Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.11.1973, Az.: BVerwG VIII C 86.71
Kostenverteilung nach Ablauf der Zurückstellungsfrist als erledigendes Ereignis
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.11.1973
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 86.71
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1973, 13556
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig - 27.05.1971 - AZ: 7 A 69/71
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. November 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dr. Schröcker und Türke
beschlossen:
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 27. Mai 1971 wird für unwirksam erklärt.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der als tauglich gemusterte Kläger steht zum Grundwehrdienst zur Verfügung. Er wurde zur Anlegung der Reifeprüfung bis zum 30. Juni 1971 vom Wehrdienst zurückgestellt. Da die Deutsche Lufthansa AG - Lufthansa - ihn vom 1. Juli 1971 an zum Verkehrsflugzeugführer ausbildete, bat er um weitere Zurückstellung. Das Kreiswehrersatzamt lehnte den Antrag ab. Sein Widerspruch blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, den Kläger bis zur Beendigung seiner Ausbildung bei der Lufthansa zum Verkehrsflugzeugführer, längstens jedoch für zwei Jahre vom Wehrdienst zurückzustellen. Einen Einberufungsbescheid, durch den der Kläger auf den 1. Juli 1971 zur Wehrdienstleistung einberufen worden war, widerrief das Kreiswehrersatzamt darauf und teilte dem Kläger mit Schreiben vom 3. Juni 1971 weiter mit, seine Einberufung werde bis auf weiteres ausgesetzt. Mit Schreiben vom 4. Juni 1971 erklärte es dem Kläger erneut, daß eine Einberufung bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Zurückstellungssache nicht erfolge. Gleichwohl berief es den Kläger mit Bescheid vom 27. Juli 1971 zum 4. Oktober 1971 zum Grundwehrdienst ein. Der Widerspruch des Klägers wurde nicht beschieden. Auf seinen Antrag setzte jedoch die Wehrbereichsverwaltung die Vollziehung des Einberufungsbescheides bis zum Abschluß des beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Zurückstellungsverfahrens aus. Es setzte den Kläger davon in Kenntnis, daß er zu gegebener Zeit weitere Nachricht erhalte. Für die im Rahmen der Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer notwendige Ausreise in die Vereinigten Staaten von Amerika erteilte das Kreiswehrersatzamt die Genehmigung unter dem Vorbehalt, daß das Bundesverwaltungsgericht das angefochtene Urteil bestätige.
Im Revisionsverfahren haben beide Beteiligte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, weil die vom Verwaltungsgericht vorgesehene Zurückstellungsfrist abgelaufen war. Sie beantragen, jeweils dem Gegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 VwGO war das Verfahren einzustellen. Zugleich war das Urteil des Verwaltungsgerichts für unwirksam zu erklären.
Wenn die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). In der Regel entspricht es der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens demjenigen Beteiligten aufzuerlegen, der voraussichtlich unterlegen wäre, wenn der Rechtsstreit sich nicht in der Hauptsache erledigt hätte. Die der Vereinfachung des Verfahrens dienende Vorschrift des § 161 Abs. 2 VwGO nötigt dabei das Gericht nicht dazu, in dem auf den Kostenpunkt beschränkten Streit in eine eingehende Würdigung aller für die Entscheidung in der Hauptsache maßgebenden Rechtsfragen einzutreten. Lassen die Erfolgsaussichten der Beteiligten sich nach dem gegebenen Sach- und Streitstand nicht abschließend übersehen, so entspricht es vielmehr dem Sinn jener Vorschrift, der Ungewißheit über den mutmaßlichen Ausgang des Rechtsstreits durch eine anteilige Kostenentscheidung Rechnung zu tragen.
So liegen die Dinge hier. Es entspricht deshalb der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen gegeneinander aufzuheben (§ 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Wäre im vorliegenden Fall das erledigende Ereignis nicht eingetreten, so wären die Aussichten der Beteiligten auf ein obsiegendes Urteil etwa gleich gewesen.
Der Kläger hat den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, weil die umstrittene Zurückstellungsfrist inzwischen abgelaufen war. Darin liegt das erledigende Ereignis. Die Beklagte hat sich dieser Erklärung angeschlossen. Bleibt sonach der Ablauf der Zurückstellungsfrist außer Betracht, so läßt sich weder bejahen noch verneinen, ob dem Kläger ein Zurückstellungsgrund zur Seite stand.
Maßgebend für die Entscheidung wäre die im Gestellungszeitpunkt, dem 4. Oktober 1971, herrschende Sach- und Rechtslage gewesen, wenn der Einberufungsbescheid vom 27. Juli 1971 Bestand hat (zuletzt Urteil vom 21. Juni 1972 - BVerwG VIII C 103.71 -). Wenn ein Einberufungsbescheid ergangen ist, beurteilt sich der Erfolg des Antrags auf Zurückstellung, der im isolierten Verfahren verfochten wird, nach der im Gestellungszeitpunkt herrschenden Sach- und Rechtslage (BVerwGE 37, 151 [BVerwG 28.01.1971 - VIII C 90/70] [153]).
Hat der Einberufungsbescheid Bestand, so spricht mehr dafür als dagegen, daß dem Kläger im Gestellungszeitpunkt kein Zurückstellungsgrund zur Seite stand. Dies hätte sich beurteilt nach dem Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773) - WPflG -. Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WPflG, nach denen eine die Zurückstellung ermöglichende besondere Härte in der Regel vorliegt, wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen einen bereits weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitt unterbrechen würde, hätten voraussichtlich nicht bejaht werden können. Der Kläger hatte im Gestellungszeitpunkt erst drei Monate seiner etwa zwei Jahre dauernden Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer bei der Lufthansa zurückgelegt. Ungeachtet der Besonderheiten einer solchen Ausbildung spricht mehr dagegen als dafür, daß der Ausbildungsabschnitt des Klägers in diesem Zeitpunkt bereits weitgehend gefördert war. Daß auch die Voraussetzungen des allgemeinen Zurückstellungsgrundes in § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG nicht hätten angenommen werden können, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 10. Oktober 1973 - BVerwG VIII C 211.72 - entschieden.
Hat jedoch der Einberufungsbescheid keinen Bestand, so wäre es auf die vor Eintritt des erledigenden Ereignisses bestehende Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung der revisionsrechtlichen Bindungen an die Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts angekommen (BVerwGE 37, 151 [BVerwG 28.01.1971 - VIII C 90/70] [155]). Auszugehen wäre von dem Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277) gewesen. Nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG hätte dann eine die Zurückstellung ermöglichende besondere Härte angenommen werden können, weil der Ausbildungsabschnitt des Klägers bereits weitgehend gefördert gewesen wäre. Die Ausbildung des Klägers zum Verkehrsflugzeugführer war nämlich vor Eintritt des erledigenden Ereignisses nahezu beendet. Sie wäre deshalb im Sinne dieser Vorschrift weitgehend gefördert gewesen. Die Heranziehung des Klägers zur Wehrdienstleistung hätte einen bereits weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitt unterbrochen.
Ob der Einberufungsbescheid Bestand hat, hätte der Senat nicht selbst entscheiden können. Er hätte zu diesem Zwecke das angefochtene Urteil aufheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverweisen müssen. Dabei wäre in Betracht gekommen, daß im Zeitpunkt vor Eintritt des erledigenden Ereignisses die Klageerhebung nach § 75 und § 76 VwGO noch möglich war, weil sie unter den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles unterblieben war. Die besonderen Verhältnisse ergaben sich aus dem Verhalten und den Erklärungen der Wehrersatzbehörden im Widerspruchsverfahren. Es ist auch nicht von der Hand zu weisen, daß dem Erlaß des Einberufungsbescheides die Erklärungen widersprachen, die das Kreiswehrersatzamt dem Kläger wiederholt gegeben hat. Aus diesen Erklärungen konnten Rechtsgründe gegen den Erlaß des Einberufungsbescheides erwachsen. Wie über die Anfechtung des Einberufungsbescheides zu entscheiden gewesen wäre, ist offen. Daher ist auch ungeklärt, welche Folgerungen sich daraus auf den hier zur Entscheidung stehenden Zurückstellungsstreit ergeben hätten. Deshalb entspricht es der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen, gegeneinander aufzuheben.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Dr. Schröcker
Türke