Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.01.1967, Az.: BVerwG V C 85.66

Erstattung von Kosten der Krankenversorgung nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG); Passivlegitimation der Bundesrepublik Deutschland; Ausgleichsfonds als Sondervermögen des Bundes; Sondervermögen als selbstständiger Träger eigener Verwaltungsbefugnisse

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.01.1967
Aktenzeichen
BVerwG V C 85.66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 15067
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Frankfurt am Main - 22.10.1965 - AZ: VG - V/1 - 347/64

Fundstellen

  • BVerwGE 26, 63 - 65
  • AS 26, 63
  • FEVS 14, 165
  • IFLA 1967, 175
  • RLA 1967, 154
  • ZLA 1967, 156
  • ZfSH 1967, 363

Amtlicher Leitsatz

Für die Erstattung der Kosten der Krankenversorgung nach dem Lastenausgleichsgesetz an die Träger der Fürsorge (Sozialhilfe) ist die Bundesrepublik Deutschland nicht passiv legitimiert.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 1967
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Wolf, Isendahl und Dr. Rösgen
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt a.M. vom 22. Oktober 1965 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Das Verwaltungsgericht hat die auf die Erstattung von Kosten der Krankenversorgung nach dem Lastenausgleichsgesetz gerichtete Klage wegen fehlender Passivlegitimation der Bundesrepublik Deutschland abgewiesen.

2

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Klägers, mit der er ausdrücklich Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückverweisung der Sache, nach dem Zusammenhang jedoch auch Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 42,65 DM, erstrebt.

3

Die Beklagte hat sich nicht formgerecht geäußert.

4

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds hat keinen Antrag gestellt.

5

Der Oberbundesanwalt, der sich am Verfahren beteiligt, teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts.

6

II.

Die Revision, die nach dem Urteil des Senatsvom 25. Januar 1967 - BVerwG V C 61.66 - das gegebene Rechtsmittel gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist, ist unbegründet.

7

Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil zu Recht die Passivlegitimation der Beklagten für die Erfüllung des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs verneint.

8

Richtig ist zwar, daß § 276 Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG -, auf den der Kläger seinen Anspruch stützt, davon spricht, daß der Ausgleichsfonds 25 vom Hundert der Kosten der Krankenversorgung erstattet. Indessen ist hiermit nicht gesagt, daß der Ausgleichsfonds nicht nur als Vermögensmasse letztlich mit den Kosten der Krankenversorgung belastet ist, sondern darüber hinaus das Gesetz insoweit zu vollziehen hat, als es sich um die Erstattung der Kosten der Krankenversorgung handelt.

9

Das Lastenausgleichsgesetz hat den Ausgleichsfonds als ein Sondervermögen des Bundes geschaffen (§ 5 LAG), um die für die Durchführung des Lastenausgleichs notwendigen Mittel an einer Stelle zusammenzufassen. Mit der Schaffung dieses Sondervermögens und mit der Festlegung der Leistungspflichten dieses Sondervermögens (§ 5 Abs. 2 LAG) ist indessen nichts darüber ausgesagt, wer zum Vollzuge der Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes berufen ist. Das Lastenausgleichsgesetz hat vielmehr im 11. und 12. Abschnitt des Dritten Teils getrennte Vorschriften über die Organisation beim Vollzuge des Lastenausgleichsgesetzes und bei der Verwaltung des Sondervermögens "Ausgleichsfonds" getroffen. Diese Regelungen lassen aber erkennen, daß das Sondervermögen im vorliegenden Zusammenhang nicht selbständiger Träger eigener Verwaltungsbefugnisse ist, sondern daß die Verwaltungstätigkeit im Rahmen des Vollzuges des Lastenausgleichsgesetzes insoweit in die Hand des Bundesausgleichsamtes, der Landesausgleichsämter und der Ausgleichsämter gelegt ist. Zwar sind dem Präsidenten des Bundesausgleichsamtes als Verwalter des Ausgleichsfonds in § 319 LAG bestimmte Befugnisse zugelegt. Das ändert indessen an der grundsätzlichen Zuweisung der Verwaltung des Lastenausgleichs an die obengenannten Behörden nichts, soweit es sich nicht um die Aufgaben nach § 319 LAG handelt. Um eine Aufgabe im Sinne des § 319 LAG handelt es sich im vorliegenden Falle nicht.

10

Ob die Erstattungspflicht gegenüber den Trägern der Fürsorge und jetzt der Sozialhilfe obrigkeitlich geregelt wird, spielt dabei keine Rolle; denn dem Gesetzgeber steht es frei, den Vollzug der von ihm gesetzten Vorschriften in die Form der schlichtverwaltenden Tätigkeit zu kleiden. Entscheidend kann es nur darauf ankommen, ob auch die Erfüllung der Erstattungspflichten in den Bereich des Vollzuges des Lastenausgleichsgesetzes im Sinne des 11. Abschnitts des Dritten Teils des Lastenausgleichsgesetzes gehört. Hieran kann aber kein Zweifel sein; denn die Erstattungspflicht ist die Kehrseite der Krankenversorgung nach dem Lastenausgleichsgesetz und diese wiederum eine Leistung im Rahmen der Unterhaltshilfe. Da aber die Unterhaltshilfe zu den Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz zählt und ihre Gewährung zum Vollzuge des Lastenausgleichsgesetzes nach §§ 305 ff. gehört, kann auch für die Erstattung der Leistungen der Krankenversorgung nichts anderes gelten.

11

Hiernach ist die Revision mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 50 DM festgesetzt.