu verpflichten.

6

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und ausgeführt, daß dem Kläger keine Entschädigung nach dem RepG zustehe. Die betreffenden Bestimmungen dieses Gesetzes hielten sich im Rahmen des Grundgesetzes.

7

Durch ein auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 25. April 1972 ergangenes Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Es hat ausgeführt, daß der Verlust des LKW "Ford" nicht nach dem RepG entschädigt werden könne, weil er nicht auf einem in diesen Gesetz geregelten Tatbestand beruhe. Der Verlust des LKW "Renault" stelle zwar einen Restitutionsschaden im Sinne des § 3 RepG dar, der jedoch nicht entschädigungsfähig sei. Denn nach § 19 Abs. 3 Nr. 3 RepG könne dieser Schaden höchstens mit dem Betrag angesetzt werden, um den der für den Betrieb des Klägers auf den 1. Januar 1940 festgesetzte Einheitswert den für den Währungsstichtag festgestellten Einheitswert übersteigt. Der Anfangsvergleichswert belaufe sich gemäß § 19 Abs. 4 RepG i.V.m. § 13 Abs. 4 und § 43 Abs. 1 Nr. 2 c aa FG sowie § 6 Abs. 2 der 8. FeststellungsDV auf 2.950 RM. Der Endvergleichswert ergebe sich aus dem auf den 21. Juni 1948 mit 4.000 DM festgesetzten Einheitswert, der gemäß § 19 Abs. 4 RepG i.V.m. § 13 Abs. 6 Nr. 2 FG um 30 % auf 2.800 RM zu kürzen sei. Eine weitere Kürzung gemäß § 19 Abs. 3 Nr. 4 Satz 2 RepG um den Teilwert des LKW "Renault" sei nicht möglich, weil der Wert dieses erst nach dem 20. Juni 1948 verlorenen Fahrzeugs bei der Berechnung des Einheitswertes auf den 21. Juni 1948 nicht berücksichtigt worden sei. Bei einem Anfangsvergleichswert von 2.950 RM und einem Endvergleichswert von 2.800 DM ergebe sich ein Schadensbetrag von 150 RM, der gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 5 RepG nicht entschädigungsfähig sei. Die Revison hat das Verwaltungsgericht wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Entschädigungsregelung des RepG zugelassen.

8

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung des Art. 14 Abs. 3 GG sowie von Teil VI Art. 3 und 5 des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen (Überleitungsvertrag). Mit diesen Vorschriften sei die Entschädigungsregelung der §§ 1 Abs. 1 Satz 1 und 15 Abs. 1 Nr. 5 RepG nicht vereinbar, so daß sie das Verwaltungsgericht nicht hätte anwenden dürfen. In Art. 5 des Überleitungsvertrages habe sich die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, die früheren Eigentümer von rückerstatteten Werten zu entschädigen. Dies könne nur im Sinne einer vollen Schadloshaltung gemäß Art. 14 GG verstanden werden. Infolgedessen müsse hier bei der Schadensberechnung von dem gemeinen Wert des rückerstatteten Fahrzeugs ausgegangen werden, der 4.000 DM betragen habe. Außerdem sei auch § 19 Abs. 3 Nr. 4 Satz 2 RepG verletzt, weil das Verwaltungsgericht die dort vorgeschriebene Kürzung des Endvergleichswertes unterlassen habe. Entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts sei der erst im Jahre 1949 eingetretene Verlust des Fahrzeugs bei der Einheitswertfeststellung zum Währungsstichtag nicht berücksichtigt worden.

9

Der - in der mündlichen Verhandlung nicht vertretene - Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 25. April 1972 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23. November 1970 und den Beschwerdebeschluß vom 28. April 1971 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Entschädigung nach dem Reparationsschädengesetz zu zahlen.

10

Vorsorglich regt er an, die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Hamburg zurückzuverweisen.

11

Der Beteiligte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

12

Er vertritt die Auffassung, daß der Kläger zum Ausgleich des erlittenen Restitutionsschadens nur die sich aus dem Reparationsschädengesetz ergebenden Ansprüche geltend machen könne. Aus Art. 5 des Sechsten Teils des Überleitungsvertrages könne der Kläger schon deswegen keine Rechte herleiten, weil aus dieser völkerrechtlichen Norm keine Ansprüche des Einzelnen entstanden seien. Im übrigen habe die Bundesrepublik ihre sich aus dem Überleitungsvertrag ergebende Verpflichtung zur Schadloshaltung dadurch erfüllt, daß sie die Entschädigungsregelung des RepG erlassen habe, mit der aus sozialen Erwägungen vor allem die besonders schwerwiegenden Schäden ausgeglichen werden sollen.

13

II.

Die zulässige Revision des Klägers erweist sich als unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).

14

Der Kläger hat nach seinem im Revisionsverfahren gestellten Antrag das Urteil des Verwaltungsgerichts in vollem Umfang angefochten. Mithin begehrt er nach wie vor gemäß seinem Klageantrag die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung einer Entschädigung nach dem Gesetz zur Abgeltung von Reparations-, Restitutions-, Zerstörungs- und Rückerstattungsschäden (Reparationsschädengesetz - RepG -) für den Verlust sowohl des LKW "Ford" als auch des LKW "Renault".

15

Zur Begründung seines Begehrens hat sich der Kläger außer auf die Vorschriften des Reparationsschädengesetzes auch auf Art. 14 GG sowie auf Art. 5 des Sechsten Teils des Überleitungsvertrages vom 26. Mai 1952 i.d.F. der Bekanntmachung vom 30. März 1955 gestützt. Dabei lassen seine diesbezüglichen Ausführungen nicht mit letzter Sicherheit erkennen, ob er mit dem Hinweis auf diese Rechtsnormen, wie es den Anschein hat, lediglich seinen Anspruch auf eine Entschädigung nach dem Reparationsschädengesetz in der geltend gemachten Höhe rechtfertigen will, oder ob er darüber hinaus meint, daß er aus diesen Rechtsnormen eigenständige Ansprüche auf eine Entschädigung für seinen erlittenen Schaden herleiten könne.

16

A)

Soweit der Kläger den mit der Klage verfolgten Anspruch auf eine höhere als die im RepG vorgesehene Entschädigung möglicherweise unmittelbar auf Art. 14 GG stützen will, ist seine Klage unzulässig. Denn für diesen Anspruch ist der Rechtsweg zu den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht gegeben. Vielmehr steht nach Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG im Falle einer Enteignung wegen der Höhe der Entschädigung nur der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen. Entsprechendes hat auch für den Streit über den Grund eines Anspruchs auf eine Enteignungsentschädigung zu gelten (vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Dezember 1953 - BVerwG I C 100.53 - [BVerwGE 1, 42] und vom 14. Dezember 1971 - BVerwG IV C 42.67 - [BVerwGE 39, 170 [BVerwG 14.12.1971 - IV C 42/67]]).

17

Nichts anderes gilt, soweit der Kläger beabsichtigen sollte, seinen Entschädigungsanspruch unmittelbar aus Art. 5 des Sechsten Teils des Überleitungsvertrages herzuleiten. Denn selbst wenn man mit dem Kläger davon ausgeht, daß sich die Bundesrepublik durch die vorgenannte Bestimmung mit unmittelbarer Rechtswirkung zugunsten der Geschädigten verpflichtet habe, für Restitutionsschäden eine Entschädigung auf der Grundlage oder jedenfalls nach den Grundsätzen des Art. 14 Abs. 3 GG zu gewähren, so würde es sich bei dem aus dieser Verpflichtung hergeleiteten Anspruch im Ergebnis wiederum um einen solchen aus Art. 14 GG handeln, für den der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben ist.

18

B)

Dagegen bestehen, soweit der Kläger den geltend gemachten Anspruch auf das Reparationsschädengesetz stützt, gegen die Zulässigkeit der Klage keine Bedenken. Für Ansprüche nach diesem Gesetz ist gemäß § 49 RepG i.V.m. § 338 LAG der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben.

19

Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht entschieden, daß der vom Kläger mit seiner Klage verfolgte Entschädigungsanspruch im RepG keine Stütze findet.

20

1.

Soweit das Verwaltungsgericht die Klage auf Zuerkennung einer Entschädigung nach dem RepG wegen des Verlustes des im Februar 1945 von der Wehrersatzinspektion Hamburg nach dem Gesetz über Sachleistungen für Reichsaufgaben (Reichsleistungsgesetz) vom 1. September 1939 (RGBl. 1939 I S. 1645) beschlagnahmten LKW "Ford" mit der Begründung abgewiesen hat, daß der Verlust auf einem in diesem Gesetz nicht geregelten Schadenstatbestand beruhe, macht der Kläger zu Unrecht geltend, daß Art. 14 GG verletzt sei. Denn durch Art. 14 GG wird der Gesetzgeber nicht verpflichtet, auch für solche Kriegs schaden, die infolge von Maßnahmen auf Grund des Reichsleistungsgesetzes entstanden sind, im RepG eine Entschädigungsregelung zu treffen. Vielmehr konnten dahin gehende Entschädigungsregelungen auch in einem anderen Gesetz getroffen werden. Dies ist in dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz - AKG - vom 5. November 1957 (BGBl. 1957 I S. 1747) und für besondere Fälle in § 13 Abs. 3 LAG geschahen. Sehen aus diesem Grunde kann der Kläger für den Verlust des LKW "Ford" keine Entschädigung nach dem RepG beanspruchen.

21

2.

Die Rügen des Klägers, daß der Verlust des LKW "Renault" zu einer Schadensfeststellung und Entschädigung nach dem Reparationsschädengesetz führen müsse, gehen fehl. Daß für Restitutionsschäden in Fällen vorliegender Art kein Schadensausgleich gewährt wird, steht nicht im Widerspruch zu übergeordneten verfassungsrechtlichen Normen.

22

a)

Die einen Entschädigungsanspruch des Klägers ausschließenden Vorschriften des § 19 Abs. 3 Nr. 3 und des § 15 Abs. 1 Nr. 5 RepG verstoßen nicht gegen Art. 14 GG. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei einer Restitutionsmaßnahme überhaupt um eine Enteignung im Sinne von Art. 14 GG handelt (vgl. von Mangold-Klein, Komm. z. GG, 2. Aufl., Art. 14, Anm. VI 6) und ob, wenn man dies bejahen will, die betreffende Maßnahme, die zu einem Restitutionsschaden geführt hat, sich als eine in den Verantwortungsbereich deutscher Stellen fallende Enteignungsmaßnahme darstellt (vgl. BGH, Urteile vom 29. Mai 1967 - III ZR 82/65 - [NJW 1967, 1861] und vom 13. Oktober 1969 - III ZR 187/68 - [NJW 1970, 191], OLG Stuttgart, Urteil vom 7. Oktober 1970 - 1 U 42/70 - [Mtbl. BAA 1973, 29] sowie BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1958 - BVerwG V C 216.54 - [NJW 1959, 306]), welche allein eine Entschädigungspflicht nach Art. 14 Abs. 3 GG auszulösen vermag. Denn auch wenn man davon ausgeht, daß es sich bei einer Restitutionsmaßnahme, die - wie hier - von einer deutschen Stelle in Ausführung von Anordnungen der Besatzungmächte durchgeführt worden ist, um eine dieser deutschen Stelle zuzurechnende hoheitliche Maßnahme enteignenden Charakters gehandelt habe, steht der Entschädigungsregelung, die das RepG für die durch Restitutionsmaßnahmen entstandenen Schäden trifft, Art. 14 GG nicht entgegen. Die Bundesrepublik wird durch Art. 14 GG nicht verpflichtet, für Restitutionsschäden eine Entschädigung zu gewähren, die sich nach den sonst für Enteignungsentschädigungen maßgeblichen Grundsätzen bemißt. Vielmehr enthält insoweit Art. 135 a GG eine dem Art. 14 Abs. 3 GG vorgehende Sonderregelung, die den Bundesgesetzgeber ermächtigt, durch die in Art. 134 Abs. 4 GG vorbehaltene Gesetzgebung u.a. zu bestimmen, daß Verbindlichkeiten des Deutschen Reiches (§ 135 a Nr. 1 GG) sowie Verbindlichkeiten des Bundes, die auf Maßnahmen des Reiches beruhen (§ 135 a Nr. 2 GG), nicht oder nicht in voller Höhe zu erfüllen sind.

23

Ein solcher Tatbestand im Sinne von Art. 135 a Nr. 2 GG liegt dem vom Kläger geltend gemachten Restitutionsanspruch zugrunde. Denn dieser Anspruch betrifft eine Verbindlichkeit des Bundes, die auf einer Maßnahme des Deutschen Reiches beruht (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 1969, a.a.O.). Diese Maßnahme des Deutschen Reiches ist darin zu sehen, daß das betreffende Wirtschaftsgut während des zweiten Weltkrieges aus den von deutschen Truppen besetzten oder unmittelbar oder mittelbar kontrollierten Gebieten beschafft oder fortgeführt worden ist. Auf dieser früheren Maßnahme des Deutschen Reiches beruht die spätere Wegnahme des Wirtschaftsgutes, die durch die Besatzungsmächte selbst oder auf deren Veranlassung geschahen ist, wenn sie, wie es § 3 RepG voraussetzt, entweder in der Absicht oder mit der Begründung erfolgt ist, das Wirtschaftsgut in diese Gebiete zu verbringen oder zurückzuführen. Hierauf beruht damit zugleich auch eine etwaige Verbindlichkeit des Bundes, die sich daraus ergibt, daß auf Veranlassung der Besatzungsmächte eine deutsche Stelle bei der Wegnahme des Wirtschaftsgutes mitgewirkt hat. Aus diesem Grunde konnte der Bund die Entschädigungsregelung für Restitutionsschäden im Rahmen der durch Art. 134 Abs. 4 GG begründeten besonderen Regelungskompetenz treffen. Daß sich diese Regelungskompetenz neben dem aktiven Vermögen auch auf die Passiven des Reiches erstreckt, ist vom Bundesverfassungsgericht bereits entschieden worden (vgl. Urteil vom 14. November 1962 - 1 BvR 987/58 - [BVerfGE 15, 126]). Wie das Bundesverfassungsgericht ausgeführt hat, ergibt sich dies zwingend aus der Sachproblematik, vor die Art. 134 GG gestellt war. Durch Art. 134 GG wird aus dem Gesamtkomplex der Überleitung des alten Zustandes in einen neuen Zustand ein bestimmter Ausschnitt geregelt. Die Probleme für die Überleitung lagen insbesondere in den Passiven des Reiches. Denn das Reich befand sich in der Lage eines Staatsbankrotts und war "konkursreif". Deswegen mußten spezielle gesetzliche Maßnahmen für das Verfahren bei der Auseinandersetzung über die Aktiven und die Passiven getroffen werden. Diese Regelungskompetenz ist wegen ihrer grundlegenden Bedeutung für eine künftige geordnete Finanzwirtschaft dem Bundesgesetzgeber überlassen worden.

24

Die Grundsätze für den Inhalt der nach Art. 134 Abs. 4 GG zu treffenden Regelungen können sich jeweils allein aus der Natur des zu regelnden Gegenstandes ergeben. Jede Regelung darf grundsätzlich alles enthalten, was zum Zweck der Bereinigung des Staatsbankrotts des Reiches geboten ist. Eine einheitliche "Konkursdividende" kann nicht verlangt werden. Denn im Vordergrund mußte die Schaffung einer geordneten Grundlage für die Zukunft stehen. Deswegen mußten Leistungen auf alte Reichsmarkverbindlichkeiten und Leistungen zur Linderung und Behebung von Kriegsfolgen in ein annehmbares Verhältnis zueinander gesetzt werden. Hieraus folgt, daß eine rechtlich bindende allgemeine Dringlichkeitsskala nicht aufgestellt werden kann. Weiterhin ergibt sich aus dem Umstand, daß dem Gesetzgeber durch Art. 134 Abs. 4 GG die in Art. 135 a GG bezeichneten Forderungen gegen das Reich und den Bund zur Berücksichtigung nach Maßgabe des Möglichen überwiesen sind, daß er auch nur mit dieser Maßgabe ihre Befriedigung kürzen oder verweigern darf. Insoweit ist nicht zu beanstanden, wenn hinsichtlich der Gewährung von Entschädigungsleistungen den Gesichtspunkten der Linderung sozialer Schäden und der Ermöglichung sozialer Eingliederung der Vorrang vor dem Gesichtspunkt der gleichmäßigen Entschädigung aller Schäden im Sinne einer Konkursdividende eingeräumt wird.

25

Diesen Grundsätzen wird die Entschädigungsregelung des RepG gerecht, wenn sie bei Schäden an Betriebsvermögen - die hier allein in Rede stehen - zum einen vorschreibt, daß sich die Höhe der Entschädigung nach der Differenz zwischen dem auf den 1. Januar 1940 festgestellten Einheitswert und demjenigen zum Zeitpunkt der Währungsumstellung bemißt, und wenn sie zum anderen bestimmt, daß Bagatellschäden unter 500 RM nicht entschädigt werden. Hiermit hat der Bundesgesetzgeber im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Gesichtspunkte eines sozialen Ausgleichs in den Mittelpunkt seiner Entschädigungsregelung gestellt. Auf diese Weise wird erreicht, daß vor allem die in sozialer Hinsicht besonders nachhaltig Geschädigten diejenigen Leistungen erhalten, die nach Maßgabe des Möglichen geleistet werden können.

26

b)

Auch ein Verstoß der Entschädigungsregelung, die das Reparationsschädengesetz für Restitutionsschäden trifft, gegen Art. 3 GG liegt nicht vor. Insoweit hat der Kläger zwar zutreffend darauf hingewiesen, daß das Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1. Dezember 1955 (BGBl. 1955 I S. 734) für die von Organen der Besatzungsmächte verursachten Besatzungsschäden in seinem § 7 Abs. 1 für den Verlust oder die Zerstörung einer Sache Entschädigung nach ihrem gemeinen Wert gewährt. Jedoch sind die in diesem Gesetz geregelten Tatbestände mit den in § 3 RepG geregelten Restitutionsschäden nicht in dem Sinne vergleichbar, daß an die verschiedenen Schadenstatbestände hinsichtlich der zu gewährenden Entschädigung keine unterschiedlichen Rechtsfolgen geknüpft werden dürften. Bei den Besatzungsschäden handelt es sich nach der Begriffsbestimmung in § 2 AbgeltG um Schäden, die in der Zeit vom 1. August 1945 bis zum 5. Mai 1955 12 Uhr mittags durch bestimmte Organe der Besatzungsbehörden oder Besatzungsstreitkräfte verursacht wurden. Demgegenüber handelt es sich bei den Restitutionsschäden um solche Schäden, die durch die Wegnahme von Gegenständen entstanden sind, die während des zweiten Weltkrieges durch einen materiell rechtswidrigen Zwangsakt oder durch einen nachträglich für illegal erklärten Erwerbsakt erlangt worden waren. Während also ein Besatzungsschäden seine Ursache in einer Maßnahme der Besatzungsmächte hat, die einen Anspruch auf Schadensersatz aus unerlaubte Handlung begründen würde, wenn sich die Haftung des Schädigers nach deutschem bürgerlichem Recht bestimmen würde, beruht ein Restitutionsschaden darauf, daß ein Erwerb rückgängig gemacht worden ist, der auf rechtswidrige oder nachträglich für illegal erklärte Maßnahmen des Reichs zurückzuführen ist.

27

Mit Rücksicht auf diese ihrem Ursprung nach unterschiedlichen Schadenstatbestände ist in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AbgeltG bestimmt, daß Schäden, die infolge Maßnahmen zum Zwecke der Restitution verursacht wurden, keine Besatzungsschäden sind. Entsprechend heißt es in § 14 Abs. 1 Nr. 3 RepG, daß Schäden, die unter das Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden fallen, nicht nach diesem Gesetz entschädigt werden. Eine dem gleicher Zweck dienende Abgrenzungsregelung ist in § 3 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 6, Halbsatz 2 RepG enthalten. Damit ist entsprechend der Verschiedenartigkeit der Schadenstatbestände auch in formeller Hinsicht eine klare Abgrenzung zwischen Besatzungsschäden und Restitutionsschäden geschaffen worden. Unter diesen Umständen ist es unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 GG nicht zu beanstanden, daß der Gesetzgeber an den Tatbestand des Restitutionsschadens eine andere Entschädigungsregelung als an denjenigen des Besatzungsschadens geknüpft hat.

28

c)

Die für Restitutionsschäden geltende Entschädigungsregelung des RepG verstößt ferner nicht gegen das Gesetz betreffend das Protokoll vom 23. Oktober 1954 über die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland vom 24. März 1955 (BGBl. 1955 II S. 213). In Art. 1 dieses Gesetzes hat der Bundesgesetzgeber dem am 23. Oktober 1954 unterzeichneten Protokoll über die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland nebst den diesem Protokoll beigefügten Listen I bis V zugestimmt. Die Liste IV betrifft den Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen (Überleitungsvertrag) vom 26. Mai 1952. Im Fünften Teil dieses Vertrages i.d.P. vom 23. Oktober 1954 (BGBl. 1955 II S. 301/405) sind Vereinbarungen über Äußere Restitutionen, im Sechsten Teil über Reparationen enthalten. Die Regelungen des Fünften Teils betreffen die Restitution von bestimmten Wirtschaftsgütern, die während der Besetzung eines Gebietes von den Truppen oder Behörden Deutschlands oder seiner Verbündeten durch eine erzwungene Besitzentziehung erlangt und aus diesen Gebiet entfernt worden waren. Die Regelungen des Sechsten Teils betreffen Fragen der Reparation. Der Art. 2 des Sechsten Teils befaßt sich mit dem Kontrollratsgesetz Nr. 5 und dem Gesetz Nr. 63 der Alliierten Hohen Kommission. In Art. 3 des Sechsten Teils erklärt die Bundesrepublik, daß sie in Zukunft keine Einwendungen gegen die Maßnahmen erheben wird, die gegen das deutsche Auslands- oder sonstige Vermögen durchgeführt worden sind oder werden sollen, das für Zwecke der Reparation oder Restitution beschlagnahmt worden ist. In Art. 5 des Sechsten Teils heißt es sodann, die Bundesrepublik werde Vorsorge treffen, daß die früheren Eigentümer der Werte, die auf Grund der in Art. 2 und 3 dieses Teils bezeichneten Maßnahmen beschlagnahmt worden sind, entschädigt werden.

29

Der Senat ist der Auffassung, daß sich die Bundesrepublik durch Art. 5 des Sechsten Teils des Überleitungsvertrages nicht verpflichtet hat, für solche Schäden, wie sie der Kläger erlitten hat, eine Entschädigung nach Enteignungsgrundsätzen zu gewähren. Einmal bestehen schon Bedenken, ob sich der Art. 5 des Sechsten Teils auch auf die im Fünften Teil des Überleitungsvertrages geregelte "Äußere Restitution" bezieht oder ob er nur die im Sechsten Teil geregelte Reparation ("Innere Restitution") betrifft. Sodann ist fraglich, ob die Bundesrepublik mit der Erklärung, daß sie "Vorsorge treffen" werde, überhaupt eine bindende Verpflichtung hat eingehen wollen (verneinend BGH, Urteil vom 13. Oktober 1969, a.a.O.).

30

Aber selbst wenn das bejaht wird, kann die betreffende Erklärung nach Wortlaut und Sinngehalt nur dahin verstanden werden, daß die Bundesrepublik eine unter rechts- und sozialstaatlichen Gesichtspunkten gerechte Entschädigungsregelung treffen werde.

31

Den sich bei dieser Auslegung des Art. 5 des Sechsten Teils des Überleitungsvertrages ergebenden Erfordernissen wird jede Entschädigungsregelung gerecht, die sich im Rahmen der Art. 134 Abs. 4 und 135 a GG hält und die durch Art. 3 GG gezogener. Grenzen beachtet. Da dies, wie bereits ausgeführt wurde, der Fall ist, sind schon deshalb die für die Entschädigung von Restitutionsschäden getroffenen Regelungen auch im Hinblick auf Art. 5 des Sechsten Teils des Überleitungsvertrages unbedenklich.

32

Aber auch wenn man der Auffassung folgen würde, daß sich die Bundesrepublik durch den Überleitungsvertrag verpflichtet habe, für Restitutionsschäden im Sinne des fünften Teils des Vertrages eine Entschädigung nach den für eine Enteignungsentschädigung maßgeblichen Grundsätzen zu gewähren, würde dies verfassungsrechtlich die Gültigkeit der hiervon abweichenden Entschädigungsregelung des RepG nicht berühren. Bei dem Gesetz vom 24. März 1955, mit dessen Inkrafttreten der Überleitungsvertrag Bestandteil der innerstaatlichen Rechtsordnung geworden ist, handelt es sich ebenso um ein einfaches Bundesgesetz wie bei dem RepG. Infolgedessen ist das Gesetz vom 24. März 1955 und damit auch der Inhalt der hier in Rede stehenden Bestimmungen des Überleitungsvertrages im Verhältnis zum RepG keine vorrangige Rechtsnorm. Die Ungültigkeit der Entschädigungsregelung des RepG kann sich mithin auch nicht aus einem - hier unterstellten - Widerspruch zu dem Inhalt des Gesetzes vom 24. März 1955 ergeben.

33

3.

Hiernach ist dahin zu entscheiden, daß der Kläger wegen des Verlustes des ihm zum Zwecke der Restitution weggenommenen LEW "Renault" nur diejenigen Entschädigungsansprüche geltend machen kann, die ihm nach dem Reparationsschädengesetz zustehen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, daß der Kläger nach diesem Gesetz keine Entschädigung zu beanspruchen hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Nach § 19 Abs. 3 Nr. 3 RepG wird der an einer wirtschaftlichen Einheit des Betriebsvermögens insgesamt entstandene Restitutionsschaden höchstens mit dem Betrag angesetzt, um den der für den gewerblichen Betrieb auf den 1. Januar 1940 festgestellte Einheitswert den für den Betrieb auf den Währungsstichtag festgestellten Einheitswert übersteigt. Der für den Betrieb des Klägers maßgebliche Anfangsvergleichswert beläuft sich gemäß § 19 Abs. 4 RepG i.V.m. § 13 Abs. 4 und § 43 Abs. 1 Nr. 2 c aa FG sowie § 6 Abs. 2 der 8. FeststellungsDV auf 2.950 RM. Den Endvergleichswert hat das Verwaltungsgericht gemäß § 19 Abs. 4 RepG i.V.m. § 13 Abs. 6 Nr. 2 FG mit 2.800 DM berechnet. Eine weitere Kürzung dieses Wertes gemäß § 19 Abs. 3 Nr. 4 Satz 2 RepG um den Teilwert des erst nach dem 20. Juni 1948 weggenommenen LKW "Renault" hat das Verwaltungsgericht deswegen nicht vorgenommen, weil dieser Teilwert schon bei der Berechnung des Einheitswertes auf den 21. Juni 1948 nicht berücksichtigt worden sei. Gegen diese tatsächliche Feststellung des Verwaltungsgerichts hat der Kläger keine zulässigen und begründeten Revisionsgründe vorgebracht, sondern lediglich deren Richtigkeit in Abrede gestellt. Mit einer solchen formelhaften Rüge kann aber eine tatsächliche Feststellung des Verwaltungsgerichts nicht mit Erfolg angegriffen werden. Somit ist der Senat an diese Feststellung gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO). Wenn danach bei dem für den Betrieb des Klägers auf den 21. Juni 1948 festgestellten Einheitswert der erst im Jahre 1949 weggenommene LKW "Renault" schon nicht mehr berücksichtigt wurde, dann kann in sinngemäßer Anwendung des § 19 Abs. 3 Nr. 4 Satz 2 RepG der Endvergleichswert nicht nochmals um den Teilwert dieses Fahrzeugs gekürzt werden. Denn dies würde zu einer nicht gerechtfertigten doppelten Kürzung des Einheitswertes führen. Infolgedessen ergibt sich für den Betrieb des Klägers ein Restitutionsschaden in Höhe von 150 RM. Ein Schaden in dieser Höhe ist gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 5 RepG nicht entschädigungsfähig.

34

Nach alledem ist die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Sieveking ist durch Urlaub an der Unterzeichnung verhindert. Prof. Dr. Dodenhoff
Prof. Dr. Dodenhoff
Dr. Messerschmidt
Fandré
Schäfer