Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.10.1973, Az.: BVerwG VI C 37.73
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.10.1973
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 37.73
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1973, 14349
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Minden - 06.04.1971 - AZ: 2 K 678/69
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DÖV 1974, 177 (red. Leitsatz)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Oktober 1973
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner, Dr. Waitz und Dr. Nehlert
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 6. April 1971 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger begehrt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gemäß Art. 4 Abs. 3 GG, §§ 25, 26 des Wehrpflichtgesetzes (WPflG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277). Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.
Die gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG ohne Zulassung eingelegte Revision erweist sich als offenbar unbegründet.
Soweit die Revision rügt, das Verwaltungsgericht habe die ihm nach § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Aufklärungspflicht dadurch verletzt, daß es zwei bei der mündlichen Verhandlung anwesende Zeugen nicht vernommen habe, kann dahinstehen, ob der Kläger sein Rügerecht nicht bereits deshalb gemäß der über § 173 VwGO auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbaren Vorschrift des § 295 ZPO verloren hat, weil er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausdrücklich auf die Vernehmung der beiden Zeugen verzichtet hat. Die Revision kann jedenfalls deshalb nicht zum Erfolg führen, weil dem Verwaltungsgericht sich die Vernehmung der Zeugen nicht aufdrängen mußte.
Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, es habe nicht feststellen können, daß der Kläger eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst getroffen habe. Es hat dieses Ergebnis aus verschiedenen Einzelfeststellungen gewonnen, daß nämlich der Kläger keine ernsthafte sittliche Entscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen habe, weil ihn seine Entscheidung erkennbar nicht innerlich verpflichte, ferner, daß er nicht den Eindruck vermittelt habe, er käme in Gefahr, innerlich Schaden zu nehmen, wenn er gezwungen werde, Kriegsdienst mit der Waffe zu leisten. Das Verwaltungsgericht ist zu diesen Feststellungen in erster Linie aufgrund der - von ihm als "eindeutig" gewerteten - Aussage des Klägers selbst und zusätzlich aufgrund der Bekundungen des Zeugen Ingo Meyer, des Bruders des Klägers, gelangt. Dabei hat es ein klares und unmißverständliches Bild von der Persönlichkeit des Klägers und der fehlenden Gewissensbindung seiner Entscheidung gegen den Kriegsdienst gewonnen. Ihm mußte sich daher nicht aufdrängen, noch weitere Zeugen zu hören. Der Senat hat bereits in demBeschluß vom 12. Februar 1973 - BVerwG VI CB 133.73 - (Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 45 = MDR 1973, 435) in Präzisierung der Rechtsprechung des früher für die Angelegenheiten der Kriegsdienstverweigerung zuständigen VIII. Senats (vgl. dessen Urteil vom 18. Oktober 1972 in BVerwGE 41, 53) ausgeführt, daß bei der Eigentümlichkeit der Streitsachen über die Kriegsdienstverweigerung die eigenen Angaben des Klägers je nach dem Gesamteindruck des Gerichts für dessen abschließende Meinungsbildung eine größere Rolle zu spielen vermögen, als dies sonst zumeist in der Prozeßpraxis der Fall ist. In Fortführung und weiterer Anwendung dieser Rechtsprechung hat der Senat in seinemUrteil vom 4. Juli 1973 - BVerwG VI C 36.73 - ausgeführt, daß es für die Beurteilung, ob ein Antragsteller eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen hat, entscheidend auf sein Verhalten, seine Bekundungen und den von ihm gewonnenen Gesamteindruck ankommt. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist aber nicht erkennbar, daß nach den Umständen des vorliegenden Falles, nachdem das Verwaltungsgericht bereits zu einem sicheren und eindeutigen Ergebnis gelangt war, die Vernehmung weiterer Zeugen über den vom Kläger gewonnenen Gesamteindruck und die aus seinen Bekundungen sowie denen seines Bruders zu ziehenden Schlußfolgerungen hinaus zu weiteren Erkenntnissen hätte führen können und damit diese weitere Sachaufklärung sich dem Verwaltungsgericht als sachdienlich hätte unabweisbar anbieten müssen. Im Gegenteil erscheint eine weitere Beweisaufnahme "dann sinnlos und daher nicht angebracht" (soUrteil vom 28. März 1968 - BVerwG VIII C 39.67 -), wenn das Verwaltungsgericht aufgrund der persönlichen Vernehmung des Kriegsdienstverweigerers endgültig und fundiert zu der Ansicht gelangt ist, daß eine echte Gewissensentscheidung nicht vorliegt. Damit erledigt sich auch der Vorwurf der Revision, die Ablehnung der weiteren Beweiserhebung stelle eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung dar.
Soweit die Revision eine Verletzung des § 86 Abs. 3 VwGO rügt, weil das Verwaltungsgericht es unterlassen habe, nach dem Verzicht des Klägers auf die Vernehmung der beiden anwesenden Zeugen seine - des Gerichts - Beweiswürdigung darzulegen, die, wie das Urteil zeige, von der des Klägers verschieden gewesen sei, genügt das Vorbringen nicht dem Darlegungserfordernis des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Zur Bezeichnung der Tatsachen, die den gerügten Verfahrensmangel ergeben, gehört auch, daß die Revision darlegt, inwieweit das angefochtene Urteil auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel zumindest beruhen kann (vgl. hierzu BVerwGE 31, 212 [217/218]). Entsprechende Darlegungen fehlen. Im übrigen ist ein solcher Kausalzusammenhang auch nicht erkennbar: Selbst wenn das Verwaltungsgericht seine Beweiswürdigung vor Verkündung des Urteils bereits offenbart hätte - ob es dazu nach § 86 Abs. 3 VwGO verpflichtet war, begegnet angesichts des Umstandes, daß der Kläger anwaltlich vertreten war, zumindest erheblichen Bedenken, mag aber offenbleiben - und der Kläger alsdann den Verzicht auf die Vernehmung der Zeugen rückgängig gemacht und einen förmlichen Beweisantrag nach § 86 Abs. 2 VwGO gestellt hätte, wäre die Ablehnung eines solchen Beweisantrages, wie sich aus den vorstehenden Darlegungen ergibt, nicht rechtsfehlerhaft gewesen; die unterbliebene Mitteilung des Verwaltungsgerichts über seine Wertung des - bisherigen - Beweisergebnisses ist sonach nicht ursächlich für das angefochtene Urteil.
Nach allem konnte die Revision gemäß § 190 Abs. 3 VwGO als offenbar unbegründet durch Beschluß zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Waitz
Dr. Nehlert