Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.12.1973, Az.: BVerwG VI CB 177.73
Anforderung an die Darlegung eines Verfahrensmangels; Allgemeine Glaubwürdigkeit eines Kriegsdienstverweigerers als Beweis für seine Gewissensentscheidung; Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.12.1973
- Aktenzeichen
- BVerwG VI CB 177.73
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1973, 13192
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 06.03.1973 - AZ: I A 211/72
Rechtsgrundlagen
Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 21. Dezember 1973
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner, Dr. Waitz und Dr. Nehlert
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - I. Kammer Osnabrück - vom 6. März 1973 und seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil werden zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisions- und des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und das Beschwerdeverfahren auf je 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger begehrt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gemäß Art. 4 Abs. 3 GG, §§ 25, 26 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277). Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.
Die gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG ohne Zulassung zur Rüge wesentlicher Mängel des Verfahrens eingelegte Revision ist offenbar unbegründet.
Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe die ihm gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Aufklärungspflicht verletzt, weil es keine Kameraden des Klägers bei der Bundeswehr als Zeugen gehört habe, genügt nicht dem Darlegungserfordernis des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Nach dieser Vorschrift hat die Revision u.a. die Zeugen, die ihrer Meinung nach hätten vernommen werden müssen, unter Anführung der in ihr Wissen gestellten Tatsachen zu bezeichnen und des weiteren darzulegen, inwiefern das angefochtene Urteil im einzelnen auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruht oder zumindest beruhen kann (vgl. BVerwGE 31, 212 [217/218]). Daran fehlt es hier. Die Angabe, "Kameraden des Klägers" hätten vernommen werden müssen, ist nicht ausreichend. Es fehlt jede Angabe des Beweisthemas und des zu erwartenden Beweisergebnisses. Der Umstand, daß es das Verwaltungsgericht für den Kläger ungünstig gewertet hat, daß er keine Kameraden als Zeugen benannt hat, kann die Revision nicht von ihrer Darlegungspflicht entbinden; dies auch deshalb nicht, weil das Verwaltungsgericht erkennbar nicht von der Notwendigkeit einer entsprechenden weiteren Beweiserhebung ausgegangen ist, sondern es lediglich als Zeichen mangelnden Engagements des Klägers in seiner Kriegsdienstverweigerungsangelegenheit gewertet hat, daß er keine Zeugen aus seinem damaligen engeren Lebenskreise angeführt hat.
Auch die Rüge, Eckert als Studienfreund des Klägers hätte vernommen werden müssen, entspricht nicht dem Formerfordernis des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO, denn es fehlt ebenfalls an einer Darstellung des erwarteten Beweisergebnisses. Ebenso ist die Rüge nicht formgerecht erhoben, es sei verfahrensfehlerhaft, daß das Verwaltungsgericht einen militärischen Vorgesetzten des Klägers als Zeugen geladen habe, ohne den Kläger vor dem Verhandlungstermin hiervon in Kenntnis zu setzen. Denn einmal hat das Verwaltungsgericht den Kompaniechef des Klägers nicht geladen, sondern lediglich der Beklagten anheimgestellt, ihn als Zeugen zu stellen; zum anderen kann ein Verstoß, der in dem Unterbleiben der Benachrichtigung des Klägers etwa nach § 272 b Abs. 4 Satz 1 ZPO liegen könnte (sofern nicht ohnehin Satz 2 a.a.O. eingriffe), gemäß § 295 ZPO, § 173 VwGO nicht mehr gerügt werden; vor allem aber fehlt es an der erforderlichen Darlegung, inwiefern das angefochtene Urteil auf dem gerügten Fehler beruht oder zumindest beruhen kann.
Die Rüge, § 86 Abs. 1 VwGO sei verletzt, weil das Verwaltungsgericht nicht die Mutter und die Schwester des Klägers gehört habe, ist unbegründet. Nach dem Vorbringen der Revision würden beide bekundet haben, der Kläger sei nicht verschlagen, nicht unehrlich und nicht unglaubwürdig. Diese allgemeine Glaubwürdigkeit des Klägers aber ist vom Verwaltungsgericht nicht in Zweifel gezogen worden, vielmehr hat es nur die spezielle Glaubwürdigkeit (= Glaubhaftigkeit) der Aussage des Klägers über die Gewissensbindung seiner Kriegsdienstverweigerung verneint. Mit Rücksicht hierauf und weil die allgemeine Glaubwürdigkeit eines Kriegsdienstverweigerers ohnehin nur ein mögliches Beweisanzeichen dafür sein kann, daß die geltend gemachte Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe vorliegt (vgl. BVerwGE 30, 358), mußte sich dem Verwaltungsgericht eine Vernehmung der beiden Zeuginnen nicht aufdrängen.
Schließlich greift auch die Rüge nicht durch, das angefochtene Urteil werde nicht vom Beratungsergebnis getragen, weil die bei seiner Verkündung mündlich mitgeteilten Urteilsgründe anders gelautet hätten als die schriftlichen Gründe. Es kann dahinstehen, ob der von der Revision behauptete Widerspruch tatsächlich besteht, denn es kommt auf ihn nicht an. Entscheidend ist allein die schriftliche Begründung des Urteils. Nur die von sämtlichen Berufsrichtern unterzeichnete Urteilsurkunde gewährleistet, daß die Urteilsausführungen das Ergebnis der Beratung wiedergeben (so auch BGHSt 7, 363 [370/71]). Eine Vermutung, daß es anders sein könne, wird daher durch eine etwaige Divergenz zwischen den mündlich mitgeteilten und den schriftlich niedergelegten Urteilsgründen nicht begründet.
Danach konnte die Revision gemäß § 190 Abs. 3 VwGO durch Beschluß zurückgewiesen werden.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist ebenfalls unbegründet.
Das angefochtene Urteil weicht nicht von den in der Beschwerde angeführten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts ab (vgl. § 34 Abs. 2 Satz 3 WPflG), denn in diesen wird nicht die von der Beschwerde angenommene Beweisregel aufgestellt, dem Zeitpunkt der Antragstellung eines Kriegsdienstverweigerers komme für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit keine entscheidende Bedeutung zu. Das Urteil vom 1. April 1960 - BVerwG VII C 204.59 - (BVerwGE 10, 248) behandelt andere Fragen. Das Urteil vom 3. Oktober 1958 - BVerwG VII C 31.58 - (Buchholz 448.0 § 26 WPflG Nr. 1 [Auszug], Leitsatz u.a. in JZ 1959, 162) betrifft die Zulässigkeit eines außerhalb der Frist des § 26 Abs. 2 Satz 3 WPflG gestellten Anerkennungsantrages. Das Urteil vom 27. November 1964 - BVerwG VII C 124.61 - (Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 14 = DÖV 1965, 58) befaßt sich mit der Glaubhaftigkeit eines behaupteten Gewissenswandels. Die von der Beschwerde behauptete Beweisregel, die zudem die freie Beweiswürdigung durch das Tatsachengericht (§ 108 Abs. 1 VwGO) einengen würde, ist keinem dieser Urteile zu entnehmen.
Es ist auch nicht offensichtlich eine Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen zu erwarten (§ 34 Abs. 2 Satz 2 WPflG).
Eine grundsätzliche Rechtsfrage liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur vor, wenn der Verwaltungsrechtsstreit eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und im erstrebten Revisionsverfahren zu erwarten wäre. Diese Rechtsfrage muß in Wehrpflichtsachen, mithin auch in Kriegsdienstverweigerungssachen, materieller Natur sein, da bei Verfahrensmängeln nur die zulassungsfreie Verfahrensrevision nach § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG eröffnet ist (vgl. BVerwGE 28, 22; 29, 226 [BVerwG 15.03.1968 - VII P 5/67]; Beschluß vom 5. November 1973 - BVerwG VI B 47.73 -). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Die von der Beschwerde bezeichnete Frage, welche Anforderungen an einen Kläger für den Nachweis seiner Glaubwürdigkeit zu stellen sind, ist ersichtlich auf den Einzelfall bezogen. Sie kann immer nur unter den konkreten Voraussetzungen des jeweiligen Verfahrens beantwortet werden. Die Frage hingegen, wie eine Divergenz zwischen den mündlich mitgeteilten und den schriftlich niedergelegten Entscheidungsgründen zu beurteilen ist, gehört dem Verfahrensrecht an und kann schon deshalb nicht Gegenstand des Zulassungsverfahrens sein, ist im übrigen, wie oben dargelegt, nicht klärungsbedürftig.
Nach allem war wie geschehen zu beschließen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und das Beschwerdeverfahren auf je 3.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Waitz
Dr. Nehlert