Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.04.1974, Az.: BVerwG I WB 66/73

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.04.1974
Aktenzeichen
BVerwG I WB 66/73
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1974, 14417
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerwGE 45, 252
  • BVerwGE 46, 252 - 255
  • DÖV 1974, 857-858 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZW 1975, 68

In der Beschwerdesache
hat der I. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 25. April 1974,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mühlenfeld,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
ferner
Oberstleutnant Winkelmann,
Hauptmann Bartels als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der im Jahre 1923 geborene Antragsteller war Kriegsteilnehmer und seit 1960 Berufsoffizier. In seinen Personalakten befindet sich ein Bescheid des Versorgungsamtes Würzburg vom 15. Dezember 1950, demzufolge seine Kriegsverletzungen:

"1.
Durchschuß das linken Mittelfußknochens ohne Funktionsbehinderung verheilt,

2.
Zustand nach Granatsplitterverletzung li. Fußgelenk mit Bewegungsbeninderung und carenisch verbildeter Gelenkerkrankung,

3.
Granatsplitterverletzung re. Oberschenkel folgenlos abgeheilt"

2

nicht zur Gewährung einer Rente führten, weil die Folgen dieser Schädigungen die Erwerbsfähigkeit um weniger als 30 %, nämlich 20 % gemindert hätten.

3

Durch einen weiter in den Personalakten enthaltenen Bescheid des Versorgungsamtes Würzburg vom 18. Juli 1961 wurde dem Antragsteller nach vorausgegangener Klage eine Erwerbsminderung von 30 % zuerkannt, wobei als anerkannte Schädigungsfolgen nunmehr bezeichnet wurden:

"1.
Geringe Bewegungsbehinderung der li. Großzehe und des li. Fußgelenks nach Granatsplitterverletzung am li. Bein,

2.
Mäßige Behinderung am re. Großzehengrundgelenk und Schußbruch des 1. Mittelfußknochens re.; Verwundungsnarben am re. Bein."

4

Die danach zustehende Rente wurde mit Wirkung ab 1. November 1958 auf 30 DM und ab 1. Juni 1960 auf 35 DM monatlich festgesetzt.

5

Mit Verfügung vom 31. März 1965 wurde der Antragsteller für die Zeit vom 21. April bis zum 15. Juni 1965 zum 38. Stabsoffizierlehrgang kommandiert. Die Kommandierung wurde jedoch vorzeitig aufgehoben, weil der Antragsteller sich am 17. Mai 1965 in ärztliche Behandlung begeben mußte und der Truppenarzt ihn für mindestens ein bis zwei Wochen als nicht voll einsatzfähig bezeichnete. In der unter dem 20. Mai 1965 ausgestellten Sonderbeurteilung heißt es u.a.: "Die während der Zugehörigkeit zum Lehrgang gezeigten Leistungen waren sehr schwach... Da seine geistige Beweglichkeit und die Fähigkeit, geordnet und folgerichtig zu denken, gering sind, fiel es ihm schwer, den dargebotenen Stoff zu verarbeiten. Hier liegt auch die Ursache seiner Nervosität und Unsicherheit, die letztlich zu dem Wunsch, den Lehrgang zu verlassen, führte... Eine Wiederholung des Lehrganges hat auch bei besserem Gesundheitszustand nur Sinn, wenn Hauptmann V. unermüdlich um Erweiterung seines geringen Wissens bemüht ist, dieses festigt und untermauert, um dadurch an Sicherheit zu gewinnen. Nur so kann er seiner Nervosität Herr werden und den Lehrgang durchstehen."

6

Mit Verfügung vom 10. Dezember 1965 wurde der Antragsteller sodann für die Zeit vom 11. Januar bis zum 18. Februar 1966 zum 40. Stabsoffizierlehrgang kommandiert, an dem er erfolglos teilnahm. Die Sonderbeurteilung vom 18. Februar 1966 enthält u.a. die Aussage, daß die geistigen Anlagen des Antragstellers sich als begrenzt erwiesen hätten und daß es ihm schwer gefallen sei, Zusammenhänge zu erkennen, das Wesentliche eines Problems klar zu erfassen und in gedanklicher Folgerichtigkeit zu behandeln. Das gelte besonders im Bereich des abstrakten Denkens. Die beiden allgemeinen Klausuren hätten in keiner Weise zu überzeugen vermocht. Der während des Lehrganges gebotene Stoff habe für ihn offensichtlich eine Überforderung bedeutet. - Gleichwohl wurde der Antragsteller zur Wiederholung zugelassen.

7

Seine dienstlichen Leistungen wurden in der Folgezeit am 5. September 1967 und am 11. März 1968 mit "befriedigend" beurteilt. Er war seit dem 1. Oktober 1966 als Chef der Nachschubstaffel im Aufklärungsgeschwader 51 eingesetzt und wurde dort als verläßlicher, dienstfreudiger Offizier bezeichnet, der über ein fundiertes Wissen auf dem Nachschubsektor verfüge und keine Schwierigkeiten bei der Führung der Staffel habe. Zu der genannten Nachschubstaffel war er auf Grund der Verfügung vom 5. Juni 1966 versetzt worden, nachdem er am 22. April 1966 um eine derartige Versetzung gebeten und hierzu u.a. ausgeführt hatte, daß seine bis dahin ausgeübte Tätigkeit infolge des Getrenntseins von seiner in Ingolstadt lebenden Familie aus Mangel an Diätkost zu erheblichen Beschwerden im Magen-Darm-Trakt geführt habe.

8

Mit Verfügung vom 22. Februar 1968 wurde der Antragsteller erneut - für die Zeit vor:. 12. März bis zum 25. April 1968 - zur Teilnahme am Stabsoffizierlehrgang, nunmehr dem 55., kommandiert. Er bestand auch diesen Lehrgang nicht, obwohl er neben anderen dem Truppenarzt zur Stellungnahme über Prüfungserleichterungen vorgestellt worden und die festgesetzte Bearbeitungszeit der Klausuren auf Grund der Untersuchung um 20 % verlängert worden wer.

9

In der Sonderbeurteilung vom 25. April 1968 heißt es u.a., daß seinem Denk- und Urteilsvermögen klare Grenzen gesetzt seien, daß er den Höhepunkt seiner geistigen Leistungsfähigkeit bereits überschritten zu haben scheine und daß er in keinem Fachgebiet, trotz in der Mitte des Lehrganges über seine Schwächen erteilter Hinweise, ein ausreichendes Ergebnis erzielt habe.

10

Der inzwischen mit Verfügung vom 24. Januar 1968 nach München zum Wehrbereichskommando VI versetzte Antragsteller bat unter dem 9. Dezember 1968, ihn zu der Erprobungsstelle 61 der Bundeswehr in Manching bei Ingolstadt zu versetzen, wo er seinen Interessen entsprechend in der Arbeitsvorbereitung, Betriebsabrechnung usw. eingesetzt werden könne. Er vertiefte diese Bitte am 11. Dezember 1968 in einem Personalgespräch und wurde seinen Wünschen entsprechend nach mehreren vorausgegangenen Kommandierungen schließlich mit Verfügung vom 12. September 1969 auch dorthin versetzt. In der Beurteilung vom 15. September 1971 wird der Antragsteller als kenntnisreich und den an ihn zu stellenden geistigen Anforderungen gewachsen bezeichnet; die zusammenfassende Beurteilung lautet auf 6 (= befriedigend).

11

Im Dezember 1970 bat der Antragsteller erneut um die Gewährung eines Personalgesprächs, das aber zunächst mit seinem. Einverständnis aufgeschoben wurde. Am 3. Mai 1971 stellte er sodann beim Bundesminister der Verteidigung (BMVg) folgenden Antrag:

"Betr.:Anfechtung des Prüfungsergebnisses des Stabsoffizierlehrganges;
hier:40. Stabsoffizierlehrgang vom 18.02.1966 und
55. Stabsoffizierlehrgang vom 25.04.1968.

Vorgenannte Laufbahnprüfungsergebnisse fechte ich hiermit an.

Begründung:

Diese lege ich dar in dem bereits am 03.12.1970 beantragten und wiederholt angemahnten Personalgespräch..

Auf diesen schriftlichen Antrag habe ich bis heute keinen schriftlichen Bescheid."

12

Am 13. September 1971 richtete der BMVg - Abteilung P IV 4 - nach Rücksprache mit P II 5 folgendes Schreiben an den Antragsteller:

"Betr.: Ihr Gesuch vom 3. Mai 1971

In Ihrem Gesuch vom 3. Mai 1971 fechten Sie die Sie betreffenden Prüfungsergebnisse des 40. und 55. Stabsoffizierlehrgangs an. Sie führen weiter aus, daß Sie die Gründe dafür in einem bereits am 3.12.1970 beantragten und wiederholt angemahnten Personalgespräch darlegen möchten. Es wurde festgestellt, daß Sie Ihr o.a. Gesuch auf ein Personalgespräch im März 1971 bei E-Stelle 61 zurückgezogen hatten, nachdem Sie ab 1.2.1971 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 eingewiesen worden waren. Um. Ihre Eingabe vom 3.5.1971 in der Sache prüfen zu können, ist eine schriftliche Begründung von Ihnen erforderlich, aus der hervorgehen muß, aus welchen Gründen und mit welchem Ziel Sie eine Überprüfung der Ergebnisse Ihrer Stabsoffizierlehrgänge anstreben.

Erst nach Vorliegen dieser Begründung wird sich übersehen lassen, welche Dienststelle Ihr Gesuch zu bearbeiten hat und ob ein Personalgespräch mit Ihnen erforderlich ist."

13

Der Antragsteller erklärte sich daraufhin unter dem 25. Oktober 1971 wie folgt zur Sache:

"Betr.:Mein Gesuch vom 03.05.1971 - Anfechtung des Prüfungsergebnisses des Stabsoffizierlehrgangs
Vorg.:BMVg P IV 4 - PK 230123-V-61917 vom 13.09.1971

Das im Vorgang genannte Schreiben wurde mir am 04.10.71 ausgehändigt. Zunächst meine Stellungnahme zu dem von mir am 03.12.1970 beantragten Personalgespräch:

Über nachfolgende Punkte versuchte ich eine Beratung und Klärung zu erhalten im Sinne des SG § 10 (3):

1.
Überprüfung der Möglichkeit der positiven Anerkennung des Stabsoffizierlehrgangs

2.
Möglichkeit der Planstelleneinweisung nach A 12, gemäß Erlaß BMVg P II 1  Az 16-32-00 v. 30.03.68, unter Berücksichtigung des internen Schriftverkehrs der ErpSt 61 d. Bw und des BWB.

Nachdem mir keiner meiner Vorgesetzten verbindliche Auskunft geben konnte, sah ich mich dazu veranlaßt, um ein Personalgespräch zu bitten bei meiner personalführenden Stelle.

Bei dem Versuch zur Lösung meines Problems machte sich das für die Soldaten dieser Dienststelle seit Jahren bestehende und bisher noch nicht befriedigend gelöste Unterstellungsverhältnis, für mich selbst fühlbar, negativ bemerkbar. Niemand fühlte sich so richtig verantwortlich.

Es stimmt, daß ich in einem persönlichen Gespräch mit dem Leiter hiesiger Dienststelle, Herrn Direktor Grube , am 09.03. 71 auf die Gewährung des Personalgesprächs erst einmal verzichtet habe, nachdem mir mitgeteilt worden war, meine Dienstposteneinweisung nach A 12 sei schon im Zulauf.

Es wurde mir auch nahegelegt, die Aushändigung dieser Urkunde erst abzuwarten und ansonsten sollte ich mich doch damit zufrieden geben. Der Punkt 1 stand aber nach wie vor offen und ist somit auch heute noch ungeklärt.

Aus vorerwähnter Sachlage heraus habe ich in meinem Gesuch vom 03.05.71 auch meinen Antrag vom 03.12.70 angeführt, da die Laufzeit der Bearbeitung doch außerhalb jeglicher Norm lag. Von einer Untätigkeitsbeschwerde habe ich zu diesem Zeitpunkt bewußt abgesehen.

Aus meiner heutigen Kenntnis der Dinge strebe ich die Anfechtung des Prüfungsergebnisses und der Endbewertung des 40. Stabsoffizierlehrgangs an und begründe sie wie folgt:

1.
keine Gewährung von Lehrgangserleichterungen nach VMBl 1966, Nr. 13, obwohl ich Kriegsversehrter bin (mehrmalige Verwundungen und einer Nervenschädigung)

2.
hierdurch Fehlentscheidungen bei der Bewertung aller schriftlichen und mündlichen Prüfungen, sowie der daraus resultierenden Endbewertung.

Hieraus ergibt sich das Ziel der Anfechtung dieses Laufbahnlehrgangs:

- Überprüfung, ob bei Berücksichtigung von Punkt 1 und 2 die erzielte Endnote, gemäß VMBl 1968, Seite 167 ff, zur Aufhebung des Lehrgangsentscheides des 40. Stabsoffizierlehrgangs führen muß und die positive Anerkennung dieses Lehrgangs ausgesprochen werden kann.

Mein Fall dürfte damit nicht der einzige in dieser Richtung sein. Mir sind konkrete Fälle bekannt, wonach erwiesen ist, daß bei diesen Laufbahnlehrgängen mehrmals Fehlentscheidungen getroffen worden sind. Im Zuge einer Rehabilitation wurden sie später auch berichtigt.

Weitere persönliche Unterlagen bin ich bereit, im Rahmen eines Personalgesprächs bei der Stelle vorzulegen, die für diese Entscheidung zuständig ist.

Eine Stellungnahme zum Ergebnis des 55. Stabsoffizierlehrgangs erübrigt sich, da er dann nicht notwendig gewesen wäre."

14

Der BMVg - Abteilung P IV 5 - antwortete hierauf unter dem 18. Februar 1972 wie folgt:

"Betr.:Ihre Prüfungsergebnisse im 40. und 55. STOL
Vorg.:Ihr Schreiben vom 25.10.1971

In Ihrem Schreiben vom 25.10.1971 haben Sie um Beratung und Klärung hinsichtlich Ihrer Prüfungsergebnisse im 40. und 55. STOL gebeten. Dazu teile ich Ihnen mit:

Die in dem Erlaß VMBl 1966 Seite 226 fl unter Nr. 40-51 festgelegten Prüfungserleichterungen gelten kraft der ausdrücklichen Bestimmung der Nr. 2 für Schwerbeschädigte i.S. des § 1 Schwerbeschädigtengesetz (SchwBG) oder ihnen nach § 2 SchwBG Gleichgestellte sowie für nicht gleichgestellte Soldaten, bei denen u.a. die Erwerbsfähigkeit nicht nur vorübergehend um wenigstens 50 % gemindert ist. Da Ihre Erwerbsfähigkeit ausweislich der hier vorliegenden Bescheide des Versorgungsamtes Würzburg vom 15.12.1950 und 18.7.1961 - nur - um 30 % (Fuß- und Beinverletzung) gemindert ist, fallen bzw. fielen Sie nicht unter den durch den Erlaß VMBl 1966 Seite 226 fl begünstigten Personenkreis.

Die im VMBl 1968 Nr. 9 (Seite 167 fl) vom 25.4.1968 veröffentlichten grundsätzlichen Bestimmungen für Prüfungen im militärischen Bereich der Bundeswehr können auf den 40. und 55. STOL nicht angewendet werden, da sie erst nach diesen Lehrgängen (11.1. bis 13.2.1966 bzw. 12.3. bis 25.4.1968) der OSLw vorgelegen haben.

Im übrigen muß der Soldat, der glaubt, von Vorgesetzten oder Dienststellen der Bundeswehr unrichtig behandelt worden zu sein und sich deshalb beschweren will, die Beschwerde binnen zwei Wochen, nachdem er von dem Beschwerdeanlaß Kenntnis erhalten hat, einlegen (§ 6 Abs. 1 WBO). Von der Nicht-Gewährung der Prüfungserleichterungen und dem Prüfungsergebnis haben Sie aber spätestens bei Abschluß des 40. bzw. 55. STOL Kenntnis erhalten, so daß die Zwei-Wochen-Frist längst verstrichen ist."

15

hierzu erklärte der Antragsteller mit Schreiben vom 5. Mai 1972:

"Ihr Antwortschreiben ging mir auf dem. Dienstweg am 01.03.1972 zu. Nachdem ich für die weitere Bearbeitung spezifische und umfangreiche Ermittlungen durchführte, nehme ich wie folgt Stellung:

In Absatz 1 Ihres o.a. Schreibens wird bisher die Ansicht vertreten, daß ich nicht unter den Personenkreis, gemäß VMBl 1966, Seite 226 ff und Vorläufer Ausbildungshinweis Nr. 1607, FüL IV Az. 32-01-20 vom 29.05.1959, einzuordnen sei.

Nach meiner Auffassung und auch der meines Rechtsberaters bin ich 'de jure' schon seit Eintritt des Ereignisses, also schon seit dem Zeitpunkt der kriegsdienstbedingten Verwundungen, mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) einzustufen.

Das Schwerbeschädigtengesetz (SchwBG) in der Fassung vom 14.08.1961 legt zwar den Vonhundertsatz für die Gewährung der Erleichterungen fest, jedoch nicht von welcher Behörde er allein rechtsverbindlich ist.

In meinem Fall wurde der Prozentsatz des Rentenbescheides (30 %) vom Versorgungsamt fixiert und der Ausweis für Schwerbeschädigte (50 %) durch das Staatliche Gesundheitsamt attestiert und durch die Krieasopferfürsorgestelle festgelegt.

Ich vertrete die Auffassung, daß die letzteren 50 % MdE auch 'de facto' für mich zum Zeitpunkt der Lehrgangsteilnahme schon gültig waren, nachdem sich mein allgemeiner Gesundheitszustand und meine dienstliche Leistungsfähigkeit im wesentlichen seit 1965/66 nicht verändert haben.

Sowohl im Bewerbungsbogen bei der Einstellung in die Bundeswehr als auch im Personalfragebogen an der OSLw zum 40. STOL wurde nach einer MdE nicht gefragt. Beide Kopien habe ich als Beweise in meinem. Besitz.

Auch aus truppenärztlicher Sicht war kein Hinweis mit entsprechender prozentueller Angabe der MdE an die Lehrgangsleitung gegangen. Dies geht u.a. auch daraus hervor, daß kein Vermerk in der Lehrgangsabschlußbeurteilung vorhanden ist. Dieser hätte nach den hierfür gültigen Bestimmungen aufgenommen werden müssen.

Die in Absatz 2 formulierte Darlegung über die Anwendung von 'Prüfungsbestimmungen im militärischen Bereich' und für welche Zeiträume sie ausschließlich Gültigkeit haben, ist rechtlich wohl kaum haltbar.

unter dem Druck der ständig steigenden Zahl von Eingaben vor 1968 mußte die, bis zu diesem Zeitpunkt immer erheblicher werdende Rechtsunsicherheit in der Prüfungsbewertung ausgeräumt und das Benotungssystem präziser gefaßt werden.

Diesen Gegenbeweis hat aber nicht der zu Prüfende zu führen, sondern es ist wohl Aufgabe des Dienstherrn diese rechtliche Benachteiligung zu berichtigen. Im Rahmen dieser Fürsorge des Dienstherrn sind auch schon eine Vielzahl von derart ähnlichen Fehlentscheidungen berechtigt korrigiert worden. Auch ich fühle mich zu diesem Personenkreis gehörend.

Laut Soldatenlaufbahnverordnung § 20 (2) gibt es nur einen Stabsoffizier mit erfolgreicher Teilnahme an einem STOL und nicht einer vor 1968 und nach 1968.

Ich bin nach wie vor der Auffassung, daß

- unter Berücksichtigung meines Kriegsversehrtenstatus und der damit schon immer kausal verbundenen richtigen Bewertung der MdE es für mich zu einem erfolgreichen Lehrgangsabschluß gereicht hätte

- auch unter Außerachtlassung der entsprechenden MdE, und den damit verbundenen Erleichterungen, nach den präzisierten Prüfungsbestimmungen jetzt gültiger Prägung das bestimmte Zehntel, welches zum erfolgreichen Lehrgangsabschluß angeblich noch gefehlt hätte, mir auch heute noch zugebilligt werden könnte.

- Mir ist zwischenzeitlich eine Reihe von ähnlichen Eingaben bekannt, die auch nach Ablauf der WBO - Fristen von Teilnehmern an länger zurückliegenden STOL bearbeitet und, wenn auch vielleicht 'in dubio pro reo', positiv entschieden worden sind.

Unter Würdigung vorgenannter Gesichtspunkte bitte ich nochmals um Überprüfung meiner Lehrgangsergebnisse, verbunden mit der nachträglichen positiven Anerkennung des Stabsoffizierlehrganges."

16

Nach einer Änderungsmitteilung vom 3. Mai 1972 ist der Antragsteller laut Gutachten des staatlichen Gesundheitsamtes vom 7. Juni 1971 in seiner Erwerbsfähigkeit um 50 % gemindert.

17

Unter dem 25. Juli 1972 richtete der BMVg P II 5 das folgende Schreiben an den Antragsteller:

"Ihr o.a. Schreiben ist von dem Personalreferat P IV 4 zuständigkeitshalber dem Referat P II 5 zugeleitet worden.

Dazu wird bemerkt:

Mit Schreiben vom 25.10.1971 erklärten Sie, Sie erstrebten die Anfechtung des Prüfungsergebnisses und der Endbewertung des 40. STOAL, wobei sich eine Stellungnahme zum Ergebnis des 55. STOAL erübrige, da dieser nicht notwendig gewesen wäre.

Mit Schreiben vom 18.2.1972 - P IV 4 - PK 230123 - V - 61917 wurde Ihnen im Ergebnis mitgeteilt, daß die Voraussetzungen für eine Überprüfung nicht gegeben seien. Mit Ihrem neuerlichen Schreiben vom 5.5.1972 bitten Sie unter Ergänzung Ihrer bisherigen Begründung nochmals um Überprüfung Ihrer Lehrgangsergebnisse, verbunden mit der nachträglichen Anerkennung des STOAL.

Dieses Schreiben müßte als Beschwerde gegen die am 18.2. 1972 abgelehnte Überprüfung aufgefaßt werden. Diese Beschwerde müßte gem. §§ 17, 21 WBO dem BVerwGer - Wehrdienstsenate zur Entscheidung vorgelegt werden.

Bevor das geschieht, werden Sie um Mitteilung gebeten, ob Sie mit dieser Behandlung Ihres Schreibens vom 5.5.1972 einverstanden sind."

18

Diese Anfrage beantwortete der Antragsteller mit Schreiben vom 6. September 1972 dahin, daß er mit einer Entscheidung durch die Wehrdienstsenate einverstanden sei.

19

Der BMVg hat die Sache daraufhin mit Schreiben vom 30. Juli 1973 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Er hält den Antrag in erster Linie wegen Fristversäumung für unzulässig. Der Antragsteller habe weder die Lehrgangsergebnisse fristgerecht angefochten, noch auch den Bescheid vom 18. Februar 1972, falls es sich bei diesem überhaupt um eine anfechtbare Entscheidung handeln sollte. Abgesehen davon sei das Vorbringen des Antragstellers auch in der Sache unbegründet. Bereits im Rahmen der Abhilfeprüfung gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 WBO sei nach Einholung einer Stellungnahme des Hauptvertrauensmannes der Schwerbeschädigten festgestellt worden, daß der Antragsteller auf Grund der durch Versorgungsbescheid vom 18. Juli 1961 festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 % auf Erleichterungen nach dem Fürsorgeerlaß für Schwerbeschädigte (VMBl 1966, 225 ff) keinen Anspruch gehabt hätte. Trotzdem seien dem Antragsteller jedenfalls für den 55. Stabsoffizierlehrgang Erleichterungen gewährt worden. Für eine rückwirkende Anrechnung der erst im Jahre 1972 bestätigten Minderung der Erwerbsfähigkeit sei ebensowenig Raum wie für eine rückwirkende Anwendung des Erlasses über grundsätzliche Bestimmungen für Prüfungen im militärischen Bereicn der Bundeswehr (VMBl 1968, 167). Für den 40. Stabsoffizierlehrgang sei als einzige einschlägige Vorschrift allein der Ausbilduncshinweis Nr. 1607 in Frage gekommen. Dieser habe nur auf die tatsächliche körperliche Leistungsfähigkeit des Soldaten in bezug auf die jeweiligen Forderungen des im Einzelfall besuchten Lehrganges abgestellt. Es sei vom Antragsteller bisher nicht dargetan und auch nicht mehr feststellbar, ob die Vorgesetzten des Antragstellers beim 40. Stabsoffizierlehrgang deshalb ermessensfehlerhaft gehandelt haben könnten, weil sie eine Meldung des Antragstellers über seine für die Anforderungen dieses Lehrganges verminderte körperliche Leistungsfähigkeit vor oder während des Lehrgangs ermessenswidrig übersehen oder übergangen hatten oder aber eine derartige verminderte tatsächliche Leistungsfähigkeit ermessensfehlerhaft auch ohne Meldung nicht erkannt hätten. Da ein Ermessensfehlgebrauch der damaligen Vorgesetzten nicht erkennbar sei und auch jetzt im nachhinein die vom Hinweis Nr. 1607 geforderte verminderte tatsächliche Leistungsfähigkeit nicht feststehe, werde für eine Abänderung oder Aufhebung des Ergebnisses des 40. Stabsoffizierlehrganges kein Anlaß gesehen.

20

Der Antragsteller ist demgegenüber bei seinem Begehren verblieben und hat unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens zusätzlich darauf hingewiesen, daß sich seinerzeit niemand um seine Versehrteneigenschaft gekümmert habe. Z.B. wolle sein damaliger Vorgesetzter, Oberstleutnant F., obwohl jener schon zwei Jahre sein Disziplinarvorgesetzter gewesen sei und die Beurteilung zur Abkommandierung nach Neubiberg zu erstellen gehabt habe, keine Ahnung davon gehabt haben, daß er Kriegsversehrter sei. Erst nach der erfolglosen Rückkehr vom 40. Stabsoffizierlehrgang habe Oberstleutnant F. seine Personalakten näher angesehen und sich im nachninein entschuldigt, diesen Beurteilungspunkt nicht aufgenommen zu haben. - Nach seiner heutigen Kenntnis sei er nicht der einzige Lehrgangsteilnehmer, der bei nachträglicher Überprüfung später habe feststellen müssen, daß nach nicht einschlägigen Bestimmungen verfahren worden sei. Bei diesen Fällen sei die nachträgliche Anerkennung des Bestehens des Stabsoffizierlehrganges nach kurzer Zeit ausgesprochen worden. Er habe sich schon gegen Ende des 40. Stabsoffizierlehrganges benachteiligt gefühlt und noch während des Lehrganges schriftlich um ein Personalgespräch ersucht. Dies sei allerdings ignoriert bzw. hinausgeschoben worden, bis die für die Bewertung des Lehrganges maßgebliche Frist verstrichen gewesen sei.

21

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze verwiesen.

22

II

Das Begehren des Antragstellers ist inhaltlich dahin zu verstehen, daß der BMVg veranlaßt werden soll, das Ergebnis des 40. Stabsoffizierlehrganges unter Berücksichtigung des jetzt feststehenden Versehrtenstatus des Antragstellers nochmals zu überprüfen.

23

Der Antrag spricht zwar von einer "Anfechtung" dieses Lehrgangsergebnisses, für die die Frist längst verstrichen ist, er zielt jedoch seinem Wesen nach nicht auf eine derartige Anfechtung hin. Das ergibt sich schon daraus, daß der Antragsteller, nachdem der BMVg mit Schreiben vom 18. Februar 1972 auf den Ablauf der für die Anfechtung gegebenen Frist hingewiesen hatte, sein begehren im Antwortschreiben vom 5. Mai 1972 ausdrücklich als Bitte "um Überprüfung seiner Lehrgangsergebnisse, verbunden mit der nachdrücklichen positiven Anerkennung des Stabsoffizierlehrganges" bezeichnete. Diese Formulierung zeigt, daß es dem Antragsteller darauf ankam, das abgeschlossene Verfahren wieder aufzugreifen und den Lehrgang - auf Grund der neuen, seine Beschädigteneigenschaft betreffenden Erkenntnisse - nunmehr nachträglich für bestanden erklärt zu erhalten. Diese Auslegung des Vertrages des Antragstellers findet überdies auch in den vorhergehenden Schriftsätzen ihre Stütze. So hatte der Antragsteller schon nach dem Inhalt des Schreibens vom 25. Oktober 1971 das Personalgespräch erbeten, um im Sinne des § 10 Abs. 3 SG hinsichtlich einer Überprüfung der Möglichkeit zur Anerkennung des Stabsoffizierlehrganges "beraten" zu werden. Auf einer derartigen Beratung aufbauende Überlegungen konnten zu jenem Zeitpunkt, auch vom Standpunkt des Antragstellers aus, nicht mehr zu einer fristgemäßen Anfechtung führen, sondern allein zu einer Prüfung der Umstände, die bei der nun gegebenen Sach- und Rechtslage den BMVg möglicherweise doch noch veranlassen könnte, das Verfahren wieder aufzugreifen und evtl. auch das Lehrgangsergebnis nachträglich zu ändern. - Das gleiche läßt sich aus dem Hinweis auf die "Lehrgangserleichterungen nach VMBl 1966 Nr. 13" entnehmen, denn jene galten zur Zeit des 40. Stabsoffizierlehrganges noch gar nicht; es konnte sich daher bei dieser Bitte des Antragstellers nur darum handeln, das Prüfungsergebnis nochmals, und zwar nunmehr auch unter Einbeziehung der Gedankengänge dieser zum Schutz der Kriegsversehrten erlassenen Vorschriften zu werten, was gleichermaßen gegen den Gedanken einer echten Anfechtung spricht. - Schließlich aber zeigt auch die Erwähnung anderer "im Wege einer Rehabilitierung später berichtigter" Fälle, daß es dem Antragsteller in Wirklichkeit um ein Wiederaufgreifen des Verfahrens unter nunmehriger Berücksichtigung all der Umstände ging, die jetzt für sein Anliegen sprechen können. - Hierzu gehört in erster Linie die offiziell erst 1971 erlangte Anerkennung seiner 50 % igen Erwerbsminderung, aus der er in Anbetracht seines von ihre als gleichbleibend erachteten Gesundheitszustandes schloß, daß diese Minderung auch damals schon vorgelegen hat und dementsprechend bei Neubewertung seiner Leistungen auf den 40. Stabsoffizierlehrgang zurückzubeziehen sei; dies ganz abgesehen davon, daß er den 40. Stabsoffizierlehrgang voraussichtlich, wie er meint, auch dann bestanden haben würde, wenn ihm seinerzeit wenigstens nach der damals feststehenden Erwerbsminderung von 30 % Erleichterung gewährt worden wäre.

24

Die Tatsache, daß der Antragsteller das Lehrgangsergebnis seinerzeit nicht angefochten hat, steht der Zulässigkeit des auf Wiederaufgreifen gerichteten Begehrens nicht entgegen. Für einen derartigen Antrag, den der Antragsteller im Schreiben vom 25. Oktober 1971 ausdrücklich auf das Ergebnis des 40. Stabsoffizierlehrgangs beschränkt hat, gibt es keine Frist. Die von dem Soldaten zu behauptende Beschwer im Sinne des § 1 WBO entsteht bei Vornahmeanträgen erst mit der Ablehnung des Antrages. - Dieser Fall kann auch nicht mit dem gleichgesetzt werden, für den der Senat zum Ausdruck gebracht hat, daß es nicht unbegrenzt möglich sei, den Rechtsbestand einer Maßnahme nach Versäumung der Antragsfrist damit zu unterlaufen, daß die Behauptung aufgestellt werde, der Vorgesetzte habe es pflichtwidrig unterlassen, einen von ihm geschaffenen rechtswidrigen Zustand zu beseitigen (BVerwGE 43, 140, 145) [BVerwG 27.11.1970 - I WB 142/69]. Im Falle des Antragstellers wird nicht eine solche Unterlassung gerügt, sondern gebeten, eine an sich für rechtsbeständig erachtete Lage unter neu aufgetretenen Gesichtspunkten nochmals zu überdenken.

25

Diesen Begehren nachzukommen war und ist der BMVg nicht bereit. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Ablehnung schon im Schreiben des BMVg vom: 18. Februar 1972 oder erst in seinen Schreiben vom 25. Juli 1972 zu erblicken ist. In jedem Falle wäre der Antrag auf gerichtliche Entscheidung rechtzeitig gestellt, da die Ablehnung der erbetenen Überprüfung keine Rechtsmittelbelehrung enthält, diese aber nach ständiger Rechtsprechung des Senats bei der schriftlichen Ablehnung einer beantragten Maßnahme durch den BMVg notwendig gewesen wäre (siehe u.a. BVerwG Beschluß vom 7. August 1973-I WB 39/73). Die Nichteinhaltung der Frist würde sich daher für den Antragsteller als unabwendbarer Zufall im Sinne des § 7 WBO dargestellt haben.

26

Der sonach zulässige Antrag kann jedoch in der Sache keinen Erfolg haben.

27

Die Ablehnung des Wiederaufgreifens des Verfahrens ist nicht rechtswidrig. Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung hat die Behörde zwar einerseits - abgesehen von Spezialregelungen - grundsätzlich die Möglichkeit, Verwaltungsakte auch nach Eintritt der Unanfechtbarkeit zugunsten des Betroffenen zu ändern (vgl. hierzu Menger/Erichsen in Verwaltungsarchiv 1970, 274, 285 ff und daselbst erwähnte Rechtsprechung). Dieser Auffassung ist der Senat für den Bereich des Wehrrechts in ständiger Rechtsprechung gefolgt (vgl. u.a. BVerwG Beschluß vom 27. Juni 1973 - I WB 228/72). - Andererseits entspricht es der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, daß auch der Betroffene im Falle behaupteter Rechtsverletzung durch die öffentliche Gewalt - abgesehen von etwaigen zur Wiederaufnahme des Verfahrens im echten Sinne berechtigenden Gründen - wenigstens bei geänderter Sach- und Rechtslage ein Recht auf Neubescheidung geltend machen kann (vgl. u.a. BVerwG DVBl 1967, 159).

28

Ob es dabei im freien - lediglich durch den Verfassungssatz des Art. 3 GG gebundenen - Ermessen der Behörde steht, von ihrer Änderungsbefugnis Gebrauch zu machen oder ob sich ihr Ermessen nicht jedenfalls im militärischen Bereich an den Begriffen der Rechtssicherheit einerseits und den unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten gebotenen Bindungen des als Äquivalent zu Befehl und Gehorsam besonders herausgestellten Fürsorgegedankens andererseits zu orientieren hat, kann an dieser Stelle dahingestellt bleiben; denn jedenfalls müssen da, wo der Soldat von dem Vorgesetzten erreichen will, in eine nochmalige Prüfung einer an sich rechtsbeständig abgeschlossenen Sache einzutreten, besondere Umstände vorhanden sein, die ihm vernünftigerweise Anlaß geben können, sein Ermessen in dem vom Antragsteller erhofften Sinne auszuüben. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 6. Januar 1972 (MDR 1972, 631) z.B. für die tatsächlichen Voraussetzungen zum Erlaß eines Zweitbescheides im Lastenausgleichsrecht damit zum Ausdruck gebracht, daß es grundsätzlich sogar Aufgabe des Antragstellers sei, von sich aus die tatsächlichen Voraussetzungen darzulegen, die - ihre Richtigkeit unterstellt - die Rechtswidrigkeit des Erstbescheides ergäben.

29

In Anlehnung an diese Grundsätze ist der Senat für den Bereich des besonderen militärischen Pflichtenverhältnisses allgemein der Auffassung, daß der Vorgesetzte dann nicht rechtswidrig handelt, wenn er den Antrag auf Erlaß eines Zweitbescheides bereits deshalb ablehnt, weil der Vortrag des Antragstellers nicht geeignet ist, von der Sache her den Anstoß zu einer derartigen Neuprüfung zu geben. Das kann einmal der Fall sein, wenn der Antragsteller sich - ohne Berufung auf konkrete Parallelfälle - darauf beschränkt, Gründe vorzubringen oder zu wiederholen, die er bereits bei einer fristgerecht erfolgten Anfechtung hätte vortragen können oder vorgetragen hat. Diese Überlegung verdient gerade im militärischen Bereich besondere Beachtung, weil die Notwendigkeit, die Truppe jederzeit einsatzbereit zu erhalten, in kürzester Frist die Wiedernerstellung ungestörter Verhältnisse erfordert und auch die Wehrbeschwerdeordnung demgemäß, selbst nach ihrer Novellierung, bei der Zweiwochenfrist für die Anfechtung verblieben ist, andererseits aber dieser Zweck bei Ausweitung der zum Zweitbescheid entwickelten Überlegungen systemwidrig unterlaufen werden würde.

30

Zum zweiten besteht auch dann kein Anlaß, das Ermessen im Sinne eines Erlasses des begehrten Zweitbescheides auszuüben, wenn das neue Vorbringen des Soldaten nicht geeignet ist, die Rechtsläge für ihn positiv zu beeinflussen.

31

Dies vorausgesetzt, ist die vom BMVg ausgesprochene Ablehnung nicht ermessensfehlerhaft.

32

Die in der Vorlage an den Senat zunächst gegebene Beschränkung des Vertrages des BMVg auf die Unzulässigkeit des Antrages wegen Fristversäumnis ist ohne Bedeutung. Daß der BMVg den Antrag schon im Vorverfahren zutreffend gewürdigt hat, ergibt sich eindeutig aus dem Inhalt seines Schreibens vom 25. Juli 1972, in dem er das Begehren des Antragstellers ausdrücklich als Bitte "um Überprüfung der Lehrgangsergebnisse, verbunden mit der nachträglichen Anerkennung des Stabsoffizierlehrganges" fixiert hat. Es kann daher nicht gesagt werden, daß die Ablehnung des Antrages schon deshalb aufzuheben sei, weil der BMVg den Charakter des Antrages verkannt und es demgemäß rechtswidrig unterlassen habe, von dem ihm zustehenden Ermessen den erforderlichen Gebrauch zu machen. Zudem war er hier ohnehin nicht gehalten, in die eigentliche Ermessensabwägung einzutreten, weil es bereits in der Sache an der Erfüllung der erforderlichen Voraussetzungen fehlte und diese - gleich unter welchem Aspekt die Prüfung erfolgte - vom BMVg im wesentlichen zutreffend erfaßt worden sind.

33

Bei der Teilnahme am 40. Stabsoffizierlehrgang ist die Erwerbsminderung des Antragstellers unstreitig nicht berücksichtigt worden. Daß hierzu entsprechende Möglichkeiten bestanden, wußte der Antragsteller spätestens seit der Teilnahme am. 55. Stabsoffizierlehrgang im März/April 1963. Der gegen die Nichtgewährung der ihm erst im 55. Stabsoffizierlehrgang zugebilligten Vergünstigung auch für den 40. Lehrgang zu richtende Sachvortrag gehört demgemäß in den Bereich derjenigen Behauptungen, die der Antragsteller bereits 1968 gegen das Ergebnis des 40. Lehrganges hätte anführen können. Er stellt daher in dem zuvor wiedergegebenen Sinne keinen rechtlich relevanten Anstoß für die begehrte Neuprüfung dar.

34

Die Behauptung, mit Rücksicht auf die jetzt zuerkannte Erwerbsminderung von 50 % auch im Jahre 1966 schon in der gleichen Weise behindert gewesen zu sein, ist für die Frage nach der Verpflichtung zu erneuter Sachprüfung gleichermaßen unerheblich. Unter den Erlaß von 1966 über die Fürsorge für Schwerbeschädigte im Geschäftsbereich des BMVg - VMBl 1966, 226 - fiel der Antragsteller, als er am 40. Stabsoffizierlehrgang teilnahm, der vom 11. Januar bis zum 18. Februar 1966 dauerte, ohnehin nicht, weil dieser Erlaß erst am 18. Mai 1966 in Kraft getreten ist. Wohl aber fiel er unter den Ausbildungshinweis Nr. 1607 vom 29. Mai 1959, in dem es heißt:

"Betr.:Teilnahme körperbehinderter Soldaten an Lehrgängen
Bezug:VI A 7, Lg. 1a, Tgb.Nr. 271 II/57 v. 1.6.1957 (Zusatz zur Ausbildungsweisung Nr. 5)

Für die Teilnahme körperbehinderter Soldaten an Lehrgängen gilt ab sofort grundsätzlich folgende Regelung:

1.
Wenn Soldaten infolge einer Körperbehinderung einen Teil des in einem Lehrgang geforderten Dienstes nicht durchführen können, so sind sie dem zuständigen Truppenarzt vorzustellen. Dieser stellt die Körperbehinderung fest und macht dem zuständigen Vorgesetzten einen entsprechenden Vorschlag über die Einsatzfähigkeit des Soldaten. Der Vorgesetzte entscheidet über die Art des Dienstes oder - falls erforderlich - Ersatzdienstes, den der körperbehinderte Soldat zu leisten hat.

2.
Bei der Abschlußprüfung sind die Körperschäden des Teilnehmers gebührend zu berücksichtigen, wobei unter Umständen auch eine Verlängerung der für die Prüfungsaufgaben angesetzten Zeit gewährt werden kann, über Notwendigkeit und Ausmaß eventueller Erleichterungen ist ebenfalls die Stellungnahme des Arztes einzuholen. Hinsichtlich der geforderten Kenntnisse sind keine Einschränkungen zu machen."

35

Für die Anwendung dieses Erlasses war die später festgestellte Höhe der Erwerbsminderung ohne Belang. Der Truppenarzt war nach der Fassung des Ausbildungshinweises in seiner Beurteilung der Behinderung nicht an den Inhalt etwaiger Bescheide des Gesundheitsamtes oder des Versorgungsamtes gebunden. Der Antragsteller hätte daher schon damals für diese Prüfung auf eine Behinderung von 50 % kommen können.

36

Andererseits ist auch die Tatsache, daß der Antragsteller damals dem. Arzt nicht vorgestellt worden ist, kein Grund, in eine Neuprüfung einzutreten, denn selbst wenn diese Vorstellung zu den Pflichten des Vorgesetzten gehört hätte, die Unterlassung mithin rechtswidrig gewesen wäre, hätte dies im Rahmen fristgerechter Anfechtung geltend gemacht werden können. Dabei ist unerheblich, ob der Antragsteller von der Existenz gerade des Ausbildungshinweises Nr. 1607 erst durch dessen Erwähnung im vorliegenden Verfahren Kenntnis erhalten hat. Die Tatsache, daß ihm keine Erleichterung gewährt worden war, obwohl er auch seinerzeit schon nachgewiesenermaßen einen wenn auch geringeren Grad der Erwerbsminderung besaß, war ihm seit 1966 bekannt. Spätestens mit der Gewährung der Erleichterung für den 55. Stabsoffizierlehrgang im März 1968 wurde ihm dann aber auch bekannt, daß es Vorschriften zugunsten kriegsbeschädigter Soldaten für Prüfungsverfahren gibt. Eines näheren Eingehens darauf, ob ihm nicht bereits die Entschuldigung des Oberstleutnants F. wegen der mangelnden Aufnahme des Beschädigungsgrades in die aus Anlaß der Kommandierung zum Lehrgang erstellte Beurteilung auf diesen Umstand hingewiesen hat, bedarf es dabei nicht, denn auch ohne den Ausbildungshinweis Nr. 1607 im einzelnen gekannt zu haben, war es ihm jedenfalls ab März 1968 möglich, die Nichtgewährung der Prüfungserleichterung für den 40. Stabsoffizierlehrgang zu rügen. Auch dieser Punkt konnte daher weder für sich allein noch in Verbindung mit den zuvor erörterten den erforderlichen Anstoß für die begehrte Neuprüfung bilden.

37

Die schließlich vom Antragsteller aufgeführten sonstigen Fälle, in denen eine nachträgliche Anerkennung des Lehrganges als bestanden ausgesprochen wurde, können hier sehen deshalb nicht herangezogen werden, weil sie dem des Antragstellers nicht vergleichbar sind. Der Mangel der Festlegung von Platzziffergruppen in den Prüfungsbestimmungen, um die es sich bei ihnen handelte, hat mit dem der Nichtgewährung von Prüfungserleichterungen nichts gemein.

38

Der Antrag ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

39

Für die Anordnung einer Kostenüberbürdung besteht keine Veranlassung, da die in § 20 WBO aufgeführten Voraussetzungen nicht vorliegen.

Saalmann
Mühlenfeld
Seide
Winkelmann
Bartels