Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.03.1973, Az.: BVerwG IV C 34.71
Verlangen eines Beitrags für die Herstellung einer Straßenbeleuchtung; Straßenbeleuchtung als Teil der Erschließungsanlage; Kosten für die Änderung einer bereits vorher endgültig fertig gestellten Teilanlage als Teil des Erschließungsaufwands; Festlegung des äußersten Umfangs der Kosten durch die erstmalige Herstellung; Beginn der Verjährungsfrist vor der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.03.1973
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 34.71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 13142
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 30.04.1971 - AZ: 142 VI 70
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BBauBl 1974, 390
- BRS 37, 109 - 111
- BayVBl 1974, 49
- DWW 1974, 233
- ZMR 1973, 280
- ZMR 1974, 31
Amtlicher Leitsatz
Eine als solche bereits endgültig hergestellte Teilanlage kann nicht mehr auf Kosten der Anlieger geändert werden (Fortsetzung der Rechtsprechung von BVerwG IV C 82.67, 142.68, 28.71).
Alte Teilanlagen, die vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes hergestellt worden sind, sind ebenso wie die unter der Geltung des neuen Rechtes hergestellten Teilanlagen nach neuem Recht abzurechnen (Fortsetzung der Rechtsprechung von BVerwG IV C 68.68).
Die Kosten für alte Teilanlagen gehören auch dann zum Erschließungsaufwand, wenn das Recht zur Zeit ihrer Herstellung noch nicht erlaubte, dafür Beiträge zu erheben (Fortsetzung der Rechtsprechung von BVerwG IV C 30.67, 28.71).
Einer Beitragserhebung steht auch nicht entgegen, daß die alte Teilanlage inzwischen beseitigt und durch eine verbesserte neue Anlage ersetzt worden ist.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. März 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Clauß, Prof. Dr. Weyreuther, Dr. Korbmacher und Noack
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. April 1971 wird aufgehoben, soweit es die Berufung der Beklagten kostenpflichtig zurückgewiesen hat.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 13. März 1970 wird dahin geändert, daß die Klage in vollem Umfange abgewiesen wird.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Gründe
I.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Flurbuch-Nr. ... an der B.straße in W. Die Beklagte hatte von ihm mit Bescheiden vom 30. November 1966 für die Herstellung des Gehweges der B.straße und zum anderen für die Herstellung der Straßenbeleuchtung dieser Straße Erschließungsbeiträge gefordert, die sie nach Herabsetzung durch die Änderungsbescheide vom 15. Juni 1967 in Höhe von 1.474,84 DM und 52,25 DM aufrechterhielt. Vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes waren die Fahrbahn der Straße sowie eine Gasbeleuchtung eingerichtet. Später wurde der Gehweg hergestellt und die Beleuchtung auf eine elektrische Anlage umgestellt. Die Schlußrechnung der Baufirma über die Herstellung des Gehweges vom 20. Dezember 1962 wurde am 31. Januar 1963 von der Firma berichtigt. Auf den Widerspruch des Klägers gegen die Bescheide hatte die Beklagte eine Berichtigung in Aussicht gestellt. Der erneute Widerspruch gegen den Änderungsbescheid für den Gehweg wurde zurückgewiesen, hinsichtlich der Beleuchtung ist ein Widerspruchsbescheid nicht ergangen. Das Verwaltungsgericht gab durch Urteil vom 13. März 1970 der Klage hinsichtlich der Beleuchtungsanlage statt, wies sie im übrigen jedoch ab. Die Berufungen beider Parteien wurden durch Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 30. April 1971 zurückgewiesen.
Das Urteil geht davon aus, daß sich der Kläger wegen der für den Gehweg aufgewendeten Kosten nicht auf den im Straßensicherungsvertrag vereinbarten Betrag von 1.274 DM berufen könne, weil damit nicht alle künftigen Ansprüche der Beklagten abgelöst worden seien. Ein Betrag von 572 DM für den Plattenbelag des Gehweges sei im Vertrag gar nicht berücksichtigt worden, weil sich der Kläger seinerzeit einverstanden erklärt habe, den Gehweg selbst herzustellen. Eine Verjährung sei nicht eingetreten, weil öffentlich-rechtliche Geldansprüche einer Gemeinde nach Art. 124 des Bayerischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch - AGBGB - erst mit dem Ablauf von drei Jahren nach Feststellung der dem Anspruch zugrunde liegenden Tatsachen erlöschen und weil keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, daß der Eingang der Rechnung vom 20. Dezember 1962 etwa schuldhaft verzögert worden sei. Schon danach hätte die Erlöschensfrist erst mit Ablauf des Jahres 1963 zu laufen beginnen können, weil der Behörde eine gewisse Zeit zur Nachprüfung zuzubilligen sei. Abgesehen davon sei die Rechnung im Januar 1963 berichtigt worden.
Der Erhebung von Beiträgen für die Beleuchtung stehe nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zwar nicht entgegen, daß die Beleuchtungsanlage bereits unter der Geltung des früheren Landesrechtes ausgeführt worden sei. Dies könne aber nur gelten, wenn die früher hergestellte Beleuchtungsanlage den Anliegern zur Verfügung gestellt werde. Sei diese Anlage jedoch im Zeitpunkt der Abrechnung durch eine neue Anlage ersetzt worden, so könne weder die eine Verbesserung darstellende neue Anlage noch die nicht mehr vorhandene alte Anlage abgerechnet werden. Der Begriff der endgültigen Herstellung umfasse den Gedanken, daß die Objekte, die dem Beitragspflichtigen in Rechnung gestellt würden, bei der Abrechnung der Allgemeinheit und den Anliegern auch zur Verfügung gestellt würden.
Mit der zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Klageabweisung auch hinsichtlich der Beleuchtungskosten.
Auch der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht hält die Beitragsforderung insoweit für begründet.
Der Kläger hat sich zur Sache nicht geäußert.
II.
Die Revision muß Erfolg haben, weil die Beklagte berechtigt ist, einen Beitrag für die Herstellung der Straßenbeleuchtung zu verlangen.
Die Straßenbeleuchtung ist ein Teil der Erschließungsanlage im Sinne von § 127 Abs. 3 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG -. Das ergibt sich aus § 128 Abs. 1 Nr. 2 BBauG, wonach auch die Kosten für die erstmalige Herstellung der Beleuchtung einer Erschließungsanlage zum Erschließungsaufwand gehören.
Gründe dafür, daß im vorliegenden Fall wegen besonderer Umstände die Kosten der Straßenbeleuchtung nicht hätten angesetzt werden dürfen, sind nicht ersichtlich.
Die Anwendbarkeit von § 128 BBauG unterliegt keinen Bedenken. Maßgeblich ist grundsätzlich die Rechtslage, die zur Zeit der endgültigen Herstellung der gesamten Erschließungsanlage bestand. Daran ändert sich auch nichts, wenn - wie hier - eine Teilanlage noch unter der Geltung des früheren Rechts fertiggestellt wurde (vgl. Urteil vom 19. September 1968 - BVerwG IV C 68.68 - [DVBl. 1970, 82]). Dementsprechend kommt es auch nicht darauf an, ob die Kosten einer früher fertiggestellten Teilanlage bereits nach der damaligen Rechtslage beitragsfähig waren oder nicht (vgl. Urteil vom 14. Juli 1972 - BVerwG IV C 28.71 - in DVBl. 1972, 894 [895]).
Ebensowenig steht dem Ansatz der Kosten für die Beleuchtungsanlage entgegen, daß die Beklagte im Zuge des späteren Ausbaues die ursprüngliche Beleuchtungsanlage wieder beseitigt und durch eine modernere Anlage ersetzt hat. Die abweichende Ansicht des Berufungsgerichts widerspricht dem § 128 BBauG. Richtig ist allerdings, daß die Kosten für die Änderung einer Teilanlage, die vorher bereits endgültig hergestellt worden war, nicht zum Erschließungsaufwand gehören (vgl. Urteil vom 22. November 1968 - BVerwG IV.C 82.67 - in BVerwGE 31, 90 [93]). Das bedeutet jedoch lediglich, daß die Änderungskosten - d.h. die durch die neue Anlage verursachten Kosten auszuscheiden haben. Die Berücksichtigung der Kosten für die Anlage in ihrem ursprünglichen Zustand wird davon nicht berührt. Dabei ist entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Meinung unerheblich, ob dieser ursprüngliche Zustand als solcher noch zu der Zeit existiert, in welchem die endgültige Herstellung der gesamten Anlage abgeschlossen ist. Das Berufungsgericht scheint von der Vorstellung auszugehen, daß mit dem Erschließungsbeitrag ein ganz bestimmter Zustand der Anlage "bezahlt" werde und deshalb zur Zeit der Abrechnung dieser Zustand auch tatsächlich vorhanden sein müsse. Diese Vorstellung ist unzutreffend. Der Grundsatz, daß eine bereits fertiggestellte Teilanlage nachträglich nicht noch mit Auswirkung auf den Erschließungsaufwand geändert werden darf, enthält ausschließlich eine rechnerische Begrenzung des beachtlichen Aufwandes: Die erstmalige Herstellung legt den (äußersten) Umfang der Kosten fest; was darüber hinaus noch an Kosten anfällt, wird - jedenfalls durch das Bundesrecht - einer Beitragspflicht nicht unterworfen (vgl. § 128 Abs. 2 Satz 1 BBauG). Die darin liegende Begrenzung der Kosten wird jedoch mißverstanden, wenn in ihr eine Wendung oder auch nur Tendenz gegen die Vornahme von Veränderungen und Verbesserungen gesehen wird. Zu einer solchen Wendung hat das Bundesrecht keinen Anlaß. Sie wäre auch, wie gerade Fälle der vorliegenden Art zeigen, offensichtlich unvernünftig. Denn ihre praktische Folge wäre in aller Regel die, daß von den Gemeinden ein bestehender, inzwischen technisch oder aus anderen Gründen überholter Zustand nur deshalb nicht geändert wird, weil dann die Möglichkeit einer Abrechnung als Erschließungsaufwand entfiele. Auch die Interessen der Beitragspflichtigen sprechen nicht für eine derartige Lösung. Diesen Interessen ist vielmehr hinreichend dadurch Rechnung getragen, daß die (Erschließungs-)Beitragspflicht mit der erstmaligen Herstellung - sei es der gesamten Anlage, sei es einer Teilanlage - rechnerisch endet, daß also die später noch anfallenden Kosten erschließungsbeitragsrechtlich nicht mehr zu Lasten der Beitragspflichtigen gehen.
Die Frage der Verjährung kann vom Revisionsgericht nach dem Urteil vom 22. November 1968 - BVerwG IV C 87.68 - (DÖV 1969, 359) nicht überprüft werden, da sie nach Landesrecht zu entscheiden ist. Zwar kann die Verjährungsfrist nicht vor der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage beginnen, weil § 133 Abs. 2 BBauG erst mit diesem Zeitpunkt die Beitragspflicht entstehen läßt. Auch wenn man indessen die Herstellung bereits in der Beendigung der Bauarbeiten sehen würde, ist es dem Landesrecht unbenommen, die Verjährungsfrist mit einem späteren Zeitpunkt beginnen zu lassen. Daß das Berufungsgericht in Anwendung des landesrechtlichen Art. 124 AGBGB die Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkt beginnen läßt, in dem die Tatsachen festgestellt sind, auf denen der Anspruch der Gemeinde beruht, daß es mithin im vorliegenden Fall der Gemeinde eine Prüfungsfrist zubilligt oder die Verjährungsfrist erst mit dem Eingang der berichtigten Rechnung beginnen läßt, ist hiernach bundesrechtlich nicht zu beanstanden.
Nach alledem war das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es sich mit dem Beitrag für die Beleuchtungsanlage befaßt hat. Da Anhaltspunkte für eine weitere Nachprüfung nicht vorliegen, war die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO für den Kläger ergebenden Kostenpflicht in vollem Umfange abzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 53 DM festgesetzt.
Oppenheimer
Clauß
Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Korbmacher
Noack
Clauß
Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Korbmacher
Noack