Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.05.1973, Az.: BVerwG VII B 25/72
Einrichtung eines obligatorischen Ersatzunterrichts in Philosophie für die am Religionsunterricht nicht teilnehmenden Schüler i.R.d. staatlichen Schulaufsicht der Länder
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.05.1973
- Aktenzeichen
- BVerwG VII B 25/72
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1973, 15265
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Rheinland-Pfalz - 08.12.1971 - AZ: OVG 2 A 64/71
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1974, 445 (amtl. Leitsatz)
- DokBer A 1973, 340
- DÖV 1974, 285 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1973, 1815 (amtl. Leitsatz)
- VerwRspr 25, 415 - 417
Amtlicher Leitsatz
Im Rahmen der staatlichen Schulaufsicht nach Art. 7 Abs. 1 GG sind die Länder befugt, für die am Religionsunterricht nicht teilnehmenden Schüler einen obligatorischen Ersatzunterricht in Philosophie einzurichten; dies verstößt nicht gegen Art. 7 Abs. 2 und Art. 3 GG.
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. Dezember 1971 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.
Gründe
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Kläger Schüler des staatlichen Speyer-Kollegs, einer zur Hochschulreife führenden Einrichtung des zweiten Bildungsweges. An diesem Kolleg wurde ab 1. Februar 1971 die Fächerkombination Religion/Philosophie als Alternativpflichtfach eingerichtet. Die nicht am Religionsunterricht teilnehmenden Kollegiaten sind verpflichtet, den Unterricht in Philosophie zu besuchen. Aus Protest hiergegen beschlossen die Kollegiaten, den Unterricht in diesen Fächern zu boykottieren. Mit Schreiben vom 19. März 1971 wies der Beklagte die Studierendenvertretung darauf hin, der Boykott von Unterrichtsveranstaltungen stelle einen Bruch des Schulvertrages dar und könne disziplinarisch geahndet werden; für die Leistungsbewertung in den boykottierten Fächern komme grundsätzlich die Not "ungenügend" in Betracht. Mit Schreiben vom 25. März 1971 forderte der Beklagte den Kläger auf, seine Bereitschaft zur Teilnahme am Unterricht zu erklären, anderenfalls er vom Kolleg ausgeschlossen werde.
Der Kläger begehrt die Feststellung, daß der Beklagte nicht berechtigt sei, den Nichtbesuch des am Speyer-Kolleg erteilten Unterrichtsfachs Religion oder des als Ersatzfach dazu angebotenen Unterrichts in Philosophie disziplinarisch zu ahnden oder als Folge des Nichtbesuchs der beiden Fächer die Leistungen im Zeugnis mit "ungenügend" zu bewerten. Seine Klage und Berufung blieben erfolglos. Das Berufungsgericht ließ die Revision nicht zu.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die vom Kläger geltend gemachten Voraussetzungen des§ 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO nicht gegeben sind.
1.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Die Frage, ob der Einrichtung eines obligatorischen Philosophieunterrichts für diejenigen Schüler, die sich gegen die Teilnahme am Religionsunterricht entscheiden, Art. 7 Abs. 2 GG entgegensteht, bedarf keiner grundsätzlichen Klärung durch ein Revisionsverfahren, weil sie mit den zutreffenden Erwägungen des Berufungsurteils ohne weiteres zu verneinen ist. Aus dem Begriff der staatlichen Schulaufsicht nach Art. 7 Abs. 1 GG, der die Gesamtheit der staatlichen Herrschaftsrechte über die Schule umfaßt (BVerwGE 6, 101 [BVerwG 28.12.1957 - VII B 9/57] [104]; 18, 38 [39]; 18, 40 [41]; 21, 289 [290]; 23, 351 [352]) und insbesondere dem Staat bei der Festlegung der Unterrichtsziele und der Bestimmung des Unterrichtsstoffes eine weitgehende Gestaltungsfreiheit einräumt (BVerfGE 26, 228 [BVerfG 24.06.1969 - 2 BvR 446/64] [238 ff.]; Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 1972 - 1 BvR 230/70 und 95/71 - [NJW 1973, 133/134]; BVerwGE 5, 153 [156]; ferner Beschluß des Senats vom 13. März 1973 - BVerwG VII B 107.71 -), folgt die Befugnis des beklagten Landes, neben dem Religionsunterricht, der nach Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG an den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach ist, für die an dem Religionsunterricht gemäß Art. 7 Abs. 2 GG nicht teilnehmenden Schüler einen obligatorischen Ersatzunterricht in Philosophie oder auch in Religionskunde einzuführen (vgl. Schmoeckel, Der Religionsunterricht, 1964, S. 113 f.), wenn der Staat dies zur Erreichung des gesteckten Bildungsziels für sinnvoll hält. Dies verstößt nicht gegen Art. 7 Abs. 2 GG, der im Hinblick auf die in Art. 4 Abs. 1 GG gewährleistete Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit allein das Recht einräumt,über die Teilnahme am Religionsunterricht zu bestimmen. Das Bestimmungsrecht des Art. 7 Abs. 2 GG erstreckt sich nach dem klären Wortlaut und Sinngehalt dieser Vorschrift nicht auf religiös wertneutrale Fächer, die die Schule anstelle des Religionsunterrichts vorsieht. Durch die Verpflichtung der am Religionsunterricht nicht teilnehmenden Schüler zum Besuch eines derartigen Ersatzunterrichts wird deswegen das Grundrecht aus Art. 4. Abs. 1 GG nicht berührt (ebenso: Deuschle, Kirche und Schule nach dem Grundgesetz, jur. Diss. Tübingen 1968 S. 174; ferner Schmoeckel, a.a.O. S. 116 f.).Art. 7 Abs. 2 GG gewährt für die den Religionsunterricht ablehnenden Schüler kein Recht, dem vom Staat anstelle des Religionsunterrichts vorgeschriebenen. Ersatzunterricht fernzubleiben, ebensowenig wie das Grundrecht der Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 3 GG) den den Kriegsdienst Verweigernden zur Verweigerung des zivilen Ersatzdienstes berechtigt (BVerfGE 19, 135 [BVerfG 04.10.1965 - 1 BvR 112/63]; 23, 127 [132]). Von einer unzulässigen Einwirkung in die Bestimmungsfreiheit nach Art. 7 Abs. 2 GG durch die Einführung eines derartigen obligatorischen Ersatzunterrichts kann mithin jedenfalls dann keine Rede sein, wenn die Anordnung des Ersatzunterrichts nicht auf sachfremden Erwägungen beruht und der Ersatzunterricht nicht mit - gegenüber dem Religionsunterricht - außerverhältnismäßigen Belastungen verbunden ist; daß dies der Fall sei, hat der Kläger nicht vorgetragen; daranändert auch nichts, daß der Ersatzunterricht nach Meinung des Klägers weniger effektiv sein soll.
Auch das weitere Beschwerdevorbringen, die Verpflichtung zum Besuch des Ersatzunterrichts verstoße gegen Art. 3 GG, wirft keine klärungsbedürftigen grundsätzlichen Rechtsfragen auf. Die in diesem Zusammenhang in der Beschwerdeschrift - entgegen der Begründungspflicht nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO - ohne nähere Darlegung vorgebrachte Behauptung, der Ersatzunterricht in Philosophie sei "weniger effektiv" und "wesentlich ungünstiger" als der Religionsunterricht, vermag der Sache schon deswegen nicht eine grundsätzliche, d.h. eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu geben, weil damit Besonderheiten der vom Kläger besuchten Schule behauptet werden, die sich nicht verallgemeinern lassen. Im übrigen hat dieses Beschwerdevorbringen für die rechtliche Beurteilung nachArt. 3 GG keine Bedeutung, weil die vom Kläger angedeuteten unterschiedlichen Verhältnisse in der Unterrichtsgestaltung der beiden Fächer, obwohl diese, wie in dem Berufungsurteil ausgeführt wird, in enger Sachverwandtschaft zueinander stehen, durch deren Verschiedenheit - auch hinsichtlich der Schülerzahl - sachlich bedingt sind. Die Verpflichtung als solche, den Ersatzunterricht zu besuchen, ist für die betroffenen Schüler im Vergleich zu den am Religionsunterricht teilnehmenden keine den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 verletzende Ungleichbehandlung, weil sie auf der sachgerechten Erwägung beruht, den den Religionsunterricht ablehenden Schülern eine dem Religionsunterricht vergleichbare Bildungsmöglichkeit zu eröffnen. Aus diesem Grunde scheidet auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 GG aus. Schließlich kann der Kläger einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz auch nicht daraus herleiten, daß an den Gymnasien des beklagten Landes der Ersatzunterricht in Philosophie nur dann erteilt wird, wenn genügend Teilnehmer vorhanden sind, da jedenfalls an dem von ihm besuchten Kolleg ein derartiger Ersatzunterricht angeboten wurde und von ihn hätte besucht werden können.
2.
Unbegründet ist auch die Verfahrensrüge des Klägers, das Berufungsgericht habe den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verletzt, indem es, ohne vorher den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben, auf Seite 18 seines Urteils im Anschluß an seine Beurteilung, daß die Nichtteilnahme des Klägers am Philosophieunterricht mit "ungenügend" bewertet werden durfte, die zusätzliche Bemerkung geknüpft hat, der Kläger sei auch auf die Möglichkeit dieser Bewertung im März 1971 - gemeint ist damit das Schreiben vom 19. März 1971 - hingewiesen worden, so daß für ihn kein Anlaß bestanden habe, auf die früher abweichende Praxis im Fach Religion zu vertrauen. Eine Hinweispflicht des Gerichts auf rechtliche Überlegungen besteht nur dann, wenn das Gericht seine Entscheidung auf neue, für die Beteiligten nicht ohne weiteres erkennbare rechtliche Überlegungen; abstellen will (vgl. Beschluß des Senats vom 6. Dezember 1971 - BVerwG VII B 126.69 - mit weiteren Nachweisen). Ein solcher Fall liegt, hier nicht vor. Das Schreiben vom 19. März 1971 ist vom Kläger selbst in den Rechtsstreit eingeführt worden. Zur rechtlichen Bedeutung des Inhalts dieses Schreibens hat der Kläger sich während des Rechtsstreits wiederholt geäußert, so auch noch in seiner Berufungsbegründung vom 17. August 1971. Damit ist dem Anspruch auf rechtliches Gehör genügt. Der Kläger mußte damit rechnen, daß das Berufungsgericht jenes Schreiben in seine rechtlichen Überlegungen einbeziehen werde, ebenso wie dies bereits das Verwaltungsgericht in seinem Urteil getan hatte. Im übrigen spricht der Gesamtzusammenhang der Begründung des Berufungsurteils auf Seite 18 dafür, daß die vom Kläger beanstandete zusätzliche Bemerkung des Berufungsgerichts nicht zu den tragenden Gründen der Berufungsentscheidung gehört. Sie könnte nämlich ohne Änderung des Ergebnisses des Berufungsurteils hinweggedacht werden, weil die vorangehenden Ausführungen des Berufungsgerichts zur Zulässigkeit der streitigen Bewertung das angefochtene Urteil bereits stützen. In solchen Fällen greift die Verfahrensrüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht durch (vgl. Urteil vom 22. März 1963 - BVerwG VII C 69.62 -[Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 23]; Beschluß vom 1. Dezember 1971 - BVerwG VII B 109.70 -). Daß das Schreiben vom 19. März 1971 keine konkrete Androhung der streitigen Leistungsbewertung, sondern nur den Hinweis auf deren Möglichkeit enthielt, hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Auffassung der Prozeßbeteiligten und des Verwaltungsgerichts nicht verkannt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Zehner und
Willberg