Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.05.1973, Az.: BVerwG II B 15.73
Unterscheidung von Krankenhausbehandlung und Sanatoriumsbehandlung; Voraussetzungen und Umfang der Beihilfefähigkeit der Kosten; Rechtliche Einordnung von Beihilfevorschriften
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.05.1973
- Aktenzeichen
- BVerwG II B 15.73
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1973, 12891
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 18.12.1972 - AZ: I A 1035/71
Rechtsgrundlagen
- Nr. 5 Abs. 3 Ziffer 1 Beihilfevorschriften des Bundes (BhV)
- Nr. 4 Ziffer 3 BhV
- Art. 3 Abs. 1 GG
- § 79 BBG
- § 200 BBG
- § 127 BRRG
Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat am 28. Mai 1973
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmitt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. de Chapeaurouge und Dr. Idel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 1972 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 292,60 DM festgesetzt.
Gründe
Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Die Beschwerde beruft sich ausschließlich auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO -.
Zur Begründung macht die Beschwerde im wesentlichen geltend, daß
"die herkömmliche Unterscheidung und Bewertung von Krankenhaus- und Sanatoriumsbehandlung eine an neueren medizinischen Erkenntnissen orientierte neue Definition und Abgrenzung fordert"
und daß demgemäß zu prüfen sei,
"ob die Besonderheit der in der bundesbeihilferechtlichen Sanatorium-Definition angesprochenen Heilbehandlung maßgeblich in der Anwendung physikalisch-diätetischer Therapie besteht, solche therapeutischen Maßnahmen nicht vielmehr als integrierte Bestandteile einer allgemeinen Heilbehandlung angesehen und andere Abgrenzungskriterien für die unbeschränkte und beschränkte Beihilfefähigkeit ärztlicher Veranlassungen gefunden werden müssen."
Wie ihre weiteren Ausführungen verdeutlichen, ist die Beschwerde der Auffassung, daß die physikalisch-diätetische Therapie, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im "..." in Bad B. angewendet wird und auch bei der Ehefrau des Klägers in der Zeit ihres Aufenthalts in diesem Hause vom 2. Februar bis 2. März 1969 angewendet wurde, angesichts zwischenzeitlich gewonnener neuer medizinischer Erkenntnisse nicht länger als "besondere Heilbehandlung" im Sinne der Nr. 5 Abs. 3 Ziffer 1 der Beihilfevorschriften des Bundes, hier noch anzuwenden in der Fassung vom 28. Oktober 1965 (GMBl. S. 383), - BhV - angesehen werden dürfe und daß demgemäß jedenfalls diejenigen Krankenanstalten, die auf die vorbezeichnete Therapie spezialisiert sind, den privaten Krankenanstalten im Sinne der Nr. 4 Ziffer 3 BhV und nicht den Sanatorien im Sinne der Nr. 5 Abs. 3 BhV zuzurechnen seien mit der Folge, daß Voraussetzungen und Umfang der Beihilfefähigkeit der Kosten für die Unterkunft und Verpflegung der Ehefrau des Klägers im "..." anstatt nach Nr. 5 BhV nach der - für den Kläger günstigeren - Nr. 4 BhV zu beurteilen seien. Es gehe - so macht die Beschwerde geltend - "um die Klärung des unbestimmten Rechtsbegriffs 'Sanatorium' und 'Sanatoriumsbehandlung', wie ihn das Beihilferecht verwendet"; die Beantwortung der Frage sei zwar nicht in erster Linie Sache der Gerichte, die Rechtsprechung habe aber "die Absicht des Gesetzgebers in verbindlicher Weise zu verdeutlichen". Dieses Vorbringen kann nicht zur Zulassung der Revision führen.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine grundsätzliche und höchstrichterlich noch nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, u.a. Beschlüsse vom 23. Januar 1970 - BVerwG II B 50.69 - und vom 24. November 1970 - BVerwG VI B 32.70 -). Gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der Beschwerdeschrift dargelegt werden. Diese Darlegungspflicht fordert, daß in der Beschwerdeschrift wenigstens eine bisher höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage, die sich im Revisionsverfahren als entscheidungserheblich erweisen würde, konkret bezeichnet und außerdem der Grund angeführt wird, der die Anerkennung der "grundsätzlichen Bedeutung" rechtfertigen soll (BVerwGE 13, 90 [91] und ständige Rechtsprechung).
Eine solche konkrete klärungsbedürftige Rechtsfrage ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen.
Die Beschwerde verkennt zunächst, wie insbesondere die Anführung des "Gesetzgebers" erweist, daß die Beihilfevorschriften des Bundes keine Rechtsnormen sind und mithin in ihnen kein "objektivierter Wille des Gesetzgebers" integriert ist. Die Beihilfen sind für den Bund als Dienstherrn - und ebenso übrigens in den meisten Bundesländern - weder gesetzlich noch auf Grund gesetzlicher Ermächtigung im Wege einer Rechtsverordnung geregelt. Vielmehr ist dem Bund als Dienstherrn ein Ermessensspielraum überlassen, innerhalb dessen er selbst die Voraussetzungen, den Umfang sowie die Art und Weise der Erfüllung seiner im Gesetz nur allgemein festgelegten Fürsorgepflicht in Krankeits-, Geburts- und Todesfällen bestimmen kann. Diese Bestimmung hat für den Bund als Dienstherrn der Bundesminister des Innern auf Grund der ihm durch § 200 des Bundesbeamtengesetzes - BBG - erteilten Ermächtigung durch den Erlaß der Beihilfevorschriften in der Gestalt allgemeiner Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des - die Fürsorgepflicht allgemein normierenden - § 79 BBG getroffen (BVerwGE 22, 160 [163]).
Das bedeutet allerdings nicht, daß das Bundesverwaltungsgericht die Auslegung der Beihilfevorschriften durch den Tatrichter nur in dem beschränkten Umfang prüfen kann, in dem in der Regel Verwaltungsvorschriften der revisionsgerichtlichen Prüfung unterliegen, d.h. auf die Vereinbarkeit der Auslegung mit übergeordnetem Recht und den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen. Das Bundesverwaltungsgericht vertritt in ständiger Rechtsprechung die dem Kläger günstigere Auffassung, daß Beihilfevorschriften, auch wenn sie als Verwaltungsvorschriften erlassen sind, hinsichtlich ihrer Auslegung und Anwendung der revisionsgerichtlichen Prüfung in gleichem Umfang unterliegen wie revisible Rechtsnormen. Diese Auffassung beruht auf der Erwägung, daß die Bedeutung der Beihilfevorschriften sich nicht in einer bloßen Anweisung für den inneren Dienstbetrieb erschöpft, wie dies in der Regel sonst bei Verwaltungsvorschriften der Fall ist. Durch Vorschriften dieses Inhalts wird vielmehr eine im Gesetz nur im allgemeinen festgelegte Rechtspflicht durch bestimmte und für alle gleichliegenden Fälle allgemein geltende Regeln nach Inhalt und Umfang konkretisiert und damit das Ermessen des Dienstherrn mit der nach außen wirkenden Folge gebunden, daß ein gegen eine solche Regel verstoßender Verwaltungsakt rechtsfehlerhaft ist. Beamtenrechtliche Regelungen solchen Inhalts gleichwohl nicht als revisibel anzusehen, wäre ein Verstoß gegen die zur Gewährleistung der Rechtseinheitlichkeit auf dem Gebiet des Beamtenrechts ergangene Regelung des § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957, jetzt gültig in der Fassung vom 17. Juli 1971 (BGBl. I S. 1026), - BRRG - (vgl. Urteil des Senats vom 30. April 1962 - BVerwG II C 56.60 - [Buchholz 238.91 BGr. 42 Nr. 1] unter Hinweis auf BVerwGE 11, 56 [59] mit weiteren Nachweisen). Daraus folgt übrigens, daß auch die Beihilfevorschriften der Länder - selbst wenn sie nur als Verwaltungsvorschriften erlassen sind - entgegen der Meinung der Beschwerde als revisibles Recht im Sinne des § 127 BRRG anzusehen sind.
Indessen wird durch das Beschwerdevorbringen gleichwohl keine der revisionsgerichtlichen Klärung bedürftige Rechtsfrage aufgeworfen. Dabei mag zugunsten des Klägers unterstellt werden, daß das Beschwerdevorbringen den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt. Die Beschwerde muß scheitern, weil sie selbst nach ihrem (im wesentlichen schon oben wiedergegebenen) Vorbringen nicht ernstlich in Abrede stellen kann, daß angesichts des - von der Beschwerde als "Definitionsquetsche" beanstandeten - insoweit eindeutigen Wortlauts der Nr. 5 Abs. 3 Ziffer 1 BhV der Wille des Vorschriftengebers dahin geht, auch die physikalisch-diätetische Heilmethode als eine "besondere Heilbehandlung" im Sinne dieser Beihilferegelung anzusehen mit der Folge, daß eine "Fachklinik für physikalisch-diätetische Therapie" - als solche hat das "Haus der Gesundheit" in Bad Br. sich selbst näher beschrieben - bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen ein Sanatorium im Sinne der geltenden Beihilfevorschriften des Bundes und die Anwendung jener Therapie in einer solchen Anstalt mithin eine Sanatoriumsbehandlung ist. Das ist nicht klärungsbedürftig. Was die Beschwerde erstrebt, stellt sich nicht als eine Auslegung, sondern als eine Änderung der Beihilfevorschriften dar. Die Beschwerde wirft - nach dem sachlichen Gehalt ihres Vorbringens - keine Rechtsfrage, sondern letztlich eine rechtspolitische Frage auf. Zur Beantwortung solcher Fragen sind nicht die Gerichte berufen, so daß die Beschwerde keinen Erfolg haben kann, sondern zurückgewiesen werden muß.
Der Vollständigkeit wegen wird - beiläufig - noch folgendes bemerkt:
Als eine Rechtsfrage im Sinne der vorstehend angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hätte ferner nicht die Frage in Betracht kommen können, ob ein Rechtsanspruch auf Beihilfe auch dann begründet sein kann, wenn der die Beihilfe versagende Verwaltungsakt sich, wie hier, innerhalb der durch die Beihilfevorschriften generell aufgezeigten Ermessensgrenzen hält. Diese Frage ist nämlich - jedenfalls in dieser allgemeinen Fassung - nicht mehr klärungsbedürftig. In Anknüpfung an die schon oben dargelegte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bedeutung der Beihilfevorschriften als bloßer Konkretisierung der durch Gesetz begründeten Fürsorgepflicht hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden, daß die Rechtmäßigkeit der Beihilfegewährung nicht allein an den auf die generelle Ermessensbindung der nachgeordneten Behörden gerichteten Beihilfevorschriften zu messen ist, sondern letztlich an der - individuellen - Fürsorgepflicht gegenüber dem jeweiligen (abstrakt) Beihilfeberechtigten und ferner an der die Gleichbehandlung gebietenden Verfassungsnorm des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -, und daß daher die Versagung einer Beihilfe rechtswidrig, weil ermessensfehlerhaft ist, wenn sie zwar der in den Beihilfevorschriften vorgesehenen generellen Ermessensbindung entspricht, aber im Einzelfall gleichwohl der Fürsorgepflicht nicht genügt oder dem aus Art. 3 Abs. 1 GG herzuleitenden Gebot gleichmäßiger Fürsorgegewährung deshalb zuwiderläuft, weil die Beihilfefähigkeit vergleichbarer anderer Aufwendungen in den Beihilfevorschriften anerkannt wird und kein sachlicher Rechtfertigungsgrund für die unterschiedliche Behandlung besteht (Urteil des Senats vom 2. Juli 1970 - BVerwG II C 101.67 - [Buchholz 238.91 Nr. 4 BhV Nr. 3] mit Hinweis auf BVerwGE 19, 48 [55]; 22, 160 [163 f.]; 27, 189 [191 ff.]; ferner BVerwGE 37, 57).
Die Beschwerde hätte sich mit Aussicht auf Erfolg wohl auch nicht auf die - speziellere - Rechtsfrage berufen können, ob gerade die Unterscheidung zwischen allgemeinen (privaten) Krankenanstalten im Sinne der Nr. 4 BhV und Sanatorien im Sinne der Nr. 5 (jetzt Nr. 6) BhV mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Unterschiedliche Regelungen der Beihilfefähigkeit nach Voraussetzungen und Umfang sind an der bei rechtsgewährenden Regelungen besonders weitgehenden Gestaltungsfreiheit zu messen, die zum Erlaß auch typisierender und generalisierender Regelungen berechtigt (u.a. BVerfGE 26, 16 [31] [BVerfG 14.05.1969 - 1 BvR 615/67] mit Hinweis auf BVerfGE 17, 1 [23]); entsprechendes gilt - im Rahmen der jeweiligen Ermächtigung - auch für Rechtsverordnung (BVerfGE 16, 332 [BVerfG 23.07.1963 - 2 BvO 1/63] [339]). Demnach dürfte die Frage, ob ein Sanatorium sich angesichts der Spezialisierung seiner Behandlungsmethode von einem nach anderen Gesichtspunkten eingerichteten (allgemeinen) Krankenhaus in einer die in Rede stehende differenzierende Regelung zulassenden Weise unterscheidet, schwerlich als klärungsbedürftig anzusehen sein (vgl. hierzu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Mai 1972 - 2 A 4/72 - [ZBR 1973, 63]). Nun mag zwar im Einzelfall gleichwohl der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht - voll - Genüge geschehen sein, so daß nach der schon oben angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Anspruch auf angemessene Beihilfe möglicherweise unmittelbar aus der die Fürsorgepflicht normierenden Gesetzesregelung herzuleiten wäre. Ob ein solcher Fall vorliegt, ist jedoch regelmäßig keine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung. Übrigens ist in der amtsärztlichen Äußerung vom 24. Januar 1969 die Erforderlichkeit jeglicher stationärer Behandlung der Ehefrau des Klägers verneint worden; dem hat der Kläger zunächst nicht widersprochen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 292,60 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Idel