Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.12.1973, Az.: BVerwG VI C 171.73
Recht zur Kriegsdienstverweigerung; Begriff der Gewissensentscheidung; Anforderungen an die Gewissensentscheidung je nach der Art der militärischen Verwendung; Gewissensentscheidung gegen die Ableistung des Wehrdienstes als Militärarzt; Innere Belastung bei Zwang eines Wehrpflichtigen zur Tötung eines Menschen im Krieg; Anforderungen an die Gewissensentscheidung eines Wehrpflichtigen gegen den Kriegsdienst
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.12.1973
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 171.73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 13188
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Karlsruhe - 12.02.1973 - AZ: V 248/72
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DÖV 1975, 67 (amtl. Leitsatz)
Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Niedermaier
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beigeladenen gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 12. Februar 1973 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe wird zurückgewiesen.
Der Beigeladene trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1942 geborene Beigeladene ist Arzt. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder. Im Jahre 1963 wurde er zunächst als "beschränkt tauglich" gemustert und der Ersatzreserve II zugewiesen. Auf Grund einer Überprüfungsuntersuchung wurde er mit Bescheid vom 9. Mai 1972 als "tauglich" gemustert und anschließend für den 3. Juli 1972 zum Grundwehrdienst bei der Akademie des Sanitäts- und Gesundheitswesens der Bundeswehr in ... einberufen. Der Beigeladene hat der Einberufung Folge geleistet, ist inzwischen jedoch von der Bundeswehr beurlaubt worden.
Bereits vor Erlaß des Musterungsbescheides vom 9. Mai 1972 hatte der Beigeladene mit Schreiben vom 18. April 1972 seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beantragt. Der Prüfungsausschuß hat den Antrag zurückgewiesen. Auf den Widerspruch des Beigeladenen hat die Prüfungskammer den Bescheid des Prüfungsausschusses aufgehoben und festgestellt, daß der Beigeladene berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.
Die Wehrbereichsverwaltung hat den Verwaltungsrechtsweg beschritten und beantragt, den Widerspruchsbescheid der Prüfungskammer aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat den Beigeladenen als Partei vernommen und sodann der Klage stattgegeben.
Gegen dieses Urteil hat der Beigeladene die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt mit dem Ziel der Klageabweisung, hilfsweise der Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Revision rügt Verletzung materiellen und formellen Rechts.
Die Klägerin hat beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die beklagte Bundesrepublik Deutschland ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Rechtlich nicht zu beanstanden sind die auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Oktober 1971 - BVerwG VIII C 116.69 - (BVerwGE 38, 358 = NJW 1972, 655) Bezug nehmenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, der Vortrag des Beigeladenen, mit dem er den Krieg und die Vorbereitung eines solchen sinngemäß als Verbrechen werte, sei - ebenso wie der weitere Vortrag, mit dem der Beigeladene Wehrdienst aus politischen und sonstigen Vernunftgründen ablehne - schon objektiv nicht geeignet, eine Gewissensentscheidung im Sinn von Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WPflG zu rechtfertigen; eine Gewissensentscheidung werde nur durch das auf sittlicher Überzeugung beruhende Bewußtsein des - Wehrpflichtigen bestimmt, nicht ohne schwere seelische Not imstande zu sein, im Kriege mit der Waffe einen Gegner zu töten. - Der Revision ist zuzugeben, daß die Wertung des Krieges und der Teilnahme daran Ausdruck einer Gewissensentscheidung im Sinne des Gesetzes sein kann (vgl. Urteil vom 20. Juni 1968 - BVerwG VIII C 18.67 -). Die Verwendung des Begriffs "Verbrechen" in diesem Zusammenhang kann aber auch in einem uneigentlichen, übertragenen Sinn - wie es auch sonst durchaus dem allgemeinen Sprachgebrauch entspricht - die sittliche Verurteilung des Auslösens und Führens von Kriegen von seiten der Staaten zum Ausdruck bringen, ohne daß dabei ernstlich die Ansicht vertreten wird, die Soldaten der kriegführenden Staaten seien notwendig selbst als Verbrecher und die Teilnahme an Kampfhandlungen sei als eigenes Verbrechen anzusehen (vgl. das oben genannte Urteil vom 14. Oktober 1971). Ob das eine oder das andere zutrifft, obliegt der tatrichterlichen Würdigung des Verwaltungsgerichts, an die das Revisionsgericht nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist. Aus den oben wiedergegebenen Darlegungen des Verwaltungsgerichts sowie aus der Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Oktober 1971, das seinerseits auch auf den mit dem Urteil vom 20. Juni 1968 entschiedenen Fall und den insoweit bestehenden Unterschied eingeht, ergibt sich einmal mit hinreichender Deutlichkeit, daß das Verwaltungsgericht nicht verkannt hat, die Bezeichnung des Krieges und der Teilnahme daran als Verbrechen könne eine Gewissensentscheidung im Sinne des Gesetzes beinhalten; zum anderen bringen sie zum Ausdruck, daß die Erklärungen des Beigeladenen nach der tatrichterlichen Würdigung des Verwaltungsgerichts keinen Bezug zu einer echten Gewissensentscheidung haben, sondern in dem in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Oktober 1971 dargelegten allgemeinen Sinn zu verstehen sind. Hieran ist das Revisionsgericht grundsätzlich gebunden. Das dagegen gerichtete Vorbringen der Revision, das ein anderes Ergebnis für richtig hält, stellt lediglich revisionsrechtlich unzulässige Angriffe auf die Tatsachenwürdigung des Verwaltungsgerichts dar, da es zulässige und begründete Revisionsrügen nicht enthält. Revisionsrechtlich beachtliche Mängel sind insoweit auch sonst nicht ersichtlich. In Betracht käme allenfalls, daß die Revision mit ihren Ausführungen hat geltend machen wollen, die angegriffene Tatsachenwürdigung sei denkgesetzwidrig. Ein die Bindung des Revisionsgerichts nach § 137 Abs. 2 VwGO verdrängender Verstoß gegen Denkgesetze liegt aber nur dann vor, wenn die Schlußfolgerungen des Tatrichters denkgesetzlich schlechterdings unmöglich sind, nicht aber schon, wenn sie nicht zwingend oder nicht überzeugend sind. Einen solchen Verstoß ergibt weder das Vorbringen der Revision noch läßt er sich den sonstigen gesamten Umständen des konkreten Falles entnehmen. Insbesondere sind die von der Revision aus den Erklärungen des Beigeladenen gezogenen Schlußfolgerungen ihrerseits keineswegs zwingend.
Das gleiche gilt im Ergebnis in bezug auf die Angriffe der Revision gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Wertung der vom Bei geladenen für die Ablehnung des Wehrdienstes geltend gemachten politischen und sonstigen Vernunftgründe. Nach den Ausführungen des angefochtenen Urteils und dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe hat das Verwaltungsgericht nicht verkannt, daß solche Gründe zu einer Gewissensentscheidung führen können. Es hat vielmehr nur im Rahmen der ihm obliegenden Tatsachenwürdigung verneint, daß im konkreten Fall die angeführten Gründe beim Beigeladenen zu einer Gewissensentscheidung im Sinne des Gesetzes geführt haben. Diese Würdigung läßt revisionsrechtlich beachtliche Mängel nicht erkennen, insbesondere ist sie nicht denkfehlerhaft. Das Vorbringen der Revision erweist sich somit als in der Revisionsinstanz unbeachtlicher Angriff auf die tatsächliche Würdigung des Verwaltungsgerichts. Bei diesen Angriffen scheint die Revision im übrigen ihrerseits den rechtlichen Unterschied zwischen einer vom Gesetz geschützten Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen und einer solchen aus anderen Gründen zu verkennen. Zwar können, wie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wiederholt ausgesprochen worden ist, rationale, ethische, gefühlsmäßige, weltanschauliche, politische oder sonstige Überlegungen und Erwägungen Anlaß und Anstoß zu einer Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG geben und letztlich zu einer solchen Entscheidung führen. Ebenso ist es möglich, daß eine bereits innerlich empfundene und getroffene Gewissensentscheidung durch Erwägungen dieser Art bestätigt und bekräftigt wird. Das vermag aber nichts daran zu ändern, daß solche Überlegungen und deren Ergebnis nicht einer Gewissensentscheidung im Sinne des Gesetzes gleichzusetzen sind oder ihnen eine Gewissensentscheidung notwendig immanent ist, sie diese also gleichsam in sich tragen, sondern daß es sich dabei trotz aller möglichen Wechselbeziehungen und -wirkungen tatsächlich und rechtlich um etwas anderes handelt (vgl. u.a. Urteil vom 10. August 1973 - BVerwG VI C 166.73 -).
Nicht frei von Bedenklichkeit sind jedoch jene Darlegungen des Verwaltungsgerichts, denen die Revision vorwirft, damit werde rechtsfehlerhaft die Anerkennung eines Arztes als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen von anderen, strengeren Voraussetzungen abhängig gemacht als bei anderen Wehrpflichtigen.
Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, es habe nicht die Überzeugung gewinnen können, daß der Beigeladene als - künftiger - Militärarzt im Verteidigungsfalle durch die Tötung eines Gegners mit der Waffe in eine schwere seelische Not geraten werde. Es werde dabei nicht verkannt, daß der Beigeladene nach seinem ganzen Persönlichkeitsbild bestrebt sein wolle, Menschenleben zu erhalten und nicht zu vernichten. Etwas anderes werde aber von ihm als Militärarzt im Verteidungsfalle auch nicht verlangt. Auch im Verteidigungsfalle solle er Menschenleben erhalten und nicht vernichten. Selbst bei einer Verteidigung der ihm anvertrauten Verwundeten und Kranken mit der Waffe gegen widerrechtliche Übergriffe könne er in dem inneren Bewußtsein handeln, Leben erhalten und nicht vernichten zu wollen.
Wer in einem solchen Bewußtsein handeln dürfe bzw. müsse, werde nach Überzeugung der Kammer eher in der Lage sein, den Waffengebrauch und dessen Folgen innerlich (seelisch) zu verkraften, als derjenige, der im Einzelfall grundsätzlich - auch ohne das Vorliegen einer militärischen Notwehr Situation - verpflichtet sei, den Gegener zu vernichten oder zumindest kampfunfähig zu machen.
Diese Darlegungen können mit dem im angefochtenen Urteil eingangs dargelegten und mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts übereinstimmenden Begriff der Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG kaum in Einklang gebracht werden. Eine Gewissensentscheidung liegt danach dann - aber auch nur dann - vor, wenn bei dem Wehrpflichtigen die Vorstellung, im Kriege mit - den jeweils zur Verwendung kommenden - Waffen Menschen töten zu müssen, zu einer Belastung seines Gewissens in dem Sinne führt, daß er sich dessen bewußt ist, solches nicht ohne schweren, seelischen Schaden tun zu können, er also durch die Notwendigkeit, im Kriege Waffen anzuwenden und notfalls Menschen zu töten, in eine schwere und als unerträglich empfundene seelische Not geraten würde und dadurch bei ihm ein unabweisbarer innerer Gewissenszwang zur Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe gegeben ist (vgl. u.a. Urteil vom 10. August 1973 - BVerwG VI C 166.73 - mit weiteren Nachweisen). Die Gewissensentscheidung und der darauf beruhende Antrag des Wehrpflichtigen muß also von der Erkenntnis getragen sein, zum Töten von Menschen im Kriege außerstande zu sein (vgl. Urteil vom 4. Juli 1973 - BVerwG VI C 2.73 - und Beschluß vom 23. August 1973 - BVerwG VI C 151.73 - jeweils mit weiteren Nachweisen und insbesondere mit Hinweis auf BVerfGE 12, 45). Muß danach die Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe eine allgemeine und grundsätzlich unbedingte sein, so ist es damit unvereinbar, bei der Prüfung, ob im konkreten Fall eine solche Gewissensentscheidung vorliegt, auf die für den betreffenden Wehrpflichtigen jeweils in Betracht kommende konkrete Verwendung bei der Bundeswehr abzustellen und je nach der Art dieser Verwendung unterschiedliche Anforderungen zu stellen. Für einen wehrpflichtigen Arzt kann insoweit nichts anderes gelten. Andererseits hat ein Arzt, der behauptet, sein Gewissen verbiete ihm (allgemein), Kriegsdienst mit der Waffe zu leisten, aber durchaus imstande ist, in einem für die Verwendung als Militärarzt typischen Verteidigungsfall (z.B. Angriffe auf ein Lazarett) von der Waffe Gebrauch zu machen und notfalls auch in anderen als notwehr- und nothilfeähnlichen Situationen (vgl. dazu BVerwGE 39, 269 [272]) Menschen zu töten, keine generelle unbedingte Gewissensentscheidung in dem oben dargelegten und für seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer erforderlichen Sinn getroffen.
Die Ausführungen des angefochtenen Urteils lassen es nach alledem zumindest als nicht ausgeschlossen erscheinen, daß das Verwaltungsgericht damit von einem auf die Art der in Betracht kommenden Verwendung abgestellten Gewissensbegriff ausgegangen ist und dementsprechend unterschiedliche Anforderungen gestellt hat, wofür auch die Begründung der Zulassung der Revision spricht. Bedenken begegnet in diesem Zusammenhang insbesondere die vom Verwaltungsgericht aus dem für den Beigeladenen bei seiner Verwendung als Militärarzt in Betracht kommenden militärischen Einsatz gezogene Schlußfolgerung, wer in dem Bewußtsein handeln dürfe und müsse, im Falle der Verteidigung gegen widerrechtliche Übergriffe auf Verwundete deren Leben zu erhalten, werde eher in der Lage sein, den Gebrauch von Waffen und deren Folgen seelisch zu verkraften. Denn für die Beurteilung, ob der Wehrpflichtige eine Gewissensentscheidung im Sinne des Gesetzes getroffen hat, kommt es entscheidend auf den innerlich empfundenen Gewissensbefehl gegen das Töten von Menschen an, der, um eine solche Gewissensentscheidung bejahen zu können, für den Betroffenen auch Geltung haben muß, wenn der kriegerische Einsatz von Waffen und das dabei mögliche Töten von Menschen dem Zweck dient, das Leben anderer Menschen zu schützen und zu bewahren. Abgesehen davon könnte das Argument, die bewaffnete Verteidigung gegen einen bewaffneten Angriff diene der Erhaltung von Leben, mit ähnlicher Berechtigung mehr oder weniger für die Verteidigung gegen jegliche Art eines kriegerischen Angriffs vorgebracht werden.
Bedenken bestehen schließlich dagegen, daß das Verwaltungsgericht die eben dargelegte Schlußfolgerung aus dem für den Beigeladenen in Betracht kommenden Einsatz als Militärarzt dadurch als bekräftigt ansieht, daß der Beigeladene sich nach seinen Erklärungen in einer (zivilen) Notwehrsituation durchaus zur Wehr setzen und den Angreifer kampfunfähig machen würde. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird durch das individuelle Bekenntnis des Wehrpflichtigen, in einer möglichen Notwehrlage zur eigenen Verteidigung oder zur Nothilfe für Dritte bereit zu sein, die von ihm nach Art. 4 Abs. 3 GG geforderte grundsätzliche Wertentscheidung gegen die Teilnahme an der Tötung von Menschen im Kriege nicht berührt (vgl. u.a. BVerwGE 37, 69 [71]).
Die sich den eben behandelten Erwägungen anschließende Feststellung des Verwaltungsgerichts, es habe keine Anhaltspunkte dafür finden können, daß der Beigeladene die Tötung eines Menschen in der geschilderten, an ihn als Militärarzt herantretenden Situation innerlich nicht verantworten könne - was nach dem Gesamt Zusammenhang als die Feststellung zu begreifen ist, daß der Beigeladene in solchen Fällen ohne Gewissensnot in der Lage wäre, Menschen zu töten, seine Gewissensentscheidung also keine generelle ist -, wäre für sich betrachtet geeignet, das angefochtene Urteil zu tragen. Diese Feststellung geht aber sichtlich von den vorangehenden und - wie dargelegt - rechtsfehlerhaften Erwägungen aus und ist von diesen geprägt. Sie vermag deshalb die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht zu tragen.
Das angefochtene Urteil hat aber gleichwohl Bestand. Denn die weiteren und von den oben erörterten Erwägungen unabhängigen Feststellungen des Verwaltungsgerichts rechtfertigen und tragen die Entscheidung, daß der Beigeladene die für seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer erforderliche Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe nicht getroffen hat. Das Verwaltungsgericht hat sich deshalb nicht von einer solchen Gewissensentscheidung überzeugen können, weil der Beigeladene nach seiner Erklärung selbst nicht beurteilen kann, wie weit seine innere Belastung ginge, wenn er als Militärarzt in einer der geschilderten Situationen gezwungen wäre, einen Menschen zu töten. Zwar kann von einem Wehrpflichtigen, damit er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt werden kann, nicht verlangt werden, daß er sich in vollem Umfang und in allen Einzelheiten darüber im klaren ist, wie er auf das Töten eines Menschen im Kriege seelisch reagieren und welche seelischen Folgen das für ihn haben würde. Ein solches Verlangen würde ersichtlich gegen die gesetzliche Regelung verstoßen, die davon ausgeht, daß die Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen wird, bevor der Wehrpflichtige mit der im Ernstfall an ihn herantretenden Situation, einen Menschen töten zu müssen, konfrontiert wird. Aus dem oben dargelegten Begriff der Gewissensentscheidung ergibt sich als ausreichende, aber unerläßliche Voraussetzung, daß die gegenwärtige Vorstellung des Wehrpflichtigen, entgegen den ihn innerlich bindenden Geboten seines Gewissens, im Kriege mit Waffen Menschen töten zu müssen, zu einer seelischen Belastung in dem Sinne führt, daß er sich gegenwärtig dessen bewußt ist, solches nicht ohne künftigen schweren seelischen Schaden tun zu können. Daraus folgt zugleich, daß derjenige, der die innere Belastung beim Töten eines Menschen im Kriege nicht zu beurteilen vermag, sich mit dem Problem (noch) nicht ernsthaft und jedenfalls für den gegenwärtigen Zeitpunkt nicht endgültig auseinandergesetzt hat und bei ihm (noch) kein unabweisbarer innerer Gewissenszwang zur Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe gegeben ist. Es ist danach rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Verwaltunsgericht aus der genannten Erklärung des Beigeladenen den Schluß gezogen hat, bei ihm könne die vom Gesetz geforderte Gewissensentscheidung nicht festgestellt werden. Soweit die Revision die Äußerung des Beigeladenen anders gewertet wissen will, handelt es sich um im Revisionsverfahren unbeachtliche Angriffe gegen die Tatsachenwürdigung des Verwaltungsgerichts. Die in diesem Zusammenhang mit dem Vortrag, die Erklärung des Beigeladenen lasse auch ein anderes und sogar viel näher liegendes Verständnis zu, erhobene Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) mit der Begründung, das Verwaltungsgericht hätte den Beigeladenen fragen müssen, wie er seine Äußerung verstanden wissen wolle, kann keinen Erfolg haben; und zwar schon deshalb nicht, weil die Revision nicht dargelegt hat, weshalb sich dem Verwaltungsgericht weitere Nachforschungen in dieser Richtung durch Befragen des Beigeladenen hätten aufdrängen müssen; dies ist auch sonst nicht ersichtlich. Bei dem Intelligenz- und Bildungsgrad des Beigeladenen konnte das Verwaltungsgericht davon ausgehen, daß seine Aussage so zu verstehen ist, wie er sie formuliert hat. Hinzu kommt, daß der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht anwaltlich vertreten war und sein Bevollmächtigter offenbar ebenfalls keine Veranlassung gesehen hat, in diesem Zusammenhang weitere Fragen zu stellen.
Da die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bereits von den eben abgehandelten und von den davor erörterten Erwägungen unabhängigen und unbeeinflußten Urteilsgründen getragen wird, bedarf es auch keines Eingehens auf die weitere Begründung des angefochtenen Urteils, die im übrigen von der Revision nicht angegriffen worden ist.
Die Revision des Beigeladenen war demnach zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Niedermaier