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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.03.1974, Az.: BVerwG VIII C 62.73

Vergleich der Wohnung und des Wochenendhauses

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.03.1974
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 62.73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 13715
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Kassel - 09.11.1972 - AZ: VII OE 17/72

Fundstellen

  • BBauBl 1974, 527
  • DGemStZ 1976, 6
  • DVBl 1974, 950-951 (amtl. Leitsatz)
  • KommStZ 1974, 151
  • MDR 1974, 962 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZMR 1976, 219

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zur Abgrenzung des Widerrufs rechtmäßig erteilter und der Zurücknahme rechtswidrig erteilter Bescheide, durch die Wohnungen als grundsteuerbegünstigt anerkannt worden sind (Anschluß an BVerwGE 38, 290)

  2. 2.

    Ist ein Gebäude nur als Wochenendhaus genehmigt worden, so ist es nicht grundsteuerbegünstigt (Fortsetzung von BVerwGE 31, 50).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. März 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Maetzel, Dr. Raschke, Noack und Dr. Barbey
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. November 1972 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger errichtete auf einem Grundstück in der ehemaligen Gemarkung E. im Jahre 1967 ein Bauwerk. Das Grundstück liegt im Gelände "Am H.", das erstmals 1964 und erneut 1968 als Wochenendhausgebiet ausgewiesen worden ist. Die Baugenehmigung wurde dem Kläger für ein Wochenendhaus mit einer Wohnfläche von 112,80 qm erteilt. Der Kreisausschuß des Landkreises B., an dessen Stelle jetzt der Kreisausschuß des beklagten Landkreises getreten ist, erkannte durch Bescheid vom 17. Juli 1967 auf Antrag des Klägers den "Neubau" als steuerbegünstigt an gemäß §§ 82, 83 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes - II. WoBauG - in der Fassung vom 1. September 1965 (BGBl. I S. 1617). Der Kreisausschuß hob diesen Bescheid durch Bescheid vom 12. Oktober 1970 mit Wirkung für die Zukunft auf, weil Wochenendhäuser nicht als steuerbegünstigt anerkannt werden dürften. Der Widerspruch des Klägers wurde zurückgewiesen: Der rechtswidrig erteilte Anerkennungsbescheid könne nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen widerrufen werden. Dabei sei das Vertrauensinteresse des Begünstigten mit dem öffentlichen Interesse an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung abzuwägen. Für die Vergangenheit sei dem erstgenannten, für die Zukunft dem letztgenannten Interesse der Vorzug zu geben. Die Klage des Klägers hatte Erfolg; die angefochtenen Bescheide wurden aufgehoben, im wesentlichen mit der folgenden Begründung: Der Anerkennungsbescheid sei für einen Neubau, nicht für ein Wochenendhaus erteilt worden. Der Bebauungsplan für das Gelände "Am H." sei wegen nicht ordnungsmäßiger Bekanntmachung nicht wirksam geworden. Eine bloße Änderung der Rechtsauffassung reiche im übrigen zur Begründung des Widerrufs nicht aus. - Auf die Berufung des Beklagten wurde das angefochtene Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen; das Urteil beruht im wesentlichen auf den folgenden Gründen:

2

Widerrufsgründe im Sinne von § 83 Abs. 5 II. WoBauG lägen nicht vor; der Anerkennungsbescheid habe aber nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen widerrufen werden können. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung seien nicht erfüllt gewesen. Rechtswidrige begünstigende Bescheide könnten zurückgenommen werden, soweit nicht ausnahmsweise die Interessen des Begünstigten Vorrang hätten. Entgegen der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien nach dessen jetziger Rechtsprechung Wochenendhäuser nicht als steuerbegünstigte Wohnungen anzuerkennen; dem schließe sich das Gericht an. Der Kläger benutze das Haus als Wochenendhaus; er führe seinen Familienhaushalt in seiner Stadtwohnung in H. und habe das Haus Am H. ediglich zur Wochenend- und Freizeiterholung errichtet. Zum Wohnen dürfe er es aus Rechtsgründen nicht benutzen; denn er habe nur die Genehmigung zu seiner Benutzung als Wochenendhaus erhalten. Die Baugenehmigung sei für die Art der Nutzung des Hauses maßgebend. Deshalb komme es nicht darauf an, daß der Bebauungsplan von 1964 mangels ordnungsgemäßer Bekanntmachung nicht wirksam geworden sei. Das führe nicht zur Nichtigkeit der Baugenehmigung; überdies sei der frühere Bebauungsplan 1968 rechtswirksam erneuert worden. Darauf, daß die Anerkennung nur für einen "Neubau" erteilt worden sei, komme es nicht an; denn damit sei der durch die Baugenehmigung als Wochenendhaus bestimmte Neubau gemeint gewesen. Durch diese Genehmigung sei die Nutzung rechtlich eingeschränkt worden. Dem Widerruf stehe nicht entgegen, daß die Rechtswidrigkeit der Anerkennung erst nachträglich erkannt worden sei. Der Widerruf sei rechtmäßig. Unter Vertrauensschutz stehende Interessen könne der Kläger für die Zukunft nicht geltend machen. Er habe den Anerkennungsantrag erst gestellt, nachdem er den Bau errichtet hatte. Es liege auch nichts dafür vor, daß er nach der Anerkennung im Vertrauen auf die Steuerbegünstigung beachtliche Vermögensdispositionen getroffen habe. Sein Vertrauen darauf, daß die bisherige Verwaltungspraxis Bestand behalten werde, werde nicht geschützt. Es handele sich auch nicht um einen Fall verfassungswidriger Rückwirkung. Der Widerruf sei ermessensfehlerfrei zustande gekommen; die Widerspruchsbehörde habe eigenes Ermessen ausgeübt.

3

Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Widerherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Er rügt die Verletzung des materiellen Rechts.

4

Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Er hält das angefochtene Urteil für richtig. Dem schließt sich der Oberbundesanwalt in seiner Stellungnahme an.

5

II.

Die Revision ist unbegründet.

6

Dem Kläger ist im Jahre 1967 ein Anerkennungsbescheid nach §§ 82, 83 II. WoBauG erteilt worden. Das Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, daß die Voraussetzungen für einen Widerruf dieser Anerkennung nach § 83 Abs. 5 II. WoBauG nicht vorlagen. Danach ist die Anerkennung zu widerrufen, wenn die Wohnung nicht oder nicht mehr den Vorschriften des § 82 II. WoBauG über die zulässige Wohnfläche oder die zulässige Benutzung entspricht; der Widerruf ist für den Zeitpunkt aus zusprechen, von dem ab die zum Widerruf berechtigenden Voraussetzungen gegeben waren. Die Anwendung dieser Vorschrift ist nur möglich, wenn nach den Angaben im Antragsverfahren die Anerkennungsvoraussetzungen vorgelegen haben, jedoch entweder schon beim Bezug der Wohnung nicht erfüllt waren oder später fortgefallen sind. Lagen die Voraussetzungen für die Anerkennung schon im Antragsverfahren nicht vor, so ist § 83 Abs. 5 II. WoBauG unanwendbar. Dann kann der Anerkennungsbescheid aber in Anwendung der allgemeinen Rechtsgrundsätze zur Zurücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte zurückgenommen werden (BVerwGE 38, 290 [294]).

7

Rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte können nach allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts zurückgenommen werden, soweit nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes Ausnahmen erforderlich sind (BVerwGE 38, 290 [294] mit weiteren Nachweisen). Vertrauensschutz rechtfertigt in der Regel nur eine Beschränkung der Zurücknahme für die Zukunft.

8

Der Anerkennungsbescheid ist rechtswidrig erteilt worden; bei dem vom Kläger errichteten Neubau handelte es sich nicht um eine steuerbegünstigte Wohnung im Sinne von § 82 II. WoBauG.

9

Wochenendhäuser sind keine "Wohnungen", die gemäß § 82 II. WoBauG steuerbegünstigt sein können; der erkennende Senat hat dies in seinem Urteil BVerwGE 31, 50 im wesentlichen wie folgt begründet: Wohnungen im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes müssen nicht nur objektiv geeignet sein, die Führung eines selbständigen Haushalts zu ermöglichen; sie müssen vom Bauherrn auch bestimmt worden sein, diesem Zweck zu dienen. Handelt es sich um ein Eigenheim, das vom Eigentümer oder von seinen Angehörigen benutzt werden soll - möglicherweise unter Vermietung einer zweiten Wohnung im Haus -, so muß die Zweckbestimmung als Eigenheim (§ 9 II. WoBauG) spätestens im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit erfolgt sein. Eigenheime fallen unter den Oberbegriff "Familienheim" (§ 7 II. WoBauG) und sind dadurch gekennzeichnet, daß sie dem Eigentümer und seinen Angehörigen als Heim zu dienen bestimmt sind. Wochenendhäuser, die jeweils nur vorübergehend zur Erholung benutzt werden sollen, fallen nicht unter den Begriff des Familienheims und haben nicht die Eigenschaft einer zur selbständigen Haushaltsführung bestimmten Wohnung; das gilt auch dann, wenn sie baulich so ausgestattet sind, daß sie auch für ein dauerndes Wohnen geeignet sein könnten. Selbst wenn der Bauherr die Absicht hat, in einem späteren Zeitpunkt seine bisherige Wohnung aufzugeben und künftig in dem bisherigen Wochenendhaus zu wohnen, kann er darauf das Recht auf die Steuerbegünstigung nach § 82 II. WoBauG nicht stützen; denn die Voraussetzungen dieser Vorschrift, zu denen es auch gehört, daß das Haus zum Bewohnen in absehbarer Zeit bestimmt wird, müssen schon bei der Bezugsfertigkeit erfüllt sein.

10

Daran ist festzuhalten.

11

Der erkennende Senat hat es im Urteil BVerwGE 31, 50 (52) [BVerwG 14.11.1968 - VIII C 65/65] offengelassen, ob die Zweckbestimmung, ein Haus zu bewohnen, auch für eine "Zweitwohnung" getroffen werden kann, wenn der Bauherr auch seine bisherige Wohnung behält. Diese Frage bedarf auch im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, weil der Neubau nach den tatsächlichen Feststellungen vom Kläger tatsächlich als Wochenendhaus benutzt wird: Er führt seinen ständigen Familienhaushalt in seiner Stadtwohnung und hat das Haus Am H. lediglich zur Wochenend- und Freizeiterholung errichtet. Diese Zweckbestimmung ist außerdem dadurch festgelegt worden, daß ihm die Errichtung des Hauses nur als ein Wochenendhaus genehmigt worden ist.

12

Auf die Grundsätze, die es nach der Entscheidung BVerwGE 38, 290 ermöglichen, auch sogenannte "Zweitwohnungen" als steuerbegünstigt anzuerkennen (diese Grundsätze sind im Urteil des Senats vom 30. Januar 1974 - BVerwG VIII C 182.71 - eingeschränkt worden), kommt es unter diesen Umständen nicht an.

13

Es kommt deshalb auch nicht darauf an, daß der Bebauungsplan, auf Grund dessen dem Kläger nur die Genehmigung erteilt wurde, ein Wochenendhaus zu errichten, nach den Feststellungen beider Vorinstanzen wegen eines Verkündungsmangels nicht wirksam geworden ist. Dieser Umstand ist auch deshalb unerheblich, weil die sich aus der Baugenehmigung ergebende baurechtliche Nutzungsbeschränkung ohne Rücksicht auf den Bebauungsplan auswirkte; hätte der Kläger von Anfang an die Absicht gehabt, das Haus nach seiner Errichtung dauernd zu bewohnen, so hätte er eine entsprechende Baugenehmigung beantragen und den damit erhobenen Anspruch notfalls im Klagewege erkämpfen müssen. Dem hätte voraussichtlich selbst dann, wenn die Rechtsunwirksamkeit des Bebauungsplans in diesem Rechtsstreit erkannt worden wäre, entgegengestanden, daß sich aus dem Mangel noch nicht die Eigenschaft des Gebiets als Wohngebiet ergeben hätte. Das bedarf keiner Erörterung. Ohnehin ist der Mangel eines fehlenden Bebauungsplans nachträglich durch den Erlaß eines ordnungsgemäß verkündeten Bebauungsplans geheilt worden, durch den das fragliche Gebiet nunmehr rechtswirksam als Wochenendhausgebiet ausgewiesen worden ist.

14

Es ist schließlich in diesem Zusammenhang unerheblich, daß im Anerkennungsbescheid nur von einem "Neubau" und nicht von einem "Wochenendhaus" gesprochen wurde. Der Bescheid betraf das Gebäude, das nach Maßgabe der Baugenehmigung für die Benutzung als Wochenendhaus bestimmt war. Die Anerkennungsbehörde hat damals auf Grund von Verwaltungsvorschriften, die nicht der Rechtslage entsprachen, auch Wochenendhäuser für steuerbegünstigt angesehen; für sie war deshalb damals die Nutzungsbeschränkung, die sich aus der Baugenehmigung ergab, unerheblich.

15

Nach allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts können rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte ohne Rücksicht auf den Grund zurückgenommen werden, der zum Rechtsirrtum geführt hat. Einschränkungen ergeben sich nur unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes, den der Empfänger des rechtswidrigen Verwaltungsakts beanspruchen kann. Dem Kläger ist Vertrauens schütz dadurch gewährt worden, daß die Zurücknahme nur für die Zukunft erfolgt ist. Der Kläger hat keine Umstände vorgebracht, die es rechtfertigen könnten, ihm auch für die Zukunft Vertrauensschutz zu gewähren. Dazu bringt die Revision keine neuen Gesichtspunkte vor. Die wirtschaftliche Existenz des Klägers wird nicht dadurch gefährdet, daß er für die Zukunft Grundsteuer zu zahlen hat. Die öffentlichen Interessen, die für eine Zurücknahme des Anerkennungsbescheids sprechen, ergeben sich nicht nur aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, vielmehr auch aus der folgenden Erwägung:

16

Gemeinden sind für die Durchführung ihrer Aufgaben auf die Grundsteuer angewiesen. Diese Finanzierung ihrer Aufgaben wird wegen übergeordneter Interessen am Wohnungsbau eingeschränkt (vgl. § 1 Abs. 2 II. WoBauG). Die Errichtung von Wochenendhäusern liegt zwar auch im Interesse der Allgemeinheit, hat aber nicht die gleiche Bedeutung wie der Wohnungsbau; nach der vom Gesetzgeber getroffenen Wertentscheidung rechtfertigt sie die Einschränkung der Finanzierung der Gemeinden durch die Grundsteuer nicht.

17

Der Kläger meint in der Revisionsbegründung, der nunmehrige Beklagte sei unzuständig, weil er zwar die Aufgaben des früheren Landkreises B. übernommen habe, das Gebiet "Am H." aber zu einem anderen Kreis geschlagen worden sei. Im Revisionsverfahren können daraus keine Folgerungen gezogen werden. Dem steht die eine organisationsrechtliche Frage des irrevisiblen Rechts betreffende Feststellung des Berufungsgerichts entgegen, der Landkreis B. sei der Rechtsvorgänger des Beklagten. Revisionsrügen, die diese Feststellung betreffen, sind nicht erhoben worden.

18

Die Revision war mit der Kostenfolge von § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.680 DM festgesetzt.

Arndt
Maetzel
Dr. Raschke
Noack
Dr. Barbey