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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.05.1973, Az.: BVerwG VI B 11.73

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.05.1973
Aktenzeichen
BVerwG VI B 11.73
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1973, 14219
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Koblenz - 19.05.1972 - AZ: 2 K 177/71

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Mai 1973
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner, Dr. Nehlert und Niedermaier
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 19. Mai 1972 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet.

2

Der Kläger begehrt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gemäß Art. 4 Abs. 3 GG, §§ 25, 26 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277). Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Seine Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Es hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

3

Die nach § 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG, § 132 Abs. 3 VwGO eingelegte Beschwerde macht den Zulassungsgrund des § 34 Abs. 2 Satz 2 WPflG geltend. Hiernach ist die Revision auf die Beschwerde hin vom Bundesverwaltungsgericht zuzulassen, wenn das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen hat, daß von einer Entscheidung im Revisionsverfahren offensichtlich eine Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen nicht zu erwarten ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzung muß in der Beschwerdeschrift nach Maßgabe des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt werden.

4

Im vorliegenden Fall ist es zumindest zweifelhaft, ob die Beschwerde eine grundsätzliche Rechtsfrage, deren Klärung im künftigen Revisionsverfahren zu erwarten wäre, konkret bezeichnet und damit den behaupteten Zulassungsgrund ordnungsgemäß geltend gemacht hat. Mit Angriffen gegen die Beweiswürdigung kann jedenfalls die grundsätzliche Bedeutung von klärungsbedürftigen Rechtsfragen nicht in einer den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dargetan werden (vgl. BVerwGE 13, 90 [91]). Aber selbst wenn man davon ausgeht, daß die Beschwerde mit ihren Ausführungen die Frage, welche Beweisanforderungen in Kriegsdienstverweigerungssachen zu stellen sind, als rechtsgrundsätzlich und klärungsbedürftig hat bezeichnen wollen und sie dies in einer den Darlegungsanforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO noch genügenden Form getan hat, kann sie keinen Erfolg haben. Denn diese Frage ist bereits geklärt; vgl. BVerwGE 30, 358 sowie in vertiefender Behandlung dasUrteil vom 18. Oktober 1972 - BVerwG VIII C 46.72 - (NJW 1973, 635). Dem hat sich der beschließende Senat unter Präzisierung dieser Rechtsprechung in seinemBeschluß vom 12. Februar 1973 - BVerwG VI CB 133.73 - und nun in seinemUrteil vom 23. März 1973 - BVerwG VI C 98.73 - angeschlossen. Daß der vorliegende Fall insoweit Anlaß zu einer weiteren Klärung dieser Rechtsfrage geben könnte, ist von der Beschwerde weder dargetan noch sonst ersichtlich. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, daß das Verwaltungsgericht bei seiner Beweiswürdigung von dieser Rechtsprechung abgewichen ist. Abgesehen davon hat die Beschwerde den Zulassungsgrund des § 34 Abs. 2 Satz 3 WPflG nicht geltend gemacht.

5

Die Beschwerde war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. [...]

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Kellner
Dr. Nehlert
Niedermaier