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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.08.1965, Az.: BVerwG I C 78.62

Anfechtungsklage gegen eine Polizeiverfügung wegen Heranziehung zur Gehwegreinigung; Vereinbarkeit einer Abwälzung der Gehwegreinigungspflicht vom Wegeeigentümer auf die Anlieger mit der Gewährleistung des Eigentums und dem grundrechtlichen Verbot der Dienstleistungspflicht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.08.1965
Aktenzeichen
BVerwG I C 78.62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 14470
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 15.03.1962 - AZ: 1 S 381/59

Fundstellen

  • BVerwGE 22, 26 - 31
  • AS 22, 26
  • BB 1965, 1294
  • BayVBl 1966, 58
  • DVBl 1966, 612 (Kurzinformation)
  • DVBl 1965, 911-913 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1965, 1016-1018 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1966, 170-171 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwPrax 1966, 16
  • VerwRspr 17, 857

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Eine Rechtsvorschrift, die den Straßenanliegern die Verpflichtung zur Gehwegreinigung auferlegt, berührt nicht den verfassungsrechtlichen Schutz vor dem Zwang zu einer bestimmten Arbeit (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 GG).

  2. 2.

    Die Verpflichtung aller Straßenanlieger, auf öffentlichen Gehwegen innerhalb der geschlossenen Ortslage Laub, Schnee und Eis zu beseitigen, steht im Einklang mit Art. 3 und 14 GG.

In der Verwaltungssache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 5. August 1965
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Dr. Eue, Lullies, Fischer und Dr. Heinrich
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15. März 1962 wird aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. August 1959 wird zurückgewiesen, soweit es sich um die Reinigung bis zum 31. Dezember 1964 handelt.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen, soweit es sich um die Reinigung des Gehwegs der H. Straße bis zur Einfahrt in den Güterbahnhof von der W.straße vom 1. Januar 1965 an handelt.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Beklagte richtete im Jahre 1958 an die Klägerin auf Grund des württembergischen Straßenreinigungsgesetzes, des württembergischen Polizeistrafgesetzes, einer ortspolizeilichen Verordnung und des § 366 Nr. 10 RStGB folgende Verfügung:

"Sie haben auf den entlang Ihren Betriebsanlagen verlaufenden Gehwegen

a)
an der H. Straße bis zu der Einfahrt in den Güterbahnhof von der W.straße her und

b)
an der M.straße bis zu ihrer Einmündung in die H. Straße

die außerordentliche Reinigung der Straßen im Rahmen der §§ 5 bis 7 der genannten Ortspolizeilichen Verordnung durchzuführen. Die außerordentliche Reinigung umfaßt die Säuberung der Straße von jeder in nicht normaler Weise verursachten Verunreinigung sowie die Laub-, Schnee- und Eisbeseitigung."

2

Im darauffolgenden Winter ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an.

3

Die H. Straße und der in der Verfügung genannte Teil der W.straße verlaufen unmittelbar, entlang dem Hauptgüterbahnhof. Das inmitten der Stadt gelegene Bahngelände ist von diesen Straßen durch eine steile, bis zu 10 m hohe Böschung getrennt. Es hat für den Straßenverkehr zwei Zugänge: Die Einfahrt zwischen dem Hauptbahnhof und dem Güterverwaltungsgebäude und die an der W.straße gelegene Einfahrt. Auf dem Gelände des Güterbahnhofs befinden sich außer den Gleisanlagen das Güterverwaltungsgebäude und eine große Zahl von Lagergebäuden und Güterschuppen.

4

Die M.straße, die ebenfalls innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt, verläuft entlang einer Eisenbahnlinie. Der Schienenweg ist von der Straße durch eine bis zu 7 m hohe Böschung getrennt.

5

Die Anfechtungsklage gegen die Polizeiverfügung hatte in der ersten Instanz keinen Erfolg. Das Berufungsgericht gab ihr statt. In dem Berufungsurteil wird ausgeführt: Die Heranziehung der Klägerin zur Gehwegreinigung verstoße an sich nicht gegen das Straßenreinigungsgesetz und die Ortspolizeiverordnung. Die Betriebsflächen der Klägerin seien angrenzende Grundstücke im Sinne dieser Vorschriften. Es komme auch nicht darauf an, ob die Grundstücke bebaut seien und ob die Klägerin einen Vorteil von der Gehwegreinigung habe. Die Heranziehung zur Reinigung greife nicht in die Hoheitsrechte der Klägerin ein, sondern knüpfe nur an das private Eigentum an. Die frühere Befreiung der Eisenbahnen von der Wegereinigungspflicht sei durch das Straßenreinigungsgesetz beseitigt worden. Die Heranziehung der Klägerin widerspreche aber Art. 14, 12 und 3 GG. Die Klägerin werde durch die Gehwegreinigung in ihrem Eigentum unzumutbar belastet. Ob die Arbeit, zu der sie gezwungen werde, herkömmlich im Sinne des Art. 12 Abs. 2 Satz 1 GG sei, könne zweifelhaft sein. Jedenfalls sei der Gleichheitsgrundsatz verletzt. Es sei zwar sachgerecht, die Einwohner zur Beseitigung der plötzlich auftretenden Gefährdung des Straßenverkehrs durch Eis und Schnee heranzuziehen. Die Eigentümer der Anliegergrundstücke seien wegen ihrer räumlichen Beziehung zum angrenzenden Gehweg zu diesen Arbeiten am ehesten in der Lage. An dieser räumlichen Zuordnung fehle es aber bei den lediglich parallel zur Straße verlaufenden Schienenwegen, zu denen kein Zutritt von der Straße her möglich sei. Das gelte nicht nur für die Betriebsfläche an der M.straße, sondern auch für die Betriebsfläche an der H. Straße und der W.straße, die wegen der rampenartigen Straßenführung ebenfalls ohne die erforderliche Verbindung zum Straßenraum sei.

6

Hiergegen hat die Beklagte die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Während des Revisionsverfahrens ist das Straßengesetz für Baden-Württemberg vom 20. März 1964 (GesBl. S. 127) in Kraft getreten. Die Beklagte hat in Anwendung der Übergangsbestimmungen dieses Gesetzes durch eine am 1. Januar 1965 in Kraft getretene Polizeiverordnung die Gehwegreinigungspflicht neu geregelt.

7

Daraufhin hat sie erklärt, die Klägerin sei hinsichtlich der Betribsanlage, die entlang der M.straße liege, nicht mehr wegereinigungspflichtig. Dagegen bestehe die Wegereinigungspflicht hinsichtlich der Betriebsanlage, die an die H. Straße und W.straße grenze, weiter, da das Güterbahnhofsgelände Zugang zur Straße habe und mit Speditionsgebäuden u.ä. bebaut sei.

8

Die Beklagte beantragt,

das erstinstanzliche Urteil wiederherzustellen. Sie ist der Ansicht, das Berufungsgericht habe seine Entscheidung zu Unrecht auf die Grundrechte gestützt. Die Klägerin und der Oberbundesanwalt treten der Revision in Anlehnung an das angefochtene Urteil entgegen.

9

II.

Die Revision ist begründet.

10

Die Klägerin ficht eine Verfügung an, nach der sie bis auf weiteres auf bestimmten Gehwegen Laub, Schnee und Eis zu beseitigen hat. Die durch diese Verfügung getroffene Regelung war nicht nur für die zurückliegende Zeit maßgeblich. Sie gilt auch für die Reinigung des Gehwegs an der H. Straße im kommenden Herbst und Winter. Sie gebietet der Klägerin insoweit ein künftiges Verhalten. Soweit der - sowohl dem Objekt (verschiedene Wegestrecken) als auch der Zeit nach teilbare - Verwaltungsakt für die Reinigung in der Vergangenheit galt, ist die Klägerin nicht mehr an seiner Aufhebung, wohl aber an der Feststellung seiner Rechtswidrigkeit interessiert. Da der Teil der Verfügung, durch den der Klägerin die künftige Reinigung des Gehwegs an der H. Straße aufgegeben wurde, sich noch nicht erledigt hat und die Klägerin der ihr auferlegten Verpflichtung nur nachzukommen hat, wenn der angefochtene Verwaltungsakt dem geltenden Recht entspricht, ist über diesen Teil der Klage nach dem seit 1. Januar 1965 geltenden Recht zu entscheiden, während für die Entscheidung über den erledigten Verwaltungsakt das vom Berufungsgericht angewendete frühere Recht maßgeblich ist.

11

1.

Das Berufungsurteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht. Zwar ist in ihm für das Resvisionsgericht bindend festgestellt, daß nach dem württembergischen Straßenreinigungsgesetz die Beklagte befugt war, die ihr obliegende Straßenreinigung den Eigentümern von Grundstücken, welche an die öffentlichen Wege grenzen oder von ihnen den Zugang haben, ganz oder teilweise aufzuerlegen, und daß die Heranziehung der Klägerin zur Gehwegreinigung auf Grund der ortspolizeilichen Verordnung im Einklang mit dem Wortlaut des irrevisiblen Rechts steht, auf das die Beklagte die umstrittene Verfügung gestützt hat. Dem angefochtenen Urteil liegt jedoch nicht nur dieses Recht zugrunde. Denn nach seinen weiteren Ausführungen ist das aus dem Wortlaut des irrevisiblen Rechts gewonnene Ergebnis nur Rechtens, wenn die Abwälzung der Gehwegreinigungspflicht vom Wegeeigentümer auf die Anlieger mit der Gewährleistung des Eigentums (Art. 14 GG) und dem grundrechtlichen Verbot der Dienstleistungspflicht (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 GG) vereinbar ist. Nach Auffassung des Berufungsgerichts führt eine grundrechtskonforme Auslegung des irrevisiblen Rechts zu dem Ergebnis, daß die Verpflichtung zur Wegereinigung nicht dem Straßenanlieger auferlegt werden darf, auf dessen Grundstücken sich lediglich ein mit der Straße parallel laufender Schienenweg oder ein sonstiger Gleiskörper befindet. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden.

12

a)

Die durch landesrechtliche Ermächtigung gedeckte ortspolizeiliche Verordnung, durch welche die Pflicht zur Beseitigung von Laub, Schnee und Eis auf den öffentlichen Gehwegen innerhalb der geschlossenen Ortslage den Straßenanliegern aufgebürdet wird, bestimmt den Inhalts des Eigentums der Straßenanlieger. Ihre Verpflichtung zur außerordentlichen Reinigung der vor ihren Grundstücken liegenden Gehwegstrecken ist eine öffentlichrechtliche Last des Grundstückseigentums, die etwa der Verpflichtung der Eigentümer zur Beteiligung an den Straßenherstellungskosten entspricht. Wenn die Gemeinde den Straßenanliegern die Verpflichtung zur außerordentlichen Gehwegreinigung auferlegt hat, so ist dies sachlich gerechtfertigt. In der Regel müssen die Gehwege innerhalb der ganzen erschlossenen Ortslage zur gleichen Zeit durch Beseitigung von Laub und Schnee und durch Streuen bei Eisbildung in einen verkehrssicheren Zustand versetzt werden; mitunter muß dies sogar mehrmals am Tage wiederholt werden. Da nun die Gemeinden vielfach innerhalb der gebotenen kurzen Zeit nicht der eigentlich ihnen als Wegeeigentümern obliegenden Pflicht nachkommen können, ist es sachgerecht, diese von ihnen nicht allein zu bewältigende Aufgabe einer großen Zahl Pflichtiger zu übertragen, damit die Gehwege möglichst schnell in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt werden. Geeignet für die Übernahme der Reinigungspflicht sind in erster Linie die Eigentümer der an die zu reinigenden Gehwege grenzenden Grundstücke, zumal die Gehwegreinigung meistens auch der Benutzung dieser Grundstücke zugute kommt und es einem gewissen Herkommen entspricht, daß Schnee und Eis auf dem Gehweg von dem Anlieger beseitigt werden. Diese an verhältnismäßig wenigen Tagen des Jahres zu erfüllende öffentlich-rechtliche Verpflichtung belastet das Eigentumsrecht des Straßenanliegers nur geringfügig. Würde die Gemeinde die außerordentliche Gehwegreinigung selbst durchführen, ließe sich aus Art. 14 GG fraglos kein Bedenken dagegen herleiten, daß zur Deckung der Gemeindekosten von den Anliegern Gebühren in einer z.B. der Frontlänge der Grundstücke entsprechenden Höhe erhoben werden. Erlegt statt dessen die Gemeinde den Straßenanliegern die Reinigung auf, so werden diese durch diese Pflicht ähnlich wie durch Gebühren für eine entsprechende Leistung der Gemeinde belastet.

13

b)

Die Verpflichtung der Straßenanlieger zur außerordentlichen Gehwegreinigung, verstößt auch nicht gegen Art. 12 Abs. 2 Satz 1 GG. Nach dieser Bestimmung darf niemand zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht. Das Berufungsgericht meint, die Gehwegreinigungspflicht der Straßenanlieger sei eine Dienstleistungspflicht im Sinne des Art. 12 Abs. 2 GG (ebenso ohne Begründung v. Mangoldt, AöR 75 S. 273 [288]; a. A. Abraham, Bonner Kommentar, Erl. 5 zu Art. 12 und wohl auch v. Mangoldt-Klein, Das Bonner Grundgesetz, 2. Aufl., Art. 12 Anm. VII 2 b und Bachof, in Bettermann-Nipperdey-Scheuner, Die Grundrechte, III/1 S. 155 ff. [259, 261]). Der Senat vermag dem nicht zu folgen. Die den Straßenanliegern auferlegte Pflicht zur Gehwegreinigung bedeutet, daß sie eine fremde Sache - nämlich den in der Regel im Eigentum der Gemeinde stehenden Gehweg - in einem ordnungs-(polizei-)gemäßen Zustand zu erhalten haben. Auf welche Weise sie dieser Pflicht nachkommen, ist ihnen überlassen. Die Vorschriften verlangen von den Anliegern nicht, daß sie ihre Verpflichtung durch persönliche Arbeitsleistung erfüllen, sondern übertragen ihnen nur die Verantwortlichkeit für den ordnungsgemäßen Zustand der Sache. Es steht daher den Straßenanliegern frei, ihrer Verpflichtung dadurch nachzukommen, daß sie die erforderlichen Arbeiten durch den Hauswart, die Mieter des Grundstücks, ein Reinigungsinstitut usw. ausführen lassen. Entscheidend für die in Frage stehende öffentlich-rechtliche Pflicht ist der Erfolg, nicht - wie etwa bei der Feuerwehrdienstpflicht der Einwohner - die persönliche Dienstleistung des Pflichtigen. Die Rechtslage unterscheidet sich mithin insoweit nicht grundsätzlich von den Fällen, in denen der Grundstückseigentümer seine Sache in einen ordnungs-(polizei-)gemäßen Zustand zu versetzen hat. Sowenig in derartigen Fällen von einem Arbeitszwang gegenüber dem Grundstückseigentümer gesprochen werden kann, sowenig berührt die Gehwegreinigungspflicht der Straßenanlieger das durch Art. 12 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Grundrecht, das eine ganz andere, mit der jüngsten politischen Vergangenheit zusammenhängende Zielrichtung hat.

14

c)

Auch Art. 3 GG steht der Gehwegreinigungspflicht der Anlieger nicht entgegen. Das Berufungsgericht hält es zutreffend für verfassungsrechtlich unbedenklich, daß diese öffentlich-rechtliche Pflicht nur den Strißenanliegern auferlegt wurde. Es meint jedoch zu Unrecht, mit dem Gleichheitsgrundsatz sei es unvereinbar, wenn auch die Eigentümer von Grundstücken mit Schienenwegen zur Gehwegreinigung herangezogen werden.

15

Der Gleichheitssatz wird verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache sich ergebender oder sonstwie einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung nicht finden läßt, d.h. wenn die Regelung als willkürlich bezeichnet werden muß (BVerfGE 12, 341 [348] und ständige Rechtsprechung). Das Bundesverfassungsgericht hat die bei der Anwendung des Gleichheitssatzes stets anerkannte Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers dahin umschrieben, daß es primär der Gesetzgeber zu beurteilen hat, ob und unter welchen sachlichen Gesichtspunkten zwei Lebensbereiche einander so gleich sind, daß Gleichbehandlung zwingend geboten ist, welche Sachverhaltselemente andererseits so wichtig sind, daß ihre Verschiedenheit eine Ungleichbehandlung rechtfertigt (BVerfGE 12, 326 [337 f.]; 13, 181 [202]). Der Gesetzgeber muß bei der Regelung eines bestimmten Gebietes nicht alle tatsächlichen Verschiedenheiten berücksichtigen; "entscheidend ist, ob für eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise die tatsächlichen Ungleichheiten in dem in Betracht kommenden Zusammenhang so bedeutsam sind, daß der Gesetzgeber sie bei seiner Regelung beachten muß" (BVerfGE 12, 341 [348] [BVerfG 16.05.1961 - 2 BvF 1/60]; ferner 10, 4 [20]; 11, 50 [57], 105 [119 f.], 245 [254]; 12, 354 [367 f.]; 13, 39 [43 ff.], 225 [228]; 17, 381 [388 f.]).

16

Die Regelung der Gehwegreinigung, welche die Nutzungsart der Grundstücke außer Betracht läßt, steht mit Art. 3 GG im Einklang. Dieses Grundrecht zwingt nicht zu einer vermeintlich verfassungskonformen Auslegung des irrevisiblen Rechts dahin, daß der Eigentümer eines mit der Straße parallel laufenden Schienenweges und eines sonstigen Bahngeländes nicht der Wegereinigungspflicht unterliege. In dem Berufungsurteil wird festgestellt, daß das maßgebliche irrevisible Recht nicht auf die Zweckbestimmung der angrenzenden Grundstücke abstellt und die Wegereinigungspflicht der Anlieger nicht davon abhängig macht, ob die Grundstücke bebaut, unbebaut oder bebaubar seien. Es sei nach dem irrevisiblen Recht auch nicht erforderlich, daß die Gehwegreinigung für das anliegende Grundstück vorteilhaft sei. Nach den Feststellungen in dem Berufungsurteil sind die Gleisflächen Grundstücke, deren Eigentümer auf Grund des Straßenreinigungsgesetzes und der Ortspolizeiverordnung die Gehwegreinigung obliegt. Daraus ergibt sich, daß nach dem irrevisiblen Recht die Wegereinigungspflicht der Straßenanlieger nicht von der Zugänglichkeit des Grundstückes von dem betreffenden Gehweg aus abhängt. Wenn das irrevisible Recht aber diesen Inhalt hat, so gebieten der Gleichheitssatz und Art. 14 GG nicht die restriktive Auslegung dieser Vorschriften, die ihnen im Berufungsurteil gegeben wird. Tatsächlich findet sich dafür in der angefochtenen Entscheidung auch keine nähere Begründung. Aus dem vom Berufungsgericht festgestellten Zweck, der die Abwälzung der Reinigungspflicht auf die Straßenanlieger rechtfertigt, ergibt sich vielmehr gerade, daß Art. 3 GG keine verschiedene Behandlung der Grundstücke mit Schienenwegen und der anderen Grundstücke verlangt. Denn die Notwendigkeit, die Gehwege innerhalb der geschlossenen Ortslage in einem gefahrenfreien Zustand zu erhalten, ist bei Gehwegen entlang der Schienenwege grundsätzlich nicht geringer als bei den anderen Gehwegen. Da sich die Reinigungspflicht allgemein nach der Länge der Grundstücke an der Straße bemißt und nach dem Berufungsurteil nicht von der individuellen Leistungsfähigkeit der Straßenanlieger abhängt, wurde die Klägerin nicht ungleichmäßig belastet, wenn ihr die Gehwegreinigung wie den anderen Straßenanliegern aufgegeben wurde. Die außerordentliche Gehwegreinigung mag zwar oftmals gerade dann erforderlich werden, wenn die Klägerin auf ihren Gleisen Schnee räumen muß. Abgesehen davon, daß an solchen Tagen die Beklagte hinsichtlich der Straßenreinigung sich in einer ähnlich schwierigen Lage befindet, muß die Klägerin sich entgegenhalten lassen, daß auf größeren Gehwegstrecken technische Hilfsmittel zum Streuen und zur Schneebeseitigung verwendet werden können. Wenn das Berufungsgericht gemeint hat, die Verpflichtung der Klägerin zur außerordentlichen Gehwegreinigung widerspreche "jeder an dem Bemühen um eine sinnvolle Losung und am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise", so hat es mit seiner Entscheidung in unzulässiger Weise der Befugnis des Gesetzgebers zur Gestaltung der Rechtslage vorgegriffen.

17

d)

Hingegen hat das Berufungsgericht rechtlich einwandfrei entschieden, daß die Beklagte durch ihre Verfügung nicht in den hoheitlichen Aufgabenbereich der Klägerin eingedrungen ist (Urteil des erkennenden Senats vom 29. August 1961 [DÖV 1962 S. 142 = DVBl. 1962 S. 178 = MDR 1962 S. 331 = NJW 1962 S. 552]).

18

e)

Ob das Berufungsurteil auf eine andere Auslegung des landesrechtlichen Anliegerbegriffes hätte gestützt werden können, kann das Bundesverwaltungsgericht nicht nachprüfen. Da das Berufungsgericht auf Grund des irrevisiblen Rechts die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil der ersten Instanz zurückgewiesen hätte, wenn es nicht auf Grund der Anwendung von Bundesrecht zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, und das Revisionsverfahren ergeben hat, daß das einschlägige Landesrecht durch das Bundesrecht nicht berührt wird, ist hinsichtlich des bis 31. Dezember 1964 geltenden Rechts die Revision der Beklagten begründet. Insoweit konnte über die Klage abschließend entschieden werden.

19

2.

Das Revisionsgericht wäre durch § 137 Abs. 1 VwGO nicht gehindert, auch die noch streitbefangene Sache auf Grund des seit 1. Januar 1965 geltenden irrevisiblen Rechts durchzuentscheiden(Urteil vom 25. März 1965 - BVerwG I C 27.63 - [DÖV 1965 S. 492 = DVBl. 1965 S. 525] mit Nachweisen). Der Landesgesetzgeber hat in § 43 Abs. 2 des Straßengesetzes für Fälle der vorliegenden Art eine neue Regelung getroffen. Durch diese Bestimmung werden zwar die Gemeinden wie schon nach bisherigem Recht ermächtigt, die Verpflichtung zum Reinigen, Schneeräumen und Streuen den Straßenanliegern aufzuerlegen. Dies gilt jedoch für die Unternehmen von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs nur insoweit, als auf den ihren Zwecken dienenden Grundstücken Gebäude stehen, die einen unmittelbaren Zugang zu der Straße haben.

20

Aus den tatsächlichen Feststellungen in dem Berufungsurteil ist nicht zweifelsfrei ersichtlich, ob das Bahngelände entlang der H. Straße bis zur Einfahrt von der W.straße her ein Grundstück im Sinne dieser Vorschrift ist. Die Sache war daher insoweit zu weiteren Feststellungen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Deshalb mußte auch von einer Kostenentscheidung hinsichtlich des Schlußurteils abgesehen werden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Werner zugleich für den ortsabwesenden Bundesrichter Dr. Eue
Lullies
Fischer
Dr. Heinrich