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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.08.1966, Az.: BVerwG VIII C 252.63

Ersatzzustellung eines Urteils an den "Gehilfen" eines prozessbevollmächtigten Gewerkschaftsangehörigen; Rechtsfolgen der fehlerhaften Zustellung eines nicht verkündeten Berufungsurteils; Fürsorgepflicht des Dienstherrn als Grundlage für einen Anspruch des Gerichtsvollziehers auf Erstattung der Kosten seines Geschäftszimmers für den Zeitraum einer längeren Erkrankung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.08.1966
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 252.63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 15954
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 20.11.1962 - AZ: VGH OS I 126/60

Fundstellen

  • BVerwGE 25, 1 - 7
  • DÖV 1967, 356 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1967, 150 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 18, 762 - 764

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zur Ersatzzustellung eines Urteils an den "Gehilfen" eines prozeßbevollmächtigten Gewerkschaftsangestellten und zu den Rechtsfolgen der fehlerhaften Zustellung eines nicht verkündeten Berufungsurteils.

  2. 2.

    Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn ist keine Grundlage für den Anspruch eines Gerichtsvollziehers, ihm die Kosten seines Geschäftszimmers für den Zeitraum einer längeren Erkrankung zu erstatten.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. August 1966
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Maetzel und Dr. Raschke
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. November 1962 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1897 geborene Kläger wurde 1934 Gerichtsvollzieher .... Im Januar 1958 erlitt er einen Herzinfarkt und konnte anschließend seinen. Dienst nicht ausüben; andere Gerichtsvollzieher erledigten seine Amtsgeschäfte. Durch Zeugnis vom 15. Dezember 1958 stellte der Amtsarzt fest, er sei dienstunfähig. Durch Urkunde des Oberlandesgerichtspräsidenten ... vom 21. Januar 1959 wurde er zum 1. Februar 1959 in den Ruhestand versetzt.

2

Mit einem Schreiben vom 14. Oktober 1958 bat der Kläger den Oberlandesgerichtspräsidenten, ihm für die Dauer seiner Erkrankung die laufenden Unkosten für sein vorschriftsmäßig eingerichtetes Geschäftszimmer mit Fernsprechanschluß zu erstatten. Er trug vor: Die anteilige Miete für das Geschäftszimmer betrage monatlich 40 DM; für die Reinigung des Zimmers müsse er monatlich 10 DM aufwenden; die Grundgebühr für den Fernsprechanschluß betrage monatlich 12,75 DM. Der Antrag wurde durch Verfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten vom 21. November 1958 abgelehnt. Mit einem an den ... Minister der Justiz gerichteten Gesuch vom 21. Januar 1959 wiederholte der Kläger sein Begehren; er bat um Zahlung der Kosten für das Geschäftszimmer ab Januar 1958 bis zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung. Auch dieses Gesuch wurde abgelehnt; auf weitere Eingaben erhielt der Kläger einen mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Ablehnungsbescheid vom 30. November 1959. Sein Widerspruch wurde zurückgewiesen.

3

Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Verpflichtung des Beklagten, ihm die Kosten für die Aufrechterhaltung des Geschäftszimmers für zehn Monate in Höhe von 487,50 DM zu erstatten. Das Verwaltungsgericht verpflichtete den Beklagten durch Urteil, dem Kläger den Betrag von 437,50 DM zu erstatten; im übrigen wies es die Klage ab. In den Urteilsgründen führte es aus: Gemäß seiner dem Kläger gegenüber bestehenden Fürsorgepflicht sei der Beklagte verpflichtet, ihm den während einer längeren Krankheit entstandenen Geschäftsaufwand zu ersetzen; der Kläger sei seiner Verpflichtung, ein Geschäftszimmer aufrechtzuerhalten, nachgekommen, obwohl ihm wegen seiner Erkrankung keine Gebührenanteile zugeflossen seien. Die Klage sei begründet, soweit der beanspruchte Mietanteil für das Geschäftszimmer monatlich 25 DM betrage; hinsichtlich der darüber hinausgehenden Forderung sei die Klage unbegründet.

4

Auf die Berufung des Beklagten wies dar Verwaltungsgerichtshof die Klage vollen Umfangs ab. Das Urteil erging mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. Es wurde dem Beklagten und dem damaligen Prozeßbevollmächtigten des Klägers, dem Gewerkschaftssekretär ..., zugestellt. Aus der Postzustellungsurkunde vom 11. Dezember 1962 ergibt sich, daß der Empfänger ... nicht angetroffen und der Brief "der Gehilfin Lilli F..." übergeben wurde.

5

Die vom Kläger eingelegte Revision ging am 12. Januar 1963 bei dem Verwaltungsgerichtshof ein. Auf Anfrage erklärte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers, der bisherige Prozeßbevollmächtigte ... sei erst am 12. Dezember 1963 in den Besitz des Urteils gelangt und habe diesen Tag der Zustellung vermerkt; Lilli F... der gegenüber die Ersatzzustellung bewirkt worden sei, sei nicht Angestellte der Gewerkschaft ..., vielmehr Angestellte des Deutschen Gewerkschaftsbundes. Mit dieser Begründung machte er geltend, es fehle an einer ordnungsmäßigen Zustellung; vorsorglich beantragte er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist.

6

In der Sache verfolgt der Kläger den im Berufungsverfahren noch anhängig gewesenen Klaganspruch; er rügt die Verletzung des materiellen Rechts. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

7

II.

Die Revision ist zulässig.

8

Die Frage, ob die Revision fristgemäß eingelegt worden ist (§ 139 Abs. I Satz 1 VwGO), ist von Amts wegen zu prüfen; Tatfragen, die sich dabei ergeben, sind im Wege des Freibeweises zu beantworten. Auf Grund der folgenden Feststellungen, die nach dem Akteninhalt und auf Grund der Urkunden getroffen werden, welche der Kläger im Revisionsverfahren zu den Akten gereicht hat, ist die oben gestellte Frage zu bejahen:

9

Die bei den Akten befindliche Postzustellungsurkunde vom 11. Dezember 1962 bescheinigt, daß das am 20. November 1962 datierte Urteil des Verwaltungsgerichtshofs dem damaligen Prozeßbevollmächtigten des Klägers, dem Gewerkschaftssekretär ..., unter der Anschrift ..., W... ... Straße ..., in der Weise zugestellt wurde, daß es der "Gehilfin" Lilli F... übergeben wurde.

10

Auf Grund der eidesstattlichen Erklärung des Gewerkschaftssekretärs ... vom 13. Februar 1962, deren Richtigkeit auch von dem Beklagten nicht bestritten wird, hält es das Gericht für erwiesen, daß Frau Lilli F... als Angestellte des Deutschen Gewerkschaftsbundes, ohne eine Rechtsbeziehung zur Gewerkschaft ... zu haben, in demselben Hause tätig gewesen ist, in dem auch der Gewerkschaftssekretär ... (...) - der damalige Prozeßbevollmächtigte des Klägers - tätig war.

11

Daraus ist zu folgern, daß das Urteil nicht dem Gesetz entsprechend zugestellt worden ist.

12

Las ohne mündliche Verhandlung ergangene Berufungsurteil (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO) bedurfte gemäß § 116 Abs. 3 VwGO der Zustellung; es bedurfte der Zustellung aber auch deshalb, weil es die Revisionsfrist (§ 139 Abs. 1 VwGO) in Lauf zu setzen bestimmt war (§ 56 Abs. 1 VwGO). Zugestellt wird gemäß § 56 Abs. 2 VwGO nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes - VwZustG - vom 3. Juli 1952 (BGBl. I S. 379) in der Fassung von § 181 VwGO. § 8 Abs. 4 VwZustG schreibt die Zustellung an den bestellten Prozeßbevollmächtigten vor; Prozeßbevollmächtigter des Klägers war in der Berufungsinstanz der Gewerkschaftssekretär .... Dieser hatte als Anschrift das Haus angegeben, in dem er als Angestellter der Gewerkschaft ... tätig war, in dem aber auch Bedienstete des Deutschen Gewerkschaftsbundes tätig waren. Bei dem Versuch, ihm das Urteil zuzustellen, traf der Postschaffner ihn nicht an. Sine Ersatzzustellung in der "Wohnung" des Empfängers (§ 11 Abs. 1 VwZustG) kam hier nicht in Betracht; der Gewerkschaftssekretär ... war auch nicht im Sinne von § 11 Abs. 4 VwZustG "Vorsteher" der Gewerkschaft .... Eine Ersatzzustellung nach § 11 Abs. 2 VwZustG (schriftliche Mitteilung von der Hinterlegung des Schriftstücks) wurde nicht versucht. Der Gewerkschaftssekretär ... war kein "Gewerbetreibender" oder "freiberuflich Tätiger" (§ 11 Abs. 3 VwZustG); es bedarf insoweit aber keiner Entscheidung der Frage, ob diese Vorschrift, die die Übergabe des Schriftstückes an einen "Gehilfen" vorsieht, entsprechend anzuwenden ist auf Gewerkschaftsangestellte, die in dieser Eigenschaft Prozeßbevollmächtigte sind. Wird diese Frage verneint, so fehlte es schon aus diesem Grunde an einer gesetzmäßigen Ersatzzustellung; wird sie bejaht, so fehlte es deshalb an einer solchen, weil die Angestellte Lilli F... die bei dem Deutschen Gewerkschaftsbund beschäftigt war, nicht "Gehilfe" des bei der Gewerkschaft ... beschäftigten Gewerkschaftssekretärs ... war.

13

Aus der bereits genannten eidesstattlichen Erklärung des Gewerkschaftssekretärs ... ergibt sich, daß diesem das Urteil am Tage nach der gesetzwidrigen Ersatzzustellung zugegangen ist. In einem solchen Falle gilt der Zustellungsmangel zwar gemäß § 9 Abs. 1 VwZustG grundsätzlich als geheilt; diese Vorschrift ist aber gemäß § 9 Abs. 2 VwZustG nicht anzuwenden, wenn - wie hier - mit der Zustellung eine Revisionsfrist und eine Revisionsbegründungsfrist in Lauf gesetzt werden sollte (§ 139 Abs. 1 VwGO). Im vorliegenden Fall begannen die genannten Fristen deshalb nicht zu laufen.

14

Daraus ist aber nicht zu folgern, daß es überhaupt an einem Urteil fehlt, das Gegenstand der Revision sein kann (§ 132 Abs. 1 VwGO); denn die Ausnahmevorschrift des § 9 Abs. 2 VwZustG hindert nur den Ablauf von Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen, wenn es an einer ordnungsmäßigen Zustellung fehlt, läßt aber im übrigen den sich aus § 9 Abs. 1 VwZustG ergebenden Grundsatz unberührt, daß das unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugestellte Schriftstück dem Empfänger als zugestellt in dem Zeitpunkt gilt, in dem er es tatsächlich erhalten hat.

15

Gemäß § 116 Abs. 3 VwGO ist die hier entbehrliche Urteilsverkündung ersetzt worden durch die nach § 9 Abs. 1 VwZustG zu fingierende Zustellung; die Revision, die nicht verspätet eingegangen ist und den gesetzlichen Formvorschriften entspricht, ist mithin zulässig. Es bedarf daher keiner Entscheidung über den hilfsweise gestellten Wiedereinsetzungsantrag des Klägers (§ 60 VwGO).

16

Die Revision ist unbegründet.

17

Der Kläger beansprucht die Erstattung von Kosten, die ihm in dem Zeitraum zwischen dem 13. Januar 1958, dem Tag, an dem er infolge eines Herzinfarkts arbeitsunfähig wurde, und dem 1. Februar 1959, an dem seine Zurruhesetzung wirksam wurde, dadurch erwachsen sind, daß er als Gerichtsvollzieher ein besonderes mit einer Büroeinrichtung und mit einem Fernsprechanschluß versehenes Geschäftszimmer bereithielt, ohne die im Falle der Ausübung seines Dienstes zu erwartenden Einnahmen neben den ihm gesetzlich zustehenden Dienstbezügen zu haben. Er beruft sich nicht auf eine diese Kostenerstattung regelnde gesetzliche Vorschrift, macht vielmehr geltend, der Beklagte sei wegen der ihm seinen Beamten gegenüber obliegenden Fürsorgepflicht zu einer solchen Erstattung verpflichtet.

18

In dem im fraglichen Zeitraum geltenden § 27 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst des Landes ... in der Fassung vom 11. November 1954 (GVBl. S. 239) heißt es übereinstimmend mit überkommenen Grundsätzen des Beamtenrechts (vgl. § 36 DBG), der Staat gewähre dem Bediensteten Fürsorge und Schutz bei seinen Amtsverrichtungen und seiner Stellung als Bediensteter. Wenn ein besonderer Schaden die Folge einer Verletzung der dem Dienstherrn obliegenden Fürsorgepflicht ist, so kann dem Beamten daraus ein Schadensersatzanspruch gegen seinen Dienstherrn erwachsen (vgl. BVerwGE 13, 17 [19 ff.] mit weiteren Hinweisen). Abgesehen davon kann die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht auch ohne nähere gesetzliche Regelung in besonderen Notfällen zur Gewährung von besoldungsrechtlich nicht vorgesehenen Leistungen führen (vgl. BVerwGE 19, 48[BVerwG 25.06.1964 - BVerwG VIII C 23.63] mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall läßt sich aber der Anspruch des Klägers unter keinem der genannten Gesichtspunkte auf diese Rechtsgrundlage stützen.

19

Das Vorbringen, mit dem der Kläger seinen Anspruch zu begründen versucht, läßt sich wie folgt zusammenfassen: Sein Dienstherr habe ihn ausschließlich im dienstlichen Interesse - nämlich wegen der ordnungsmäßigen Abwicklung der Geschäfte eines Gerichtsvollziehers - verpflichtet, auf eigene Kosten ein Geschäftszimmer mit Fernsprechanschluß bereitzustellen. Die Nebeneinnahmen des Gerichtsvollziehers seien zwar in der Regel ausreichend für diesen zusätzlichen Aufwand, ermöglichten auch die Überbrückung kurzer Zeiträume, innerhalb derer er - etwa wegen einer Erkrankung - eine zu Nebeneinnahmen führende Tätigkeit nicht ausüben könne. Dagegen sei es dem Gerichtsvollzieher nicht zuzumuten, während einer langfristigen Erkrankung der Pflicht nachzukommen, die für das Geschäftszimmer erforderlichen Aufwendungen zu machen, ohne in den Genuß der Nebeneinnahmen zu kommen; in solchen Fällen gebiete die Fürsorgepflicht die Übernahme dieser Aufwendungen durch den Dienstherrn. Demgegenüber hat das Berufungsgericht mit der in Kürze wie folgt zusammenzufassenden Begründung das Bestehen des behaupteten Erstattungsanspruchs mit Recht verneint:

20

Der Gerichtsvollzieher in ... erhalte als ein den Prozeßparteien zur Verfügung gestelltes selbständiges Organ der Gerichtsbarkeit neben den ihm als einem Beamten zustehenden Dienstbezügen Anteile von den Gebühren und Entschädigungen zum Ersatz barer Auslagen. Er regele - anders als die öffentlich-rechtlichen Bediensteten im allgemeinen - seinen Geschäftsbetrieb nach eigenem pflichtmäßigen Ermessen. Er habe ein mit einer Büroeinrichtung und einem Fernsprecher ausgerüstetes Geschäftszimmer auf eigene Kosten zu halten; für die Aufwendungen stehe ihm sein gesamtes Diensteinkommen zur Verfügung. Es sei nicht vorgeschrieben, daß die Unkosten aus den Gebührenanteilen zu bestreiten sind; andererseits machten die Gebührenanteile und Auslagen das Wirtschaften auf eigene Rechnung anziehend; denn im allgemeinen könnten Gerichtsvollzieher höhere Einkünfte als vergleichbare Beamte ihrer Besoldungsgruppe erzielen. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn verpflichte ihn nicht, die Aufwendungen für die Aufrechterhaltung des Geschäftszimmers im Falle einer längeren Erkrankung des Gerichtsvollziehers zu übernehmen. Das Wirtschaften auf eigene Rechnung sei als ein einheitlicher Vorgang anzusehen; auf lange Sicht gesehen erzielten die Gerichtsvollzieher Überschüsse im Vergleich mit anderen Beamten derselben Besoldungsgruppe. Habe der Gerichtsvollzieher die Möglichkeit, durch Tüchtigkeit und rationelles Wirtschaften sein Einkommen nicht unwesentlich zu erhöhen, so sei ihm in einem gewissen Umfang auch das Wirtschaften auf eigene Rechnung zuzumuten; das sich dabei ergebende Risiko sei das Äquivalent zu dem im Beamtenrecht sonst nicht üblichen Streben nach Gewinn aus der hoheitlichen Tätigkeit. Der Gerichtsvollzieher sei nicht verpflichtet, auf die ihm zustehenden Gebührenanteile teilweise zu verzichten, wenn er besonders große Objekte zu bearbeiten habe; umgekehrt könne vom Staat nicht erwartet werden, daß er ihn bei dem Aufwand für das Geschäftszimmer unterstütze, wenn er längere Zeit geringere oder keine Gebühren erziele.

21

Diese rechtliche Würdigung des Sachverhalts entspricht der Rechtslage.

22

Ein Fall der Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn liegt nach den im Revisionsverfahren verbindlichen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) nicht vor. Davon könnte allenfalls dann gesprochen werden - wozu es keiner weiteren Erwägungen bedarf -, wenn die Nebeneinkünfte der Gerichtsvollzieher ... im Jahre 1958 so gering gewesen wären, daß sie kaum oder gerade eben ausreichten für den für das Geschäftszimmer erforderlichen laufenden Aufwand, oder wenn der Kläger persönlich, ohne daß er dies zu vertreten hätte, in dem vor seiner Erkrankung liegenden Zeitraum besonders geringe und für den ihm zugemuteten Aufwand unzureichende Nebeneinkünfte gehabt hätte. Das Berufungsgericht hat aber festgestellt, in aller Regel sei der hessische Gerichtsvollzieher in der Lage, ein wesentlich über dem Betrag seiner gesetzlichen Dienstbezüge liegendes Einkommen zu erzielen; der Kläger hat auch nicht vorgebracht, in seinem Falle sei dies nicht der Fall gewesen.

23

Nach überkommenen Grundsätzen des Beamtenrechts greift der Dienstherr - in der Regel im Rahmen von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, die die Gleichbehandlung gleichartiger Fälle sichern - durch Gewährung von Beihilfen oder beihilfeähnlichen Leistungen hilfreich ein, wenn Erkrankungen des Beamten oder seiner Angehörigen zu unerwarteten Aufwendungen führen. Der Beamte kann damit rechnen, in besonderen Notfällen im Rahmen der Beihilfebestimmungen seitens seines Dienstherrn finanziell unterstützt zu werden. Das Risiko einer unvorhergesehenen Erkrankung und ähnlicher Schicksalsschläge nimmt ihm der Dienstherr teilweise ab; das gilt hinsichtlich der unmittelbar mit einer solchen Erkrankung verbundenen Aufwendungen auch für den beamteten Gerichtsvollzieher. Beihilfeleistungen dieser Art sind hier jedoch nicht im Streit. Dagegen wird das Risiko des Gerichtsvollziehers, die Leistungen für das von ihm eingerichtete Geschäftszimmer auch im Falle einer Erkrankung aufbringen zu müssen, ohne während der Dauer der Erkrankung Einkünfte zu haben, die die Dienstbezüge überschreiten, in den Beihilfebestimmungen nicht berücksichtigt. Für eine solche Regelung besteht auch kein Anlaß; denn dieses Risiko ist notwendig verbunden mit der in gewisser Weise "unternehmerisch" gestalteten Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers.

24

Die Ansicht des Klägers ist unrichtig, es sei unvereinbar mit den überkommenen Grundsätzen des öffentlichen Dienstes, wenn den Gerichtsvollziehern ein solches unternehmerisches "Risiko" aufgebürdet würde. Träfe diese Ansicht zu, so müßte die Rechtseinrichtung der Gerichtsvollzieher in der überkommenen Form aufgegeben werden mit der Folge, daß sie auf ihre Dienstbezüge beschränkt blieben (vorbehaltlich der erforderlichen Ersatzleistungen für nachweisbare Auslagen), während der Dienstherr im übrigen für alle sachlichen Aufwendungen - im besonderen für die Geschäftsräume - aufkäme. Dessen bedarf es aber nicht. Mit den überkommenen Grundsätzen des Beamtenrechts ist es vereinbar, ein übersehbares "Betriebsrisiko" auf den Beamten zu verlagern und dafür die Möglichkeit erhöhter Einkünfte vorzusehen.

25

Aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn können (abgesehen von den erwähnten durch Verwaltungsvorschriften geregelten Beihilfen und ähnlich geregelten Leistungen des Dienstherrn) grundsätzlich keine Ansprüche abgeleitet werden, die über die gesetzlich festgelegten beamtenrechtlichen Ansprüche hinausgehen (BVerwGE 19, 279[BVerwG 07.10.1964 - VI C 70.62] [283]; vgl. Becker, RiA 1966 S. 101 [105]). Es fehlt an Gesichtspunkten, die - entgegen diesem Grundsatz - im vorliegenden Fall den geltend gemachten Erstattungsanspruch rechtfertigen könnten.

26

Die Vorschriften der ... Gerichtsvollzieherordnung vom 30. Oktober 1954 (JMBl. S. 73) mit Änderungen vom 20. Januar 1958 (JMBl. S. 7) und vom 26. Juni 1958 (JMBl. S. 64) bedürfen insoweit keiner Prüfung, als dort die Rechte und Pflichten der ... Gerichtsvollzieher geregelt werden. Ob diese auf Grund von § 154 GVG in der Form von "Runderlassen" des ... Ministers der Justiz erlassenen Vorschriften geeignet sind, beamtenrechtliche Pflichten zu begründen, kann offenbleiben. Es bedarf insbesondere keiner Prüfung, ob es zutrifft, daß die Gerichtsvollzieher in Hessen verpflichtet sind, ihr Geschäftszimmer auch in Zeiten langfristiger Geschäftsuntätigkeit aufrechtzuerhalten.

27

Die Revision war mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 437,50 DM festgesetzt.

Berlin-Charlottenburg, den 29. August 1966