Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.12.1971, Az.: BVerwG VII B 109.70
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.12.1971
- Aktenzeichen
- BVerwG VII B 109.70
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1971, 12886
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 25.09.1970 - AZ: III OVG A 128/68
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DokBer A 1972, 8508
Der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 1. Dezember 1971
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Sendler und
die Bundesrichter Dr. Zehner und Willberg
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 25. September 1970 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde verfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin wendet sich gegen den Anschluß ihres Gutshauses an die gemeindliche Kanalisation und die Ablehnung ihres Antrags auf Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt. Das Berufungsgericht wies jedoch die Klage ab. Es ließ die Revision nicht zu.
Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Die Revision ist nicht zuzulassen.
1)
Die Rechtssache, hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Das Berufungsgericht legt seinem Urteil die §§ 5 und 7 der Abwassersatzung der Beklagten vom 24. Januar 1963 zugrunde. Diese ortsrechtlichen Vorschriften und ihre landesgesetzlichen Grundlagen, nämlich die §§ 6 und 8 der Niedersächsischen Gemeindeordnung vom 4. März 1955 (GVBl. S. 55) können nach § 137 Abs. 1 VwGO im Revisionsverfahren nur auf ihre Vereinbarkeit mit Bundesrecht überprüft werden.
Die Klägerin fügt, der Zwang zum Anschluß ihres Gutshauses, an die gemeindliche Kanalisation stelle eine nach Art. 14 GG unzulässige Enteignung dar. Sie hält die Abgrenzung der Inhaltsbestimmung des Eigentums von der entschädigungspflichtigen Enteignung bei Ausübung des Anschluß- und Benutzungszwangs für grundsätzlich bedeutsam und klärungsbedürftig. Diese Frage ist jedoch durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bereits hinreichend geklärt, so daß sie die Zulassung der Revision nicht rechtfertigt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der durch Ortssatzung vorgeschriebene Zwang, Grundstücke an die gemeindliche Kanalisation, Müllabfuhr und Wasserleitung anzuschließen und diese öffentlichen Einrichtungen zu benutzen, für den betroffenen Grundstückseigentümer grundsätzlich kein enteignender Eingriff, sondern eine zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums, die durch die Sozialbindung des Eigentums gerechtfertigt wird (vgl. für Kanalisation: Beschlüsse vom 2. August 1956 - BVerwG I B 129.56 - und vom 2. Juli 1965 - BVerwG VII B 166.63 -; für Müllabfuhr: Beschlüsse vom 18. September 1962 - BVerwG VII B 86.62 -, vom 14. Juni 1966 - BVerwG VII B 78.64 - und vom 5. März 1969 - BVerwG VII B 28.67 -; für Wasserleitung: Urteil vom 25. Februar 1960 - BVerwG VII CB 104.59 - [DÖV 1960, 594] und Beschlüsse vom 20. April 1970 - BVerwG VII CB 62.69 -, vom 11. Juni 1970 - BVerwG VII B 67.69 - und vom 13. November 1970 - BVerwG VII B 135.69 -). Diese Rechtsauffassung hat der beschließende Senat auch für die Fälle vertreten, in denen der betroffene Grundstückseigentümer bisher eine private Müllverbrennungsanlage benutzt (Beschluß vom 5. März 1969 - BVerwG VII B 28.67 -) oder sein Wasser aus einer eigenen, einwandfreies Wasser liefernden Anlage bezogen hat (Urteil vom 25. Februar 1960 - BVerwG VII CB 104.59 -). Entsprechendes gilt, wenn der betroffene Grundstückseigentümer seine Abwässer bisher durch eigene private Anlagen beseitigt hat und dieses Recht durch den Anschluß und Benutzungszwang gegenstandslos wird. Hiermit stimmt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 30. September 1963 - III ZR 125/62 - [BGHZ. 40, 355] und vom 30. September 1970 - III ZR 148/67 - [BGHZ 54, 293]) überein. Besonderen Ausnahmefallen, in denen die Ausübung des Anschluß- und Benutzungszwangs für, einen betroffenen Grundeigentümer zu einem enteignenden Eingriff führen kann, wird durch den im § 7 der Ortssatzung der Beklagten geregelten Anspruch auf Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang in der Auslegung durch das Berufungsgericht Rechnung getragen.
Soweit das Berufungsgericht einen solchen Anspruch der Klägerin auf Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang verneint hat, handelt es sich um die Anwendung irrevisiblen Rechts auf einen Einzelfall, die die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ebenfalls nicht rechtfertigt.
2)
Auch die Verfahrensrügen der Klägerin führen nicht zur Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
Die Rüge der Klägerin, das Berufungsgericht habe bei seiner Entscheidung unter Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) eigenes Wissen verwertet, ist unbegründet.
a)
Die Ausführungen auf Seite 9 des Berufungsurteils, hinsichtlich der Höhe der Anschlußkosten unterscheide sich die Lage der Klägerin nicht wesentlich von der anderer viehhaltender Betriebe, die durch den Anschluß ihrer Grundstücke an die Kanalisation nicht unerhebliche Kosten hätten aufwenden müssen, sind eine Würdigung des Sachvortrags der Parteien, teilweise eine Verwertung allgemeinkundiger Tatsachen. Die Klägerin hat sich zur Begründung ihres Antrags auf Befreiung vom Anschlußzwang schon im ersten Rechtszug (vgl. Schriftsatz vom 27. November 1967) darauf berufen, daß wegen der Länge der Anschlußleitung und der dadurch bedingten Kosten bei ihr ganz andere Verhältnisse vorlägen als bei den anderen Dorfbewohnern. Die Beklagte hat dem entgegengehalten, daß auch sozial schwächere Grundstückseigentümer den Anschluß mit erheblichem Kostenaufwand hätten herstellen müssen (vgl. Schriftsatz vom 29. Dezember 1967; Seite 4 des Berufungsurteills). Im Berufungsverfahren hat die Beklagte ergänzend vorgetragen, die anderen 22 viehhaltenden Betriebe in der Gemeinde seien ausnahmslos an die öffentliche Kanalisation angeschlossen (vgl. Seite 4 des Berufungsurteils); diese Tatsache wird auf Seite 9 des Berufungsurteils als übereinstimmendes Vorbringen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung bezeichnet. Zu diesem Parteivorbringen ist der Klägerin in ausreichendem Maße Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden, so daß ihr Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt worden ist. Daß durch jeden Anschluß eines Grundstücks an die Kanalisation regelmäßig nicht unerhebliche Kosten entstehen, deren Höhe von der Länge der Anschlußleitung abhängt, ist eine in der Öffentlichkeit allgemein bekannte Tatsache, die das Berufungsgericht ohne weiteres verwerten durfte.
b)
Die beiläufige Bemerkung des Berufungsurteils auf Seite 10, dem Berufungsgericht hätten gerade aus ländlichen Gebieten mit oft unregelmäßiger Bebauung wiederholt Fälle zur Entscheidung vorgelegen, in denen ein Hausanschluß nur über eine längere Leitung hätte genommen werden können, gehört nicht zu den tragenden Gründen der Berufungsentscheidung. Sie könnte nämlich ohne Änderung des Ergebnisses des Berufungsurteils hinweggedacht werden, weil die vorangehenden Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zur Frage der Zumutbarkeit der Anschlußkosten das angefochtene Urteil bereits stützen. In solchen Fällen greift die Verfahrensrüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht durch (vgl. Urteil vom 22. März 1963 - BVerwG VII C 69.62 - [Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 23]). Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall entscheidungserheblich von dem Sachverhalt der in dem von der Klägerin angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Mai 1970 - BVerwG VII C 312.69 - zu beurteilen war.
Im übrigen konnte es auch deswegen nicht auf eine. Heranziehung von Vergleichsfällen ankommen, weil - unabhängig davon, wie in anderen Gemeinden der Anschluß- und Benutzungszwang gehandhabt wird - hier jedenfalls nach der revisionsgerichtlich nicht zu beanstandenden Auffassung des Oberverwaltungsgerichts keine Umstände vorliegen, die eine den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG berührende Unzumutbarkeit ergeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde verfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Zehner
Willberg