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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.06.1974, Az.: BVerwG VIII C 107.72

Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage; Durchführung des Vorverfahrens als Voraussetzung der Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Widerspruchsfrist; Erledigung eines Einberufungsbescheids und eines die Zurückstellung ablehnenden Bescheids durch Wehrdienstleistung; Feststellungsinteresse für die gegen die Versagung der Zurückstellung gerichtete Fortsetzungsfeststellungsklage; Eintritt der Zustellungswirkung bei nicht formgerechter Zustellung eines Einberufungsbescheids; Hinderung des Laufes der Frist für einen dem Verwaltungsverfahren angehörenden Rechtsbehelf durch eine nach dem Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) nicht formgerechte Zustellung; Ersatzzustellung durch Niederlegung bei der Post; Begriff der Wohnung im Sinne des Zustellungsrechts

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.06.1974
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 107.72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 13617
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Ansbach - 30.05.1972 - AZ: 873 - I/72

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juni 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Raschke, Türke, Noack und Dr. Barbey
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 30. Mai 1972 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt die Feststellung, daß die Versagung der Zurückstellung und der gegen ihn ergangene Einberufungsbescheid, dem er nachgekommen ist, rechtswidrig gewesen seien.

2

Er ist am 30. Oktober 1947 geboren und wurde mehrfach, zuletzt mit Bescheid vom 12. Oktober 1971, bis zum 31. März 1972 vom Wehrdienst zurückgestellt. Die letzte Zurückstellung beruhte darauf, daß er Inhaber der Tanzgaststätte "C." in F. war und ihm Gelegenheit gegeben werden sollte, sich um eine Ersatzkraft zu bemühen.

3

Mit Schriftsatz vom 7. Januar 1972 beantragte der Kläger, ihn bis zum 31. März 1973 vom Wehrdienst zurückzustellen, weil er in Fürth die Tanzgaststätte "C." betreibe und in Z. einen zweiten ähnlichen Betrieb eröffnen wolle. Das Kreiswehrersatzamt lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 15. März 1972 ab. Mit Bescheid vom 25. Januar 1972 berief es den Kläger zum 5. April 1972 zum vollen Grundwehrdienst ein. Dieser Bescheid wurde dem Kläger zunächst mit eingeschriebenem Brief, der jedoch nicht in die Hände des Klägers gelangte, und danach mit Postzustellungsurkunde durch Niederlegung bei der Post und Benachrichtigung des Klägers am 24. Februar 1972 unter der Anschrift "Z., S. 21" zugestellt. Am 23. Februar 1972 hatte sich der Kläger aus Z. nach Berlin mit unbekannter Anschrift abgemeldet. Den am 22. März 1972 beim Kreiswehrersatzamt eingegangenen Widerspruch gegen beide Bescheide wies die Wehrbereichsverwaltung mit Widerspruchsbescheid vom 11. April 1972 zurück. Die Klage des Klägers, mit der er beantragt hat, den Einberufungsbescheid vom 25. Januar 1972 und den die Zurückstellung versagenden Bescheid vom 15. März 1972 nebst dem Widerspruchsbescheid vom 11. April 1972 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn bis zum 31. März 1973 vom Wehrdienst zurückzustellen, hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Es hat dazu ausgeführt:

4

Der Einberufungsbescheid sei dem Kläger am 24. Februar 1972 nicht formgerecht zugestellt worden, weil die Anschrift des Klägers nicht mehr Z., S. 21, gelautet habe, wie es in der Postzustellungsurkunde heiße. Dem Kläger sei auch nicht nachzuweisen, daß er sich nur deshalb abgemeldet habe, um die Zustellung des Einberufungsbescheides zu vereiteln. Der Kläger sei wehrpflichtig. Er sei deutscher Staatsangehöriger, weil er eingebürgert worden sei. Die Einbürgerung sei rechtswirksam. Ein Zurückstellungsgrund stehe dem Kläger nicht zur Seite. Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 des Wehrpflichtgesetzes seien nicht gegeben.

5

Der Kläger hat gegen dieses Urteil die zugelassene Revision eingelegt. Er hat zunächst beantragt, nach den bisher gestellten Anträgen zu erkennen. Nachdem der Kläger seinen Wehrdienst abgeleistet hat, beantragt er, das angefochtene Urteil aufzuheben und festzustellen, daß der Einberufungsbescheid vom 25. Januar 1972 sowie der die Zurückstellung versagende Bescheid vom 15. März 1972 nebst dem Widerspruchsbescheid vom 11. April 1972 rechtswidrig gewesen seien.

6

Der Kläger macht Ausführungen über sein Feststellungsinteresse. Er rügt die Verletzung von Verfahrensrecht und meint, er sei im Gestellungszeitpunkt nicht tauglich und nicht wehrpflichtig gewesen. Ihm stehe auch ein Zurückstellungsgrund zur Seite. Er habe auch einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gestellt.

7

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

8

II.

Die Revision ist unbegründet.

9

Der in der Revisionsinstanz gestellte Feststellungsantrag ist unzulässig. Die Revision ist deshalb zurückzuweisen, ohne daß es einer Entscheidung über die vom Kläger erhobenen Rügen bedarf.

10

Der Feststellungsantrag ist unzulässig, insoweit er sich gegen den Einberufungsbescheid richtet.

11

Keinen Bedenken begegnet, daß der Kläger den Feststellungsantrag im Revisionsverfahren gestellt hat. Das Erfordernis (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO), daß sich der angefochtene Bescheid erledigt hat, ist während des Revisionsverfahrens eingetreten. Durch die Entlassung des Klägers aus dem Wehrdienst wurde das Wehrdienstverhältnis gemäß § 28 Nr. 1 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG -, insoweit anzuwenden in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277), beendet und entfielen alle Wirkungen des Einberufungsbescheides (zuletzt Urteil vom 13. Februar 1974 - BVerwG VIII C 38.73 -).

12

Der Antrag ist jedoch deshalb unzulässig, weil im Zeitpunkt der Erledigung des angefochtenen Einberufungsbescheides dieser Verwaltungsakt mangels rechtzeitiger Anfechtung durch Widerspruch einer Sachprüfung nicht mehr unterzogen werden konnte.

13

Der Feststellungsantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO schließt im Anfechtungsstreit, um den es hier geht, an die Verfahrenslage an, die bis zur Erledigung des angefochtenen Verwaltungsaktes geschaffen wurde. Durch die Erledigung des Verwaltungsaktes kann der Betroffene prozessual nicht in eine bessere Position dadurch gelangen, daß er nunmehr auf den Feststellungsantrag übergeht. Hätte die Anfechtungsklage ohne Prüfung der materiellen Rechtslage abgewiesen werden müssen, so darf diese Prüfung nicht durch den Übergang zum Feststellungsantrag erreicht werden.

14

Eine gerichtliche Prüfung der materiellen Rechtslage findet nicht statt, wenn der Widerspruch verspätet eingelegt wurde, die Behörde sich darauf beruft und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Widerspruchsfrist nicht in Betracht kommt. In diesem Fall wird gerichtlich nur die ordnungsgemäße Durchführung des Verwaltungsverfahrens geprüft, nämlich die Frage, ob die Widerspruchsfrist versäumt ist und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden muß. Werden diese Fragen zu Ungunsten des Betroffenen entschieden, unterbleibt die Prüfung der Sache. Über diesen Stand darf der Kläger durch Übergang auf den Feststellungsantrag gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nicht hinauskommen (BVerwGE 26, 161 [167]).

15

Der Kläger hat, worauf sich die Beklagte bereits im Widerspruchsbescheid berufen hat, die Widerspruchsfrist gegen den Einberufungsbescheid versäumt. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, der Einberufungsbescheid sei dem Kläger nach § 9 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes - VwZG - in der hier anzuwendenden, zuletzt durch § 171 der Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1477) geänderten Fassung vom 3. Juli 1952 (BGBl. I S. 379) durch nachweisliche Inempfangnahme zugestellt worden. Denn der Kläger hatte den Wehrdienst anordnungsgemäß angetreten; er hat demnach den Einberufungsbefehl nachweislich erhalten. Das Verwaltungsgericht hat jedoch angenommen, nach § 9 Abs. 2 VwZG sei die Widerspruchsfrist nicht in Lauf gesetzt worden. Dieser Ansicht folgt der Senat nicht.

16

Die Vorschrift in § 9 Abs. 2 VwZG hindert nicht den Eintritt der in § 9 Abs. 1 VwZG angeordneten Zustellungswirkung (BVerwGE 25, 1 [BVerwG 29.08.1966 - VIII C 252/63] [3]). Sie hindert nur den Lauf der in § 9 Abs. 2 VwZG vorgesehenen Rechtsbehelfsfristen. Auch wenn diese Fristen nicht abschließend aufgezählt sind (BVerwGE 23, 89), so fällt darunter jedenfalls nicht die für das Verwaltungsverfahren vorgesehene Frist (Urteil vom 28. August 1958 - BVerwG III C 158.57 - [Buchholz 340 § 9 VwZG Nr. 1 = DVBl. 1959, 32]; BGHZ, DÖV 1972, 791 = NJW 1972, 1238). Mithin wurde die Widerspruchsfrist in Lauf gesetzt. Hinzu kommt weiter Folgendes: Die Vorschrift in § 9 Abs. 1 VwZG setzt voraus, daß sich eine formgerechte Zustellung nicht nachweisen läßt. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts läßt sie sich indessen hier nachweisen und ist der Einberufungsbescheid deshalb auch den Erfordernissen in § 13 Abs. 4 Satz 3 der Musterungsverordnung vom 6. Februar 1963 (BGBl. I S. 113) entsprechend rechtzeitig zugestellt, was das Verwaltungsgericht von seinem Standpunkt aus zu Unrecht nicht geprüft hat.

17

Das Kreiswehrersatzamt hat dem Kläger den Einberufungsbescheid vom 25. Januar 1972 nach § 3 VwZG durch die Post mit Zustellungsurkunde formgerecht am 24. Februar 1972 zugestellt.

18

Nach § 44 Abs. 1 Satz 2 des Wehrpflichtgesetzes in der insoweit maßgebenden, durch das Achte Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzs vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2084) geänderten Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1969 (BGBl. IS. 1773) richtet sich die auch für Einberufungsbescheide vorgeschriebene Zustellung nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes, und zwar in seiner jeweils geltenden Fassung. Die hier gemäß § 2 Abs. 2 VwZG vom Kreiswehrersatzamt gewählte Form der Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde richtet sich nach § 3 Abs. 3 VwZG nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung in §§ 180 bis 186 und 195 Abs. 2. Diese Vorschriften sind eingehalten. Denn die Zustellung des Einberufungsbescheides entspricht den Vorschriften in § 182 ZPOüber die dort geregelte Ersatzzustellung. Nach dem Inhalt der Zustellungsurkunde wurde der Kläger in seiner Wohnung in Z., S. 21, nicht angetroffen. Da eine Ersatzzustellung nach § 181 ZPO nicht möglich war, wurde ihm gemäß § 182 ZPO durch Niederlegung bei der Postanstalt in Zirndorf und schriftliche Mitteilung an den Kläger zugestellt. Dies war entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts formgerecht, weil der Kläger in Z., S. 21, im Sinne des Zustellungsrechts eine Wohnung hatte.

19

Die Vorschrift in § 182 ZPO setzt die - fehlgeschlagene - Zustellung in der Wohnung voraus, wie aus § 181 Abs. 1 ZPO, auf den verwiesen wird, und der Regelung über die Behandlung der schriftlichen Mitteilung über die Niederlegung in § 182 ZPO folgt. Ausreichend ist, daß es sich um eine Wohnung des Zustellungsempfängers handelt, sofern er mehrere Wohnungen hat. Zugestellt zu werden braucht in diesem Falle weder in der Hauptwohnung noch in der Wohnung, in der sich der Empfänger gerade aufhält. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang auf die Anschrift der Sendung abgestellt. Sie betrifft nach § 3 Abs. 1 Satz 2 VwZG das Zustellungsersuchen der Behörde, nicht jedoch die Zustellung selbst. Nach den ausdrücklich getroffenen und dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe zu entnehmenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts hatte der Kläger im Zustellungszeitpunkt, dem 24. Februar 1972, am Zustellungsort in Z., S. 21, eine Wohnung. Er hatte dort in der Zeit bis zum 22. Februar 1972 eine Wohnung. Davon gehen alle Beteiligten einschließlich des Klägers aus. Diese Wohnung hatte er dort in der Zeit nach dem 22. Februar 1972, insbesondere auch am 24. Februar 1972, nur dann nicht mehr, wenn nach dem 22. Februar 1972 ein Verlusttatbestand eingetreten war. Das ist jedoch nicht der Fall.

20

Ein Verlusttatbestand setzt einmal voraus, daß zu erwarten war, daß der Kläger in diese Wohnung nicht mehr zurückkehren werde. Denn im Sinne der Zustellungsvorschriften ist eine Wohnung nicht mehr vorhanden, wenn mit der Rückkehr des bisher dort Wohnenden nicht mehr zu rechnen ist (BGHZ, LM § 328 BGB Nr. 15; Wieczorek, ZPO, Anm. B II b zu § 181). Das Verwaltungsgericht hat jedoch keine Tatsachen festgestellt, die ergeben, daß mit einer Rückkehr des Klägers in die Wohnung nach dem 22. Februar 1972 nicht mehr zu rechnen war.

21

Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, die auf der Postzustellungsurkunde angegebene Anschrift sei im Zustellungszeitpunkt nicht mehr die Anschrift des Empfängers gewesen. Das ist nichtssagend. Der Begriff der Anschrift deckt sich nicht mit dem der Wohnung. Man kann eine Anschrift, wie etwa eine Scheinadresse, ohne Wohnung haben und eine etwa verborgen gehaltene Wohnung, ohne daß sie die Anschrift ist. Das Verwaltungsgericht zieht die Folgerung fehlender Anschrift aus der Feststellung, der Kläger habe sich am 23. Februar 1972 von Z. abgemeldet. Auch daraus ergibt sich nicht, daß mit der Rückkehr des Klägers in die Wohnung in Zirndorf nicht mehr zu rechnen war. Denn die polizeiliche An- und Abmeldung ist für die Annahme einer Wohnung im hier maßgeblichen Zusammenhang ohne Bedeutung. Entscheidend ist allein der tatsächliche Gebrauch der Räumlichkeiten (Baumbach-Lauterbach, ZPO, 31. Aufl., Anm. 1 zu § 181; BayObLG, JR 1961, 271). Es ist auch unerheblich, daß sich der Kläger nach der Abmeldung nach Berlin begab, wovon das Verwaltungsgericht offensichtlich ausgegangen ist. Denn er hielt sich nur vorübergehend, nämlich nur wenige Tage aus geschäftlichen Gründen in B. auf und kehrte dann wieder zurück. Eine derartige vorübergehende Entfernung hebt die Wohnung nicht auf (BGHZ, LM § 328 BGB Nr. 15; Stein-Jonas, ZPO, 19. Aufl., Anm. II 1 zu § 181; Wieczorek a.a.O., Anm. B II a; Baumbach-Lauterbach a.a.O.). Das Verwaltungsgericht hat auch nichts darüber festgestellt, daß der Kläger eine andere Wohnung gefunden habe. Selbst wenn dem so wäre, so folgt daraus nicht, daß mit seiner Rückkehr in die Wohnung in Zirndorf nicht mehr zu rechnen war. Die Begründung einer neuen Wohnung führt nicht notwendig zur Aufgabe der bisherigen (Wieczorek a.a.O., Anm. B II a; Stein-Jonas a.a.O.). Nichts anderes gilt, wenn man in diesem Punkt der Behauptung des Klägers folgt, er habe in seiner Tanzgaststätte in Fürth geschlafen und sich nirgends polizeilich angemeldet. Denn daraus folgt, daß es sich nur um ein Provisorium gehandelt haben kann, das der Erwartung, er werde in die Wohnung in Z. zurückkehren, nicht entgegensteht. Diese Erwartung wird im Gegenteil dadurch verfestigt, daß Inhaber der Wohnung des Klägers in Z. seine Mutter ist, wie das Verwaltungsgericht stillschweigend angenommen hat.

22

Nun hat der Kläger zwar angeführt, er habe aus der Wohnung in Zirndorf ausziehen müssen. Diese Behauptung hat sich das Verwaltungsgericht jedoch nicht zu eigen gemacht. Denn der Kläger hat in diesem Punkte seine Darstellung mehrfach gewechselt und präzise Angaben vermieden. Deshalb kann der Senat davon nicht ausgehen. Darum bleibt es dabei, daß die Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht ergeben, daß zu erwarten gewesen wäre, der Kläger kehre nicht mehr in die Wohnung in Z. zurück.

23

Allerdings ist es anerkannt, daß eine Wohnung im Sinne der Zustellungsvorschriften auch dann nicht mehr als vorliegend angenommen werden kann, wenn zwar noch zu erwarten ist, daß der Zustellungsempfänger in die Wohnung zurückkehren werde, er aber über längere Zeit abwesend ist (BGHZ, LM § 328 BGB Nr. 15). Welche Zeitspanne dafür im vorliegenden Fall maßgeblich wäre, kann auf sich beruhen bleiben (BGHSt., NJW 1951, 931 einerseits, Baumbach-Lauterbach a.a.O. andererseits). Denn maßgeblich sind die Verhältnisse im Zustellungszeitpunkt. Damals war der Kläger allenfalls zwei Tage aus der Wohnung in Z. abwesend. Dieser Zeitraum genügt nicht.

24

Daher hatte der Kläger im Zustellungszeitpunkt am Zustellungsort eine Wohnung. Die Zustellung ist somit formgerecht durchgeführt, der Einberufungsbescheid dem Kläger am 24. Februar 1972 zugestellt worden.

25

Die Zustellung des Einberufungsbescheides hat nach § 33 Abs. 1 WPflG die Widerspruchsfrist von zwei Wochen in Lauf gesetzt. Der Widerspruch des Klägers ging jedoch erst am 22. März 1972 beim Kreiswehrersatzamt ein. Das ist verspätet. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Widerspruchsfrist hat die Wehrbereichsverwaltung im Widersprücheverfahren mit Recht versagt. Sie wäre nach § 32 WPflG nur unter den Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 bis 3 VwGO möglich. Sie liegen nicht vor. Den Kläger trifft ein Verschulden an der Fristversäumung. Alle seine Erklärungen belegen, daß er, weil er sich nirgends anmeldete, damit rechnen mußte, daß ihm in seiner Wohnung in Z. zugestellt, und zwar wirksam zugestellt werde. Darum mußte er sich kümmern. Dazu war er wehrrechtlich verpflichtet. Nach § 24 Abs. 6 Nr. 2 WPflG hat er dafür zu sorgen, daß ihn Mitteilungen der Wehrersatzbehörden unverzüglich erreichen. Das konnte er auch. Er brauchte nur bei seiner Kutter nachzufragen.

26

Darum ist der Widerspruch unzulässig. Die Wehrbereichsverwaltung als Widerspruchsbehörde hat sich darauf mit Recht berufen. Der Einberufungsbescheid ist deshalb unanfechtbar geworden. Deshalb ist der Feststellungsantrag des Klägers unzulässig, soweit er sich gegen den Einberufungsbescheid richtet.

27

Soweit sich der Feststellungsantrag gegen die Versagung der Zurückstellung richtet, ist er gleichfalls unzulässig. Zwar hat sich das auf Aufschub der Wehrdienstleistung gerichtete Zurückstellungsbegehren durch die Wehrdienstleistung gleichfalls erledigt. Der Kläger hat jedoch kein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung.

28

Die Absicht, Schadenersatz zu verlangen, mit der er sein Feststellungsinteresse begründet, rechtfertigt ein solches Interesse nicht. Der Schaden, den er erlitten haben könnte, ist allein durch den Einberufungsbescheid, nicht aber durch die Versagung der Zurückstellung eingetreten. Die Versagung der Zurückstellung kann hinweggedacht werden, ohne daß sich an dem Schaden, den der Kläger geltend machen könnte, etwas änderte.

29

Auch die Frage, ob der Kläger wehrpflichtig ist, begründet entgegen der Ansicht des Klägers das Rechtsschutzinteresse nicht. Der Kläger meint damit, bei einer Sachentscheidung über den Feststellungsantrag in seinem Sinne könne als Haupt- oder als Vortrage entschieden werden, daß er nicht wehrpflichtig sei. Das trifft nicht zu.

30

Der Kläger hat vor der Erledigung die Aufhebung der die Zurückstellung versagenden Bescheide nicht etwa mit der Begründung begehrt, er sei nicht wehrpflichtig und bedürfe keiner Zurückstellung. Vielmehr hat er deren Aufhebung im Zusammenhang mit dem Begehren beantragt, einen Bescheid zu erlassen, durch den er von der Wehrdienstleistung zurückgestellt werde. Von diesem Begehren ist auszugehen. Darum ist sein Antrag allein auf die Feststellung gerichtet, das Unterlassen der Zurückstellung sei rechtswidrig gewesen. Ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung kann sich nicht aus einer Beziehung zwischen dieser Feststellung und dem Fehlen der Wehrpflicht des Klägers ergeben. Eine solche Beziehung besteht nicht. Denn die begehrte Feststellung kann mit dem Fehlen der Wehrpflicht des Klägers gar nicht begründet werden. Sie setzt vielmehr voraus, daß der Kläger wehrpflichtig war. War der Kläger nicht wehrpflichtig, so war die Versagung der Zurückstellung rechtmäßig. Rechtswidrig war sie nur, wenn der Kläger wehrpflichtig war und wenn ihm ein Zurückstellungsgrund zur Seite stand.

31

Schließlich ergibt sich ein berechtigtes Interesse auch nicht aus der Besorgnis, später zu Wehrübungen einberufen zu werden. Dieser Gesichtspunkt fällt mit dem des Fehlens der Wehrpflicht des Klägers zusammen. Der Kläger würde nur dann künftig nicht mehr einberufen werden, wenn er nicht wehrpflichtig wäre. Darüber kann aber nicht entschieden werden. Darum ist auch dieser Feststellungsantrag unzulässig.

32

Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Arndt
Dr. Raschke
Türke
Noack
Dr. Barbey