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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.07.1973, Az.: BVerwG VIII C 23.73

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.07.1973
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 23.73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 14474
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Aachen - 29.09.1972 - AZ: 1 K 739/72

Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dr. Schröcker, Maetzel, Dr. Raschke und Türke
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 29. September 1972 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Aachen zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der am 9. Mai 1949 geborene Kläger steht zum Grundwehrdienst zur Verfügung. Er wurde wegen Besuchs der Landwirtschaftsschule und dann dreimal wegen Unentbehrlichkeit im elterlichen bzw. eigenen landwirtschaftlichen Betriebe vom Wehrdienst zurückgestellt, zuletzt bis zum 30. September 1972. Mit Einberufungsbescheid vom 1. August 1972 wurde er zum 1. Oktober 1972 zur Ableistung des Grundwehrdienstes einberufen. Hiergegen legte er Widerspruch ein, in dem er wieder Zurückstellungsgründe geltend machte. Die Wehrbereichsverwaltung wies den Widerspruch zurück.

2

Darauf hat der Kläger Klage erhoben mit dem Begehren, den Einberufungsbescheid und den Widerspruchsbescheid aufzuheben.

3

Zur Begründung hat er vorgetragen: Er bewirtschafte einen Hof von 60 Morgen. Davon habe er 23 Morgen von seinem Vater und 37 Morgen von Dritten gepachtet. Der Betrieb umfasse Ackerbau, vor allem Hackfrüchte, und Viehzucht, nämlich Milchviehhaltung und Schweinezucht. Sein im 68. Lebensjahr stellender Vater habe wegen fortgeschrittenen Alters die Führung des Betriebes aufgegeben und könne wegen Krankheit nur noch in beschränktem Umfange leichte Hofarbeiten verrichten. Er, der Kläger, sei die einzige Arbeitskraft im Betrieb, der zur Bestreitung des Unterhalts der Gesamtfamilie - bestehend aus ihm, dem Kläger, seinen Eltern und sieben jüngeren Geschwistern - diene. Eine Aushilfe- oder Ersatzkraft sei trotz intensiver Bemühungen in den vergangenen Jahren nicht zu bekommen gewesen und sei praktisch bei der derzeitigen Arbeitsmarktlage auch nicht verfügbar. Für die Bewirtschaftung seines Betriebes sei er daher unentbehrlich.

4

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

5

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, daß der Kläger für seinen Betrieb nicht unentbehrlich sei. Die wehrdienstbedingte Abwesenheit des Klägers werde nicht zu einer Gefährdung der Existenz des Betriebes führen. Die Viehhaltung könne ohne dauernden Schaden für den Betrieb vorübergehend soweit, eingeschränkt werden, daß sie vom Vater und den jüngeren Geschwistern des Klägers wahrgenommen werden könne. Die mit dem Ackerbau zusammenhängenden Arbeiten aber müßten während des Wehrdienstes wegen der Möglichkeit einer heimatnahen Verwendung des Kläger nicht unerledigt bleiben.

6

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom erkennenden Senat zugelassene Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung des materiellen Rechts und begehrt die Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie des Einberufungs- und des Widerspruchsbescheids.

7

Die Beklagte tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.

8

II.

Die Revision ist begründet. Der Kläger rügt mit Recht, daß das angefochtene Urteil dem Bundesrecht nicht entspricht.

9

Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Einberufungsbescheides ist, da in ihm als Gestellungstermin der 1. Oktober 1972 festgesetzt ist, nach der zu diesem Zeitpunkt gegebenen Sach- und Rechtslage zu beurteilen. Demnach ist das Wehrpflichtgesetz, in seiner durch das Achte Änderungsgesetz vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2084) geänderten Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773) zugrunde zu legen. Das Begehren des Klägers auf Zurückstellung vom Grundwehrdienst ist hiernach dann gerechtfertigt, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WPflG vorliegen, wenn also der Kläger für die Erhaltung und Fortführung seines landwirtschaftlichen Betriebes unentbehrlich ist.

10

In diesem Sinne unentbehrlich ist ein Wehrpflichtiger nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, wenn der wehrdienstbedingte vorübergehende Ausfall seiner Arbeitskraft weder durch innerbetriebliche Maßnahmen aufgefangen noch durch Einstellung einer auf dem Arbeitsmarkt greifbaren und wirtschaftlich tragbaren Ersatzkraft ausgeglichen werden kann und die Einberufung deshalb über einen bloßen wirtschaftlichen Rückgang hinaus zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Betriebes führen würde; der Wehrpflichtige ist nicht unentbehrlich, wenn die von ihm wahrgenommenen Aufgaben von anderen in dem Betrieb tätigen oder für ihn heranzuziehenden Personen übernommen werden können, oder wenn der Umstand, daß die von wahrgenommenen Aufgaben infolge der Einberufung letztlich unerledigt bleiben müssen, die Existenz des Betriebes nicht gefährdet (vgl. das Urteil vom 21. März 1973 - BVerwG VIII C 180.70 -).

11

Daß die vom Kläger bislang geleisteten Arbeiten während seines Wehrdienstes unerledigt bleiben können, ohne daß hierdurch eine Gefährdung der Existenz des Betriebes eintreten würde, hat das Verwaltungsgericht verneint. Der vom Kläger bewirtschaftete Hof besteht mit 23 Morgen aus von seinem Vater und mit 37 Morgen aus von dritter Seite gepachtetem Ackerland. Eine vorübergehende Einschränkung des Ackerbaues durch Aufgabe des von dritter Seite gepachteten Ackerlandes würde nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts dazu führen, daß das aufgegebene Land kaum wieder würde angepachtet werden können. Das Verwaltungsgericht geht davon aus, daß der Betrieb mit den verbleibenden 23 Morgen nicht existieren kann. Auch dieser Umstand ist daher festgestellt. An diese Feststellungen ist das erkennende Gericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO im Revisionsverfahren gebunden.

12

Das Verwaltungsgericht hat gleichwohl die Unentbehrlichkeit des Klägers für die Erhaltung und Fortführung seines landwirtschaftlichen Betriebes verneint. Es hat dieses Ergebnis jedoch auf Erwägungen gestützt, die einer rechtlichen Nachprüfung nicht standhalten.

13

Das Verwaltungsgericht hat seine Ansicht, der Kläger sei entbehrlich, folgendermaßen begründet: Die im Betriebe anfallenden Arbeiten, die mit dem Ackerbau zusammenhingen, würden, soweit sie der Vater des Klägers wegen seines Alters und seiner körperlichen Behinderung nicht würde bewältigen können, gleichwohl nicht unerledigt bleiben müssen. Denn der Kläger könne bei der Truppe darauf hinwirken, heimatnah verwendet zu werden; dann würde er imstande sein, sich an den Wochenenden um den Betrieb selbst zu kümmern. Auch könne ihm für die Feldbestellung und für die Ernte Sonderurlaub gewährt werden. Die Viehzucht im Betriebe werde ebenfalls teilweise aufrechterhalten werden können, zumal die jüngeren Geschwister des Klägers dem Vater, der zu den hierbei notwendigen leichteren Arbeiten noch fähig sei, insoweit wurden helfen können.

14

Mit diesen Erwägungen vermag das Verwaltungsgericht die Unentbehrlichkeit des Klägers nicht auszuräumen. Soweit sie sich auf die Viehhaltung beziehen, mag gegen sie rechtlich nichts einzuwenden sein. Hinsichtlich der Feldarbeit hingegen widersprechen sie der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts. Dieses hat im Urteil vom 16. Dezember 1971 - BVerwG VIII C 136.69 - (Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 57 = BWV 1972, 282) die folgenden Gedanken geäußert: Der Wehrdienst nimmt den Wehrpflichtigen voraussetzungsgemäß uneingeschränkt in Anspruch. Die Zeit, während deren sich der zum Wehrdienst einberufene Wehrpflichtige im Sinne der Entscheidung des erkennenden Senats BVerwGE 28, 12 "außerhalb des Dienstes" befindet, dient daher ebenso wie der ihm zustehende gesetzliche Erholungsurlaub der Erhaltung seiner Dienstfähigkeit und soll in diesem Sinne von ihm auch genutzt werden. Daraus ist zu folgern, daß neben der Wehrdienstleistung die Fortführung einer Tätigkeit des Wehrpflichtigen, von der er bis zu seiner Einberufung mit seiner wesentlichen Arbeitskraft und ständig in Anspruch genommen war, grundsätzlich schon aus dienstrechtlichen Gründen ausgeschlossen ist, ohne daß es in tatsächlicher Hinsicht auf die Beantwortung der Frage ankommen könnte, ob und in welchem Maße eine solche Fortführung im Einzelfall überhaupt möglich ist.

15

Etwas anderes kann sich nach dem angeführten Urteil vom 16. Dezember 1971 allerdings dann ergeben, wenn der wehrdienstbedingte Ausfall der voll im Betrieb eingesetzten Arbeitskraft des Wehrpflichtigen zwar nicht gänzlich, doch immerhin zum überwiegenden Teil durch innerbetriebliche Maßnahmen oder durch die Einstellung einer Ersatzkraft aufgefangen werden kann, so daß der Wehrpflichtige während seines Wehrdienstes nur mit einem geringfügigen Rest seiner Arbeitskraft in seinem Betriebe würde tätig sein müssen, sofern er den Umständen nach zur Erledigung dieser seiner unerläßlichen betrieblichen Aufgaben tatsächlich von der Truppe die Gelegenheit erhalten und seine Dienstfähigkeit dadurch nicht gefährdet werden würde. In einem solchen Falle würde es an einer Unentbehrlichkeit des Wehrpflichtigen für seinen Betrieb fehlen.

16

An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Der Kläger kann demnach, da er in seinem 60 Morgen umfassenden Betrieb ständig und unter Einsatz seiner vollen Arbeitskraft tätig ist, nicht ohne weiteres auf die Möglichkeit verwiesen werden, während seiner dienstfreien Zeit zur Aufrechterhaltung seines Betriebes in diesem selbst zu arbeiten. Eine solche Möglichkeit kann seinem Zurückstellungsbegehren vielmehr, nur dann entgegengehalten werden, wenn die Arbeit in seinem Betriebe, die er bisher verrichtet hat, jedenfalls teilweise von einer Ersatzkraft verrichtet wird, und der Rest der Arbeit, für die er unersetzbar ist, die also von ihm selbst wahrgenommen werden muß, ihm nach den eingangs dargelegten Grundsätzen noch zuzumuten ist sowie ihre Verrichtung ihm den Umständen nach von seiten der Truppe ermöglicht werden würde. Zu diesen Voraussetzungen aber fehlt es an den erforderlichen tatsächlichen Feststellungen. Der Vater des Klägers steht im 68. Lebensjahr und kann wegen seines Alters und wegen Krankheit nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nur noch leichte Arbeiten verrichten. Es ist daher keinesfalls selbstverständlich und bedarf noch der Aufklärung, ob und mit welchen Verrichtungen er für die Arbeit auf dem Felde, soweit sie während der Abwesenheit des Klägers verrichtet werden müßte, ernstlich in Betracht kommt.

17

Kann aber der Kläger, der, wie gezeigt, hinsichtlich der Arbeiten, die seine Arbeitskraft voll in Anspruch nehmen, aus Rechtsgründen nicht darauf verwiesen werden darf, daß er sie während des Wehrdienstes selbst verrichten könne, nicht damit rechnen, daß sein Vater sie im wesentlichen allein würde erledigen können, und kann andererseits - wie festgestellt - diese Arbeit ohne eine Gefährdung der Existenz des Betriebes nicht unterbleiben, so kommt es für die Beurteilung der Frage, ob der Kläger für die Erhaltung und Fortführung seines Betriebes unentbehrlich ist, darauf an, ob eine Möglichkeit bestünde, für die Dauer des Wehrdienstverhältnisses des Klägers zur Bewältigung der Feldarbeiten eine wirtschaftlich tragbare Ersatzkraft einzustellen, etwa durch Anwerbung auf dem Arbeitsmarkt oder durch Heranziehung benachbarter Landwirte. Die Möglichkeit, daß ihm zwei Landwirte, mit denen er ohnehin zur Zeit hinsichtlich der Maschinen zusammenarbeitet, bei Engpässen in der Feldarbeit würden helfen können, hat der Kläger auf einen entsprechenden Vorhalt nicht ausgeschlossen. Es hätte jedoch der Prüfung bedurft, ob eine solche Hilfe von Seiten dieser Nachbarn auch dann in Betracht kommen und gegebenenfalls auch ausreichen würde, wenn dabei von der - vom Verwaltungsgericht unterstellten - weitgehenden Mitarbeit des seinen Wehrdienst ableistenden Klägers nicht ausgegangen werden kann.

18

Da demnach auf Grund des vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhaltes die Rechtmäßigkeit des Einberufungsbescheides nicht abschließend beurteilt werden kann, war die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, um diesem Gelegenheit zu geben, die noch fehlenden tatsächlichen Feststellungen zu treffen. Hierbei wird das Verwaltungsgericht zu beachten haben, daß den Nachteil aus der etwaigen Unaufklärbarkeit der Frage, ob für den Wehrpflichtigen eine Ersatzkraft zu finden ist, der Wehrpflichtige zu tragen hat (vgl. das Urteil vom 21. Juni 1972 - BVerwG VIII C 103.71 -)

19

Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Beschluß

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Berlin, den 9. Juli 1973

Arndt
Dr. Dr. Schröcker
Maetzel
Dr. Raschke
Türke