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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.08.1972, Az.: BVerwG III C 51.70

Vereinbarkeit einer einen Schadensausgleich durch Entschädigungsleistungen anderer Staaten anordnenden lastenausgleichsrechtlichen Regelung mit höherrangigem Recht; Bemessung des im Rahmen der Schadensausgleichvorschrift des § 21a Abs. 1 Feststellungsgesetz (FG) zu berechnenden Hausrats

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.08.1972
Aktenzeichen
BVerwG III C 51.70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 15423
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 04.11.1969 - AZ: IX A 94.68

Fundstellen

  • BVerwGE 40, 286 - 297
  • DÖV 1974, 356 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1973, 162-163 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Die einen Schadensausgleich durch Entschädigungsleistungen anderer Staaten anordnenden lastenausgleichsrechtlichen Regelungen sind mit höherrangigem Recht vereinbar, obwohl sie erst nachträglich und mit rückwirkender Kraft in das Lastenausgleichsrecht eingefügt worden sind.

  2. 2)

    Der im Rahmen der Schadensausgleichsvorschrift des § 21 a Abs. 1 FG zu berechnende Hausrat schaden bemißt sich nach der gemäß § 16 FG, § 295 LAG ermittelten Schadensstufe; sie gibt in pauschalierter Form den im Schadensbetrag bezifferten Umfang des erlittenen Hausratverlustes wieder.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 24. August 1972
durch
den Senatspräsidenten Dr. Sieveking und
die Bundesrichter Vierhaus, Dr. Dodenhoff, Dr. Messerschmidt sowie
die Bundesrichterin Dr. Eckstein
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. November 1969 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin, die Staatsbürgerin der USA ist, erlitt am 28. März 1945 in B.-S., N. Straße ..., einen Kriegssachschaden an Hausrat. Mit Bescheid vom 24. April 1959 stellte das Ausgleichsamt den Hausratschaden fest und erkannte der Klägerin eine Hausratentschädigung in Höhe von 1.340 DM zu. Dieser Betrag wurde im Oktober 1959 an die Klägerin ausgezahlt.

2

Später wurde dem Ausgleichsamt bekannt, daß die Klägerin für den Hausratschaden auf ihren Antrag von der F. C S. C. of the United States (FCSC) im Jahre 1966 eine Entschädigung in Höhe von 2.922,90 Dollar erhalten hatte. Daraufhin hob es mit Bescheid vom 12. Februar 1968 im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens den Bescheid vom 24. April 1959 auf, lehnte die, Anträge der Klägerin auf Feststellung eines Kriegssachschadens an Hausrat und auf Zuerkennung von Hausratentschädigung ab und forderte die gezahlte Hausratentschädigung von 1.340 DM zurück. Zur Begründung wurde angeführt: Durch die Entschädigungszahlung der FCSC seien nachträglich die Voraussetzungen für die Schadensfeststellung und Gewährung der Hausratentschädigung entfallen; denn der. Verlust der Klägerin sei durch diese Entschädigungsleistung zu mehr als 50 Prozent abgegolten worden; gemäß § 8 Abs. 2 FG bestehe deshalb kein Anspruch auf Schadensfeststellung.

3

Mit der gegen diese Entscheidung eingelegten Beschwerde machte die Klägerin geltend: Die vom Ausgleichsamt vorgenommene Anrechnung der amerikanischen Entschädigungszahlung stehe im Widerspruch zum Überleitungsvertrag, der am 25. Oktober 1954 mit der Bundesregierung abgeschlossen worden sei. Solange eine Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik und den USA über eine gegenseitige Verrechnung nicht vorliege, sei sie unzulässig. Im übrigen habe sie selbst bei Berücksichtigung der amerikanischen Entschädigungszahlung keinen vollen Schadensausgleich erlangt.

4

Der Beschwerdeausschuß wies die Beschwerde mit Beschluß vom 20. Juni 1968 als unbegründet zurück und führte aus: Nach dem vom Bundesausgleichsamt herausgegebenen Merkblatt Nr. 3 für die USA seien Leistungen der FCSC nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 Nr. 4 FG und der §§ 249, 296 LAG anzurechnen. Dementsprechend sei bei bereits ergangenen Bescheiden eine Wiederaufnahme des Verfahrens zulässig. Nach erneuter Prüfung ergebe sich für die Klägerin, daß ihr Hausratschaden nach demFeststellungsgesetz nicht feststellungsfähig sei, weil er durch die Zahlung von 2.922,90 Dollar zu mehr als 50 Prozent entschädigt worden sei.

5

Die Klägerin hat Anfechtungsklage erhoben und ergänzend vorgetragen: Der Beklagte könne sich zur Begründung seiner Entscheidung nicht auf ein Merkblatt berufen, weil dies kein Gesetz sei. Entgegen der vom Beklagten im Verwaltungsstreitverfahren vertretenen Ansicht dürfe zur Beurteilung des Rechtsstreits auch nicht das Reparationsschädengesetz herangezogen werden, da dieses erst nach Unanfechtbarkeit des ursprünglichen Bescheides erlassen worden sei und ihm eine Rückwirkung nicht zukomme.

6

Der Beklagte hat ausgeführt: Die Klage sei auch nach Erlaß des Reparationsschädengesetzes unbegründet. Nach § 62 RepG seien ausländische Entschädigungszahlungen gemäß § 21 a FG vom Schadensbetrag abzusetzen. Der Gesamthausrat habe einen Wert von 19.856 RM gehabt. In Höhe der Entschädigungszahlung von 2.922,90 Dollar, ungerechnet ca. 11.700 DM, könne demgemäß ein berücksichtigungsfähiger Verlust nicht anerkannt werden. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 FG müsse aber ein Schaden von mehr als 50 Prozent am Gesamthausrat entstanden sein, was hier nicht der Fall sei.

7

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit folgender Begründung abgewiesen: Im Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses des Beschwerdeausschusses vom 20. Juni 1968, in dessen Fassung der Bescheid des Ausgleichsamtes vom 12. Februar 1968 mit der Klage angefochten werde, habe § 342 Abs. 2 LAG in der Fassung gegolten, die er durch das Achte Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes erhalten habe. Danach sei die Wiederaufnahme des Verfahrens zulässig, wenn Entschädigungszahlungen gewährt würden, die zum Wegfall oder zu einer Kürzung der Hausratentschädigung führten. Die der Klägerin vom FCSC gewährte Entschädigung von 2.922,90 Dollar sei gemäß § 296 LAG auf die Hausratentschädigung von 1.340 DM anzurechnen, weil sie für den gleichen, im März 1945 in B.-S. eingetretenen Hausrat schaden geleistet worden sei. Die in den USA empfangene Entschädigung von umgerechnet ca. 11.700 DM übersteige bei weitem die nach dem Lastenausgleichsrecht zu beanspruchende Hausratentschädigung von 1.340 DM, so daß ein Anspruch hierauf entfallen sei.

8

Zu dem gleichen Ergebnis gelange man, wenn die durch das Reparationsschädengesetz geschaffene Rechtslage zugrunde gelegt werde. Durch § 62 Abs. 1 Nr. 3 RepG sei in das Feststellungsgesetz § 21 a eingefügt worden, der gemäß § 62 Abs. 2 RepG mit Wirkung vom Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes anzuwenden sei. Danach wirkten sich Leistungen anderer Staaten nicht mehr entschädigungsmindernd, sondern schadensmindernd aus. Gemäß § 21 a Abs. 1 FG sei der nach den §§ 15 bis 21 FG berechnete Schaden um den Wert dieser Leistungen zu kürzen. Dies führe dahin, daß - da bei Hausrat schaden kein Schadensbetrag festgestellt werde, sondern die Hausratentschädigung sich nach der Höhe der Einkünfte oder des Vermögens bemesse, der Hausrat jedoch zu mehr als 50 Prozent verlorengegangen sein müsse - die gezahlte Entschädigungsleistung dem Wert des verlorengegangenen Hausrats gegenüberzustellen sei. Aus den in den Beiakten befindlichen Akten des Kriegs Sachschädenamtes Spandau ergebe sich, daß die Klägerin einen Hausratverlust von ca. 19.800 RM erlitten habe. Die in den USA geleistete Entschädigung betrage umgerechnet rund 11.700 DM, so daß im Ergebnis weniger als 50 vom Hundert des Hausrats verlorengegangen sei und eine Schadens fest Stellung nicht vorgenommen werden dürfe.

9

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der beantragt wird, das angefochtene Urteil, den Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 20. Juni 1968 und den Bescheid des Ausgleich samt es vom 12. Februar 1968 aufzuheben.

10

Die Revision rügt die Verletzung materiellen Rechts. Das angefochtene Urteil lasse unbeachtet, daß die Anrechnung der von den USA geleisteten Entschädigung mit dem zwischen der Bundesregierung und den Besatzungsmächten geschlossenen Überleitungsvertrag vom 25. Oktober 1954 unvereinbar sei. Soweit Bestimmungen des Lastenausgleichsgesetzes und des Feststellungsgesetzes mit diesem Vertrag in Widerspruch stünden, seien sie in bezug auf Staatsangehörige der USA nichtig. Es müsse ferner berücksichtigt werden, daß für. Hausratverluste auf Grund der Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes nicht der wirkliche Schaden ersetzt, sondern lediglich eine Pauschalentschädigung geleistet werde. Bei einer Umrechnung nach im Entschädigungsverfahren gebotenen Grundsätzen - DM 2,50 für einen Dollar - ergebe sich eine in den USA empfangene Entschädigung von rund 7.300 DM, also weniger als die Hälfte des Wertes des verlorenen Hausrates.

11

Der Beteiligte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil: Auf das Wertverhältnis zwischen Dollar und Reichsmark bzw. Deutsche Mark könne es nicht ankommen, da es gleichgültig sei, ob man einen Sachwertschaden in der einen oder der anderen Währung berechne. Sollte nach dem Wunsch der Revision das Wertverhältnis Dollar Mark mit 1: 2,5 Deutsche Mark oder 1: 250 Reichsmark berechnet werden, so würde sich auch die zur Anwendung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 FG heranzuziehende Gesamtschadenssumme entsprechend ändern, so daß sich an dem verbleibenden Schadensrest als einen unter 50 Prozent liegenden Teil nichts ändere.

12

II.

Die Revision hat keinen Erfolg.

13

Das angefochtene Urteil erweist sich im Ergebnis als richtig. Der umstrittene Bescheid vom 12. Februar 1968, durch den das Hausratentschädigungsverfahren wiederaufgenommen, der Antrag der Klägerin abgelehnt worden ist und die ausgezahlte Hausratentschädigung von 1.340 DM zurückgefordert wird, ist rechtmäßig. Nach § 342 Abs. 2 Nr. 1 LAG in der Fassung des 8. ÄndG LAG, die maßgeblich war, als das Verwaltungsverfahren durch Erlaß des Beschwerdebeschlusses seinen Abschluß fand, ist die Wiederaufnahme des Verfahrens u.a. zulässig, wenn Entschädigungszahlungen gewährt wurden, die zum Wegfall oder zu einer Kürzung der Hausratentschädigung führen. Daß diese Voraussetzungen hier vorliegen, ergibt sich aus § 21 a FG. Diese Vorschrift ist zwar erst durch § 62 Abs. 1 Nr. 3 des Reparationsschädengesetzes - RepG - vom 12. Februar 1969 (BGBl. I S. 105), also nach der Zuerkennung der Hausratentschädigung und nach Erlaß des umstrittenen Wiederaufnahmebescheides in das Feststellungsgesetz eingefügt worden, jedoch ist dies gemäß § 62 Abs. 2 RepG mit Wirkung vom Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes an (1952) geschehen. Die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 12. Februar 1968 in der Fassung des Beschwerdebeschlusses ist danach rückwirkend nach dem Recht des § 21 a FG zu beurteilen.

14

Auf den hier zu entscheidenden Sachverhalt angewandt, bestimmt § 21 a Abs. 1 Nr. 1 FG, daß, wenn ein Hausrat schaden ganz oder teilweise durch Leistungen eines anderen Staates ausgeglichen worden ist, der nach § 16 FG berechnete Hausratschaden um den Wert dieser Leistungen zu kürzen ist. Der nach § 16 FG berechnete Hausrat schaden ist nicht, wie das Verwaltungsgericht und der Beteiligte meinen, der (festgestellte) gemeine Wert des verlorengegangenen Hausrates. Für diese Auffassung läßt sich den Vorschriften desFeststellungsgesetzes nichts entnehmen. Die Hausratentschädigung richtet sich nicht nach der Höhe des tatsächlich erlittenen Vermögensverlustes oder dessen Einheitswertes, sondern nach den in § 16 FG in Verbindung mit § 295 LAG vorgesehenen Einkommens- oder Vermögensstufen, zu denen nach sozialen Gesichtspunkten Familienzuschläge treten. Diese Regelung beruht auf der Erwägung des Gesetzgebers, daß eine genaue sachliche und wertmäßige Rekonstruktion des verlorenen Hausrates in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle scheitern müßte und daß andererseits der Wert des Hausrates einer Familie - wenigstens in grober Annäherung - durch die Höhe der Einkünfte oder die Höhe des werbenden Vermögens wesentlich beeinflußt werde (vgl. Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, Ausgabe B § 16 Anm. 1 Abs. 2, Anm. 2 Abs. 1). Der tatsächlich erlittene Vermögensverlust ist daher für die Berechnung der Höhe des Hausratschadens auch im Rahmen des § 21 a FG nicht entscheidend. Maßgeblich ist vielmehr die nach § 16 FG, § 295 LAG ermittelte Schadensstufe. Sie gibt in pauschalierter Form den im Schadensbetrag bezifferten Umfang des erlittenen Hausratverlustes wieder.

15

Für die Klägerin beträgt der nach § 16 FG berechnete Schaden demnach 1.200 DM. Dieser Betrag ist gemäß § 21 a Abs. 1 FG um die von der FCSC für den gleichen Hausrat schaden gewährte Entschädigung zu kürzen. Dagegen spielt es im Gegensatz zur Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Beteiligten bei Entschädigungsleistungen anderer Staaten keine Rollo mehr, ob durch sie mehr als 50 vom Hundert des nach den Vorschriften des Feststellungsgesetzes anzuerkennenden Verlustes gewährt worden ist oder nicht. § 8 Abs. 2 Nr. 4 FG, der eine solche Regelung enthält, erstreckt sich nach der Änderung der Vorschrift durch § 62 Abs. 1 Nr. 1 RepG nur noch auf anderweitige Entschädigungszahlungen auf. Grund innerdeutscher Vorschriften. Auch § 8 Abs. 2 Nr. 1 und § 16 Abs. 5 FG bilden keine rechtliche Grundlage dafür, bei Hausratverlusten eine Entschädigung zu versagen, nur weil mehr als 50 vom Hundert des Verlustes durch Entschädigungszahlungen eines anderen Staates ausgeglichen worden ist. Diese Vorschriften bestimmen - ebenso wie § 8 Abs. 2 Nr. 2 FG für Anteilsrechte -, wann überhaupt ein Verlust von Hausrat im Rahmen des Feststellungsgesetzes berücksichtigt werden kann. Ist hiernach ein Verlusttatbestand berücksichtigungsfähig, so kann der für den Verlust nach § 16 FG in Verbindung mit § 295 LAG anzusetzende Schaden durch Leistungen im Sinne des § 21 a FG ausgeglichen, nicht aber kann dadurch der Verlusttatbestand des § 8 Abs. 2 Nr. 1 FG beseitigt werden. Das Verwaltungsgericht und die Beteiligten haben bei ihrer gegenteiligen Auffassung ferner, nicht berücksichtigt, daß§ 8 Abs. 2 Nr. 1 FG nicht zu Schadensberechnungsvorschriften des Feststellungsgesetzes (§§ 12-22) gehört, auf die § 21 a FG allein Bezug nimmt.

16

Die einen Schadensausgleich durch Entschädigungsleistungen anderer Staaten anordnenden lastenausgleichsrechtlichen Regelungen sind mit höherrangigem Recht vereinbar, obwohl sie erst nachträglich - zuerst durch das 4. ÄndG LAG vom 12. Juli 1955 (BGBl. I S. 403) - und mit rückwirkender Kraft in das Lastenausgleichsrecht eingefügt worden sind. Ursprünglich sahen § 8 Abs. 2 FG in der Fassung vom 21. April 1952 (BGBl. I S. 237) und § 249 Abs. 1 LAG in der Fassung vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) eine Berücksichtigung und Kürzung nur bei Entschädigungszahlungen nach der Kriegssachschädenverordnung oder dem Reichsleistungsgesetz vor. Das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) wird jedoch durch die später eingefügte Anrechnungsmöglichkeit von Leistungen auch anderer Staaten nicht verletzt. Dabei kann hier offenbleiben, ob es sich bei den Rechtsänderungen - zuletzt durch die Einfügung des § 21 a FG - um echt (retroaktiv) rückwirkende gesetzliche Änderungen handelt oder nicht. Denn auch, wenn von einer echten Rückwirkung ausgegangen wird, verstößt die Rechtsänderung nicht gegen Verfassungsrecht. Zwar sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts belastende Gesetze, die abgeschlossene Tatbestände rückwirkend erfassen, regelmäßig unvereinbar mit dem Rechtsstaatsprinzip, zu dessen wesentlichen Elementen die Rechtssicherheit gehört. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt entschieden, der Staatsbürger dürfe grundsätzlich darauf vertrauen, daß die mit abgeschlossenen Tatbeständen verknüpften gesetzlichen Rechtsfolgen anerkannt bleiben (vgl. BVerfGE 32, 111 [BVerfG 20.10.1971 - 1 BvR 757/66] [123] mit weiteren Hinweisen). Aus dem Gedanken des Vertrauensschutzes hat das Bundesverfassungsgericht jedoch zugleich die Grenzen des Rückwirkungsverbotes hergeleitet; auch ein gesetzlicher Eingriff mit echter Rückwirkung ist ausnahmsweise zulässig, wenn das Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt und daher nicht schutzwürdig ist (BVerfGE a.a.O.). Ob ein solcher, die Rückwirkung rechtfertigender Grund vorliegt, ist unter Würdigung aller Umstände der konkreten Regelung zu beurteilen. Hierbei ist es für den vorliegenden Fall von Bedeutung, daß es sich bei der umstrittenen Rechtsänderung - sofern ein rückwirkender Eingriff überhaupt anzunehmen ist - nur um die Schmälerung eines vom Gesetzgeber dem Bürger eingeräumten Anspruchs handeln kann, dem im Rahmen gewährender Verwaltung eine freiwillige Leistung aus öffentlichen Mitteln zugrunde liegt. Bei Rechtsnormen auf dem Gebiet der gewährenden Verwaltung, wie dem Lastenausgleich, ist die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers größer als in anderen Bereichen, und demgemäß hat auch das Vertrauen auf den Bestand einer auf diesem Gebiet gesetzten Norm geringeres Gewicht als auf anderen Verwaltungsgebieten, etwa der Eingriffsverwaltung (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 25. August 1966 - BVerwG III C 185.64 - [BVerwGE 24, 330, 338]).

17

Unter diesem Voraussetzungen kann ein gesichertes und daher schutzwürdiges Vertrauen darauf, daß Entschädigungsleistungen anderer Staaten vom Gesetzgeber nicht (nachträglich) für anrechnungsfähig auf lastenausgleichsrechtliche Ansprüche erklärt würden, nicht anerkannt werden. Dies gilt um so mehr, als es einem allgemein anerkannten Grundsatz des Entschädigungsrechts entspricht, daß ein Schaden nicht mehr vorliegt und eine Entschädigung nicht mehr gerechtfertigt ist, wenn der eingetretene Schaden inzwischen beseitigt worden ist, und daß insbesondere anderweitige Zahlungen nicht zu einer Doppelentschädigung fuhren dürfen (vgl. Urteil vom 24. Mai 1962 - BVerwG III C 134.60 - [BVerwGE 14, 192, 195 ff.]). Dieser Grundsatz wurde vom Feststellungsgesetz und Lastenausgleichsgesetz schon von Beginn an als selbstverständlicher Auslegungsgrundsatz vorausgesetzt, wenn er auch zunächst nur für Leistungen nach der Kriegssachschädenverordnung und dem Reichsleistungsgesetz vom Gesetzgeber ausdrücklich formuliert worden war (vgl. Kühne-Wolff a.a.O. § 21 a Anm. 1). Demgemäß ließ§ 342 Abs. 2 LAG in seiner ursprünglichen Fassung vom 14. August 1952 die Wiederaufnahme des Verfahrens zu, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausgleichsleistung nachträglich wegfallen, weil Vermögen, auf dessen Verlust diese Gewährung beruht, den Geschädigten zurückerstattet wird. Das Problem einer Berücksichtigung von Entschädigungsleistungen anderer Starten war zunächst nicht aktuell. Das wurde andere, als die Bundesregierung in einer Reihe von zwischenstaatlichen Verträgen (z.B. mit der Schweiz, Schweden, Kolumbien, Israel, Äthiopien) vereinbarte, daß beschlagnahmte deutsche Vermögen zurückgegeben oder die Erlöse aus der Verwertung solcher Vermögen an die von der Wegnahme Betroffenen ausgeschüttet oder den Betroffenen andere Leistungen gewährt würden (vgl. Kühne-Wolff a.a.O.). Dieser Entwicklung trug der Gesetzgeber Rechnung. Nachdem bereits das 4. ÄndG LAG den Ausschluß von der Feststellung in § 8 Abs. 2 Nr. 4 FG auf Verluste erweitert hatte, für die auf Grund "anderer Vorschriften" (als der Kriegssachschädenverordnung) Entschädigungszahlungen von mehr als 50 vom Hundert des Verlustes gewährt wurden und auch die Anrechnungsvorschrift des § 249 Abs. 1 Nr. 2 LAG entsprechend erweitert wurde, paßte das 8. ÄndG LAG vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 809) mit rückwirkender Kraft die Vorschriften der internationalen Entwicklung weiter an. Von § 8 Abs. 2 Nr. 4 FG wurden nunmehr nicht nur bereits gewährte, sondern auch solche Entschädigungszahlungen erfaßt, die "noch gewährt werden". § 249 Abs. 2 LAG erhielt, um auch Entschädigungszahlungen zu erfassen, die von fremden Staaten nicht in Reichsmark geleistet wurden, mit Wirkung vom Inkrafttreten desLastenausgleichsgesetzes folgenden Wortlaut:

"Der Grundbetrag ist ferner uni diejenigen Entschädigungszahlungen zu kürzen, die für den Verlust des bei der Berechnung des Schadensbetrages berücksichtigten Vermögens gewährt worden sind oder gewährt werden, es sei denn ... Dabei sind Reichsmarkzahlungen mit 10 vom Hundert anzusetzen. ..."

18

Entsprechend wurde § 296 Abs. 1 LAG rückwirkend der internationalen Entwicklung angepaßt, so daß nunmehr auch Hausratentschädigung um anderweitige Entschädigungszahlungen in fremder Währung zu kürzen war:

"Der Anspruch auf Hausratentschädigung wird um diejenigen Entschädigungszahlungen gekürzt, die für den Verlust von Hausrat gewährt worden sind oder gewährt werden, es sei denn ...; dabei sind Reichsmarkzahlungen mit 10 vom Hundert anzusetzen."

19

§ 342 Abs. 2 Nr. 1 LAG erhielt durch das 8. ÄndG LAG, um die Möglichkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens bei Schadensausgleich durch Leistungen fremder Staaten deutlich zu machen, folgenden Wortlaut:

"Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist ferner zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausgleichsleistung nachträglich ganz oder teilweise wegfallen; dies gilt insbesondere, wenn

1.
Entschädigungszahlungen gewährt werden, die zum Wegfall oder zu einer Kürzung der Hauptentshädigung, der Entschädigungsrente oder der Hausratentschädigung führen,

2. ...

3. ...
"

20

Das Reparationsschädengesetz brach mit dem bis dahin geltenden Grundsatz, daß Leistungen ausländischer Staaten alsdie Entschädigung mindernd behandelt wurden. In der amtlichen Begründung zu dem Entwurf des Gesetzes (V. Wahlperiode, Drucks. V/2432 zu § 15 Abs. 1 Nr. 7) heißt es dazu: Eine Regelung im Sinne der bisherigen Fassung des Feststellungsgesetzes, nach der die Entschädigungszahlungen der fremden Staaten wie die innerdeutschen Entschädigungszahlungen zum Ausschluß von der Entschädigung oder zu ihrer Kürzung führten, sei nicht vertretbar; denn sie könnte der Bundesrepublik bei den Verhandlungen über die Freigabe des deutschen Vermögens oder der Liquidationserlöse entgegengehalten werden; außerdem sollten Entschädigungszahlungen und Naturalrückgaben nicht verschieden behandelt werden. Uni nicht zu unterschiedlichen Regelungen gleicher Tatbestände im Reparationsschädenrecht und im Lastenausgleichsrecht zu gelangen (vgl. amtliche Begründung a.a.O. zu § 50 Abs. 1 Nr. 4 und § 57 Abs. 1 Nr. 9) wurde durch die Einfügung des § 21 a FG auch für das Lastenausgleichsrecht festgelegt, daß den Schaden ausgleichende Leistungen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, nicht die Entschädigung, sondern nur den der Entschädigung zugrunde liegendenSchadensbetrag mindern (vgl. auch Kühne-Wolff a.a.O. § 21 a Anm. 1). § 8 Abs. 2 Nr. 4 FG, §§ 249 Abs. 2 und 296 Abs. 1 LAG wurden dementsprechend auf die Berücksichtigung innerdeutscher Zahlungen beschränkt.

21

Diese Entwicklung zeigt, daß ein objektiv begründetes Vertrauen darauf, die Rechtslage hinsichtlich der Berücksichtigung anderweitiger Entschädigungszahlungen werde unverändert fortbestehen, sachlich nicht gerechtfertigt ist. Sowohl im Zeitpunkt des Inkrafttretens desFeststellungsgesetzes und des Lastenausgleichsgesetzes als auch in der Zeit danach mußte objektiv damit gerechnet werden, daß im Zuge der Entwicklung auch andere Entschädigungszahlungen als nach der Kriegssachschädenverordnung und dem Reichsleisungsgesetz, insbesondere solche ausländischer Staaten auf Grund internationaler Vereinbarungen, berücksichtigt würden.

22

Außerdem wäre es unbillig gewesen, wenn der Gesetzgeber zwar Entschädigungsleistungen nach der Kriegssachschädenverordnung und dem Reichsleistungsgesetz, nicht aber andere inländische und ausländische Entschädigungszahlungen berücksichtigt hätte. In jedem Falle werden nämlich die Leistungen - dies ist Voraussetzung für ihre Berücksichtigung - auf denselben Schaden gewährt. Eine Unterscheidung nach dem Zeitpunkt der Zahlung - vor oder nach Kriegsende -, nach der Rechtsgrundlage der Zahlung oder nach dem die Zahlung gewährenden Subjekt - Deutsches Reich, deutsche Länder, Bundesrepublik oder ausländischer Staat - wäre schwerlich zu rechtfertigen, weil sachlich kaum vertretbar gewesen. Es lag in der Natur der Sache, daß erst später in Aussicht gestellte und gewährte Entschädigungszahlungen nicht schon bei Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes und des Feststellungsgesetzes, sondern jeweils erst dann vom Gesetzgeber in die gesetzliche Regelung einbezogen wurden, wenn ihre Verwirklichung für ihn erkennbar wurde. Unter diesen Gesichtspunkten entsprach es einem rechtsstaatlichen Gebot, daß der Gesetzgeber diese Entschädigungsleistungen im Feststellungsgesetz und Lastenausgleichsgesetz nachträglich mit Rückwirkung berücksichtigte. Hätte er diese Entschädigungsleistungen außer Betracht gelassen, würde er sich zu Recht dem Vorwurf ausgesetzt haben, die Empfänger dieser Leistungen ohne ausreichenden sachlichen Grund gegenüber anderen Geschädigten zu bevorzugen. Diese Erwägungen lassen zugleich erkennen, daß ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in den genannten Änderungen nicht gesehen werden kann.

23

Die Gesetzesänderungen fallen auch nicht in den Schutzbereich des Art. 14 GG. Diese Verfassungsnorm will das Eigentum schützen, wie es das bürgerliche Recht und die gesellschaftlichen Anschauungen geformt haben. Der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz gilt deshalb für öffentlich-rechtliche Vermögenspositionen im allgemeinen nicht, sondern nur dann, wenn sie die konstituierenden Merkmale des Eigentumsbegriffs tragen (BVerfGE 14, 288 [BVerfG 11.10.1962 - 1 BvL 22/57] [293]; 23, 85 [95 f.]). Ansprüche, die der Staat in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht seinen Bürgern durch Gesetz einräumt, tragen diese Merkmale nicht (BVerfGE 11, 64 [BVerfG 04.05.1960 - 1 BvL 17/57] [70]; 19, 354 [370]). Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz fallen somit ohne Rücksicht darauf, ob sie ohne oder mit Rechtsanspruch gewährt werden, nicht in den Schutzbereich desArt. 14 GG (BVerfGE 11, 64 [70 f.]; 19, 354 [370]; 32, 111 [128]; BVerwGE 24, 330 [334]).

24

Schließlich vermag der Senat auch nicht der Auffassung der Klägerin zu folgen, die Schadensausgleichsregelung nach demFeststellungsgesetz (und die daraus nach § 342 Abs. 2 LAG folgende Wiederaufnahme des Verfahrens) stehe im Widerspruch zu dem Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen (Überleitungsvertrag) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 1955 (BGBl. II S. 405). Von Erlanger wird in RZW 1965, 193 ff. - 194 - zwar die Ansicht vertreten, daß Art. 3 des 6. Teiles des Überleitungsvertrages einer Anrechnung von US-Leistungen entgegenstehe. Dem kann jedoch nicht beigetreten werden. Wenn die Bundesrepublik sich in Art. 3 a.a.O. verpflichtet, keine Einwendungen gegen die Maßnahmen zu erheben, die gegen das für Reparations- oder Restitutionszwecke beschlagnahmte deutsche Auslands- oder sonstige Vermögen durchgeführt worden sind oder werden sollen, so kann daraus nichts gegen die Rechtmäßigkeit der eine Doppelentschädigung vermeidenden Vorschriften des Feststellungsgesetzes und Lastenausgleichsgesetzes hergeleitet werden. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

25

Die hier in Frage kommenden US-Entschädigungszahlungen beruhen auf dem US-Gesetz 87-846 vom 22. Oktober 1962 und werden u.a., wie im Falle der Klägerin, für in Deutschland erlittene Kriegssachschäden gewährt. Die Mittel stammen aus dem in den USA beschlagnahmten und liquidierten deutschen (Feind-)Vermögen. Auf die US-Entschädigung werden Entschädigungszahlungen von dritter Seite angerechnet (Teil I B 2, Teil III A 1 (1), (2), 2 e des Merkblattes Nr. 3 für die USA [Beil. B 1 zum MtBl.-BAA 1964 Nr. 11]). Umgekehrt wird aber die Berücksichtigung von US-Entschädigungen auf Leistungen nach dem Lastenausgleichsrecht weder im Überleitungsvertrag noch in anderen Bestimmungen oder Vereinbarungen ausgeschlossen. Die vom Gesetzgeber im Lastenausgleichsrecht bestimmte Anrechnung auch der von den USA gewährten Entschädigungszahlungen ist ihrer rechtlichen Qualifikation nach auch keine Einwendung gegen Maßnahmen im Sinne des Art. 3 des 6. Teiles des Überleitungsvertrages.

26

Die Anrechnungspflicht widerspricht schließlich nicht der Meistbegünstigungsklausel und dem Diskriminierungsverbot der Art. 10 und 11, des X. Teiles des Überleitungsvertrages. Nach der Meistbegünstigungsklausel (Art. 10) muß die Bundesrepublik, wenn sie mit einer anderen Macht für deren Angehörige eine Kriegsschadenregelung trifft, die günstiger ist als die Vereinbarungen des X. Teiles des Überleitungsvertrages, diese Vorteile auch den (anderen) Staaten und Angehörigen der Vereinten Nationen einräumen. Gleiches ergibt sich für die hier unstrittenen Fragen aus dem Diskriminierungsverbot des Art. 11 a.a.O. Diese Bestimmungen des Überleitungsvertrages sind jedoch schon deshalb nicht verletzt, weil die Schadensausgleichsvorschrift des § 21 a FG die von anderen Staaten gezahlten Entschädigungen und deren Staatsangehörige in gleicher Weise betrifft wie hier die Klägerin als Staatsangehörige der USA. Soweit die Bundesrepublik mit anderen Staaten, wie mit Schweden und der Schweiz, vereinbart hat, daß Entschädigungen, die aus den öffentlichen Haushalten dieser Länder an deren Staatsangehörige gezahlt werden, nicht unter die Anrechnungsbestimmungen desFeststellungsgesetzes und des Lastenausgleichsgesetzes fallen (vgl. BGBl. 1956 II S. 823 Art. 3 Abs. 1 Satz 2 und BGBl. 1964 II S. 454 Art. 1), sind die Meistbegünstigungsklausel und das Diskriminierungsverbot des Überleitungsvertrages ebenfalls nicht mißachtet, da die hier in Frage stehenden, von der FCSC geleisteten US-Entschädigungszahlungen nicht aus allgemeinen öffentlichen Haushaltsmitteln der USA, sondern aus Mitteln erbracht worden sind, die dem in den USA beschlagnahmten und liquidierten ehemaligen deutschen (Feind-)Vermögen entstammen.

27

Nach allem ist § 21 a FG rechtsgültig. Der für die Klägerin nach § 16 FG, § 295 Abs. 1 LAG zu berechnende Hausrat schaden in Höhe von 1.200 RM wird durch die von der FCSC im Jahre 1966 für den gleichen Schaden an die Klägerin geleistete Entschädigung in Höhe von 2.922,90 Dollar ausgeglichen. Die Frage, welcher Umrechnungskurs bei der Anrechnung zugrunde zu legen ist - der zur Zeit der Dollar-Leistung maßgebliche oder der in § 20 FG in Verbindung mit der 11. FeststellungsDV bestimmte - kann im vorliegenden Fall unentschieden bleiben.

28

Demzufolge war der Beklagte berechtigt, im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens die zugunsten der Klägerin im Bescheid vom 24. April 1959 getroffene Feststellung des Hausratverlustes und Zuerkennung einer Hausratentschädigung aufzuheben und den Antrag der Klägerin auf Schadensfeststellung abzulehnen. Zur Erstattung des danach von ihr ungerechtfertigt empfangenen Betrages ist die Klägerin gemäß § 350 a Abs. 1 LAG verpflichtet.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Wert des Streitgegenstandes ist nach § 109 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG festgesetzt worden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.340 DM festgesetzt.

Dr. Sieveking
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Dr. Messerschmidt
Dr. Eckstein