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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.05.1974, Az.: BVerwG VII C 50.72

Gebührenpflicht der Anlieger hinsichtlich von Straßenanliegergebühren bei durchlaufenden Grundstücken; Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Revisionsverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.05.1974
Aktenzeichen
BVerwG VII C 50.72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 13337
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 14.12.1971 - AZ: 69 IV 68

Amtlicher Leitsatz

Zur Straßenreinigungsgebührenpflicht der Anlieger bei durchlaufenden Grundstücken - hier nach bayerischem Recht.

Ergänzung zum Urteil vom 24. Oktober 1969 - BVerwG VII C 16.69 - (vgl. auch Urteil BVerwG VII C 46.72 vom 10. Mai 1974).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner, Fischer, Dr. Heddaeus und Willberg
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Dezember 1971 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks im Gebiet der Beklagten. Das Grundstück grenzt mit seiner Nordseite an den Macheinerweg, zu dem hin der Zugang besteht. Südlich des Grundstücks - parallel zum Macheinerweg - verläuft die Erzbischof-Buchberger-Allee. Zwischen deren Fahrbahn samt Fußweg und dem Grundstück liegt ein im Eigentum der Beklagten stehender, etwa 8 m breiter Grünstreifen. Zu diesem Streifen ist das tiefergelegene Grundstück mit einer vom Kläger errichteten etwa 1,20 m hohen Mauer abgestützt.

2

Ab Oktober 1965 zog die Beklagte den Kläger, der bis dahin nur für den Macheinerweg eine Straßenreinigungsgebühr zu entrichten hatte, auch für die Erzbischof-Buchberger-Allee zu einer solchen Gebühr heran, und zwar in Höhe von 74,80 DM jährlich. Die Beklagte stützte die Gebührenforderung auf die Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung vom 9. Juli 1962 - Gemeindeverordnung - und die Straßenreinigungssatzung vom 12. Dezember 1963 mit Änderung vom 17. Dezember 1964.

3

Der Kläger erhob Anfechtungsklage, mit der er geltend machte, sein allein über den Macheinerweg erschlossenes Grundstück grenze im Süden an eine Grünanlage und liege nicht an der Erzbischof-Buchberger-Allee an. Die Zahlung einer Straßenreinigungsgebühr für diese Straße sei ihm nicht zuzumuten. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt.

4

Auf die Berufung der Beklagten wies der Verwaltungsgerichtshof die Klage ab: Die Heranziehung sei rechtmäßig. Nach dem Ortsrecht der Beklagten seien die Eigentümer der an die öffentlichen Verkehrsflächen angrenzenden Grundstücke verpflichtet, die städtische Reinigungsanstalt, für die Anschluß- und Benutzungszwang bestehe, gegen Gebühren in Anspruch zu nehmen. Das Grundstück des Klägers grenze an die Erzbischof-Buchberger-Allee. Der Grünstreifen zwischen dem Gehweg und dem Grundstück sei Bestandteil der Straße.

5

Die den Grundstückseigentümern durch § 1 der Gemeindeverordnung auferlegte Reinigungspflicht, deren Erfüllung die Reinigungsanstalt gegen Gebühren abnehme, habe ihre Ermächtigungsgrundlage im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Gebührenbescheides in Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes - LStVG - gehabt, an dessen Stelle ab 1. Mai 1968 Art. 51 Abs. 4 n.F. des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes - BayStrWG - getreten sei. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die in diesen Vorschriften geregelte Abwälzbarkeit der Reinigungspflicht bestünden nicht. Allerdings dürften die Angrenzer nicht mit ihnen unmöglichen oder sonst nicht zumutbaren Leistungen belastet werden. Ob unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse eine unmittelbare Heranziehung des Klägers zur Reinigung der Erzbischof-Buchberger-Allee zulässig wäre, sei in diesem Verfahren nicht zu entscheiden. Die Gebührenpflicht beruhe auf einer nur mittelbaren Heranziehung zur Straßenreinigung in der Weise, daß die Reinigung tatsächlich von der Beklagten durchgeführt und dem Kläger lediglich eine Gebühr dafür auferlegt werde. Bei dieser Ausgestaltung bestünden gegen die Zumutbarkeit der Erfüllung der Reinigungspflicht für den Kläger keine Bedenken.

6

Die Heranziehung sei auch deshalb nicht unzumutbar, weil der Kläger von seinem Grundstück keinen Zugang zur Erzbischof-Buchberger-Allee habe und ihn nur über den Macheinerweg nehmen könne. Die der Straßenreinigungsgebühr zugrunde liegende Reinigungspflicht knüpfe nicht an den Vorteil der verkehrsmäßigen Erschließung eines Grundstücks an. Die Ermächtigungsvorschriften und die auf ihnen beruhenden Gemeindeverordnungen seien vielmehr sicherheitsrechtlicher Natur. Auf den Sicherheitsrechtlichen Charakter der Vorschriften sei es auch ohne Einfluß, daß Art. 51 Abs. 4 BayStrWG n.F. nunmehr neben der Heranziehung der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke auch die Heranziehung der Eigentümer erschlossener Grundstücke zulasse und gebiete. Die Heranziehung gerade der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke anstelle anderer denkbarer Störer oder Interessenten verstieße nur dann gegen das Willkürverbot, wenn für die getroffene Regelung jeder sachlich einleuchtende Grund fehlte, was nicht ersichtlich sei. Abgesehen davon, daß die Heranziehung der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke herkömmlich sei, entspreche es der Lebenserfahrung, daß vornehmlich die Eigentümer der an die Straße angrenzenden Grundstücke an deren Sauberkeit interessiert seien. Dies gelte auch dann noch, wenn das Grundstück nicht über die betreffende Straße erschlossen sei, da die denkbaren Immissionen (Staub- und Schmutzbelästigungen) gerade nicht von der verkehrsmäßigen Beziehung zur Straße abhingen. Zu berücksichtigen sei ferner, daß ein großer Teil der Verschmutzung auf klimatische oder sonstige Einflüsse zurückzuführen sei, ohne daß ein Verschmutzer festgestellt werden könnte. Der Eigentümer des an die Straße angrenzenden Grundstücks sei schließlich auch in erster Linie zur Übernahme der Reinigungspflicht geeignet. Die Verpflichtung zur Straßenreinigung bestimme den Inhalt des Eigentums der Straßenanlieger. Wenn der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 1969 - BVerwG VII C 16.69 - entnommen werden müßte, daß die Heranziehung des Eigentümers eines durchlaufenden Grundstücks in jedem Falle die Zugänglichkeit des Grundstücks zur Parallelstraße voraussetze, könnte der Verwaltungsgerichtshof sich dieser Auffassung wegen der sicherheitsrechtlichen Natur der Straßenreinigungspflicht und der auf ihr beruhenden Gebührenpflicht nicht anschließen. Das Bundesverwaltungsgericht habe allerdings in der genannten Entscheidung eine die Reinigungspflicht rechtfertigende Beziehung des Grundstückseigentümers zur Straße schon für den Fall angenommen, daß die Parallelstraße nicht für jeden Fußgängerverkehr gesperrt sei. Diese Voraussetzung sei hier erfüllt; nach den örtlichen Gegebenheiten könne die Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz für Fußgänger auch vom Grundstück des Klägers über die Erzbischof-Buchberger-Allee genommen werden. Die Beziehung des Grundstücks des Klägers zur Erzbischof-Buchberger-Allee möge zwar wegen des Seitengrünstreifens weniger eng sein als diejenige anderer an diese Straße angrenzenden Anlieger, bei denen die Zwischenfläche fehle. Dieser Umstand dränge aber noch keine rechtliche Differenzierung hinsichtlich der Reinigungspflicht und -gebühr auf, zumal der Seitenstreifen, sofern er die Immissionen verringern sollte, den Angrenzer immerhin auch begünstigen würde.

7

Mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision macht der Kläger geltend:

8

Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß er Anlieger oder Angrenzer der Erzbischof-Buchberger-Allee und für die Reinigung der Verkehrsflächen dieser Straße gebührenpflichtig sei, verstoße gegen das Rechtsstaatsprinzip und den Gleichheitssatz.

9

Die Frage, ob der zwischen seinem Grundstück und der Erzbischof-Buchberger-Allee verlaufende Grünstreifen Bestandteil der Straße sei, sei nach Art. 2 Nr. 1 Buchst. b BayStrWG a.F. und n.F. zu verneinen. Nach dem Grundsatz, daß für die Entscheidung über Anfechtungsklagen die Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes maßgebend sei, sei diese Frage jedoch nur nach der alten Fassung dieser Vorschrift zu beantworten. Als "Streifen" sei nur eine Fläche anzusehen, die in schmaler gleichbleibender Breite verlaufe, zumindest keine erheblich unterschiedliche Breite auf weise, und die dem Zweck der Straße zugeordnet sei. Dies treffe für die in Frage stehende, mit Rasen und Büschen bewachsene Grünfläche an der Nordseite der Erzbischof-Buchberger-Allee, die in ihrem Verlauf unterschiedliche Breiten von 2 bis ca. 12 m aufweise, nicht zu. Die extensive Auslegung des Art. 2 Nr. 1 Buchst. b BayStrWG in § 2 Abs. 3 der Gemeinde Verordnung sei mit dem Rechtsstaatsprinzip, zu dem die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gehöre, nicht vereinbar.

10

Die Einbeziehung von in ihrem Ausmaß nicht zweifelsfrei begrenzten Rasenflächen in die Straßenbestandteile werde durch den die Heranziehung des Grundstückseigentümers zu Straßenreinigungsgebühren rechtfertigenden Grund nicht mehr gedeckt. Nach Auffassung des Berufungsgerichts werde sein Grundstück durch die 8 m breite Grünfläche vor von der Erzbischof-Buchberger-Allee ausgehenden Immissionen geschützt. Ein anderes Interesse, nämlich die Erschließung seines Grundstücks durch die Erzbischof-Buchberger-Allee, sei bei ihm nicht gegeben. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 1969 - BVerwG VII C 16.69 - sei eine Heranziehung des Eigentümers eines zwischen zwei Parallelstraßen liegenden Grundstücks dann nicht zu rechtfertigen, wenn jedes Interesse des Eigentümers an der Reinhaltung einer der beiden Parallelstraßen fehle. Ein solcher Fall liege hier vor; seine Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren für die Erzbischof-Buchberger-Allee stelle deswegen für ihn eine unzumutbare Belastung dar und verletze den Gleichheitssatz. Die Heranziehung der Grundstückseigentümer zu Straßenreinigungsgebühren sei damit zu rechtfertigen, daß der Grundstückseigentümer aus dem Angrenzen seines Grundstücks an der Straße infolge der Erschließung oder der Reinhaltung Vorteile ziehe. Ein Grundstückseigentümer, bei dem diese Vorteile nicht gegeben seien, könne nicht so behandelt werden wie derjenige, bei dem sie vorlägen. Unterschiedliche Sachverhalte verböten eine gleichmäßige Behandlung.

11

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Dezember 1971 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 23. Februar 1968 zurückzuweisen.

12

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

13

Sie tritt dem Vorbringen der Revision entgegen, verteidigt das Berufungsurteil und bezieht sich auf das Urteil des I. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. August 1965 - BVerwG I C 78.62 -,

14

Die beteiligte Staatsanwaltschaft beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof hält ebenfalls die Revision für unbegründet.

15

II.

Die Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

16

Das angefochtene Urteil beruht auf der Anwendung der Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung der Beklagten vom 9. Juli 1962 - Gemeinde Verordnung - (Amtl. Mitteilungsblatt Regensburg vom 12. Juli 1962) sowie der Straßenreinigungssatzung der Beklagten vom 12. Dezember 1963 mit Änderungssatzung vom 17. Dezember 1964 und ihren landesgesetzlichen Grundlagen. Auf Grund der Ermächtigung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes vom 17. November 1956 (GVBl. S. 261) in der Fassung vom 22. Dezember 1960 (GVBl. S. 296) - LStVG -, an deren Stelle mit Wirkung vom 1. Mai 1968 die Vorschrift des Art. 51 Abs. 4 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes in der Fassung vom 25. April 1968 (GVBl. S. 64) - BayStrWG - getreten ist, hat die Beklagte in der Gemeindeverordnung die Eigentümer der innerhalb der geschlossenen Ortslage an öffentliche Straßen angrenzenden Grundstücke zur Reinigung der öffentlichen Verkehrsflächen auf eigene Kosten verpflichtet. In der Straßenreinigungssatzung, deren gesetzliche Grundlage Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern vom 25. Januar 1952 (GVBl. S. 19) bilden, hat die Beklagte sodann die reinigungspflichtigen Grundstückseigentümer zum Anschluß an die städtische Straßenreinigungsanstalt und zu deren Benutzung gegen Gebühren verpflichtet. Die Auslegung dieser orts- und landesrechtlichen Vorschriften durch das Berufungsgericht verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).

17

1.

Die von der Revision beanstandete Auffassung des Berufungsgerichts, der zwischen dem Grundstück des Klägers und der Erzbischof-Buchberger-Allee verlaufende Grünstreifen zähle zu den Bestandteilen der Straße, so daß das Grundstück an die Öffentliche Verkehrsfläche dieser Straße angrenze, beantwortet sich allerdings ausschließlich nach dem maßgebenden irrevisiblen Recht und verletzt nicht, wie der Kläger meint, das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG. Das Berufungsgericht hat seine Beurteilung dieser Frage durch Auslegung der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 3 der Gemeindeverordnung unter Heranziehung des Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 BayStrWG in der ursprünglichen Fassung vom 11. Juli 1958 (GVBl. S. 147) und des Art. 2 Nr. 1 Buchst. b in der Neufassung vom 25. April 1968 (GVBl. S. 64) gewonnen. Die Notwendigkeit der Auslegung einer gesetzlichen Begriffsbestimmung nimmt ihr noch nicht die Bestimmtheit und Klarheit, die das Rechtsstaatsprinzip von einem Gesetz fordert (BVerfGE 21, 245 [261]).

18

Eine Verletzung von Bundesrecht ist auch insoweit nicht ersichtlich, als der Kläger rügt, das Berufungsgericht habe gegen den Grundsatz verstoßen, daß für die Entscheidung über Anfechtungsklagen die Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes maßgebend sei, indem es bei der Beurteilung der Frage, ob der hinter dem Grundstück des Klägers verlaufende Grünstreifen zu den Bestandteilen der Straße zu zählen ist, nicht nur die alte Fassung, sondern auch die Neufassung des Art. 2 Nr. 1 Buchst. b BayStrWG berücksichtigt hat. Denn das Berufungsgericht hat die Zugehörigkeit des in Frage stehenden Grünstreifens als "Seiten- und Randstreifen" zu den Straßenbestandteilen sowohl nach der alten als auch nach der neuen Fassung des Art. 2 Nr. 1 Buchst. b BayStrWG bejaht. Nach der für das Revisionsgericht verbindlichen Auslegung des irrevisiblen Rechts durch das Berufungsgericht ist der Begriff der Straßenbestandteile, soweit der zu den "Seiten- und Randstreifen" zu rechnende Grünstreifen in Frage steht, durch die Neufassung des Art. 2 Nr. 1 Buchst. b BayStrWG gegenüber der alten Fassung dieser Vorschrift nicht erweitert, sondern nur klargestellt worden.

19

2.

Mit Art. 3 Abs. 1 GG steht jedoch nicht in Einklang, daß das maßgebende Orts- und Landesrecht nach der Auslegung des Berufungsgerichts die Gebührenpflicht ohne jede Differenzierung allein an den Tatbestand des Angrenzens eines Grundstücks an die zu reinigende Straße anknüpfen.

20

Das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt eine vernünftige objektive Beziehung des Grundstücks zur Straße, die es sachlich rechtfertigt, die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zu Gebühren für die von der Gemeinde durchgeführte, ihr gemäß Art. 51 Abs. 1 BayStrWG nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit auch grundsätzlich selbst obliegende Straßenreinigung heranzuziehen.

21

Diese erforderliche Beziehung folgt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts noch nicht allein daraus, daß die landesrechtlichen Ermächtigungsnormen der Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 LStVG und Art. 51 Abs. 4 BayStrWG n.F. sowie die auf ihnen beruhende Gemeindeverordnung sicherheitsrechtlicher Natur sind, nämlich der Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit dienen, und aus diesen polizeilichen Gründen die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke, weil diese in erster Linie dazu geeignet sind und dies einem gewissen Herkommen entspricht, zur Reinigung der öffentlichen Straßen auf eigene Kosten verpflichten. Ebensowenig läßt sich eine ausnahmslose Gebührenpflicht sämtlicher Straßenanlieger für die von der Gemeinde durchgeführte Straßenreinigung daraus rechtfertigen, daß die Gebührenpflicht an die den Anliegern übertragene Reinigungspflicht anknüpft, indem die Anlieger durch die Straßenreinigungssatzung zum Anschluß an die gemeindliche Reinigungsanstalt und zu deren gebührenpflichtiger Benutzung verpflichtet werden.

22

Wie der Senat durch Urteile vom 10. Mai 1974 - BVerwG VII C 26.72 und BVerwG VII C 46.72 - für das niedersächsische und nordrhein-westfälische Straßenreinigungsrecht entschieden hat, wird eine die Gebührenpflicht der Anlieger rechtfertigende ausreichende sachliche Beziehung des Grundstücks zur Straße allerdings grundsätzlich durch das Angrenzen geschaffen, weil das Angrenzen in aller Regel die durch die Straße gegebene Möglichkeit der wirtschaftlichen oder verkehrlichen Nutzung des Grundstücks, insbesondere die Möglichkeit der Schaffung eines Zugangs oder einer Zufahrt, mit sich bringt, bei deren Vorliegen die Straßenreinigung für den Eigentümer des angrenzenden Grundstücks in aller Regel sich auch vorteilhaft auswirkt und demgemäß ein objektives Interesse des Angrenzers an der Reinhaltung der Straße begründet. Ferner ist eine Straßenreinigungsgebührenpflicht der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke auch dann sachlich gerechtfertigt, wenn die konkrete - nicht nur hypothetische - Möglichkeit einer nicht völlig unerheblichen Straßenverschmutzung durch das Anliegergrundstück zu bejahen ist.

23

Den noch in Betracht kommenden, auch vom Berufungsgericht herangezogenen weiteren Gesichtspunkt, daß die Straßenreinigung vor den von der Straße ausgehenden Schmutz- und Staubbelästigungen schützt, hält der Senat hingegen nicht für einen geeigneten Grund, der die Straßenreinigungsgebührenpflicht der Straßenanlieger rechtfertigen könnte, weil dieser Gesichtspunkt des Immissionsschützes wegen der atmosphärischen Verbreitung der Immissionen mehr oder weniger auch für solche Grundstücke, die nicht an Straßen angrenzen, zutrifft und eine an objektiven Merkmalen orientierte, klare und praktikable Abgrenzung nicht sicher gewährleistet. So wäre es sachlich nicht gerechtfertigt, die Grundstückseigentümer für die Kosten der Beseitigung einer Verschmutzung aufkommen zu lassen, die etwa von einer an ihr Grundstück angrenzenden Hochstraße ausginge; eine klare und praktikable Abgrenzung solcher und vergleichbarer Fälle von anderen Fallgestaltungen, bei denen die Belastung der Anlieger mit den Straßenreinigungskosten sachlich noch gerechtfertigt erscheinen könnte, ist mangels einer vom Gesetzgeber vorgenommenen Differenzierung jedoch nicht erkennbar.

24

Da die Möglichkeit einer wirtschaftlichen oder verkehrlichen Nutzung des Grundstücks durch die Straße oder auch der Gesichtspunkt einer mehr als nur völlig unerheblichen Straßenverschmutzung durch das Grundstück in aller Regel bei Anliegergrundstücken zutrifft, wird bei ihnen nur in extremen Ausnahmefällen die für die Straßenreinigungsgebührenpflicht des Angrenzers erforderliche Beziehung des Grundstücks zur Straße zu verneinen sein, was auch für durchlaufende (d.h. an zwei parallel verlaufende Straßen angrenzende) Grundstücke gilt. Ein derartiger extremer Ausnahmefall lag dem Urteil des Senats vom 24. Oktober 1969 - BVerwG VII C 16.69 - (KStZ 1970, 92) zugrunde, das ein durchlaufendes Grundstück betraf, bei dem die Schaffung eines Zugangs von der rückwärtigen Grundstücksfront zu der auf einem hohen Damm verlaufenden Straße rechtlich unmöglich war und nach den örtlichen Verhältnissen auch die Möglichkeit einer mehr als nur völlig unerheblichen Straßenverschmutzung durch das Anliegergrundstück entfiel, weswegen der Senat in jenem Falle eine Gebührenpflicht des Angrenzers wegen Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG verneint hat. Jener Entscheidung kann nicht entnommen werden, daß die Straßenreinigungsgebührenpflicht des Angrenzers bei durchlaufenden Grundstücken in jedem Falle die tatsächliche Zugänglichkeit des Grundstücks von der zu reinigenden Straße voraussetze und für die Heranziehung des Angrenzers zu Straßenreinigungsgebühren etwa sein subjektives Interesse an der Reinhaltung der Straße, das sicherlich kein geeignetes Kriterium ist, maßgebend sei.

25

Soweit in dem Urteil BVerwG VII C 16.69 bei durchlaufenden Grundstücken eine die Straßenreinigungsgebührenpflicht des Angrenzers rechtfertigende Beziehung auch bei Sperrung der Parallelstraße für jeden Fußgängerverkehr verneint worden ist, so hatte dies nur den Fall einer inner örtlichen Schnellstraße ohne unmittelbare Zugangs- oder Zufahrtsmöglichkeit im Auge. Die Sperrung einer Straße für den Fußgängerverkehr steht der Gebührenpfiicht des Anliegers für die Reinigung der Fahrbahn der Straße nicht entgegen, wenn eine Zufahrtsmöglichkeit besteht oder die Möglichkeit einer nicht völlig unerheblichen Straßenverschmutzung durch das Anliegergrundstück zu bejahen ist. Deswegen sind auch der Umkehrschluß des Berufungsgerichts, eine die Gebührenpflicht des Angrenzers rechtfertigende Beziehung sei schon dann anzunehmen, wenn die Parallelstraße nicht für jeden Fußgängerverkehr gesperrt sei, und die hierzu vom Berufungsgericht im vorliegenden Falle getroffene Feststellung, die Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz für Fußgänger könne auch vom Grundstück des Klägers (auf einem Umweg) über die Erzbischof-Buchberger-Allee genommen werden, nicht geeignet, eine Gebührenpflicht des Klägers zu bejahen.

26

Aus den dargelegten Gründen, die die Straßenreinigungsgebührenpflicht der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke sachlich rechtfertigen, gebietet Art. 3 Abs. 1 GG eine entsprechende einschränkende verfassungskonforme Auslegung des maßgebenden Landes- und Ortsrechts, soweit dieses nach der Auslegung des Berufungsgerichts ohne jede Differenzierung ausnahmslos alle Eigentümer der angrenzenden Grundstücke der Straßenreinigungsgebührenpflicht unterwirft. Eine derartige einschränkende Auslegung des Begriffs der gebührenpflichtigen Eigentümer der angrenzenden Grundstücke ist auch möglich; sie ist mit dem Wortlaut der landes- und ortsrechtlichen Vorschriften vereinbar und läßt ihnen einen vernünftigen Sinn, der dem erkennbaren Gesetzeszweck nicht zuwiderläuft. Der Gesichtspunkt der Praktikabilität der Gebührenregelung steht dieser durch Art. 3 Abs. 1 GG gebotenen und möglichen Differenzierung nicht entgegen.

27

Die dargelegte Rechtsauffassung steht nicht im Widerspruch zu dem Urteil des I. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. August 1965 (BVerwGE 22, 26 [BVerwG 05.08.1965 - I C 78/62]), auf das sich die Beklagte beruft. Jene Entscheidung betraf die polizeiliche Verpflichtung der Straßenanlieger zur außerordentlichen Gehwegreinigung (Beseitigung von Laub, Schnee und Eis) nach früherem württembergischen Recht, die mit der hier zu beurteilenden Gebührenpflicht der Straßenanlieger für die von der Gemeinde durchgeführte laufende Reinigung der Fahrbahn einer Straße nicht vergleichbar ist (vgl. Urteil des Senats vom 21. April 1972 - BVerwG VII C 43.70 - [NJW 1972, 1482]). Deswegen besteht keine Veranlassung, gemäß der Anregung der Beklagten nach § 11 Abs. 3 VwGO die Entscheidung des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts einzuholen.

28

Die Sache ist noch nicht entscheidungsreif. Es bleibt zu klären, ob dem Kläger die Schaffung eines Zugangs von seinem Grundstück zur Erzbischof-Buchberger-Allee rechtlich möglich ist. Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, daß die Beklagte im Widerspruchsverfahren sich bereit erklärt hat, die Schaffung eines solchen Zugangs für den Kläger auf dessen Kosten zu genehmigen, was der Kläger in der Klageschrift als unzumutbar abgelehnt hat. Das Berufungsurteil enthält hierzu - ebenso wie das erstinstanzliche Urteil - keine Feststellungen. Hierbei ist unerheblich, ob der Kläger an der Schaffung eines solchen Zugangs, zumal im Hinblick auf die damit verbundenen Kosten, interessiert ist. Wenn ein Zugang rechtlich unmöglich ist, hängt die Straßenreinigungsgebührenpflicht des Klägers von der weiteren Frage ab, ob sein Grundstück in nicht völlig unerheblicher Weise zur Verschmutzung der Fahrbahn der Erzbischof-Buchberger-Allee beiträgt, wofür bisher kein Anhalt besteht. Zur Klärung dieser Fragen ist die Sache an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 74,80 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Sendler
Dr. Zehner
Fischer
Dr. Heddaeus
Willberg