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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.12.1973, Az.: BVerwG III C 28.73

Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Revisionsverfahren; Anrechnung einer US-Entschädigunszahlung auf einen Kriegssachschaden

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.12.1973
Aktenzeichen
BVerwG III C 28.73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 13190
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 21.09.1971 - AZ: VG V A 75/69

Fundstellen

  • BVerwGE 44, 229 - 235
  • DÖV 1974, 356 (amtl. Leitsatz)
  • IfLA 1974, 139
  • JZ 1974, 104
  • MDR 1974, 694-695 (Volltext mit amtl. LS)
  • Mtbl BAA 1976, 202
  • ZLA 1975, 84

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Bestätigung von BVerwGE 40, 286 = Buchholz 427.2§ 21 a Nr. 2. Hier: Anwendbarkeit des § 21 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FG beim Ausgleich eines Kriegs Sachschadens an Grundvermögen durch Entschädigung nach dem US-Gesetz 87-846.

  2. 2)

    Nach dem Wortlaut und Zweck des § 21 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FG kommt es nicht darauf an, nach welchen Gesichtspunkten die anzurechnende Entschädigung berechnet und ob dabei eine LAG-Entschädigung bereits entschädigungsmindernd oder eine sonstige Entschädigung kürzend berücksichtigt worden ist. Entscheidend ist allein, daß der - hier nach § 13 FG zu berechnende - Schaden durch eine für den Verlust des gleichen Schadensobjektes von anderer Seite gewährte Entschädigung teilweise oder ganz ausgeglichen worden ist.

  3. 3)

    Ein etwaiger Verstoß gegen den Gleichheitssatz durch wechselseitige Anrechnung kann sich erst bei einer Rückforderung der infolge der Anrechnung zu Unrecht gezahlten L AG-Entschädigung aktualisieren.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Sieveking und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff, Dr. Messerschmidt, Fandré und Schäfer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - V. Kammer Hannover - vom 21. September 1971 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Beteiligten streiten um die Anrechnung einer US-Entschädigunszahlung auf einen dem Kläger entstandenen und für ihn festgestellten Kriegssachschaden.

2

Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 19. August 1960 den dem Kläger an seinem Grundstück in Hannover-Königsworth entstandenen Kriegsschaden mit 31.400 RM fest. Der zuerkannte Endgrundbetrag von 13.260 DM wurde in den Jahren 1964 und 1965 erfüllt.

3

Nachdem der Prozeßbevollmächtigte des Klägers der Beklagten mitgeteilt hatte, dem Kläger, der seit 1943 die U S-Staatsbürgerschaft besitzt, sei für den gleichen Schaden von der Foreign Claims Settlement Commission of the United States (FCSC) eine Entschädigung von 11.775 US-Dollar zuerkannt und davon der Betrag von 11.088,08 US-Dollar ausgezahlt worden, hob die Beklagte unter Hinweis auf § 8 Abs. 2 Nr. 4 FG mit Bescheid vom 10. Januar 1969 den Feststellungsbescheid auf und lehnte den Feststellungsantrag ab; zugleich erklärte sie, daß auch die Zuerkennungs- und Erfüllungsbescheide mit Rückwirkung durch gesonderte Bescheide aufgehoben würden. Während des von dem Kläger daraufhin eingeleiteten Beschwerdeverfahrens teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 8. April 1969 mit, die in dem Bescheid vom 10. Januar 1969 enthaltene Begründung sei zwischenzeitlichüberholt, Aufhebung und Antragsablehnung beruhten nunmehr auf§ 21 a FG; die US-Entschädigung übersteige bei einem Kurs von 1 US-Dollar: 4 DM den festgestellten Schadensbetrag. Hiergegen erhob der Kläger ebenfalls Beschwerde.

4

Der Beschwerdeausschuß änderte den Bescheid vom 10. Januar 1969 mit Beschluß vom 29. April 1969 dahin ab, daß über die Aufhebung des Zuerkennungsbescheides und der Erfüllungsbescheide gesonderte Bescheide ergehen sollten, und wies imübrigen die Beschwerde mit der Begründung zurück, es könne dahingestellt bleiben, ob § 8 Abs. 2 Nr. 4 FG anzuwenden sei; denn der zuerkannte Entschädigungsbetrag übersteige, wenn er im Verhältnis 1: 4 umgerechnet werde, den nach§§ 245 ff. LAG zu berechnenden Hauptentschädigungsbetrag in DM, der Schaden müsse nach § 21 a FG als ausgeglichen angesehen werden; die US-Entschädigung sei auch höher als der nach§ 13 FG berechnete Schaden.

5

Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen erhobene Klage, mit welcher der Kläger sinngemäß die Aufhebung der Entscheidungen vom 10. Januar, 8. April und 29. April 1969 erstrebt, durch Urteil vom 21. September 1971 abgewiesen und dazu ausgeführt:

6

Der Bescheid vom 10. Januar 1969 sei nicht durch den Bescheid vom 8. April 1969 gegenstandslos geworden, weil dieser zu Recht nur eine neue rechtliche Begründung nachgeschoben habe. Die Beklagte sei zur Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 342 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LAG berechtigt gewesen. Eine Schadensfeststellung sei nicht möglich, weil der US-Entschädigungsbetrag, gehe man von einem Umrechnungsverhältnis im Zeitpunkt der Zahlung der Entschädigung von 1 US-Dollar: 4 DM aus, 47.100 DM betragen habe, wovon über 44.000 DM ausgezahlt seien, so daß die US-Entschädigung den nach § 13 Abs. 1 FG berechneten Schaden übersteige.

7

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Klägers, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird: Es sei unzulässig gewesen, während des Beschwerdeverfahrens durch Bescheid vom 8. April 1969 eine neue Begründung nachzuschieben. Die Entscheidung über die Beschwerde des Klägers gegen den Bescheid vom 10. Januar 1969 sei nicht auf der Basis des damals gültigen Rechts ergangen. Dem Kläger sei das rechtliche Gehör versagt worden. Die mit rechtlicher Rückwirkung ausgestattete Einfügung des § 21 a FG verstoße gegen das Rechtsstaatsprinzip. Dem Kläger stehe ein besonders schützwürdiger Vertrauenstatbestand zur Seite. Im Hinblick auf die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und die Ausführungen von Erlanger in RzW 1965, 193, möge der Senat seine Grundsatzentscheidung vom 24. August 1972 - BVerwG III C 51.70 - (BVerwGE 40, 286) noch einmal überprüfen. Schließlich habe das Verwaltungsgericht die in tatsächlicher Hinsicht substantiiert vorgetragene Frage übergangen, ob eine Wiederaufnahme des Verfahrens Rechtens sei, soweit die zuerkannte Hauptentschädigung bereits auf die vom ausländischen Staat für das gleiche Wirtschaftsgut ausgezahlte Entschädigung angerechnet worden sei.

8

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach den in erster Instanz

gestellten Anträgen zu entscheiden,

9

hilfsweise,

die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

10

Der Beteiligte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

11

Er bestreitet das Vorliegen eines vertrauensschutzwürdigen Tatbestandes. Auch bei Anwendung des § 8 Abs. 2 Nr. 4 FG a.F. hätte im Falle des Klägers die Anrechnung zum gänzlichen Fortfall einer lastenausgleichsrechtlichen Entschädigung geführt. Da der US-Entschädigungsbescheid Angabenüber eine Entschädigungszahlung nach dem LA-Recht nicht enthalte, müsse davon ausgegangen werden, daß die Hauptentschädigung nicht angerechnet worden sei.

12

II.

Die Revision ist unbegründet. Das angefochtene Urteil verletzt nicht Bundesrecht. Es hat die angefochtenen Bescheide zutreffend für rechtmäßig erachtet.

13

Auf die von der Revision aufgeworfene Frage, ob es rechtmäßig war, dem Bescheid vom 10. Januar 1969 während des laufenden Beschwerdeverfahrens durch das Schreiben vom 8. April 1969 eine neue Begründung zu geben, kommt es für den Rechtsstreit nicht entscheidend an. Gegenstand der Anfechtungsklage sind die Bescheide vom 10. Januar und 8. April 1969 in der Gestalt, die sie durch den Beschwerdebeschluß erhalten haben (§§ 333, 336 LAG, § 38 FG, §§ 79 Abs. 1 Nr. 1, 190 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Der Beschwerdeausschuß mußte seiner Entscheidung das geltende Recht zugrunde legen. Im verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsverfahren ist sodann zu prüfen, ob die Entscheidung, der Verwaltung, nämlich die angefochtenen Bescheide in der Gestalt des Beschwerdebeschlusses, auf dieser Grundlage rechtmäßig ergangen sind. Der Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 29. April 1969 stützt sich zutreffend auf die Vorschrift des § 21 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FG, nach welcher ein Schaden, der durch Leistungen eines anderen Staates ganz oder teilweise ausgeglichen worden ist, um den Wert dieser Leistungen zu kürzen ist. Diese Vorschrift ist durch § 62 Abs. 1 Nr. 3 des Reparationsschädengesetzes - RepG - vom 12. Februar 1969 (BGBl. I S. 105) mit Wirkung vom Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes an (vgl. § 62 Abs. 2 RepG) in das Feststellungsgesetz eingefügt worden. Abgesehen davon, daß der Beschwerdeausschuß gemäß § 337 Abs. 2 LAG, § 38 Abs. 1 FG zu einer reformatio in peius befugt wäre, kann allein im Auswechseln der rechtlichen Begründung bei gleichbleibendem Regelungsinhalt eine Schlechterstellung nicht gesehen werden, zumal es sich bei der Wiederaufnahme des Verfahrens und Rücknahme der Beschwerde(1) gemäß § 342 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LAG sowie der Ablehnung des Schadensfeststellungsantrags nichtum Ermessensentscheidungen handelt. Unter diesen Umständen kann auch nicht davon die Rede sein, daß - wie die Revision meint - dem Kläger das rechtliche Gehör versagt worden sei, weil die im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 10. Januar 1969 bestehende, im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung jedoch bereits geänderte, Rechtslage nichtüberprüft worden sei.

14

Der Senat hat in seinem Urteil vom 24. August 1972 - BVerwG III C 51.70 - (BVerwGE 40, 286 = Buchholz 427.2 § 21 a Nr. 2 = ZLA 1972, 188) in Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entschieden, daß die einen Schadensausgleich durch Entschädigungsleistungen anderer Staaten anordnenden lastenausgleichsrechtlichen Regelungen mit höherrangigem Recht vereinbar sind. Er ist dabei davon ausgegangen, daß auch die nachträgliche und rückwirkende Einfügung insbesondere des § 21 a FG dem Rechtsstaatsprinzip selbst dann nicht zuwiderläuft, wenn von einer echt (retroaktiv) rückwirkenden gesetzlichen Änderung ausgegangen wird. Hierfür war entscheidend, daß angesichts der Entwicklung des Lastenausgleichsrechts für den Berechtigten ein gesichertes und daher schutzwürdiges Vertrauen darauf, daß Entschädigungsleistungen anderer Staaten vom Gesetzgeber nicht (nachträglich) für anrechnungsfähig auf lastenausgleichsrecntliche Ansprüche erklärt würden, nicht anerkannt werden können. Dies gelte um so mehr, als es einem allgemein anerkannten Grundsatz des Entschädigungsrechts entspreche, daß ein Schaden nicht mehr vorliege und eine Entschädigung nicht mehr gerechtfertigt sei, wenn der eingetretene Schaden inzwischen beseitigt worden sei, und daß insbesondere anderweitige Zahlungen nicht zu einer Doppelentschädigung führen dürften.

15

Was in dem vorgenannten Urteil vom 24. August 1972 für den nachträglichen Ausgleich bei einem Kriegssachschaden an Hausrat entschieden ist (§ 21 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FG, § 342 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LAG), gilt in gleicher Weise für den Ausgleich des vom Kläger erlittenen Kriegssachschadens an Grundvermögen. Nach§ 21 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FG wird der Schaden u.a. ausgeglichen durch "sonstige Leistungen eines anderen Staates". Hierzu rechnen die Entschädigungsleistungen der FCSC. Die Mittel dafür entstammen dem in den USA beschlagnahmten und liquidierten deutschen (Feind-)Vermögen. Wenn die Bundesrepublik sich in Art. 3 des 6. Teiles des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen (Überleitungsvertrag) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 1955 (BGBl. II S. 405) verpflichtet hat, keine Einwendungen gegen Maßnahmen zu erheben, die gegen das für Reparations- oder Restitutionszwecke beschlagnahmte deutsche Auslands- oder sonstige Vermögen durchgeführt worden sind oder werden sollen, und demnach, wie der Kläger meint, die Bundesrepublik auf das beschlagnahmte Vermögen verzichtet habe, so kann daraus nichts gegen die Rechtmäßigkeit der eine Doppelentschädigung verhindernden Vorschriften des Feststellungsgesetzes und Lastenausgleichsgesetzes hergeleitet werden. Auch auf die US-Entschädigung werden Entschädigungszahlungen von dritter Seite angerechnet (vgl. das Merkblatt des Bundesausgleichsamtes Nr. 3 für die Vereinigten Staaten von Amerika, Mtbl. BAA 1964 Nr. 11 Beilage B 7 unter e Abs. 3). Ebenso wird aber die Anrechnung von US-Entschädigungen auf Leistungen nach dem Lastenausgleichsrecht weder im Überleitungsvertrag noch in anderen Bestimmungen oder Vereinbarungen ausgeschlossen. Die vom Gesetzgeber im Lastenausgleichsrecht bestimmte Anrechnung auch der von den USA gewährten Entschädigungszahlungen ist ihrer rechtlichen Qualifikation nach auch keine Einwendung gegen Maßnahmen im Sinne des Art. 3 des 6. Teiles des Überleitungsvertrages (vgl. das Urteil vom 24. August 1972 a.a.O.).

16

Auf eine besondere Vertrauenslage kann der Kläger sich nicht berufen. Der Beteiligte weist zu Recht darauf hin, daß in dem Zeitpunkt, als der Kriegssachschaden des Klägers durch Bescheid vom 19. August 1960 mit 31.400 RM festgestellt wurde, § 8 Abs. 2 Nr. 4 FG in der Fassung des Achten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 809) - 8. ÄndG LAG - in Kraft war, wonach Verluste, für die auf Grund der Kriegssachschädenverordnung oder anderer Vorschriften Entschädigungszahlungen von mehr als 50 % des Verlustes gewährt worden sind oder gewährt werden, von der Feststellung ausgeschlossen waren; nach § 342 Abs. 2 Nr. 1 LAG in der Fassung des 8. ÄndG LAG war die Wiederaufnahme des Verfahrens zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausgleichsleistung nachträglich ganz oder teilweise wegfielen, insbesondere weil Entschädigungszahlungen gewährt wurden, die zum Wegfall oder zur Kürzung der Hauptentschädigung führten. Der Kläger konnte demzufolge weder bei der Schadensfeststellung durch Bescheid vom 19. August 1960 noch bei der späteren Zuerkennung und Erfüllung der Hauptentschädigung darauf vertrauen, daß es zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens und Anrechnung der in den USA für das gleiche Wirtschaftsgut nach dem US-Gesetz 87-846 gewährten Entschädigung auf die lastenausgleichsrechtliche Hauptentschädigung nicht kommen könnte. Im übrigen wird der Kläger durch die mit dem Reparationsschädengesetz eingeführte Neuregelung des§ 21 a FG, auf Grund deren für das gleiche Schadensobjekt gewährte anderweitige Leistungen nicht mehr die Entschädigung, sondern den der Entschädigung zugrunde liegenden Schaden mindern, nicht schlechter gestellt. Eine Anrechnung der US-Entschädigung führt bei ihm nach altem wie nach neuem Recht zu keiner Entschädigungsleistung nach den Bestimmungen des Lastenausgleichs.

17

Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers stehen auch die vom Senat in seinem Urteil vom 24. Mai 1962 - BVerwG III C 134.60 - (BVerwGE 14, 192) aufgestellten Grundsätze der Anwendung des § 21 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FG auf den vorliegenden Fall nicht entgegen. Der Senat hat dort entschieden, daß Zahlungen, die von einer Gebäudeversicherungsanstalt auf Grund eines Versicherungsverhältnisses geleistet werden, keine Entschädigungszahlungen sind, die zu einer Kürzung des Grundbetrages des § 249 Abs. 2 LAG (a.F.) führen können. Er hat dies damit begründet, daß der Anspruch auf Versicherungsleistungen auf eigene Aufwendungen des Versicherungsnehmers zurückgehe, während Entschädigszahlungen im eigentlichen Sinne nicht innerhalb eines schon vor dem Schadensereignis bestehenden Rechtsverhältnisses gewährt würden sondern auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften, die lediglich auf das Schadensereignis Bezug nähmen. Letzteres trifft für die hier umstrittenen Entschädigungsleistungen zu, also insbesondere auch für die auf Grund des US-Gesetzes 87-846 vom 22. Oktober 1962 gewährten Zahlungen. Der Fonds, aus dem die US-Entschädigungen gezahlt werden, wurde gebildet aus den Liquidationseriösen des in den USA beschlagnahmten deutschen (Feind-) Vermögens, nicht aber aus Eigenleistungen der Empfänger der US-Entschädigung.

18

Ohne Erfolg rügt die Revision ferner, das Verwaltungsgericht habe die vom Kläger bereits in der ersten Instanz in tatsächlicher Hinsicht substantiiert vorgetragene Frage übergangen, ob eine Wiederaufnahme des Verfahrens Rechtens sei, soweit die zuerkannte Hauptentschädigung bereits auf die von der FCSC für das gleiche Wirtschaftsgut ausgezahlte Entschädigung angerechnet worden sei. Es verstößt nicht gegen Bundesrecht, wenn das Verwaltungsgericht hierzu keine tatsächlichen Feststellungen getroffen hat. Denn auch wenn eine solche Anrechnung der Hauptentschädigung auf die US-Entschädigung vorgenommen worden sein sollte, würden die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Ablehnung jeglicher Schadensfeststellung gegenüber dem Kläger rechtmäßig sein. Sollte es sich nämlich bei der dem Kläger ausgezahlten US-Entschädigung in Höhe von 11.088,08 Dollar lediglich um den Restbetrag nach Anrechnung der Hauptentschädigung handeln, so würde sie nach Umrechnung auf 44.352 DM den mit 31.400 RM berechneten Kriegs Sachschaden immer noch übersteigen. Daß im Rahmen der Kürzung des Schadensbetrages nach § 21 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FG für die Umrechnung der US-Entschädigung auf Deutsche Mark der zum Zeitpunkt der jeweiligen Dollarzahlung gültige Umrechnungskurs maßgeblich ist, hat der Senat in seinem gleichzeitig mit der vorliegenden Entscheidung verkündeten Urteil in der Sache BVerwG III C 19.72 entschieden. Er hat darin ausgeführt:

Nicht folgen kann der Senat auch der Auffassung der Revision, es müsse bei der Anrechnung der US-Entschädigungsleistung auf den Dollarkurs zum Zeitpunkt der Entziehung des Wirtschaftsgutes abgestellt werden. Nach § 21 a Abs. 1 Satz 1 FG ist der nach den Bestimmungen des Lastenausgleichsgesetzes berechnete Schaden um den "Wert" der ausgleichenden "Leistung" zu kürzen. Das bedeutet, daß es für die Frage, ob und inwieweit der Schaden ausgeglichen worden ist, auf den Zeitpunkt der ausgleichenden Leistung ankommt (vgl. Kühne-Wolff a.a.O.). Für nicht in Geld bestehende Leistungen wird dies in § 21 a Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz FG ausdrücklich geregelt. Daraus darf nicht geschlossen werden, daß für Geldleistungen etwas anderes gelten solle. Die Erwähnung nur der nicht in Geld bestehenden Leistungen beruht darauf, daß für sie ein besonderer Bewertungsmaßstab gefunden werden mußte und dafür der des Feststellungsgesetzes anstelle des Verkehrswertes herangezogen wird. Wenn dabei als maßgeblicher Zeitpunkt der der Leistung bestimmt wird, ist dies nicht als Sonderregelung für die nicht in Geld bestehende Leistung aufzufassen, da insoweit für eine besondere Behandlung kein sachlicher Grund ersichtlich ist. Dem Gesetzgeber ging es darum, dem Geschädigten den Vorteil auf den Schaden anzurechnen, den er tatsächlich im Zeitpunkt der Leistung erhielt, und nicht einen fiktiven Wert, den die Entschädigung im Zeitpunkt der Schädigung für ihn gehabt hätte. Geldleistungen und Nichtgeldleistungen insoweit unterschiedlich zu behandeln, widerspräche dem erklärten Willen, allgemein Naturalrückgaben und Entschädigungszahlungen nicht verschieden zu behandeln (Teilziffern 115, 149, 204 und 217 der Begründung des Regierungsentwurfes zum Reparationsschädengesetz, abgedruckt im Mtbl.BAA 1969 Nr. 3 S. 82 ff.).

Gemäß § 21 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FG "ausgeglichen" ist ein Schaden, wenn die anderweitige Entschädigungsleistung "gewährt" worden ist ("sonstige Leistungen eines anderen Staates gewährt worden sind"). Es kommt daher für die Umrechnung des Dollars auf den Zeitpunkt der "Gewährung" der US-Entschädigung, also, wie nach Zweck und Ziel der gesetzlichen Vorschrift auch die Beklagte und das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen haben, grundsätzlich auf den zum Zeitpunkt der jeweiligen Zahlung gültigen Dollarkurs an. Ein Ermessensspielraum ist den Ausgleichsbehörden insoweit nicht eingeräumt.

Die auf den vorbezeichneten Zeitpunkt in Deutsche Mark umgerechnete Dollarausgleichsleistung ist auf den in Reichsmark festgestellten Schaden anzurechnen. Dadurch werden nicht, wie die Revision meint, unvergleichbare Wertrelationen in unzulässiger Weise miteinander verquickt. Für den Fall, daß sowohl der Schaden an einem Vermögenswert in fremder Währung entstanden als auch die anzurechnende Entschädigungsleistung in dieser Währung gezahlt worden sind, schreibt § 21 a Abs. 1 Satz 2 FG vor, daß die Kürzung vor Anwendung des § 20 FG vorzunehmen ist. Wenn der Schaden in Reichsmark festgestellt worden ist, die Entschädigung aber auf US-Dollar lautet, kann, da die Währungsumstellung die Einheitswerte der Einheitswertvermögen unberührt gelassen hat und bei Einheitswertvermögen eine ausdrückliche gesetzliche Regelung fehlt, nur die in Deutsche Mark zum Kurs im Zeitpunkt der Zahlung umgerechnete US-Dollar-Entschädigung dem Einheitswert in Reichsmark gegenübergestellt werden.

19

Für den hier zu entscheidenden Fall gilt nichts anderes. Imübrigen kommt es nach dem Wortlaut und Zweck des § 21 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FG nicht darauf an, nach welchen Gesichtspunkten die anzurechnende Entschädigung berechnet und ob dabei eine L AG-Entschädigung bereits entschädigungsmindernd oder eine sonstige Entschädigung kürzend berücksichtigt worden ist. Entscheidend ist allein, daß der vorliegend nach § 13 Abs. 1 FG zu berechnende Schaden - wie hier - durch eine für den Verlust desselben. Schadensobjekt es von anderer Seite gewährte Entschädigung teilweise oder ganz ausgeglichen worden ist. Allerdings kann bei einer - vom Kläger in der Vorinstanz behaupteten - wechselseitigen Anrechnung, wenn zunächst eine LAG-Entschädigung gezahlt, anschließend eine in Höhe dieser Leistungen gekürzte ausländische Entschädigung gewährt und dann die Hauptentschädigung im Lastenausgleich wegen der ausländischen Entschädigung zurückgefordert wird, die Folge eintreten, daß der Geschädigte eine nunmehr an sich gebotene Erhöhung der ausländischen Entschädigung um den Kürzungsbetrag nicht mehr zu erreichen vermag. Er wäre in diesem Fall schlechter gestellt als ein Geschädigter, dessen Antrag von der Ausgleichsbehörde wegen schadensausgleichender Leistungen im Sinne des § 21 a Abs. 1 Satz 1 FG sofort abgelehnt wird und bei dem daher auch keine Anrechnung von LAG-Entschädigung auf die US-Entschädigung in Betracht kommt. Diese sachlich nicht einleuchtende Ungleichheit vermag jedoch an dem tatsächlich eingetretenen Schadensausgleich nichts zu ändern; sie wirkt sich auch nicht bei der Schadensermittlung nach dem Lastenausgleichsrecht in Anwendung des § 21 a Abs. 1 FG, sondern erst im Falle einer Rückforderung der infolge der Anrechnung zu Unrecht gezahlten LAG-Entschädigung aus. Die Rückforderung, über die nach dem Beschwerdebeschluß vom 29. April 1969 erst später entschieden werden soll, würde also erst einen etwaigen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG aktualisieren. Im vorliegenden Rechtsstreit geht es indessen lediglich um die Wiederaufnahme des Verfahrens, die Rücknahme des Feststellungsbescheides und die Ablehnung jeglicher Schadensfeststellung, die nach allem als rechtmäßig zu bestätigen sind.

20

Die Revision ist aus diesen Gründen mit der Kostenfolge aus§ 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.

Dr. Sieveking
Prof. Dr. Dodenhoff
Dr. Messerschmidt
Fandré
Schäfer

(1) Amtl. Anm.:

"Beschwerde" korrigiert durch "Bescheide" (siehe Verknüpfung zum Korrekturbeschluss am Ende des Dokuments)