Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.09.1973, Az.: BVerwG II C 13.73

Bindung der Verwaltung durch Verwaltungsvorschriften; Gleichbehandlung bei der Auslegung von Verwaltungsvorschriften; Umstellungsfrist aus "zwingenden persönlichen Gründen"

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.09.1973
Aktenzeichen
BVerwG II C 13.73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 14091
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Rheinland-Pfalz - 16.12.1970 - AZ: 2 A 42/69

Fundstellen

  • BVerwGE 44, 72 - 81
  • DokBer A 1974, 87
  • DÖD 1974, 204
  • VerwRspr 25, 819 - 825
  • VerwRspr. 25, 819

Amtlicher Leitsatz

Zu den Voraussetzungen für die Gewährung von Trennungsbeihilfe.

Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 13. September 1973
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmitt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. de Chapeaurouge,
Weber-Lortsch, Dr. Idel und Dr. Rosendahl
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Dezember 1970 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger, der als Soldat auf Zeit seit dem Jahre 1966 in C.-B. stationiert ist, heiratete am 15. September 1967. Unmittelbar nach seiner Eheschließung bezog er mit seiner Ehefrau im Haus seiner Eltern in O. eine gemeinsame - nach seiner Behauptung nur behelfsmäßige - Wohnung. Seine Ehefrau war damals Geschäftsführerin einer Betriebskrankenkasse in O.. Die Eheleute sind seit dem 1. September 1969 in C. ansässig, wo die Ehefrau des Klägers als Schreibkraft bei der Bundeswehrverwaltung tätig ist.

2

Die Beklagte gewährt Soldaten, die nach ihrer Versetzung an den Dienstort geheiratet und ihren Hausstand außerhalb des Dienstortes begründet haben und auf die deshalb die Vorschriften der Trennungsgeldverordnung vom 12. August 1965 (BGBl. I S. 808) - TGV - in der Fassung der Verordnung vom 30. Mai 1968 (BGBl. I S. 605) keine unmittelbare Anwendung finden, eine Trennungsbeihilfe in Höhe von 80 v.H. des Trennungsgeldes. Die Voraussetzungen für diese Beihilfe richten sich im einzelnen nach einem Rundschreiben des Bundesministers des Innern vom 24. August 1965 (GMBl. 1965 S. 263), ergänzt durch ein weiteres Rundschreiben dieses Ministers vom 3. Januar 1967 (GMBl. 1967 S. 42). Durch Antrag vom 3. Januar 1968 bat der Kläger um Gewährung der Beihilfe sowie um Aufnahme in die Liste der in hnungssuchenden Bundeswehrangehörigen.

3

Die Beklagte nahm den Kläger in die genannte Liste auf und bot ihm erstmals zu Beginn des Jahres 1969 eine Wohnung in C.-B. an, die der Kläger aber damals unter Hinweis auf das Arbeitsverhältnis und eine bevorstehende Niederkunft seiner Ehefrau ablehnte. Den Antrag auf Bewilligung einer Trennungsbeihilfe wies die Standortverwaltung Büchel durch Bescheid vom 28. Februar 1968 mit der Begründung zurück, daß dem Kläger bei rechtzeitiger Aufnahme in die Liste der Wohnungssuchenden bereits im Oktober 1967 eine Wohnung zugewiesen worden wäre. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers blieb ohne Erfolg (Bescheid der Wehrbereichsverwaltung IV vom 19. Juni 1968). Die weitere Beschwerde des Klägers wurde durch Bescheid des Bundesministers der Verteidigung vom 14. August 1968 zurückgewiesen.

4

Im Verwaltungsstreitverfahren hat der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Bescheides der Standortverwaltung Büchel vom 28. Februar 1968 sowie der Beschwerdebescheide der Wehrbereichsverwaltung IV vom 19. Juni 1968 und des Bundesministers der Verteidigung vom 14. August 1968 die Beklagte zu verpflichten, ihm Trennungsbeihilfe zu gewähren.

5

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat durch Urteil vom 11. Februar 1969 der Klage stattgegeben.

6

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat durch Urteil vom 16. Dezember 1970 die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:

7

Das Gericht des ersten Rechtszuges habe der Klage zu Recht entsprochen; der Kläger sei zunächst durch zwingende persönliche Gründe an einem Umzug nach C. verhindert gewesen und habe sich nach dem Wegfall dieser Gründe in einem für die Gewährung der Trennungsbeihilfe ausreichenden Maße um eine Wohnung an seinem Dienstort bemüht.

8

Der Anspruch, des Klägers finde seine Grundlage in den Richtlinien der Beklagten über die Gewährung von Trennungsbeihilfe, wie sie in dem Rundschreiben des Bundesministers des Innern vom 24. August 1965 festgehalten seien. Diese Verwaltungsvorschriften, die eine subjektive Rechtsposition des Klägers zwar nicht unmittelbar, wohl aber in Verbindung mit dem aus Art. 3 GG sich ergebenden Gleichbehandlungsgebot hätten entstehen lassen, sähen die Zahlung einer Trennungsbeihilfe an diejenigen Bediensteten vor, die Trennungsgeld nach den Bestimmungen der Trennungsgeldverordnung nur deshalb nicht erhalten könnten, weil sie erst nach der maßgebenden dienstlichen Maßnahme geheiratet haben (I 1 des Rundschreibens). Die Trennungsgeldverordnung sei sinngemäß hier so anzuwenden, wie wenn dem Beamten bei der Eheschließung die Umzugskostenvergütung zugesagt worden wäre. Infolgedessen sei auch im vorliegenden Fall der erhobene Anspruch hinsichtlich seiner Grundlagen und seiner Begrenzung letztlich allein nach den Bestimmungen der Trennungsgeldverordnung zu prüfen, die insoweit den Verwaltungsvorschriften der. Beklagten gleichsam hinzugedacht werden müßten.

9

Hiernach stehe dem Kläger Trennungsbeihilfe zu, wenn er wegen Wohnungsmangels an seinem Dienstort gehindert sei, nach dort umzuziehen (§ 2 Nr. 1 Satz 1 TGV). Die objektive Voraussetzung des Vohnungsmangels hinwiederum bedinge, ihrerseits, daß der Bedienstete umzugsbereit sei (§ 2 Nr. 1 Satz 2 bis 4 TGV). Ausnahmen hiervon habe der Verordnungsgeber insofern zugelassen, als dem Bediensteten, der aus zwingenden persönlichen Gründen vorübergehend an einem Umzug gehindert sei, Trennungsgeld bis zu zwei Monaten und mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde bis zu einem Jahr gewährt werden könne (§ 2 Nr. 1 Satz 5 TGV). Der Kläger könne sich auf diese Ausnahmeregelung für diejenige Zeitspanne berufen, die zwischen der Wiederaufnahme seines Dienstes nach seiner Eheschließung und seinem Antrag auf Aufnahme in die bei der Standortverwaltung Büchel aufgelegte Liste der Wohnungssuchenden liege. Während des weitergehenden Zeitraumes bis zu seinem Umzug nach C.-B. seien sodann im Fall des Klägers die in § 2 Nr. 1 Satz 1 TGV für die Gewährung von Trennungsgeld aufgestellten Voraussetzungen erfüllt gewesen.

10

Ausschlaggebend für die sinngemäße Anwendbarkeit des § 2 Nr. 1 Satz 5 TGV im vorliegenden Falle sei die Frage, ob zwingende persönliche, den Umzug des Klägers nach O. vorübergehend hindernde Gründe darin zu sehen sind, daß sich der Kläger nach seiner Eheschließung zunächst in O. niederließ, wo seine Ehefrau damals in einem festen Arbeitsverhältnis stand. Diese Frage sei zu bejahen. Mit Recht habe bereits das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, daß zwingende persönliche Gründe zwar nicht in dem Beschäftigungsverhältnis der Ehefrau als solchem, wohl aber darin zu sehen seien, daß den Eheleuten eine gewisse Zeitspanne nach Eingehung der Ehe einzuräumen sei, binnen derer sie ihre Lebensumstände mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis des Klägers außerhalb des gemeinsamen Wohnorts umstellen könnten. Daraus folge für den vorliegenden Fall, daß zwar dem Kläger und seiner Ehefrau nicht, wie das Verwaltungsgericht meine, eine Dispositionsfrist, in der sie über die Beibehaltung oder die Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Ehefrau unter Abwägung ihrer wirtschaftlichen Belange hätten befinden können, zugestanden habe, daß sie aber gleichwohl die für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorgesehene Kündigungsfrist als Zeitspanne der Umstellung auf ihre neuen Lebensverhältnisse für sich hätten beanspruchen können. Die Auffassung der Beklagten, daß derartige Dispositionen bis zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits getroffen sein müßten und es dem Soldaten zuzumuten sei, die Arbeits- und Wohnverhältnisse beider Ehegatten auf den Zeitpunkt der Eheschließung dergestalt abzustimmen, daß der Umzug an den Dienstort des Soldaten unmittelbar nach Eingehung der Ehe stattfinden könne, gehe fehl. Bei lebensgerechter Betrachtungsweise könne nicht mehr gefordert werden, als daß die Eheleute nach Eingehung der Ehe - dann allerdings ohne schuldhaftes Zögern - damit beginnen, ihre Lebensführung auf das Dienstverhältnis des im Wehrdienst stehenden Ehemannes auszurichten und ihre Bindungen an Arbeitsplatz und Wohnstätte mit Rücksicht auf den gebotenen Umzug an den Dienstort des Ehemannes in angemessener Frist zu lösen. Hiervon ausgehend sei der Kläger an einem Umzug von O. nach C. während desjenigen Zeitraumes, den seine Ehefrau zur Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses benötigte, aus zwingenden persönlichen Gründen gehindert gewesen. Nach seinem unwidersprochenen Vorbringen habe diese Zeitspanne drei Monate betragen und demnach bei abgerundeter Berechnung bis zum Ende, des Jahres 1967 gereicht. Dafür, daß dieser Hinderungsgrund, wie die Beklagte meine, nicht als ein vorübergehender angesehen werden könne, beständen keine Anhaltspunkte. Der Kläger habe unwidersprochen vorgetragen, daß seine und seiner Ehefrau Unterbringung in O. nicht angemessen gewesen sei und daß er überdies schon damals erwogen habe, sich als längerdienender Soldat zu verpflichten, wie er es auch später getan habe. Begründete Zweifel daran, daß er gewillt gewesen sei, nach Regulierung der arbeitsrechtlichen Verhältnisse seiner Ehefrau in O. Wohnung zu nehmen, beständen deshalb nicht.

11

Infolgedessen könne für die Entscheidung des Rechtsstreits außer Betracht bleiben, ob dem Kläger, wie die Beklagte behaupte, im Laufe des Monats Oktober 1967 eine damals seitens der Standortverwaltung Büchel verfügbare Wohnung tatsächlich zugewiesen worden wäre. Vielmehr sei der Kläger für den oben umschriebenen Zeitraum zum Empfang der Trennungsbeihilfe von vornherein nach der Vorschrift des § 2 Nr. 1 Satz 5 TGV berechtigt.

12

Nichts anderes gelte im Ergebnis auch für die daran sich anschließende Zeit bis zu seinem Umzug nach C.. Insoweit sei auf die Voraussetzungen des § 2 Nr. 1 Satz 1 bis 4 TGV abzustellen und demgemäß zu fragen, ob der Kläger umzugsbereit, jedoch wegen Wohnungsmangels gehindert gewesen sei, nach C. umzuziehen. Beides sei zu bejahen (wird näher dargelegt). -

13

Gegen das soeben mit seinem wesentlichen Inhalt wiedergegebene Berufungsurteil wendet sich die zugelassene Revision der Beklagten mit dem Antrag,

unter Aufhebung des angefochtenen Berufungsurteils und des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 11. Februar 1969 die Klage abzuweisen.

14

Die Revision rügt die Verletzung materiellen Rechts.

15

Der Kläger tritt der Revision entgegen.

16

II.

Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung, weil die Parteien sich damit einverstanden erklärt haben (§ 141, § 125 Abs. 1 und § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -).

17

Die Revision hat Erfolg.

18

Das Berufungsgericht hat zutreffend zunächst dargelegt, daß der von dem Kläger mit der vorliegenden Klage geltend gemachte Anspruch seine unmittelbare Grundlage nur in dem Rundschreiben des Bundesministers des Innern vom 24. August 1965 finden könne. Denn der Sachverhalt, auf den der Kläger zur Begründung dieses Anspruchs verweist, erfüllt nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für eine unmittelbare Anwendung der Trennungsgeldverordnung, weil der Kläger erst nach seiner Versetzung an das Jagdbombergeschwader in C.-B. heiratete. Der hier allein in Betracht kommende Abschnitt I Nr. 1 des Rundschreibens vom 24. August 1965 hat folgenden Wortlaut:

"Ein verheirateter Bundesbeamter, der wegen Wohnungsmangels an seinem inländischen Dienstort einschließlich der Nachbarorte seinen Hausstand (§ 7 Abs. 5 des Bundesumzugskostengesetzes) an einem anderen Ort hat, aber Trennungsgeld nach § 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 oder § 6 der Trennungsgeldverordnung vom 12. August 1965 (BGBl. I S. 808) nur deshalb nicht erhalten kann, weil er erst nach der maßgebenden dienstlichen Maßnahme (§ 1 der Trennungsgeldverordnung) geheiratet hat, erhält vom Tage der Wiederaufnahme des Dienstes nach der Eheschließung, frühestens von der Errichtung des Hausstandes an, eine Trennungsbeihilfe in Höhe von achtzig vom Hundert des Trennungsgeldes. Reisebeihilfen für Familienheimfahrten werden in voller Höhe gewährt. Liegt der Familienwohnort im Ausland, so wird die Reisebeihilfe auf den Betrag begrenzt, der für die Fahrt vom Dienstort zum inländischen Grenzort entstanden wäre. Ein dem Beamten zustehendes Trennungsgeld wird auf die Trennungsbeihilfe angerechnet. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für Beamte, die an ihrem Wohnort eingestellt worden sind und danach geheiratet haben. Die Trennungsgeldverordnung ist im übrigen sinngemäß so anzuwenden, wie wenn dem Beamten bei der Eheschließung die Umzugskostenvergütung zugesagt worden wäre."

19

Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß dieses Rundschreiben nur Verwaltungsvorschriften - nicht also Rechtsnormen - enthalte, daß der Kläger jedoch durch diese Verwaltungsvorschriften im Zusammenhang mit dem aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes sich ergebenden Gleichbehandlungsgebot gleichwohl "eine subjektive Rechtsposition" erworben haben könne. Dieser Auffassung ist beizupflichten. Konkretisiert der Dienstherr zentral die Ausübung seines Ermessens - wie es hier im Rahmen der der Beklagten gegenüber den Bundesbeamten (Soldaten) obliegenden Fürsorgepflicht geschehen ist -, so bindet ihn das in Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes enthaltene Gleichbehandlungsgebot in der Weise, daß er alle in den Verwaltungsvorschriften angesprochenen Fälle nach diesen Vorschriften behandeln muß und daß er davon nur abweichen darf, wenn eine wesentliche Besonderheit des Einzelfalls die Abweichung rechtfertigt (BVerwGE 19, 48 [55]). In solchen Fällen entspricht es ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, daß das Revisionsgericht - ungeachtet des Umstandes, daß Verwaltungsvorschriften grundsätzlich nicht dem (revisiblen) Recht zugeordnet werden können - die rechtliche Kontrolle darauf zu erstrecken hat, ob der auf Grund der Verwaltungsvorschriften ergangene Verwaltungsakt dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes dadurch Rechnung trägt, daß er die Ermessensbindung durch die Verwaltungsvorschriften beachtet (vgl. u.a. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. Mai 1966 - BVerwG VIII C 111.63 - [DÖD. 1967, 52]). Im vorliegenden Fall geht es zudem um die Anwendung einer auf Bundesebene zu einer bundesrechtlichen Norm erlassenen Verwaltungsanweisung; die Überprüfbarkeit der Anwendung derartiger Verwaltungsanweisungen im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes ist auch, deshalb zu bejahen, weil nur in diesem Fall das dem Gleichbehandlungszweck einer solchen Richtlinie zuwiderlaufende Ergebnis vermeidbar ist, "daß in verschiedenen Gerichtsbereichen, insbesondere der obersten Landesverwaltungsgerichte, unterschiedliche Auslegungen Geltung gewinnen und sich auf dieser Grundlage im Bundesgebiet eine unterschiedliche Rechts- und Verwaltungshandhabung zu einer bundesrechtlichen Norm und einer auf Bundesebene erlassenen Richtlinie entwickelt" (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Oktober 1964 - BVerwG VI C 66.63 - [Buchholz 232 § 116 a BBG Nr. 3]).

20

Bei der hiernach zulässigen Kontrolle ist im vorliegenden Fall insbesondere von dem letzten Satz des Abschnitts I Nr. 1 des Rundschreibens auszugehen, der bestimmt, die Trennungsgeldverordnung sei im übrigen sinngemäß so anzuwenden, wie wenn dem Beamten bei der Eheschließung die Umzugskostenvergütung zugesagt worden wäre. Aus diesem Satz hat das Berufungsgericht den von revisiblen Mängeln freien Schluß gezogen, daß der von dem Rundschreiben betroffene Personenkreis - abgesehen von der Höhe der als "Trennungsbeihilfe" bezeichneten Leistungen - den Empfängern von Trennungsgeld gleichbehandelt werden soll und daß auf ihn die gesetzlichen Vorschriften der Trennungsgeldverordnung entsprechend angewendet werden sollen. Die Wahrung des Gleichbehandlungsgebotes setzt also die rechtsfehlerfreie Auslegung der Vorschriften der Trennungsgeldverordnung voraus.

21

Die Darlegungen des angefochtenen Urteils zu § 2 Nr. 1 Satz 5 TGV halten jedoch nicht der rechtlichen Prüfung stand. Unrichtig ist die Auffassung des Berufungsgerichts, "zwingende persönliche Gründe" seien bei sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift darin zu sehen, "daß den Eheleuten eine gewisse Zeitspanne nach Eingehung der Ehe einzuräumen ist, binnen derer sie ihre Lebensumstände mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis des Klägers außerhalb des gemeinsamen Wohnorts hätten umstellen können", und für die Dauer der hiernach von dem Kläger und seiner Ehefrau zu beanspruchenden Umstellungsfrist sei die für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Ehefrau vorgesehene Kündigungsfrist von drei Monaten maßgeblich.

22

Die Unrichtigkeit dieser Auffassung ergibt sich bereits aus der Erwägung, daß die nach dem Rundschreiben vom 24. August 1965 zum Empfang von Trennungsbeihilfe in Betracht kommenden Beamten (Soldaten) nach dem Villen des für den Erlaß des Rundschreibens zuständigen Bundesministers des Innern die Trennungsbeihilfe im Wege des Ermessens nur in den Fällen erhalten sollen, in denen den Beamten (Soldaten), die - anders als der Kläger - vor ihrer Versetzung heirateten, in gleicher Lage Trennungsgeld zu gewähren ist. Zugunsten des letztgenannten Personenkreises darf jedoch das - in aller Regel vorhandene - Erfordernis, im Hinblick auf die Versetzung die Lebensumstände umzustellen, nicht allgemein, d.h. nicht ohne weiteres, als zwingender persönlicher Grund im Sinne des § 2 Nr. 1 Satz 5 TGV anerkannt werden, wie noch darzulegen sein wird; abgesehen von dem hier angefochtenen Urteil hat übrigens bisher weder die Rechtsprechung noch die dem Senat bekanntgewordene Verwaltungspraxis den Beamten (Soldaten) eine durch die Gewährung von Trennungsgeld auszugleichende "Umstellungsfrist" auf Grund der hier in Rede stehenden Vorschrift ohne weiteres eingeräumt. Die vom Berufungsgericht für richtig gehaltene sinngemäße Auslegung des § 2 Nr. 1 Satz 5 TGV würde somit im Widersspruch mit dem in dem Rundschreiben vom 24. August 1965 zum Ausdruck kommenden Willen des Bundesministers des Innern dazu führen, daß die von dem Rundschreiben erfaßten Beamten (Soldaten) besser gestellt wären als die erst nach ihrer Heirat versetzten Beamten (Soldaten) in gleicher Lage, ganz abgesehen davon, daß diese Auslegung wegen ihrer Unvereinbarkeit mit der unmittelbaren Anwendung des § 2 Nr. 1 Satz 5 TGV die Einheitlichkeit der Anwendung des Rundschreibens vom 24. August 1965 auf den davon betroffenen Kreis der Bundesbeamten und Soldaten in Frage stellen würde.

23

Daß den erst nach der Heirat versetzten Beamten (Soldaten) nicht allgemein auf Grund des - unmittelbar anzuwendenden - § 2 Nr. 1 Satz 5 TGV eine Umstellungsfrist und während der Dauer dieser Frist Trennungsgeld zuzubilligen ist, ergeben folgende Erwägungen:

24

Der Verordnungsgeber hat das, was als "zwingender persönlicher Grund" im Sinne des § 2 Nr. 1 Satz 5 TGV anzusehen ist, nicht ausdrücklich näher eingegrenzt. Bei der Auslegung des Begriffs "zwingender persönlicher Grund" ist jedoch zu berücksichtigen, daß die Fürsorgepflicht des Dienstherrn sowie Erwägungen der Billigkeit, welche die Grundlage für die Gewährung von Trennungsgeld darstellen, nicht nur zu dessen Einführung in das Beamtenrecht geführt, vielmehr der Gewährung von Trennungsgeld auch zugleich Grenzen gesetzt haben. Sie schließen bei Berücksichtigung von Sinn und Wesen des Trennungsgeldes dessen Gewährung in den Fällen aus, die "an der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und der Billigkeit gemessen nicht ausgleichsbedürftig sind" (ebenso schon Urteil des erkennenden Senats vom 13. April 1972 - BVerwG II C 3.72 - [Buchholz 238.90 Reise- und Umzugskosten Nr. 38]). Weder die Fürsorgepflicht des Dienstherrn noch die an ihr zu orientierende Billigkeit gebieten aber, wenn eine angemessene Wohnung am neuen Dienstort bezogen werden kann, allgemein die Bewilligung einer - die Zeit der Wohnungssuche und des Umzuges überdauernden - Umstellungsfrist nach einer mit dem Eintritt in das Beamtenverhältnis (Soldatenverhältnis) in Kauf genommenen Versetzung. Hinzu kommt, daß fast ausnahmslos jede Versetzung eines Beamten (Soldaten), die einen Umzug an einen anderen Wohnort notwendig macht, in die an dem bisherigen Wohnort gegebenen persönlichen Verhältnisse des Beamten (Soldaten) und seiner Familie eingreift und bei dem davon betroffenen Personenkreis eine Umstellung auf die durch den Orts- und Wohnungswechsel eintretenden neuen Lebensverhältnisse erzwingt. Bei einer gesetzessystematischen Betrachtungsweise stellt sich § 2 Nr. 1 Satz 5 TGV jedoch ohne weiteres als eine Vorschrift dar, die Ausnahmen regeln soll; dieser Umstand schließt es aus, daß diese Vorschrift den in Rede stehenden, fast bei jeder Versetzung eintretenden "Normalfall" regelt. Daß Umstellungsschwierigkeiten im Zusammenhang mit allen Versetzungen, die einen Orts- und Wohnungswechsel für den Beamten (Soldaten) und seine Familie notwendig machen, fast immer verbunden sind, kann überdies auch dem Gesetz- und Verordnungsgeber nicht verborgen geblieben sein. Der Umstand, daß weder in den jetzt, gültigen noch, in den früheren Regelungen über die Gewährung von Trennungsgeld eine. Bestimmung über die Bewilligung einer Umstellungsfrist und über die Gewährung von Trennungsgeld während dieser Frist getroffen worden ist, muß daher als ein weiteres Indiz dafür angesehen werden, daß nach dem Villen des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers die nach einer Versetzung regelmäßig notwendige Umstellung der Lebensumstände des Beamten (Soldaten) und seiner Familie allein nicht ausreicht, um einen zwingenden persönlichen Grund im Sinne des § 2 Nr. 1 Satz 5 TGV anerkennen zu können, daß diese Vorschrift vielmehr eine dem persönlichen Bereich des Beamten (Soldaten) zuzuordnende besondere Zwangslage fordert.

25

Eine solche besondere Zwangslage ist - wie schon das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - nicht in dem Umstand zu erblicken, daß die Ehefrau des Klägers sich zur Zeit ihrer Eheschließung mit dem Kläger in einem festen Arbeitsverhältnis befand und sich davon - wie der Kläger behauptet - erst nach Kündigung und nach Ablauf einer dreimonatigen Kündigungsfrist lösen konnte. Die Begrenzungsfunktion der schon genannten beiden Kriterien (Fürsorgepflicht des Dienstherrn und daran zu orientierende Billigkeitserwägungen) tritt - dies hat schon der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 24. Oktober 1972 (BVerwGE 41, 84 [87]) im Anschluß an die oben zitierte Darlegung des erkennenden Senats im Urteil BVerwG II C 3.72 klargestellt - besonders dann in den Vordergrund, wenn nach Angebot einer angemessenen Wohnung am neuen Dienstort die Fortdauer getrennter Haushaltsführung nicht entscheidend durch die Versetzung des Beamten (Soldaten), also durch eine dem Bereich des Dienstherrn zuzurechnende Maßnahme geprägt ist, "sondern durch Umstände, die dem Bereich des Bediensteten zuzurechnen sind dergestalt, daß man die Übernahme der Mehrkosten durch den Dienstherrn 'billigerweise' gerade nicht erwarten kann". Bezieht ein Beamter (Soldat) eine angemessene Wohnung am neuen Dienstort mit Rücksicht auf die Berufstätigkeit seiner Ehefrau am bisherigen Dienstort nicht, so kann - darin ist dem VI. Senat (a.a.O. S. 88) ebenfalls beizupflichten - die Weitergewährung von Trennungsgeld grundsätzlich nicht als Gebot einer an der Fürsorgepflicht des Dienstherrn zu orientierenden. "Billigkeit" gelten; sie würde vielmehr Sinn und Wesen des Trennungsgeldes geradezu verändern. Der in Rede stehende Sachverhalt kann demgemäß durch den Begriff "zwingende persönliche Gründe" im Sinne des § 2 Nr. 1 Satz 5 TGV nicht erfaßt sein. Nach Meinung des VI. Senats würde die Einbeziehung eines solchen Sachverhalts in den soeben erwähnten Rechtsbegriff die Zweckbestimmung des Trennungsgeldes und somit auch die des § 2 Nr. 1 Satz 5 TGV sogar dann verfehlen, wenn die Ehefrau des Beamten (Soldaten) in erster Linie aus berufsethischen Gründen berufstätig geblieben ist (vgl. a.a.O. S. 88). Gleiches muß auch dann gelten, wenn die Ehefrau des Beamten (Soldaten) - wie die Ehefrau des Klägers - bis zum Zeitpunkt ihrer Eheschließung aus durchaus verständlichen Gründen von der Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses abgesehen hat und sich danach nur unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist von ihrem Arbeitsverhältnis lösen kann. Auch in einem solchen Falle ist nach Angebot einer angemessenen Wohnung am neuen Dienstort des Beamten (Soldaten) für die Fortdauer der durch die Versetzung herbeigeführten Haushaltstrennung ein Umstand entscheidend, der, soweit es um seine nachteiligen Folgen geht, nicht dem Dienstherrn aus Gründen der an seiner Fürsorgepflicht zu orientierenden Billigkeit angelastet werden darf, zumal der Grund für die Fortdauer des Arbeitsverhältnisses der Ehefrau des Klägers über den Zeitpunkt der Eheschließung hinaus - würde er auch nur in dem Erfordernis der Einhaltung der durch den Arbeitsvertrag vereinbarten Kündigungsfrist zu erblicken sein - letztlich die Folge einer durch wirtschaftliche Eigeninteressen bestimmten oder jedenfalls mitbestimmten freiwilligen vertraglichen Bindung der Ehefrau ist.

26

Der hier für richtig gehaltenen Auslegung und Anwendung des § 2 Nr. 1 Satz 5 TGV steht Art. 6 des Grundgesetzes nicht entgegen. Die grundsätzlich bestehende Pflicht des Staates zur Förderung der Familie geht nicht soweit, daß er gehalten wäre, von der Familie jede sie treffende finanzielle Belastung fernzuhalten, zumal wenn diese nach Dauer und Höhe erkennbar begrenzt ist und zudem weitgehend vom Verhalten der Betroffenen selbst abhängt (vgl. BVerfGE 23, 258 [BVerfG 07.05.1968 - 1 BvR 420/64] [264]) oder die Folge ihres eigenen Verhaltens ist. Hier kommt hinzu, daß die Belastung durch die Fortzahlung des Arbeitsentgelts an die Ehefrau zum mindesten gemindert wurde.

27

Die hiernach unrichtige Anwendung des § 2 Nr. 1 Satz 5 TGV führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

28

Die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht ist aus folgenden Gründen erforderlich:

29

Da § 2 Nr. 1 Satz 5 TGV aus den dargelegten Gründen als Anspruchsgrundlage für die Zeit vom Dienstantritt des Klägers nach seiner Heirat bis zum Ablauf der für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses seiner Ehefrau vorgesehenen Kündigungsfrist entfällt, ist nunmehr zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 2 Nr. 1 Satz 1 TGV für den gesamten im Streit befindlichen Zeitraum vorlagen, ob also während dessen gesamter Dauer der Kläger wegen Wohnungsmangels am Umzug verhindert war. Im Rahmen der Prüfung, ob diese Vorschrift den geltend gemachten Anspruch begründet, ist zunächst entscheidungserheblich, ob der Kläger uneingeschränkt, nämlich auch schon vor Ablauf der für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses seiner Ehefrau vorgesehenen Kündigungsfrist, umzugswillig war. Die Umzugsbereitschaft wird zwar durch § 2 Nr. 1 Satz 1 TGV nicht ausdrücklich gefordert; sie wird jedoch, wie sich aus dem Wortlaut des § 2 Nr. 2 Satz 2 TGV ergibt, "vorausgesetzt". Zur Frage, ob der Kläger uneingeschränkt umzugswillig war, enthält das angefochtene Urteil keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen. Der Kläger meldete sich zwar unstreitig nicht vor dem 3. Januar 1968 als Wohnungssuchender bei der Standortverwaltung; das schließt indessen den Umzugswillen für die vorhergehende Zeit nicht ohne weiteres aus, weil die Umzugsbereitschaft auch anders betätigt werden konnte - z.B. durch Suche nach einer Wohnung auf dem privaten Wohnungsmarkt. Den Umzugswillen aus anderen Umständen als der Eintragung in die Liste der in C. Wohnungssuchenden Bundeswehrangehörigen herzuleiten, ist nicht unzulässig.

30

Sollte die Umzugsbereitschaft des Klägers auch schon für die Zeit bis zum Ablauf der für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses seiner Ehefrau vorgesehenen Kündigungsfrist zu bejahen sein, so wäre weiterhin zu ermitteln, ob während dieses ersten Zeitabschnitts des im Streit befindlichen Zeitraums Wohnungsmangel in C. und näherer Umgebung bestand. Insbesondere wäre zu ermitteln, ob dem Kläger - unter Berücksichtigung der für eine Wohnungszuweisung maßgeblichen persönlichen Verhältnisse etwaiger Mitbewerber, die von der dafür zuständigen Stelle in der Liste der in C. Wohnungssuchenden Bundeswehrangehörigen vermerkt waren - dort im Laufe des Monats Oktober 1967 eine angemessene Wohnung angeboten worden wäre, wie die Beklagte behauptet. Bei Feststellung des demgegenüber vom Kläger behauptteten Wohnungsmangels würde die begehrte Trennungsbeihilfe für den ersten Zeitabschnitt zu gewähren sein; in diesem Falle würde sie auch für den zweiten Teil des insgesamt streitigen Zeitraums zu gewähren sein, sofern während dessen Dauer Umzugsbereitschaft und Wohnungsmangel fortbestanden.

31

Falls das Berufungsgericht dagegen die Umzugsbereitschaft des Klägers für die Zeit bis zum Ablauf der für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses seiner Ehefrau vorgesehenen Kündigungsfrist verneint, wird schon allein deswegen § 2 Nr. 1 Satz 1 TGV als Klagegrundlage für diesen ersten Abschnitt des im Streit befindlichen Zeitraums ausscheiden; insoweit würde es der Feststellung, ob der Kläger während dieses ersten Zeitabschnitts auch durch Mangel an angemessenem Wohnraum am Umzug verhindert war, nicht bedürfen. Diese Feststellung wäre bei anfänglicher Umzugsunwilligkeit jedoch für die Entscheidung darüber erforderlich, ob dem Kläger für den - nach Ablauf der Kündigungsfrist beginnenden - zweiten Zeitabschnitt Trennungsbeihilfe zu gewähren ist; denn nach § 2 Nr. 2 Satz 2 TGV wird Trennungsgeld bei erst späterem Vorhandensein des Umzugswillens (nur) dann gewährt, wenn der Beamte (Soldat) auch bei Vorliegen des Umzugswillens inzwischen am neuen Dienstort keine angemessene und zumutbare Wohnung hätte erhalten können.

32

Nach alledem ist die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht in Ansehung des § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO und im Hinblick darauf gerechtfertigt, daß das Revisionsgericht selbst die noch erforderlichen tatsächlichen Feststellungen nicht treffen darf (§ 137 Abs. 2 VwGO).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.800 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Idel
Dr. Rosendahl