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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.08.1958, Az.: BVerwG III C 158.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.08.1958
Aktenzeichen
BVerwG III C 158.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 16655
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Konstanz - 26.03.1957 - AZ: II 187/55

Fundstellen

  • DVBl 1959, 32 (Volltext mit amtl. LS)
  • RLA 1959, 46

Amtlicher Leitsatz

Auch die Vorschriften über die Heilung von Zustellungsmängeln im Verwaltungszustellungsgesetz sind auf Grund der allgemeinen Verweisung in § 332 Abs. 2 LAG für die Bekanntgabe von Entscheidungen der Ausgleichsbehörden anwendbar.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die, mündliche Verhandlung vom 28. August 1958
durch
die Bundesrichter Dr. Buchholz, Klein, Lullies, Dr. Sieveking und Pütz
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Konstanz vom 26. März 1957 - Nr. II 187/55 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 200 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Klägerin wird von den Ausgleichsbehörden die Berechtigung zur Feststellung von Kriegssachschäden an Hausrat und zum Bezug von Hausratentschädigung nicht bestritten. Das zuständige Ausgleichsamt hat ihr lediglich die von ihr auf Grund der Kriegssachschädenverordnung für ihre Kriegsschäden empfangene Entschädigung in Höhe von 150 DM auf die bewilligte erste Rate der Hausrathilfe angerechnet. Gegen den diese Verfügung enthaltenden Teilbescheid des Ausgleichsamtes erhob die Klägerin Beschwerde, mit der sie abgewiesen wurde. Auch ihre darauf erhobene Anfechtungsklage hatte keinen Erfolg. Das Urteil des Verwaltungsgerichts führt aus: Die Klage sei unzulässig. Die Klägerin habe verspätet Beschwerde erhoben, der von ihr beanstandete Bescheid des Ausgleichsamtes sei deshalb unanfechtbar gewesen. Seine Zustellung sei zwar nicht aktenkundig gemacht worden, doch sei aus den Bekundungen ihres Sohnes, der die im Bescheid der Klägerin zugebilligte Leistung abgeholt habe, in Verbindung mit dem beglaubigten Auszug aus der Auszahlungsliste, auf der der Sohn am 14. Dezember 1953 den Empfang der Leistung quittiert habe, festzustellen, daß der Bescheid des Ausgleichsamtes der Klägerin spätestens am 14. Dezember 1953 zugegangen bzw. bekannt gewesen sei. Die Bekanntgabe dieser Entscheidung des Ausgleichsamtes habe aber unschädlich auch in einer anderen Form als der Zustellung erfolgen können. Deshalb habe die Beschwerdefrist am 14. Dezember 1953 begonnen. Sie sei am 14. Januar 1954 abgelaufen. Die Klägerin habe aber ihre Beschwerde, die vom 5. Februar 1954 datiert sei, beim Beklagten erst am 13. Februar 1954 angebracht, auch keine Wiedereinsetzungsgründe geltend gemacht. Schon aus diesem Grunde müsse die Klage abgewiesen werden, ohne daß das Verwaltungsgericht zur weiteren Prüfung berechtigt gewesen sei, ob die Anrechnung sachlich zu Recht vorgenommen worden sei.

2

Gegen dieses Urteil richtet sich die - zugelassene - Revision der Klägerin. Sie führt im Revisionsschriftsatz lediglich aus, sie lege Revision ein und beantrage dies beim Verwaltungsgericht Konstanz, weil das Verfahren davon ausgehe, daß die Klage angeblich wegen der für die Beschwerdeerhebung vorgeschriebenen Frist von einem Monat gegen den ablehnenden Teilbescheid auf Hausrathilfe vom 26. November 1953 unzulässig sei. Außerdem mache sie geltend, daß die Akten unvollständig und daher unzuverlässig seien, die zur Klagabweisung geführt hätten. Weitere Äußerungen hat sie nicht abgegeben.

3

Der Beklagte und der Beteiligte beantragen Zurückweisung der Revision. Die Zustellung des Bescheides des Ausgleichsamtes an die Klägerin sei ordnungsmäßig erfolgt und habe deshalb die Beschwerdefrist eröffnet. Diese Frist habe die Klägerin, ohne hierwegen einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen, versäumt; schon aus diesem Grunde habe das angefochtene Urteil die Klage ohne weitere Sachprüfung zu Recht abgewiesen.

4

Die Revision ist nicht begründet.

5

Die Entscheidung hängt lediglich davon ab, ob die Klägerin die Beschwerdefrist versäumt hat, so daß der von ihr angefochtene Bescheid des Ausgleichsamts unanfechtbar geworden ist. Dies hat aber das angefochtene Urteil in Übereinstimmung mit den Gesetz festgestellt. Für die Zustellung der streitigen Entscheidung gilt § 332 Abs. 2 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG -. Er bestimmt, daß Entscheidungen über Ausgleichsleistungen dem Antragsteller zuzustellen sind und daß für das Zustellungsverfahren die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952 (BGBl. I S. 379) - VwZG - gelten. Im Gegensatz zu der im angefochtenen Urteil enthaltenen Rechtsauffassung und zu der Meinung der Beteiligten ist der Senat zwar der Auffassung, daß die in § 332 Abs. 2 LAG enthaltene Anordnung des Zustellungszwangs nicht lediglich eine Ordnungsvorschrift ist, sondern daß Zustellungen der Entscheidungen zwingend nach den in der erwähnten gesetzlichen Bestimmung für anwendbar erklärten Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes vorzunehmen sind. Für die Beachtung dieser Norm findet sich in den Vorgängen der Ausgleichsbehörden kein Nachweis. Indessen - und damit wird das angefochtene Urteil im Ergebnis richtig - ist dieser den Zustellungsverfahren im vorliegenden Fall anhaftende Mangel nach den vom Verwaltungsgericht getroffenen, von der Klägerin überhaupt nicht, geschweige denn schlüssig und unter Angabe von Beweismitteln, angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils geheilt worden. Daß eine solche Heilung rechtlich möglich ist, ergibt sich aus der in § 332 Abs. 2 LAG ebenfalls ausdrücklich für anwendbar erklärten - weil ebenfalls dem Zustellungsverfahren gewidmeten - Bestimmung des § 9 VwZG. Er lautet:

"(1) Läßt sich die formgerechte Zustellung eines Schriftstückes nicht nachweisen oder ist das Schriftstück unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es der Empfangsberechtigte nachweislich erhalten hat.

..."

6

Daß die Klägerin die mit Rechtsmittelbelehrung versehene Ausfertigung des Bescheides des Ausgleichsamtes spätestens am 14. Dezember 1953 nachweislich erhalten hat, hat das Verwaltungsgericht einmal an Hand der Bekundungen des Sohnes der Klägerin und im Zusammenhalt damit aus der mit dem Datum für den Empfang der zugebilligten Leistung versehenen, vom Sohn der Klägerin unterschriebenen Auszahlungsliste - einwandfrei und von der Klägerin nicht angegriffen - festgestellt. Dann hat aber die Klägerin ihre Beschwerde erst längere Zeit nach Ablauf der Beschwerdefrist angebracht, ohne daß sie für diese Versäumung, der Frist - die ihr spätestens mit dem Erhalt des von ihr im Beschwerdeverfahren selbst vorgelegten Schreibens des Ausgleichsamtes vom 12. April 1954 bekannt geworden war - einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt oder gar die Tatsachen und Beweismittel bezeichnet hätte, die eine Wiedereinsetzung begründen könnten. Schon aus diesen Gründen hat das angefochtene Urteil zu Recht die Klage abgewiesen, ohne in eine sachliche Nachprüfung der materiellrechtlichen Begründung der Beschwerde einzutreten. Soweit die Klägerin mit ihren Ausführungen, die Akten seien unvollständig und unzuverlässig gewesen, das Unterlassen der materiellrechtlichen Nachprüfung angreift, ist diese ihre gegen das Verfahren des Verwaltungsgerichts gerichtete Rüge schon deshalb unschlüssig, weil das Verwaltungsgericht mit Recht zunächst von Amts wegen geprüft hat, ob die Beschwerde zulässig war, und bei Verneinung dieser Frage rechtlich an einer Nachprüfung der sachlich-rechtlichen Begründung der Beschwerde behindert war. Soweit die vorstehenden Ausführungen der Klägerin dahin auslegungsfähig sind, daß das Verwaltungsgericht seine Feststellungen über den Zugang des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides an die Klägerin ohne gründliche Prüfung der Unterlagen falsch getroffen habe, wäre dieser Angriff gegen das vom Verwaltungsgericht bei der Feststellung des Zugangs der Entscheidung des Ausgleichsamtes beobachtete Verfahren ebenfalls eine unzulässige Revisionsrüge, weil die Klägerin gegenüber den vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen keine Tatsachen und Beweismittel vorgebracht hat, die die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit dieser Feststellungen schlüssig ergeben könnten.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 200 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Dr. Buchholz zugleich für den z.Zt. beurlaubten Bundesrichter Lullies
Klein
Dr. Sieveking
Pütz