Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.04.1973, Az.: BVerwG III C 47.72
Feststellung eines Vertreibungsschadens an Betriebsvermögen wegen einer Vertreibung aus dem Sudetenland; Schadensfeststellung wegen der Entziehung einer Firma im Vertreibunsgebiet; Verfahrensrechtliche Pflicht zur erneuten Vernehmung von Zeugen; Versagung des rechtlichen Gehörs durch die Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht und der Erörterungspflicht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.04.1973
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 47.72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 13534
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Wiesbaden - 12.01.1972 - AZ: IV/2 E 60/70
Rechtsgrundlagen
- § 86 Abs. 1 VwGO
- § 86 Abs. 3 VwGO
- § 104 Abs. 1 VwGO
- § 108 Abs. 2 VwGO
- § 133 VwGO
- § 190 Abs. 1 Nr. 1 VwGO
- § 2 Abs. 2 7. FeststellungsDV
- § 8 Abs. 1 Nr. 2 7. FeststellungsDV
- § 339 Abs. 1 LAG
- § 173 VwGO
- § 398 Abs. 1 ZPO
- § 138 Nr. 3 VwGO
- § 108 Abs. 1 S. 2 VwGO
Fundstellen
- DokBerA 1973, 367
- ZLA 1973, 160
Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 3. April 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Sieveking,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dodenhoff, Sigulla, Dr. Messerschmidt
und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 12. Januar 1972 wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1959 gestorbene Ehemann der Klägerin und der Kläger waren im Zeitpunkt ihrer Vertreibung aus dem Sudetenland Gesellschafter je zur Hälfte der Firma B. und S. OHG, Galanterie-, Kurz- und Wirkwarengroßhandlung in R./Sudetenland, B.straße 19 a. Mit Bescheid vom 3. Januar 1957 hatte das Ausgleichsamt unter Zugrundelegung des auf den 1. Januar 1941 festgestellten und bekannten Einheitswertes in Höhe von 241.000 RM für beide Gesellschafter einen Vertreibungsschaden an Betriebsvermögen in Höhe von je 120.500 RM festgestellt.
Im Verlaufe der von der Beigeladenen beantragten Schadensfeststellung wegen Entziehung der Firma O. F. in R./Sudetenland, B.straße 19 a, ergab sich, daß der Ehemann der Klägerin und der Kläger von den jüdischen, Kaufleuten Hugo und Ottokar F., ihren bisherigen Chefs, durch notariellen Kaufvertrag vom 6. Oktober 1938 das vorhandene Warenlager und die gesamte Geschäftseinrichtung der Firma O. F. erworben und in die von ihnen gegründete OHG eingebracht hatten. Unter Abschnitt II. des Kaufvertrages heißt es:
"Als Kaufpreis wird ein Betrag von 688.644 Kc in Warten: sechshundertachtundachtzigtausendsechshundertvierundvierzig Kronen cs 1. gegenseitig vereinbart und festgesetzt."
In Abschnitt IV. des Kaufvertrages ist vereinbart:
"Sollte Jedoch die heute aufgenommene, aber noch nicht fest abgeschlossene Inventur des verkauften Warenlagers und der Fahrnisse einen anderen Wert als den im Absatz II vereinbarten Kaufpreis ergeben, so ist dieser Kaufpreis im gegenseitigen Einvernehmen richtig zu stellen. ..."
Mit den Bescheiden vom 21. Mai 1970 hob das Ausgleichsamt die Schadensfeststellungsbescheide vom 3. Januar 1957 auf und lehnte die Schadensfeststellungsanträge hinsichtlich des geltend gemachten Vertreibungsschadens am Betriebsvermögen der Firma B. und S. OHG gemäß § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV ab; der auf den Entziehungszeitpunkt im Rahmen der Schadensfeststellung für die Beigeladene ermittelte Ersatzeinheitswert liege erheblich über dem vereinbarten Kaufpreis.
Nach erfolglosem Beschwerdeverfahren hat das Verwaltungsgericht die mit dem Hauptantrag erhobene Klage, die angefochtenen Bescheide aufzuheben, abgewiesen; auf den Hilfsantrag der Kläger hat es die Beklagte verpflichtet, den Vertreibungsschaden der Kläger an Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens in R., B.straße 19 a, gemäß § 8 der 7. FeststellungsDV entsprechend der Rechtsauffassung des Gerichts festzustellen und hat die angefochtenen Bescheide insoweit aufgehoben, als sie diesem Verpflichtungsausspruch entgegenstehen. Zur Begründung des Verpflichtungsausspruches ist angeführt: Der vereinbarte Kaufpreis in Höhe von 688.644 Kc sei angemessen und vereinbarungsgemäß entrichtet worden. Für die Angemessenheit des vereinbarten Kaufpreises spreche die Aussage des ehemaligen Direktors der mit den Verkäufern in Geschäftsverbindung stehenden Bank, des Direktors T., und der Abschnitt IV. des Kaufvertrages. Hiernach habe eine Erhöhung des Kaufpreises stattfinden sollen, wenn nach Abschluß der noch nicht beendeten Inventur sich ein höherer Preis als der vereinbarte ergeben sollte. Eine solche Klausel wäre nicht aufgenommen worden, wenn nicht der Kauf nach dem tatsächlichen Wert der übernommenen Güter habe erfolgen sollen. Eine Erhöhung sei aber nicht vorgenommen worden. Daher sei anzunehmen, daß der Abschluß der Inventur kein wesentlich verändertes Ergebnis gebracht habe. Der Aussage des Zeugen S., der Wert der erworbenen Wirtschaftsgüter habe in Wahrheit ca. 1 Million Kc betragen, könne nicht gefolgt werden. Der Zeuge habe sich in diesem Punkt widersrüchlich geäußert; er spreche zunächst von einer Inventur in Höhe von 1 Million Kc, meine aber später, dieser Betrag ergebe sich nicht aus der Inventur. Es sei anzunehmen, daß der Zeuge sich angesichts der mehr als 33 Jahre zurückliegenden Ereignisse nicht mehr genau erinnern könne. Er selbst stelle seiner Aussage voran, er würde Auskunft geben, soweit er sich erinnern könne und räume damit die Möglichkeit eines Irrtums ein. - Die Kläger hätten mithin einen Schadensfeststellungsanspruch gemäß § 8 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV wegen des entrichteten Kaufpreises und gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 dieser Vorschrift wegen des Mehrwertes.
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Verfahrensmängel gestützte Revision des Beteiligten mit dem Antrag,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Zur Begründung ist angeführt: Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht einen Widerspruch in der Aussage des Zeugen S. gesehen. Wenn aber von der Widersprüchlichkeit auszugehen sei, so habe das Gericht den Zeugen erneut hören müssen; zumindest habe das Gericht es verfahrensfehlerhaft unterlassen, die Beteiligten auf "seine - des Gerichts - abwegige Interpretation" hinzuweisen. Dadurch sei ihm - dem Beteiligten - insoweit das rechtliche Gehör versagt worden. Mangels des gebotenen Hinweises seien nämlich Aufklärungsanträge unterblieben, die zu einer Erhellung der angeblichen Widersprüche geführt haben würden. Der objektive Wert der übertragenen Wirtschaftsgüter lasse sich weder aus der Aussage des Zeugen T. noch aus dem Abschnitt IV. des Kaufvertrages entnehmen. Ausreichende Gewißheit könne allein die Aussage des Zeugen S. bringen, dessen Vernehmung durch das Revisionsgericht im Wege der Beweissicherung erbeten werde.
Die Kläger beantragen,
die Revision zu verwerfen,
hilfsweise,
die Revision zurückzuweisen.
Sie meinen, die Revision sei unzulässig, weil kein Verfahrensmangel im Sinne des § 133 VwGO gerügt sei; im übrigen erschöpften sich die Revisionsrügen in unzulässigen Angriffen auf die Beweiswürdigung.
Die Beigeladene hat sich erklärt, jedoch keinen formulierten Antrag gestellt.
II.
Die zulässige Revision kann keinen Erfolg haben.
Entgegen der Auffassung der Kläger ist die Revision nicht deshalb unzulässig, weil keine Verfahrensrügen im Sinne des § 133 VwGO erhoben sind. Anders als nach dieser Vorschrift können im Rahmen der gemäß § 339 Abs. 1 LAG in Verbindung mit § 190 Abs. 1 VwGO statthaften zulassungsfreien Revision alle Verfahrensmängel geltend gemacht werden, die rechtlich erheblich sind. Solche Verfahrensmängel sind wesentlich im Sinne des § 339 Abs. 1 LAG (Beschluß vom 16. Dezember 1954 - BVerwG III C 7.54/B 119.54 - [Buchholz 427.3 § 339 Nr. 2]). Deshalb kann die Verfahrensrevision in Lastenausgleichssachen über § 133 VwGO hinaus (vgl. hierzu Beschluß vom 31. August 1962 - BVerwG VII CB 76.61 - [Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 2]) u.a. auch auf die Rüge gestützt werden, das rechtliche Gehör sei verletzt.
Eine Überprüfung der auch im übrigen in zulässiger Weise erhobenen Verfahrensrügen führt aber zu dem Ergebnis, daß die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, der vereinbarte und entrichtete Kaufpreis sei angemessen im Sinne des § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV gewesen, nicht auf einer Verletzung der Vorschriften des gerichtlichen Verfahrensrechts beruht, auf die sich die Revision berufen hat.
Der Beteiligte rügt zuvörderst, daß das Verwaltungsgericht die Aussage des Zeugen S. als widerspruchsvoll beurteilt habe; diese Beurteilung beruhe auf einer "abwegigen Interpretation".
Diese Rüge kann keinen Erfolg haben. § 108 Abs. 1 VwGO, dessen unrichtige Anwendung der Beteiligte mit diesem Vorbringen geltend macht, ist nicht verletzt.
Nach dem Gesamtergebnis der getroffenen Feststellungen konnte und durfte das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, daß der Bekundung des Zeugen S. über den Wert der gekauften Wirtschaftsguter kein Beweiswert beizumessen sei. Seine Auffassung, daß dies deshalb nicht möglich sei, weil seine Aussage widersprüchlich gewesen sei, ist vertretbar. Dies vor allem deshalb, weil Grundlage dieser Beurteilung die Feststellung ist, der vereinbarte Kaufpreis beruhe "auf einer gerade für die Vermögensübertragung erstellten Inventur". Diese von der Revision nicht angegriffene Feststellung wiederum findet ihre Rechtfertigung in Abschnitt IV. des Kaufvertrages, in dem die Vertragsparteien vereinbart hatten, daß der vereinbarte Kaufpreis (d. h. der in Abschnitt II. ausgewiesene) im gegenseitigen Einverständnis richtigzustellen sei, wenn die heute (also am Tage des Kaufabschlusses) aufgenommene Inventur des verkauften Warenlagers und der Fahrnisse einen anderen Wert als den vereinbarten Kaufpreis ergeben sollte. Daß eine solche "Richtigstellung" notwendig gewesen sei, hat das Verwaltungsgericht nicht festgestellt. Gegen seine Feststellung, eine Erhöhung des Kaufpreises sei nicht vorgenommen worden, sind von der Revision keine Rügen erhoben. Deshalb erweist sich die Schlußfolgerung des Verwaltungsgerichts, daß die Summe der in der Inventurliste enthaltenen Werte dem in Abschnitt II. des Kaufvertrages vereinbarten Kaufpreis entsprochen habe, als eine Feststellung, die sich im Rahmen der freien Beweis Würdigung hält. Von dieser Feststellung aus kann die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Aussage des Zeugen S. sei in sich widersprüchlich, weil in ihr einerseits wegen, des Kaufpreises auf die Inventur verwiesen werde und andererseits der vom Zeugen angegebene Betrag aller in der Inventurliste aufgenommenen Wirtschaftsgüter sich nicht aus der Inventurliste ergeben hätte, nicht als fehlerhaft im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO beurteilt werden. Es läßt sich aus der Aussage des Zeugen S. zwar auch eine andere Folgerung ziehen, nämlich die, daß in der Inventurliste nur die Stückzahl der jeweiligen Warenposten enthalten gewesen und diese außerhalb der Liste mit den Einkaufspreisen multipliziert worden sei, was zu einer Summe von nicht ganz etwa 1 Million Kc geführt habe. Bei dieser Beurteilung gewinnt die Aussage des Zeugen an Gewicht. Dem Verwaltungsgericht mußte sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aber eine solche Schlußfolgerung, die möglicherweise zu weiteren Beweiserhebungen hätte führen müssen, nicht aufdrängen; dies vor allem auch deshalb nicht, weil nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen der Zeuge S. die Möglichkeit eines Irrtums eingeräumt hatte.
Aus der rechtlichen Sicht des Verwaltungsgerichts, von der die revisionsgerichtliche Überprüfung bei Verfahrensrügen auszugehen hat, bestand mithin auch kein Anlaß, den Zeugen S. erneut zu vernehmen. Zwar kann die wiederholte Vernehmung eines Zeugen, die grundsätzlich im Ermessen des Gerichts steht (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 398 Abs. 1 ZPO), im Einzelfall eine verfahrensrechtliche Pflicht sein. Dies hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung dann angenommen, wenn sich die durchgeführte Zeugenvernehmung als fehlerhaft oder unzureichend erwiesen hatte und dies sich dem Verwaltungsgericht entweder hätte aufdrängen müssen oder ein Antrag auf erneute Vernehmung eines Zeugen gestellt worden war (vgl. das von der Revision angeführte Urteil vom 25. April 1968 - BVerwG III C 174.67 - [Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 62]). Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor, so daß auch der in diesem Zusammenhang von dem Beteiligten geltend gemachte Verfahrensmangel einer ermessensfehlerhaften Anwendung des § 398 ZPO nicht begründet ist.
Schließlich geht die Rüge, fehl, das Verwaltungsgericht sei seiner Aufklärungs- und Erörterungspflicht nicht nachgekommen und habe somit den Beteiligten zugleich das rechtliche Gehör (§ 138 Nr. 3 VwGO) versagt. Diese Rügen, die ihre Grundlage in §§ 86 Abs. 1 und 3, 104 Abs. 1, 108 Abs. 2 VwGO haben könnten, sind offenbar unbegründet.
Der Beteiligte hat sich rügelos auf die in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vorgenommene Verlesung der Aussage des Zeugen S. eingelassen, die dieser vor dem ersuchten Richter gemacht hatte. Das Verwaltungsgericht mußte sich nicht gedrängt fühlen, mit den Beteiligten den Inhalt dieser Zeugenaussage zu erörtern. Der Berichterstatter hatte die Beteiligten unter dem 5. Oktober 1971 gebeten, binnen drei Wochen zu der Aussage des Zeugen S. Stellung zu nehmen. Die Beklagte und der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds haben ihre Stellungnahmen vom 13. Oktober 1971 und 1. November 1971 in einer Weise abgefaßt, die dem. Verwaltungsgericht keine Veranlassung geben mußte, das Beweisergebnis im Termin zur mündlichen Verhandlung zu erörtern. Aus seiner rechtlichen Sicht heraus, die aus den oben angeführten Gründen revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden ist, bedurfte es von Amts wegen in bezug auf die Aussage des Zeugen S. auch keiner Hinweise an die Beteiligten; insoweit war das Verwaltungsgericht insbesondere nicht gehalten, das Ergebnis der Beweiswürdigung, von dem es bei seiner Entscheidung ausgegangen ist, vorab mit den Beteiligten zu erörtern. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind im Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. In bezug auf Ergebnisse einer Beweisaufnahme erschöpft sich grundsätzlich die Hinweis- und Erörterungspflicht des § 104 Abs. 1 in Verbindung mit § 86 Abs. 1 und 3 VwGO, auf die ermittelten Tatsachen und noch nicht geklärten tatsächlichen Fragen; diese Pflichten beziehen sich aber grundsätzlich nicht auf das Ergebnis der Beweiswürdigung, die in aller Regel erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung vom Gericht vorgenommen wird. Der vorliegende Fall bietet keinen Anlaß für die Entscheidung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen sich eine Erörterungspflicht des Gerichts auch hinsichtlich des Ergebnisses der von ihm vorgenommenen Beweiswürdigung ergeben könnte. Eine solche Pflicht kann nur dann bestehen, wenn das Gericht nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu der Überzeugung hätte gelangen müssen, daß eine Entscheidung ohne vorherige Erörterung des aus der Beweiswürdigung gewonnenen Ergebnisses nicht zu rechtfertigen ist. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Würdigung der Aussage des Zeugen S., zu der das Verwaltungsgericht gelangt ist, ist - wie dargelegt - vertretbar.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; für eine Billigkeitsentscheidung im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO bestand kein Anlaß.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.
Dr. Dodenhoff
Sigulla
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Messerschmidt ist durch Urlaub an der Unterzeichnung verhindert. Dr. Sieveking
Dr. Eckstein