Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.10.1969, Az.: III ZR 187/68
Gegenstandslosigkeit des in § 3 Abs. 2 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (AKG) normierten Klagestopps auf Grund der Regelung dieser Schäden im Reparationsschädengesetz (RepG) ; Verstoß des RepG gegen Art. 14 des Grundgesetzes (GG); Maßgeblichkeit der Tatsache des Verursachtseins durch Krieg und seine Folgen; Verstoß des RepG gegen Art. 3 GG; Gesetzgeberischer Gestaltungsspielraum bei der Regelung des Gesamtkomplexes der Kriegs- und Kriegsfolgeschäden ; Beschlagnahmung zur Nutzung durch eine Besatzungsmacht als Enteignungen im Sinne von Art. 14 GG; Durchführung von Reparationsmaßnahmen der Besatzungsmächte in eigener Sache im Gegensatz zu Handeln in Ausübung deutscher Hoheitsgewalt ; Differenzierung zwischen völkerrechtlicher Staatsgewalt in der Besatzungszone und deutscher Staatsgewalt; Vorliegen eines Enteignungstatbestands über Art. 3 des VI. Teils des Überleitungsvertrages; Subjektivrechtlicher Charakter des Art. 5 des VI.Teils des Überleitungsvertrages ; Bestehen eines allgemeinen völkerrechtlichen Grundsatzes über von einer innerstaatlichen Anspruchsgrundlage unabhängige Entschädigungsansprüche Kriegsgeschädigter unmittelbar gegen den Heimatstaat
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.10.1969
- Aktenzeichen
- III ZR 187/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 11392
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln
- LG Bonn
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 1 RepG
- § 2 Abs. 1 Nr. 2 RepG
- § 6 Abs. 1 RepG
- § 49 RepG
- § 55 Abs. 2 RepG
- Art. 14 GG
- § 3 Abs. 1 Nr. 2 AKG
- Art. 153 WRV
Fundstellen
- BGHZ 52, 371 - 385
- DVBl 1970, 146-150 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1970, 129-132 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1970, 219-220 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1970, 191-194 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Firma Gebr. He. AG Werkzeugmaschinenfabrik in St. G. (Sch.),
vertreten durch Dipl.-Ing. Hans He., St. G., K.str. ... und Hans Bu., St. G., Wi.weg
...
Prozessgegner
Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Bundesminister der Finanzen.
Amtlicher Leitsatz
Die Regelung der Reparationsschäden im Reparationsschädengesetz verstößt nicht gegen das Grundgesetz, insbesondere nicht gegen dessen Art. 14.
Die Kostenregelung des § 55 RepG greift auch ein, wenn der Kläger nicht die Erledigung des Rechtsstreits anzeigt, sondern seine früheren Sachanträge weiter verfolgt.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 1969
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Beyer und Dr. Hußla
für Recht erkannt:
Tenor:
Der Rechtsstreit hat sich in der Hauptsache erledigt.
Jede Partei trägt ihre außergerichtlichen Kosten. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
Die Klägerin - im Jahre 1877 als offene Handelsgesellschaft gegründet und im Jahre 1923 zur Aktiengesellschaft umgewandelt - betreibt die Herstellung von Revolverdrehbänken, Kopierdrehbänken und Sondermaschinen. Sie hat vorgetragen:
Bei ihr seien in mehreren Etappen und in erheblichem Umfang Maschinen zu Reparationszwecken beschlagnahmt und demontiert worden. Ende 1945 seien 39 Maschinen von französischen Offizieren markiert und anschließend teils von französischen Mannschaften, teils von ihren, der Klägerin, Betriebsangehörigen auf Weisung versandt worden, Unter diesen Maschinen habe sich die im Klageantrag zu a) aufgeführte Universalfräsmaschine mit einem Buchwert (zur Zeit der Entnahme) von 7.006 RM befunden.
Bis Ende Mai 1946 seien in einer zweiten Aktion weitere 47 Betriebsmaschinen demontiert worden, darunter die im Klageantrag zu b) aufgeführte Maschine mit einem Zeitwert von 7.544 RM. Für alle Maschinen seien vom "Chef de la Section Programme Réparations" unterzeichnete Freigabescheine ausgestellt worden.
Weiterhin sei sie, Klägerin, in die Demontageliste vom 30. Oktober 1947 des Commendement en Chef Francaise en Allemagne (Usines disponibles pour les Réparations) aufgenommen, und mit Demontagebefehl vom 26. August 1948 sei die Totaldemontage angeordnet wordene Unter den bei dieser Gelegenheit entfernten Maschinen hätten sich die im Klageantrag zu c) aufgeführten Maschinen mit einem Gesamtbuchwert von 6.011 RM befunden. Die Restdemontage sei schließlich dadurch verhindert worden, daß eine Anzahl alter Maschinen nicht entnommen, sondern gegen 11 neue Maschinen aus der laufenden Produktion im Wert von 176.000 DM eingetauscht worden seien. Es habe sich dabei um Maschinen der im Antrag unter d) genannten Art gehandelt, der Verkaufswert der einzelnen Maschinen habe 16.000 DM betragen.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, daß die Bundesrepublik ihr aus verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten (Enteignung; Bereicherung; Geschäftsführung ohne Auftrag; Völkerrecht) zur Entschädigung verpflichtet sei. Sie hat vor dem Landgericht beantragt,
festzustellen, daß die Klägerin wegen der Ablieferung
- a)
einer Universal-Fräsmaschine, Fräslänge 900 mm, Type ..., Hersteller-Firma Wa.-Werke, Anschaffungsjahr 1942,
- b)
einer Zahnstangenfräsmaschine Type ..., Tischgröße 1530, 320 mm, Hersteller: C. J. R., Anschaffungsjahr 1940,
- c)
einer Flächenschleifmaschine Type ..., Läppscheibe 580 mm phi, Hersteller: Peter Wo., Anschaffungsjahr 1944,
einer Gewindewalzmaschine Type ..., Gewinddurchmesser 60 mm., Hersteller: P. W., Anschaffungsjahr 1944,
einer Autogen-Schneidmaschine Type ... Schneidbreite 750 mm, Hersteller: G., E., Anschaffungsjahr 1943,
einer Elektrobohrmaschine Type ..., Bohrleistung 6 mm phi, Hersteller: St., Anschaffungsjahr 1943,
- d)
einer fabrikneuen Vielstahldrehbank Type ..., Fabrikat He.,
einen Anspruch gegen die Beklagte hat, ihr den Wert der genannten Maschinen am Tage der Ablieferung zu erstatten, wobei Art und Weise der Erfüllung dieses Anspruchs dem Gesetzesvorbehalt nach § 3 AKG unterliegen.
Die Beklagte, die um Abweisung der Klage gebeten hat, hat die Richtigkeit des tatsächlichen Vorbringens der Klägerin mit Nichtwissen bestritten. Sie hält die Klage für unzulässig, auch für sachlich unbegründet.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung, daß sie angesichts der Bestimmung des § 3 Abs. 2 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes - AKG - unzulässig sei, abgewiesen.
Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils nach den Schlußanträgen 1. Instanz zu erkennen:
hilfsweise,
festzustellen, daß der Klägerin wegen der Ablieferung der genannten Maschinen gegen die Beklagte ein Anspruch
- a)
auf Entschädigung nach den Grundsätzen der Enteignung oder Aufopferung,
- b)
auf Wertersatz aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung,
- c)
auf Ersatz ihrer Aufwendungen aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag,
- d)
auf Entschädigung aus dem Gesichtspunkt der in Artikeln 3 und 5 des sechsten Teiles des Überleitungsvertragesübernommenen Verpflichtungen
zusteht, wobei Art und Weise der Erfüllung dieses Anspruchs dem Gesetzesvorbehalt nach § 3 AKG unterliegen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Es hat die Feststellungsklage zwar für zulässig, jedoch für sachlich unbegründet erachtet.
Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre im Berufungsrechtszug gestellten Anträge weiter. Äußerst hilfsweise bittet sie, den Rechtsstreit auf Grund des Gesetzes zur Abgeltung von Reparations-, Restitutions-, Zerstörungs- und Rückerstattungsschäden (Reparationsschädengesetz - RepG) vom 12. Februar 1969 - BGBl I, 105 - für erledigt zu erklären. Die Beklagte bittet, gegenüber den bereits früher gestellten Anträgen, um Zurückweisung der Revision; zu dem äußerst hilfsweise gestellten Antrag auf Erledigungserklärung stellt sie keinen Gegenantrag.
Entscheidungsgründe
A.
Das Berufungsgericht hat seine die Klage als unbegründet abweisende Entscheidung im wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt:
Die Klägerin habe in der Berufungsinstanz den im ersten Rechtszug angekündigten, aber schließlich nicht gestellten Hilfsantrag verlesen. In Wahrheit werde von der Klägerin jedoch nicht Haupt- und Hilfsantrag verfolgt, sondern - wie sich aus der Klageschrift bereits ergebe - ein einheitlicher Antrag auf Feststellung, daß die Bundesrepublik verpflichtet sei, der Klägerin für bestimmte, von der Besatzungsmacht demontierte Maschinen Ersatz zu leisten, wobei der Hilfsantrag die Reihenfolge der Rechtsgrundlagen bezeichne, aus denen der Anspruch hergeleitet werden solle. Wenn die Klägerin in der 10 Instanz auch den sog, Hilfsantrag nicht verlesen habe, so seien davon die Klagegrundlagen nicht berührt worden; daher sei die in der Berufungsinstanz erfolgte Verlesung des Hilfsantrages keine Klageänderung, sondern eine überflüssige Hervorhebung der bereits in der Klageschrift vorgetragenen Klagegrundlagen.
Der Feststellungsklage stehe die Bestimmung des § 3 Abs. 2 AKG nicht entgegen. Auch seien die Voraussetzungen des § 256 ZPO (rechtliches Interesse der Klägerin an alsbaldiger Feststellung eines bestehenden Rechtsverhältnisses) gegeben. Jedoch stehe der Klägerin aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Entschädigung wegen des Verlustes zu, den sie durch die Demontage der im Klageantrag aufgeführten Maschinen erlitten habe;
Eine allgemeine Regel des Völkerrechts, die dem einzelnen Staatsbürger ohne spezielle vertragliche Vereinbarung einen eigenen oder unmittelbaren Anspruch auf Entschädigung gegen seinen Heimatstaat zubillige, gebe es nicht. Art. 5 des VI, Teiles des Überleitungsvertrages (BGBl II 1955, 405 ff) sei für sich allein nicht geeignet, einen Entschädigungsanspruch der Klägerin zu begründen.
Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Entschädigung wegen Enteignung oder enteignungsgleichen Eingriffs. Eingriffe der Besatzungsmacht, wie sie hier in Form von Demontagen erfolgt seien, könnten nicht als Eingriffe deutscher Staatsmacht angesehen werden. Auf Maßnahmen der Besatzungsmächte aber sei eine Anwendung des Enteignungsbegriffs und seiner nach Art. 14 GG vorgesehenen Folgen schlechthin abzulehnen.
Auch mit den von Erler in JZ 1962, 48 angestellten Erwägungen - die innerstaatlichen Demontageeingriffe seien der Bundesrepublik materiell zuzurechnen; denn nur der deutsche Staat hätte Schuldner von Reparationsleistungen sein können, und er allein habe sich rechtmäßig durch Enteignung gegen angemessene Entschädigung den Gegenstand der Reparationsleistungen beschaffen können - lasse sich ein Entschädigungsanspruch der Klägerin nicht rechtfertigen. Das gleiche gelte von der Auffassung, der Betroffene habe zunächst Ansprüche gegen die Besatzungsmächte gehabt, die durch die Vorschrift des Arte 3 des VI. Teiles des Überleitungsvertrages endgültig erloschen seien, und zwar durch eine hoheitliche Maßnahme der Bundesrepublik, deretwegen ein Entschädigungsanspruch gegen die Bundesrepublik bestünde.
Für einen aus den Grundsätzen über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung hergeleiteten Anspruch sei schon nicht ersichtlich, ob die Beklagte überhaupt bereichert sei. Daß die Leistungen von Reparationen grundsätzlich Sache des Staates und nicht des einzelnen Staatsbürgers sei, lasse noch nicht den Schluß zu, daß die Bundesrepublik etwas angerechnet erhalte oder daß sie Aufwendungen erspart habe.
Ebenso bestehe schließlich kein Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen aus auftragloser Geschäftsführung, Es sei schon zweifelhaft, ob ein solcher Anspruch nicht bereits daran scheitern müsse, daß die Betroffenen nicht freiwillig gehandelt hätten, sondern Zwangsmaßnahmen gefolgt seien. Es könne aber auch nicht festgestellt werden, daß es sich um ein Geschäft des Staates gehandelt habe und daß die Führung des Geschäfts für den Staat objektiv nützlich gewesen sei.
B.
I.
Die Klägerin verlangt einen Ausgleich für Schäden, die - wie keine der Parteien in Zweifel zieht von § 3 Abs. 1 Nr. 2 AKG erfaßt werden. Diese Schäden werden nunmehr durch das im Laufe des Revisionsverfahrens in Kraft getretene Reparationsschädengesetz geregelte, Denn es handelt sich dabei um Schäden, die im Zusammenhang mit den Ereignissen und Folgen des zweiten Weltkrieges dadurch entstanden sind, daß die im Klageantrag genannten Wirtschaftsgüter (Maschinen) auf Veranlassung der französischen Besatzungsmacht weggenommen und der Volkswirtschaft des französischen Staates zugeführt worden sind; es geht sonach um Reparationsschäden im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 RepG. Durch die Regelung, die diese Schäden in dem Reparationsschädengesetz gefunden haben, ist der für die Geltendmachung von Ersatz- und Entschädigungsansprüchen gegenüber dem Bund oder einem anderen öffentlich-rechtlichen Rechtsträger in § 3 Abs. 2 AKG normierte Klagestopp gegenstandslos geworden, so daß die Zulässigkeit der Klage im Blick auf diese Bestimmung nicht mehr in Frage gestellt werden kann.
Wie anschließend unter II 1 noch auszuführen sein wird, hat sich der vorliegende Rechtsstreit in der Hauptsache erledigte Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin-, wie das Berufungsgericht meint, in Wirklichkeit nicht einen Haupt- und einen Hilfsantrag auf Feststellung verfolgt, vielmehr allein einen einheitlichen Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten geltend macht, oder ob sie dem Wortlaut ihrer Anträge entsprechend tatsächlich zwei verschiedene Anträge verfolgt, die sich dadurch unterscheiden, daß mit dem Hauptantrag die Feststellung einer Entschädigungsverpflichtung in bestimmter Höhe (Wert der Maschinen am Tage der Ablieferung) verlangt wird, der Hilfsantrag dagegen lediglich ganz allgemein auf die Feststellung einer Pflicht zur Entschädigung (Wertersatz, Ersatz) gerichtet ist.
II.
1.
§ 1 Abs. 1 RepG bestimmt, daß Reparationsschäden ausschließlich durch das Reparationsschädengesetz geregelt werden. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Klägerin aufgrund dieses Gesetzes Entschädigung verlangen kann, steht nicht zur Entscheidung der Zivilgerichte. Denn für die Durchführung des Gesetzes sind zufolge § 49 RepG die Vorschriften des 13. Abschnitts des Dritten Teiles des Lastenausgleichsgesetzes entsprechend anzuwenden. In diesem Abschnitt finden sich die §§ 338 ff, nach denen die Ansprüche nach Abschluß eines Verwaltungsverfahrens vor den Verwaltungsgerichten weiter zu verfolgen sind. Mithin hat - wenn man von der Rechtsgültigkeit der hier einschlägigen Vorschriften des Reparationsschädengesetzes ausgeht der vor den Zivilgerichten anhängig gemachte Rechtsstreit über die Ersatz- oder Entschädigungspflicht der Beklagten für die der Klägerin zugefügten Reparationsschäden in der Hauptsache seine Erledigung gefunden (vgl. § 55 Abs. 2 RepG).
2.
Die Klägerin ist indes der Auffassung, daß das Reparationsschädengesetz, soweit es die hier in Rede stehenden Schäden für nicht entschädigungspflichtig erklärt (§§ 11 ff, besonders § 13 Abs. 1 RepG), insbesondere wegen Verstoßes gegen Arte 14 GG verfassungswidrig und damit rechtsunwirksam sei. Diese Auffassung ist unrichtig.
Die zu Lasten der Klägerin durchgeführten Reparationsmaßnahmen sind eine unmittelbare Folge des mit dem völligen Zusammenbruch des Deutschen Reiches geendeten zweiten Weltkrieges, der in seinen Auswirkungen das Reich in den Zustand des "Staatsbankrotts" gebracht hatte (vgl. im einzelnen BGHZ 36, 245, 251 [BGH 21.12.1961 - III ZR 157/60] und vor allem BVerfGE 15, 126, 135 ff [BVerfG 14.11.1962 - 1 BvR 987/58] und 23, 153, 166 ff). Deshalb gehört die Regelung der Reparationsschäden mit zu dem Bereich der Aufgaben, die der Bundesgesetzgeber zur Bereinigung der Zusammenbruchssituation und des Staatsbankrotts im Rahmen der Schaffung und Fundamentierung einer staatlichen Neuordnung zu leisten hatte. Der Umfang der vom Reich hinterlassenen Verbindlichkeiten und der durch den Krieg und seine unmittelbaren Folgen verursachten Schäden war so groß, daß an eine Erfüllung aller Reichsverbindlichkeiten und einen vollen Ausgleich der gesamten Schäden nicht zu denken war. Das Bemühen des Bundesgesetzgebers konnte deshalb nur dahingehen, unter den Gläubigern des Reiches (und Preußens) sowie den durch Krieg und Zusammenbruch mit ihren Folgen Geschädigten (Flüchtlinge, Vertriebene, Kriegsopfer, Kriegssachgeschädigte usw.) einen Ausgleich herbeizuführen, der einerseits nach seinem finanziellen Ausmaß auf die Leistungsfähigkeit des neuen Staatswesens Rücksicht nehmen mußte und einem geordneten Neuaufbau des staatlichen und wirtschaftlichen Lebens nicht hindernd im Wege stehen durfte und der andererseits am Grundsatz der sozialen Gerechtigkeit ausgerichtet sein mußte. Die Reparationsgeschädigten aus dem Kreise der nach diesen Grundsätzen zu Entschädigenden (oder gegebenenfalls auch nicht zu Entschädigenden) herauszunehmen, besteht kein gerechtfertigter Anlaß. Es kann in diesem Zusammenhang nicht maßgeblich darauf ankommen, ob im Zeitpunkt des Zusammenbruchs bereits ein Gläubiger-Schuldnerverhältnis zum Reich (oder Preußen) bestand oder überhaupt der Schaden des Betroffenen in diesem Zeitpunkt bereits eingetreten war. Ebensowenig kann es, wie etwa Erler JZ 1962, 48, 49 meint, einen entscheidenden Unterschied ausmachen, ob die Schäden - wie u.a. die Personen- und Sachschäden durch Kriegseinwirkung, das Flüchtlingslos - "durch ein blindwütendes Kriegs- und Zusammenbruchs geschehen verursacht worden sind, das ungezielt und ohne individuelle Auswahl die Einzelnen traf", oder ob die Schäden durch gezielte Maßnahmen einer eingreifenden Macht verursacht worden sind. Wollte man derartigen mehr oder weniger lediglich der Form nach bestehenden Verschiedenheiten, zeitlich zufälligen Gegebenheiten und subjektiven Momenten eine maßgebliche Bedeutung beimessen, dann würde man sich mit einer vordergründigen und formalen Betrachtungsweise begnügen, die dem Gesichtspunkt, der der entscheidende sein muß, nicht genügend Rechnung trägt, daß alle hier erörterten Schäden in gleicher Weise durch den Krieg und seine unmittelbaren Folgen ausgelöst worden sind. Diese Tatsache, nämlich das Verursachtsein durch den - im Verantwortungsbereich des Deutschen Reiches liegenden - Krieg und seine Folgen ist die entscheidende und verbindet sämtliche dieser Schäden - bei aller notwendigen Differenzierung im einzelnen - zu einer Einheit. Dieses allen hier in Betracht kommenden Schäden Gemeinsame läßt es nicht zu, nach rechtsformalen Gesichtspunkten, zeitlich zufälligen Gegebenheiten oder danach zu unterscheiden, ob der Betroffene das Opfer eines "blinden" Schicksals oder eines bewußten menschlichen Eingreifens geworden ist, und von diesen vordergründigen Unterscheidungen abhängig zu machen, ob die Schäden der einen Art sich eine Behandlung als "Konkursforderungen" im "Staatsbankrott" im Rahmen der finanziellen Liquidation des Krieges und seiner Folgen gefallen lassen müssen und die einer anderen Art (obwohl sie ebenfalls ausschließlich ihre Ursache in dem verlorenen Krieg und seinen Folgen finden) eine grundsätzlich andere und günstigere Entschädigung erfahren sollen. Sonach erscheint es dem Senat nicht nur gerechtfertigt, sondern geradezu geboten, die Reparationsschäden in rechtsähnlicher Weise wie die anderen durch den Krieg und seine Folgen hervorgerufenen Schäden in Anlehnung an konkursrechtliche Grundsätze zu regeln.
Die Auffassung des Senats, daß die Reparationsschäden insoweit keiner besonderen und bevorzugten Regelung zugänglich sind, vielmehr eine grundsätzliche Gleichbehandlung mit den Kriegsschäden anderer Art erheischen, findet eine Bestätigung u.a. in der Bestimmung des § 29 des Umstellungsgesetzes, die auch die Reparationsschäden einer Regelung im Rahmen eines Gesamtlastenausgleichs zuweist. In diesem Zusammenhang kann auch vergleichsweise auf die Regelung der Kriegsschäden nach dem ersten Weltkrieg und insbesondere darauf verwiesen worden, daß das Kriegsschädenschlußgesetz vom 30. März 1928 (RGBl I 120) die "Liquidationsschäden", unter die die "Reparationsschäden" im heutigen Sinne fallen würden (vgl. § 1 des Kriegsschädenschlußgesetzes in Verbindung mit dem Liquidationsschädengesetz in der Fassung vom 30. November 1923, RGBl I 1148), und die "Gewaltschäden", zu denen die heute als "Vertreibungsschäden" bezeichneten "Vardrängungsschäden" zählten (vgl. § 1 des Kriegsschädenschlußgesetzes in Verbindung mit § 1 der Gewaltschädenverordnung vom 28. Oktober 1923, RGBl I 1018), einer im Grundsatz gleichen Regelung unterworfen hat, mithin auch nicht von einer grundsätzlichen Verschiedenheit beider Arten von Schäden, die im Blick auf die Entschädigung eine verschiedene Behandlung gefordert hätte, ausgegangen ist.
Bei der Regelung all der Schäden, die in dem letzten Krieg und seinen unmittelbaren Folgen ihre Wurzel haben und die sich deshalb eine Regelung im Rahmen des durch den Zusammenbruch des Reiches ausgelösten "Staatsbankrotts" gefallen lassen müssen, hat der Gesetzgeber, dessen Kompetenz sich aus Art. 74 Nr. 6, 9 und 10 sowie aus Art. 134, 135,135 a GG ergibt, verhältnismäßig freie Hand (vgl. dazu insbesondere BVerfGE 15, 126, 140 ff [BVerfG 14.11.1962 - 1 BvR 987/58]; BGHZ 36, 245, 251) [BGH 21.12.1961 - III ZR 157/60]. Daß er dabei durch die Art der Regelung der vom Reparationsschädengesetz erfaßten Schäden die ihm durch verfassungsrechtliche Grundsätze - soweit diese auch im Rahmen der Abwicklung des "Staatsbankrotts" Beachtung fordern - gesetzten Grenzen überschritten hätte, kann der Revision nicht zugestanden werden. Einen Verstoß gegen den in Art. 3 GG verankerten Gleichheitßgrundsatz vermag der Senat nicht festzustellen; insonderheit kann ein solcher nicht in der unterschiedlichen Behandlung der Betroffenen je nachdem, ob es sich um natürliche oder juristische Personen handelt, gefunden werden. Da u.a. natürliche Personen als Rechtsinhaber in der Regel durch die Kriegsschäden in ihrer wirtschaftlichen Existenz nachhaltiger betroffen worden sind als die an einer juristischen Person Beteiligten, konnte die günstigere Behandlung der natürlichen Personen schon aus sozial-politischen Gründen und nach sozial-staatlichen Grundsätzen gerechtfertigt erscheinen, Es geht insoweit nicht um gleiche Tatbestände, die eine gleiche gesetzgeberische Behandlung gefordert hätten.
Insbesondere kann auch in der Regelung des Reparationsschädengesetzes ein die Gültigkeit dieses Gesetzes in Frage stellender Verstoß gegen Art. 14 GG nicht gefunden werden. Denn die gesetzliche Regelung der Reparationsschäden hat - wie oben angeführt - im Grundsatz in gleicher Weise wie die der übrigen durch den Krieg und seine Folgen hervorgerufenen Schäden zu erfolgen. Bei der gesetzlichen Regelung des Gesamtkomplexes der Kriegs- und Kriegsfolgeschäden und damit bei der gesetzgeberischen Abwicklung des infolge der Katastrophe von Krieg und Zusammenbruch ausgelösten "Staatsbankrotts" aber waren und sind dem Gesetzgeber die Hände durch die Bestimmung des Arte. 14 GG nicht gebunden.
III.
Selbst wenn man jedoch annehmen wollte, daß der Gesetzgeber bei der Regelung der Reparations schäden die Verfassungsbestimmung des Art. 14 GG zu beachten gehabt hätte, könnte gegen ihn nicht der Vorwurf erhoben werden, durch die Art, wie er gerade die Reparationsschäden geregelt hat, gegen die genannte Verfassungsbestimmung verstoßen zu haben. Ein solcher Verstoß würde u.a. zur Voraussetzung haben, daß der Klägerin durch dieses Gesetz Ersatz- oder Entschädigungsansprüche genommen wären, die ihr ohne die derartige Ansprüche ausschließenden oder beschränkenden Bestimmungen des Reparationsschädengesetzes zustehen würden. Derartige außerhalb des Reparationsschädengesetzes begründete Ansprüche auf Ersatz oder Entschädigung wegen ihrer Reparationsschäden sind, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, für die Klägerin gegen die beklagte Bundesrepublik jedoch nicht gegeben.
1.
Die Voraussetzungen für Ansprüche aus Enteignung oder enteignungsgleichem Eingriff liegen nicht vor.
a)
Die Wegnahme der Maschinen stellt eine eine Entschädigungspflicht nach Art. 14 GG auslösende enteignende (enteignungsgleiche) Maßnahme nicht dar.
Die bisherige einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geht dahin: Nicht alle Maßnahmen, die ihrem Wesen nach Enteignung bedeuten, sind als Enteignung im Sinne des Art. 14 GG anzusehen. So stellen Beschlagnahmen zur Nutzung (Requisition) durch die Besatzungsmacht ihrem Wesen nach zwar eine Enteignung dar; diese Maßnahmen sind aber nicht Enteignungen im Sinne von Art. 14 GG. Das wird in BGHZ 11, 43 und 12, 52 ff eingehend dargelegt unter Hinweis einmal auf die geschichtliche Entwicklung (BGHZ 11, 53/4 und 12, 62/3), die darauf hinweist, daß Art. 14 GG von einem Enteignungsbegriff ausgeht, der Requisitionen einer Besatzungsmacht nicht einschließt, und wird zum anderen daraus hergeleitet, daß die Interessenlage zwischen betroffenem Staatsbürger und enteignendem Hoheitsträger, von der Art. 14 GG ausgeht, sich wesentlich unterscheide von der, wie sie im Verhältnis zu den Besatzungsmächten gegeben sei. Die entscheidenden Gesichtspunkte in den genannten Urteilen, von denen abzuweichen der Senat keine Veranlassung hat, treffen für die hier interessierenden Reparationsmaßnahmen (endgültige Wegnahme von Sachgütern) in gleicher Weise, wenn nicht sogar in vermehrtem Maße zu. Die Revision meint zwar (Seite 34/35 der Revisionsbegründung.), die traditionelle Ausklammerung bestimmter Schädigungstatbestände aus dem Begriff der "Enteignung" habe stets nur Kriegslasten, Kriegsschäden und Requisitionen zum Gegenstand gehabt, sei in BGHZ 12, 52 ff daher auch nur hinsichtlich der Regelung der Requisitionsschäden untersucht und bejaht worden; die Reparationsmaßnahmen nach dem zweiten Weltkrieg aber seien eine neue Erscheinung und könnten deshalb nicht Gegenstand der "traditionellen" Ausklammerung aus dem Institut der Enteignung werden. Dazu ist zu sagen: Zwar betraf die genannte Entscheidung ebenso wie die in BGHZ 11, 43 Requisitionsschäden. Die Darlegungen jedoch, die sich mit der "traditionellen Ausklammerung" dieser Schäden aus den Enteignungstatbeständen befassen, zeigen indes, daß nicht nur ganz bestimmte Kriegsschäden (Kriegssachschäden, Requisitionen) von der Regelung durch das allgemeine Enteignungsrecht ausgeschlossen geblieben sind, sondern Kriegsschäden in einem ganz allgemeinen und weiten Sinn (vgl. dazu BVerwG NJW 1959, 306, 309 [BVerwG 28.05.1958 - V C 216/54] und auch Scheuner DÖV 1957, 681,684, der unter Bezugnahme auf Laband [Das Staatsrecht des Deutschen Reiches, 5. Aufl. - 1914 - Band IV So 287] und Heyer-Anschütz [Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts, 7. Aufl. - 1914/19 - S. 982] sagt, es sei dem späteren 19. Jahrhundert selbstverständlich gewesen, daß die Festsetzung von Entschädigungen für Kriegsschäden - im weiteren Sinne - eine Aufgabe des Gesetzgebers sei). Der Revision kann zudem schon deswegen nicht gefolgt werden, weil ganz allgemein ein Enteignungstatbestand im Sinne der Art. 153 WeimVerf., 14 GG das Eingreifen einer deutschen Stelle in das Eigentum voraussetzt (BGHZ 12, 52, 57 [BGH 22.12.1953 - V ZR 6/51] sowie Urteile vom 90. Mai 1967 - III ZR 82/65 NJW 1967, 1861/3, vom 11. Juli 1968 - III ZR 33/66 S, 11 = WM 1968, 1218 und vom 16. September 1968 - III ZR 202/67 S. 10 = WM 1968, 1357). Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben.
Die Revision (S. 20 der Revisionsbegründung) vertritt dazu die Auffassung, daß die Besatzungsmächte "bei ihrer politischen Entscheidung über den Reparationsmodus und die Realisierung der Reparationsforderungen nicht auf ihre in der occupatio bellica begründeten Befugnisse, sondern auf die mit der übernommenen obersten Gewalt gleichzeitig übernommenen deutschen Regierungsbefugnisse zurückgegriffen haben, indem sie sich bei diesen Entscheidungen nicht nur von ihrer Interessenlage als Reparationsgläubiger, sondern ebenso sehr auch von der wohlverstandenen Interessenlage des Occupaten leiten ließen, dessen eigene staatliche Hoheitsmacht sie ausübten". Sie gelangt mit dieser Auffassung zu dem Ergebnis, der dargelegte Umstand qualifiziere "die Reparationsmaßnahmen als einen von den Requisitionsanforderungen fundamental verschiedenen Akt der Besatzungsmächte". Die von der Revision verfochtene Meinung und das daraus gewonnene Ergebnis sind jedoch unrichtig. Richtig ist vielmehr, daß die Besatzungmächte bei der Durchführung ihrer Reparationsmaßnahmen lediglich in eigener Sache und nicht in Ausübung deutscher Hoheitsgewalt gehandelt haben. Dies wird bestätigt durch Ziffer 2 b des Besatzungsstatuts vom 10. April 1949, AHK ABl S. 2, revidierte Fassung vom 60. März 1951, AHK ABl S. 792 (abgedruckt auch bei von Schmoller pp, Handbuch des Besatzungsrechts II S. 15, 34), wonach Reparationen gerade zu den grundlegenden Besatzungszwecken und zu den ausdrücklich vorbehaltenen Rechten gehören.
Wenn - später - die Bundesrepublik "anerkannt" hat, daß grundsätzlich Reparationen an die Siegermächte zu leisten seien, so bedeutet das keineswegs - wie die Revision meint -, daß die von den Besatzungsmächten völlig einseitig durchgeführten Wegnahmen zu Reparationszwecken irgendwie in Wahrnehmung auch des "wohlverstandenen" deutschen Interesses erfolgt, am "Wohl der deutschen Allgemeinheit" orientiert seien und deshalb die Besatzungsmacht "bei ihrem Eingriff treuhänderisch materiell deutsche Hoheitsgewalt ausgeübt" habe und ihre Maßnahmen sich "in materieller Hinsicht in den Grundgedanken des deutschen Enteignungsrechts eingefügt" hätten.
Die Revision verweist zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung auf eine Reihe von Entscheidungen, in denen Maßnahmen der Besatzungsmacht als Ausübung materieller deutscher Hoheitsbefugnis und als entschädigungspflichtige Enteignungsmaßnahmen anerkannt seien (u.a. BGHZ 10, 255 [BGH 14.07.1953 - V ZR 68/51] und 350; LM Nr. 49 zu Arte 14 GG und Nr. 16 zu Art. 153 WeimVerf). Aus diesen Entscheidungen läßt sich jedoch für die Revision nichts gewinnen:
In der Entscheidung in BGHZ 10, 255 [BGH 14.07.1953 - V ZR 68/51] ging es um die Wegnahme von Baumaterial zur Beschaffung von Wohnraum für die deutsche Bevölkerung, in der in BGHZ 10, 350 um die Beorderung eines Kraftfahrzeuges zur Nutzung durch eine deutsche Stelle. Das in LM unter Nr. 16 zu Art. 153 WeimVerf abgedruckte Urteil betraf die Freimachung von Wohnungen für jüdische Flüchtlinge und frühere Kz-Insassen, die in die beklagte Stadt hineingeströmt waren und deren Unterbringung "der Ordnung des öffentlichen Lebens in der Gemeinde" diente, und die Entscheidung in LM Nr. 49 zu Art. 14 GG hatte es mit der Vernichtung von Baumkulturen zur Freimachung des Landes für die Bestellung mit Kartoffeln, Gemüse usw. zu tun. Bei allen Maßnahmen und Anordnungen der Besatzungsmacht, die diesen Entscheidungen zugrundelagen, ging es mithin um solche, die ausschließlich für deutsche Zwecke und im deutschen Interesse vorgenommen worden waren. In den in diesem Zusammenhang von der Revision weiter angezogenen Entscheidungen wird, soweit hier überhaupt von Bedeutung, lediglich gesagt, daß die Besatzungsmächte in bestimmtem Umfang deutsche Staatsgewalt übernommen und ausgeübt haben (BGHZ 6, 208 [BGH 11.06.1952 - GSZ - 1/52]; 10, 220 [BGH 06.07.1953 - III ZR 357/52]; 13, 265, 294 [BGH 20.05.1954 - GSZ - 6/53]; LM Nr. 2 zu § 688 BGB). Das ist auch nicht in Zweifel zu ziehen, die hier entscheidende Frage ist jedoch, ob die Wegnahme von Sachgütern zu Reparationszwecken ebenfalls in Ausübung deutscher Staatsgewalt erfolgt ist, und das ist, wie gesagt, zu verneinen. Das Gegenteil ist auch nicht aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 1, 351, 36, herzuleiten, wie die Revision meint. Denn in dieser Entscheidung ist lediglich gesagt, daß die Alliierte Hohe Kommission, die als Kollektivorgan der Besatzungsmächte Herrschaftsgewalt in Deutschland ausübe, der Bundesrepublik nicht wie ein auswärtiger Staat gegenüberstehe. Damit ist aber in keiner Weise gesagt, daß alle Maßnahmen der Besatzungsmächte, insbesondere auch die Reparationsmaßnahmen in Ausübung deutscher Staatsgewalt, jedenfalls nicht ausschließlich in Ausübung eigener Hoheitsgewalt erfolgt seien.
Auch aus den Beschlüssen des II. Zivilsenats vom 31. Oktober 1962 II ARZ 1/61 S. 12/13 und II ARZ 2/61 S. 15/16 (= WM 1963, 81, 84 unter IV 4), auf die die Revision hinweist, läßt sich die Auffassung nicht rechtfertigen, die Besatzungsmächte hätten bei ihren Wegnahmen von Sachgütern in Deutschland zum Zwecke der Reparation deutsche Staatsgewalt in dem Sinne ausgeübt, daß die Maßnahmen als Enteignungsmaßnahmen einer deutschen Stelle im Sinne von Art. 153 WeimVerf, Arte 14 GG anzusehen seien. Es heißt in diesen Beschlüssen, daß die Besatzungsmächte "zum Zwecke der Reparation und der Restitution in ihrer Besatzungszone belegene Vermögensgegenstände auch an andere Staaten, und an Angehörige anderer Staaten übertragen" und daß sie "in diesem Zusammenhang die von ihnen in Anspruch genommene Staatsgewalt unmittelbar selbst oder durch beauftragte Dienststellen ausgeübt" hätten. Es ging dabei um die Geltung des völkerrechtlichen "Territorialitätsprinzips", und wenn in diesem Zusammenhang von der "Staatsgewalt" in der Besatzungszone (als eines bestimmten Territoriums) die Rede ist, dann ist damit nicht gesagt, daß es sich dabei um die deutsche Staatsgewalt, ausgeübt im deutschen Interesse, gehandelt haben müsse. Der II. Zivilsenat hatte es mit der Frage zu tun, inwieweit Maßnahmen anderer Staaten (Niederlande) gegen Inlandsvermögen ohne Anerkennung oder Bestätigung durch die Besatzungsmächte wirksam werden konnten. Die Problemstellung war mithin eine völlig andere als in dem hier zu entscheidenden Fall.
Es ist sonach an dem Ergebnis festzuhalten, daß die hier in Rede stehenden Wegnahmen durch die Besatzungsmacht zu Reparationszwecken keine enteignenden Maßnahmen im Sinne des Art. 153 WeimVerf, Art. 14 GG darstellen und einen Entschädigungsanspruch aus diesen Vorschriften nicht haben entstehen lassen.
Die Frage, ob die Wegnahmen völkerrechtlich rechtmäßig oder rechtswidrig waren - eine Frage, die in den verschiedenen Gutachten und Stellungnahmen, insbesondere auch in den Gutachten Wol. (rechtswidrig) und Ka. (rechtmäßig) einen ganz breiten Raum einnehmen -, kann offen bleiben. Denn ebenso wie die - rechtmäßige - Enteignung, setzt auch der enteignungsgleiche Eingriff ein "Eingreifen" einer deutschen Stelle voraus (BGHZ 12, 52, 57) [BGH 22.12.1953 - V ZR 6/51].
b)
Die Regelung, die die Reparationsschäden im Überleitungsvertrag gefunden haben, erfüllt ebenfalls nicht den Tatbestand einer Enteignung.
Insoweit könnte ein Enteignungstatbestands wenn überhaupt, nur dann in Betracht kommen, wenn den Geschädigten durch die Regelung in Art. 3 des VI. Teils des Überleitungsvertrages Ansprüche, die als "Eigentum" im Sinne des Art. 14 GG qualifiziert werden müßten, genommen worden wären, Das aber ist nicht der Fall. Bereits auf Grund der Art. 2 und 3 des AHKGes. Nr. 63 gelten die Rechte der früheren Eigentümer der zu Reparationszwecken weggenommenen Gegenstände als erloschen und ist die Erhebung von solchen Ansprüchen oder Klagen, die sich auf die Übertragung dieser Vermögensgegenstände beziehen, unzulässig. Ansprüche der Reparationsgeschädigten waren mithin zumindest - wenn man den ausdrücklichen Ausschluß der Klagbarkeit insoweit nur auf die Geltendmachung von Ansprüchen vor deutschen Gerichten bezieht - in Deutschland nicht durchsetzbar und stellten insoweit nicht "Eigentum" im Sinne des Art. 14 GG dar (vgl. dazu auch BVerfGE 6, 290, 300) [BVerfG 21.03.1957 - 1 BvR 65/54]. Dafür, daß wegen der Wegnahme zu Reparationszwecken Ansprüche gegen die Besatzungsmächte vor deren Gerichten durchsetzbar gewesen seien, fehlt jeder rechtliche und tatsächliche Anhalt. Die Revision vertritt dazu auch selbst die Auffassung (S. 4 der Revisionsbegründung), daß "im Ausland diese Klagen niemals mit Erfolg erhoben werden könnten". Selbst wenn also die "Verwehrung der Durchsetzbarkeit der Ansprüche" durch Art. 3 des VI. Teiles des Überleitungsvertrages nicht nur für Klagen vor deutschen Gerichten gelten sollte (so Kutscher-Grewe, Bonner Vertrag, Anm. III zu Art. 5 des VI. Teiles des Überleitungsvertrages), sondern auch für Klagen vor den Gerichten der Besatzungsmächte, so würde damit doch den Reparationsgeschädigten nicht eine Rechtsposition genommen worden sein, die als "Eigentum" qualifiziert werden könnte. Dementsprechend hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 16. September 1968 - III ZR 202/67 S. 10 - (= WM 1968, 1357) bereits dargelegt, daß Art. 3 des Neunten Teils des Überleitungsvertrages für die Bundesrepublik nicht eine Verpflichtung geschaffen habe, die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes rückwirkend auf Maßnahmen der Besatzungsmächte in der Besatzungszeit auszudehnen. Für Art. 3 des Sechsten Teils des Überleitungsvertrages hat nichts anderes zu gelten.
2.
Soweit sich aus dem der Klage zugrunde liegenden Sachverhalt nach der Auffassung der Klägerin noch weitere Ansprüche - auf der Grundlage des Überleitungsvertrages, des allgemeinen Völkerrechts, der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag und der Öffentlich-rechtlichen Bereicherung - ergeben, spricht vieles dafür, daß zur Entscheidung über sie als öffentlich-rechtliche Ansprüche grundsätzlich nicht die Zivil-, sondern gemäß § 40 VwGO allein die Verwaltungsgerichte berufen sind. Zu dieser Frage braucht jedoch nicht abschließend Stellung genommen zu werden. Denn in dem vorliegenden Rechtsstreit gewinnt die Frage, ob derartige Ansprüche bestehen, allein als eine - zur Entscheidung der angerufenen Zivilgerichte stehende - Vortrage unter dem Gesichtspunkt Bedeutung, ob durch die andere Ansprüche ausschließende Regelung des Reparationsschädengesetzes die Reparationsgeschädigten einer Enteignung unterworfen worden sind. Das ist nach der Meinung des Senats, der insoweit in allem die Auffassung des Berufungsgerichts billigt, nicht der Fall.
a)
Art. 5 des VI, Teils des Überleitungsvertrages gewährt dem einzelnen Reparationsgeschädigten keinen unmittelbaren Anspruch gegen die Bundesrepublik. Dem steht schon der Wortlaut - "die Bundesrepublik wird Vorsorge treffen, daß entschädigt werden" - entgegen,. Zu der vergleichbaren Bestimmung des Art. 297 i des Versailler Vertrages - "Deutschland verpflichtet sich, seine Angehörigen wegen ... zu entschädigen" - hat bereits das Reichsgericht entschieden, ein Einzelner könne aus dem Versailler Vertrag als einem völkerrechtlichen Vertrag "Ansprüche nur herleiten, soweit sich das mit voller Klarheit aus dem Vertrag selbst ergibt, wenn nämlich ... die einzelne Vorschrift nach Inhalt, Zweck und Fassung, ohne daß es noch Völker- oder staatsrechtlicher Akte bedarf, privatrechtliche Wirkung auszuüben geeignet ist", was aber bei der Bestimmung des Art. 297 i des Vertrages nicht der Fall sei (RGZ 121, 7, 9). Das gleiche muß für die genannte Bestimmung des Überleitungsvertrages gelten. In diesem Zusammenhang mag auch noch darauf hingewiesen werden, daß der österreichische Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 40 Februar 1960 - 3 Ob 118/58 (= Juristische Blätter 1961 - Jahrgang 83 - S. 27) zwar in der ebenfalls vergleichbaren Bestimmung des Art. 27 des österreichischen Staatsvertrages vom 15. Mai 1955 eine Grundlage für Individualansprüche der Betroffenen gesehen, dazu jedoch unter vergleichendem Hinweis auf Art. 5 des VI. Teiles des Uberleitungsvertrages bemerkt hat, daß "die Bundesrepublik in einer vorsichtigen Fassung sich nur verpflichtet habe, Vorsorge treffen zu wollen", während sich "die österreichische Regierung in Art. 27 bereits konkret und eindeutig für die Leistung der Entschädigung an die Österreichischen Staatsbürger verpflichtet" habe.
b)
Ein allgemeiner völkerrechtlicher Grundsatz, aus dem ein von einem Kriegsschaden Betroffener unabhängig von einer entsprechenden innerstaatlichen Anspruchsgrundlage einen unmittelbaren Anspruch auf Entschädigung gegen seinen Heimatstaat ableiten könnte, besteht nicht (vgl. Scheuner, DöV 1957, 681, 683; Erler JZ 1962, 48, 50 unter III; auch BGHZ 12, 52, 61) [BGH 22.12.1953 - V ZR 6/51].
c)
Ein Anspruch aus - öffentlich-rechtlicher - Geschäftsführung ohne Auftrag muß nach der Auffassung des Senats schon daran scheitern, daß nichts Hinreichendes dafür dargetan ist, daß es sich bei den Reparationsmaßnahmen der Besatzungsmächte um ein "Geschäft" der beklagten Bundesrepublik gehandelt, daß diese Maßnahme dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Beklagten entsprochen habe oder ohne diese Maßnahme eine Pflicht der Beklagten nicht rechtzeitig erfüllt worden wäre, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse lag (vgl. §§ 677, 679 BGB). Es kann deshalb offenbleiben, ob Überhaupt die Klägerin durch die - erzwungene - Duldung der Wegnahme der Maschinen ein Geschäft für die Beklagte besorgt hat.
d)
Einem Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung steht entgegen, daß es an der Unmittelbarkeit der Vermögensverschiebung im Verhältnis zur Beklagten fehlt, auch die der Klägerin von der Besatzungsmacht abgezwungene "Leistung" nicht als eine im Rechtssinne der Beklagten erbrachte Leistung gewertet werden kann.
Nach alle dem kann nach der Auffassung des erkennenden Senats die Gültigkeit des Reparationsschädengesetzes nicht mit ausreichenden Gründen in Frage gestellt werden. Es muß deshalb sein Bewenden dabei haben, daß der vorliegende Rechtsstreit sich durch dieses Gesetz erledigt hat.
IV.
Über die Prozeßkosten ist so zu befinden, wie es § 55 Abs. 2 RepG für den Fall der Erledigung des Rechtsstreits vorgesehen hat. Zwar hat die Klägerin nicht selbst den Rechtsstreit als durch das Reparationsschädengesetz erledigt erklärt, sondern sie hat ihre früheren Sachanträge weiter verfolgt. Das kann aber nicht dazu führen, ihr die Rechtswohltat der in § 55 Abs. 2 RepG vorgesehenen Kostenregelung zu nehmen. Denn es ist kein ausreichender Anhaltspunkt dafür gegeben, daß diese Rechtswohltat davon abhängig gemacht werden sollte, welche Anträge der jeweilige Kläger stellt, und daß sie in Fortfall kommen müßte, wenn der Kläger nicht selbst die Erledigung anzeigt, sondern der Rechtsstreit über die Frage, ob das Gesetz überhaupt eingreift, fortgeführt wird. Es kann insoweit auf die Entscheidungen des Senats in BGHZ 26, 239 und 29, 13 ff, die zu der entsprechenden Bestimmung des § 106 AKG ergangen sind, verwiesen werden. Die diesen Urteilen zugrunde liegenden Erwägungen treffen in ihren entscheidenden Zügen auch auf den vorliegenden Fall zu. Sonach hat jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen und wird von der Erhebung von Gerichtskosten - nicht nur von Gerichtsgebühren (vgl. § 106 Satz 2 AKG) - abgesehen.
Dr. Kreft
Dr. Arndt
Dr. Beyer
Dr. Hußla