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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.11.1973, Az.: BVerwG VI C 178.73

Wehrpflichtrecht; Kriegsdienstverweigerung; Beweisanforderungen (im Anschluss an bisherige Rechtsprechung); Kontrolldichte (Abgrenzung vom sog. Beurteilungsspielraum)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.11.1973
Aktenzeichen
BVerwG VI C 178.73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 14535
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Wiesbaden - 13.03.1973 - AZ: III/1-E 29/72

Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner, Dr. Becker, Dr. Nehlert und Niedermaier
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 13. März 1973 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1950 geborene Kläger hat die Mittlere Reife und will nach Abschluß einer Lehre als Fernmeldemonteur die Ingenieurschule besuchen. Im September 1969 wurde er als "tauglich" gemustert. Bereits zuvor hatte er seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beantragt. Er berief sich "ausschließlich" auf religiöse Motive.

2

Der Prüfungsausschuß lehnte den Antrag des Klägers durch Bescheid vom 22. Januar 1971 ab.

3

Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, er habe wehrpflichtige Angehörige in der DDR, er könne nicht gegen diese Menschen kämpfen; sonst "sähe es vielleicht etwas anders aus". Religiöse Gründe spielten hier weniger eine Rolle.

4

Die Prüfungskammer wies den Widerspruch durch Bescheid vom 15. Oktober 1971 zurück.

5

Der Kläger hat das Verwaltungsgericht angerufen und sich zur Begründung seiner Kriegsdienstverweigerung zum einen auf seine Verwandten in der DDR und zum anderen auf seine Ansichten über die Pflichten eines Christen berufen. Er hat beantragt,

unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide festzustellen, daß er berechtigt sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.

6

Das Verwaltungsgericht hat den Kläger uneidlich als Partei vernommen und sodann der Klage stattgegeben.

7

Die Beklagte hat ohne Zulassung Revision eingelegt; sie erstrebt die Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht und rügt Verletzung formellen und materiellen Rechts.

8

Der Kläger hat beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

Schriftsätzlich hat er ausgeführt, die Revision rüge zwar zu Recht, daß das Verwaltungsgericht versäumt habe, unter Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht gegebenen Hilfen für die Beweiswürdigung diese Würdigung selbst zu vollziehen; auch bei Vermeidung dieses Fehlers wäre es aber dazu gelangt, der Klage stattzugeben. Es sei zu erwarten, daß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu weiterer Aufklärung zurückverwiesen werde.

10

II.

Die Revision ist gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG zulässig. Sie ist auch begründet und führt zur Zurückverweisung der Sache.

11

Wie in zahlreichen früheren Entscheidungen ist das Verwaltungsgericht auch hier (gesetzwidrig) von generell reduzierten Beweisanforderungen in Kriegsdienstverweigerungssachen ausgegangen - wenngleich es anders als in seinen bisherigen Urteilen darzutun versucht, daß es sich insoweit im Grunde in Übereinstimmung befinde mit dem, was besonders deutlich dem VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts, letztlich aber auch dem VIII. Senat vorgeschwebt habe: Wer eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe geltend mache, habe Anspruch auf die "Wohltat einer geringeren Kontrolldichte".

12

Was hiernach für die Anerkennung des Kriegsdienstverweigerers insbesondere als "subjektiver Tatbestand" genügen soll, wird aus folgendem Abschnitt der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils deutlich:

"Der Kläger hatte bis zum Jahre 1962 in West-Berlin gewohnt. Er hat auch noch in späteren Jahren seine in Ost-Berlin lebenden Verwandten besucht. Weit mehr als die meisten anderen Deutschen ist er mithin mit der Problematik eines militärischen Konfliktes zwischen der Bundesrepublik und der DDR konfrontiert worden. Zudem kommt zu diesen äußeren Einflüssen hinzu, daß nach dem Eindruck, den das Gericht in der mündlichen Verhandlung gewann, der Kläger ein geistigen Fragen durchaus aufgeschlossener, glaubwürdiger Mensch ist. Des weiteren wird ein weltanschauliches und soziales Engagement des Klägers durch die von ihm gezeigte Bereitschaft bestätigt, sich in dem Rahmen des Technischen Hilfswerks einzusetzen."

13

In dem sich hieran anschließenden Absatz wird dann nur noch hervorgehoben, daß der Kläger seine Kriegsdienstverweigerungsgründe nach Überzeugung des Gerichts ernst nimmt, daß er ihnen innerlich verpflichtet ist und daß er ihnen nicht ohne schwere seelische Not zuwiderhandeln könne.

14

Abgesehen von der Annahme, der Kläger werde bei solcher Zuwiderhandlung schwere seelische Not leiden, unterscheiden sich diese vom Verwaltungsgericht in seiner zusammenfassenden Feststellung als ausreichend erachteten Kriterien nicht wesentlich von jenen, für die das Verwaltungsgericht in früheren Entscheidungen (mit gewissen Varianten) zu formulieren pflegte, die subjektive Seite des Tatbestandes sei dann erfüllt, wenn der Kriegsdienstverweigerer glaubwürdig sei und seine Entscheidung - ein in sich widerspruchsloses "Nein" zum Kriegsdienst mit der Waffe - mit seinem Gesamtverhalten in Einklang stehe.

15

Diese Rechtsprechung ist vom erkennenden Senat im Anschluß an die noch vom VIII. Senat gefällte Entscheidung BVerwGE 41, 53 in ständiger Rechtsprechung als mit Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WPflG unvereinbar mißbilligt worden; sie löst die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer von der gesetzlichen Voraussetzung einer Gewissensentscheidung (vgl. unten). In dieser Rechtsprechung - so zuletzt im Urteil vom 24. Oktober 1973 - BVerwG VI C 118.73 - hat der erkennende Senat auch schon wiederholt klargestellt, daß derartige aufgrund gesetzwidrig erleichterter Beweisanforderungen ergangene Urteile auch dann nicht Bestand haben können, wenn zusätzlich festgestellt worden ist, daß der Kriegsdienstverweigerer beim Dienst mit der Waffe innerlich Schaden leiden würde: Eine solche Feststellung trägt die Bejahung einer Gewissensnot nicht gleichsam in sich; solche Schäden können viele andere Ursachen haben. Das gilt gerade auch für religiös empfindende Menschen, die erkennen müssen, daß das Ideal der Feindesliebe im Geiste der Bergpredigt und das fünfte Gebot die Wirklichkeit der Beziehungen zwischen den Völkern nicht bestimmen.

16

Fehl geht der "Umkehrschluß", mit dem das Verwaltungsgericht eine "geringere Kontrolldichte" in Kriegsdienstverweigerungssachen nunmehr noch mit der Rechtsprechung und Lehre zum sog. behördlichen Beurteilungsspielraum rechtfertigen will. Hiernach sind zwar bei gewissen wertenden Entscheidungen, welche Behörden in Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe zu treffen haben, die Gerichte nicht befugt, ihre etwa abweichende Beurteilung an die Stelle der behördlichen Beurteilung zu setzen, wenn diese tatsächlich und rechtlich fehlerfrei untermauert und in jenen Bereichen gewonnen ist, in denen jedes wertende Urteil unter dem stillschweigenden Vorbehalt der Grenzen menschlicher Erkenntnisfähigkeit steht. Gerade der erkennende Senat hat stets betont, daß eine solche Einschränkung der gerichtlichen Kontrolle den unbestimmten Rechtsbegriffen nicht generell wesenseigen ist, sondern daß sich diese Frage für jede Vorschrift gesondert stellt (vgl. BVerwGE 29, 279 f.;  26, 65 [BVerwG 25.01.1967 - V C 85/66][74]). Für die Prüfungsgremien in Kriegsdienstverweigerungssachen ist eine solche Beurteilungsermächtigung in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts niemals anerkannt worden (vgl. zuletzt das zum Abdruck in der Entscheidungssammlung vorgesehene Urteil vom 25. Juli 1973 - BVerwG VI C 43.73 -): Die von einem Kriegsdienstverweigerer gegen die Ablehnung im Prüfungsverfahren angerufenen Gerichte beschränken ihre Kontrolle nicht darauf, ob die Ablehnung sich im Rahmen eines "Beurteilungsspielraums" hält und "vertretbar" erscheint; sie haben vielmehr in voller eigener Verantwortung - und das gilt gleichermaßen für die tatsächlichen Voraussetzungen wie für die rechtliche Folge - zu entscheiden, ob der Wehrpflichtige berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Es sind gerade der Verfassungsrang des Rechts zur Kriegsdienstverweigerung und das moralische Gewicht der hierfür geforderten Gewissensentscheidung, die einer Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle durch Bejahung einer auch nur partiellen Bindung an eine behördliche Beurteilung entgegenstehen würden. Der Kriegsdienstverweigerer, der die Gerichte als Kontrollinstanz anruft, unterwirft zwangsläufig damit aber auch seine eigene Entscheidung der gerichtlichen Vollprüfung. Nur dieser Umkehrschluß ist sachgerecht. Unabhängig davon kann aus der Rechtstatsache, daß der Gesetzgeber in gewissen Bereichen bestimmte Rechtsfolgen bereits dann eintreten läßt, wenn die hierfür vorgesehenen Voraussetzungen nach einer wohlfundierten, auch vom Gericht zu respektierenden konkretisierenden Beurteilung der nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung primär zur Entscheidung berufenen Behörde vorliegen, schwerlich der Schluß gezogen werden, die "Wohltat einer geringeren Kontrolldichte" gebühre auch dem antragstellenden Staatsbürger hinsichtlich seiner Behauptung, die gesetzlichen Voraussetzungen seines Begehrens lägen vor; das liefe darauf hinaus, zwingend normierte Voraussetzungen dieses ihres Charakters zu entkleiden.

17

Nach alledem kann das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht aufrechterhalten werden. Wie sich auch unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgericht zuvor noch erwähnten, aber in ihrer Prägungskraft hinsichtlich der Haltung des Klägers nicht näher untersuchten religiösen Gründe (denen der Kläger selbst im Widerspruchsverfahren übrigens nur noch eine geringere Rolle zugemessen hatte) und aus der intensiveren Berührung des Klägers mit dem innerdeutschen Konflikt durch längeren Aufenthalt und durch Besuche in beiden Teilen Berlins eine Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG entwickelt, haben soll - orientiert an den elementaren Kategorien von Gut und Böse und verstanden als unmittelbar evidentes, nicht ohne schwere innere Belastung übertretbares Gebot unbedingten Sollens (BVerfGE 12, 45), dem ist das Verwaltungsgericht überhaupt nicht nachgegangen; und dies ersichtlich im Grunde deshalb, weil es nach wie vor für gerechtfertigt hält, die gewiß nicht einfach faßbaren gesetzlichen Voraussetzungen der Kriegsdienstverweigerung durch griffigere, aber nicht gesetzeskonforme Anforderungen zu ersetzen. Das gilt insbesondere auch für die Bedeutung, die es der allgemeinen Glaubwürdigkeit und Aufgeschlossenheit des Klägers über ihr indizielles Gewicht hinaus zugemessen hat. Daß das Verwaltungsgericht hierbei Einsichten zu verwirklichen glaubt, die im Kern auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lebendig seien, beruht, wie aufgezeigt, auf einer Fehlbeurteilung.

18

Das hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers selbst zutreffend gesehen und folgerichtig die Erwartung geäußert, die Sache werde zu weiterer Aufklärung zurückverwiesen werden. Zwar hat das Verwaltungsgericht abschließend bemerkt, "daß ihm in dem vorliegenden Falle auch eine Vernehmung von Auskunftspersonen kein klareres Bild verschaffen kann, als es die Vernehmung des Klägers selbst und der Inhalt der Akten ergaben". Damit kann jedoch nicht als ausgeschlossen gelten, daß eine nochmalige Vernehmung des Klägers selbst weitere Klarheit schafft, da seine bisherige Befragung möglicherweise durch die mit dem Gesetz nicht in Einklang stehenden zu geringen Anforderungen, die das Verwaltungsgericht für den Nachweis einer durch Art. 4 Abs. 3 GG geschützten Gewissensentscheidung hat genügen lassen, beeinflußt war. Erst dann kann sich die Frage stellen, ob dem Kläger die Erleichterungen bei der Beweiswürdigung zugute kommen können, deren Berechtigung in diesem Rechtsbereich bereits der VIII. Senat in seinem oben angeführten Urteil vom 18. Oktober 1972 anerkannt hatte und die der erkennende Senat inzwischen dahin präzisiert hat, daß für die Anwendung des Art. 4 Abs. 3 GG die eigenen Angaben des Klägers je nach dem Gesamteindruck des Gerichts für dessen abschließende Meinungsbildung eine größere Rolle spielen können, als es meist sonst in der Prozeßpraxis der Fall ist (Beschluß vom 12. Februar 1973 - BVerwG VI CB 133.73 - [MDR 1973, 435]). In der nochmaligen Verhandlung wird sich das Verwaltungsgericht gegebenenfalls auch mit den gewichtigen Angriffen auseinanderzusetzen haben, die die Revision unter Anführung eigener Erklärungen des Klägers gegen die Verneinung einer nur situationsbedingten Kriegsdienstverweigerung erhoben hat.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Kellner
Dr. Becker
Dr. Nehlert
Niedermaier