Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.12.1973, Az.: BVerwG V B 27.72
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Anspruch auf gutgeformte Abfindungsgrundstücke im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens; Bessere Bewirtschaftung aller Grundstücke als allgemeines Ziel der Flurbereinigung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.12.1973
- Aktenzeichen
- BVerwG V B 27.72
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1973, 13859
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 09.11.1971 - AZ: IX G 35/69
Rechtsgrundlagen
Der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 4. Dezember 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Hering und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink und Dr. Schwarz
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - Flurbereinigungsgericht - vom 9. November 1971 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger ist mit 16 Wirtschaftsstücken und 3.325,85 Werteinheiten (WE) Beteiligter an dem Flurbereinigungsverfahren D. Nach dem Stand des Nachtrags VI zum Flurbereinigungsplan hat er 7 Wirtschaftsstücke mit 3.218,32 WE als Abfindung erhalten. Seine gegen den Flurbereinigungsplan erhobene Klage, mit der er im wesentlichen geltend macht, die Kulturlandpläne lägen zu weit auseinander und seien nicht optimal geformt, auch seien die Gemarkungswege nicht hinreichend befestigt, hat das Flurbereinigungsgericht mit der Maßgabe abgewiesen, daß die Teilnehmergemeinschaft verpflichtet wurde, dem Kläger die Aufwendungen für Dränierungen von 1,87 ha Neubesitzfläche zu ersetzen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wendet sich der Kläger mit der Beschwerde. Er macht geltend, das angefochtene Urteil weiche von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab. Auch komme der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu.
II.
Die Beschwerde muß ohne Erfolg bleiben.
Gründe für die Zulassung der Revision der in § 132 Abs. 2 VwGO angeführten Art liegen nicht vor. Weder weicht das Urteil des Flurbereinigungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab und beruht auf dieser Abweichung noch kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu. Die von dem Kläger für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage, ob ein Teilnehmer nicht nur Anspruch auf besser-, sondern auf gutgeformte Abfindungsgrundstücke hat, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits entschieden. Das Bundesverwaltungsgericht hat in zahlreichen Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, daß kein Teilnehmer einen Anspruch auf Einräumung besonderer Vorteile in dem Sinne hat, daß sein Besitzstand, was seine Form anbelangt, durch die Flurbereinigung eine Verbesserung erfahren muß. Es ist zwar das allgemeine Ziel der Flurbereinigung, eine bessere Bewirtschaftung aller Grundstücke zu ermöglichen und damit einen wirtschaftlichen Vorteil für alle Beteiligten herbeizuführen. Daraus kann jedoch kein Teilnehmer einen Anspruch auf einen besonderen Vorteil oder überhaupt auf einen Vorteil für sich herleiten (BVerwG, Urteil vom 25. Mai 1961 - BVerwG I C 102.58 - [RdL 1961, 274]; Urteil vom 25. November 1970 - BVerwG IV C 80.66 - [RdL 1971, 97]). Er kann gemäß § 44 Abs. 1 FlurbG lediglich beanspruchen, daß er Flächen zugeteilt erhält, die - im ganzen gesehen - dem Wert seiner Einlagegrundstücke entsprechen (BVerwGE 3, 246 [248]; Urteil vom 26. März 1962 - BVerwG I C 24.61 - [RdL 1962, 217]). Daraus folgt, daß kein Teilnehmer verlangen kann, mit bestimmten Grundstücken oder Grundstücken in bestimmten Lagen abgefunden zu werden. Umgekehrt muß er auch solche Grundstücke annehmen, die gewisse Mängel aufweisen. Er hat lediglich ein Recht auf Zuerkennung eines Ausgleichs, wenn die Mängel die Gleichwertigkeit der Abfindung beeinträchtigen (BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1959 - BVerwG I C 95.58 - [RdL 1960, 78] mit weiteren Nachweisen). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 37 Abs. 1 FlurbG, der die Flurbereinigungsbehörde anweist, im Rahmen der Neugestaltung des Flurbereinigungsgebiets auch Maßnahmen zu treffen, durch welche der Arbeitsaufwand vermindert und die Bewirtschaftung erleichert wird. Aus dem Charakter dieser Vorschrift, als einer Generalklausel kann kein Anspruch auf Durchführung einer bestimmten Einzelmaßnahme hergeleitet werden (BVerwG, Urteil vom 26. März 1962, a.a.O.).
Das angefochtene Urteil steht mit dieser Rechtsprechung sowie mit dem von dem Kläger in Bezug genommenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Januar 1959 (BVerwGE 8, 95), das nichts anderes aussagt, in Einklang. Dem Kläger ist zwar darin beizutreten, daß von einer wertmindernden und daher anderweitig auszugleichenden Wirtschaftserschwernis auch dann gesprochen werden kann, wenn infolge der Gestaltung der Abfindung, wie etwa durch nachteilige Formen der Grundstücke, ein unwirtschaftlicher Arbeitsaufwand erforderlich wird (BVerwG, Urteil vom 26. März 1962, a.a.O.). Das Flurbereinigungsgericht ist jedoch aufgrund der von ihm getroffenen Feststellungen zu dem Ergebnis gelangt, daß unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten auch die von dem Kläger beanstandeten Flurstücke wirtschaftlich geformt sind und daß den Abfindungsgrundsätzen des § 44 FlurbG genügt ist. Was der Kläger hiergegen vorträgt, ist nicht geeignet, die Revision zuzulassen. Teils handelt es sich um tatsächliches Vorbringen, das einer revisionsgerichtlichen Würdigung nicht unterliegt, teils um materillrechtliche Rügen, die allein den vorliegenden Fall betreffen und keine darüber hinausgehende Bedeutung haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Ein Anlaß, die den Beigeladenen entstandenen außergerichtlichen Kosten gemäß § 162 Abs. 3 VwGO dem Kläger oder der Staatskasse aufzuerlegen, bestand nicht.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus § 189 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Fink
Dr. Schwarz