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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.03.1973, Az.: BVerwG VI C 47.68

Überleitung von Versorgungsempfängern des Personenkreises des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (G 131); Überleitung der Versorgungsempfänger in das neue Besoldungsrecht; Anspruch auf Berechnung der Versorgungsbezüge auf der Grundlage einer höheren Besoldungsgruppe; Eingruppierung der mit Landesbeamten nicht gleich zu bewertenden Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände; Strukturelle Änderung eines Amtes; Normative Änderung eines Amtes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.03.1973
Aktenzeichen
BVerwG VI C 47.68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 13278
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 11.08.1967 - AZ: VI A 302/66

Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 22. März 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner, Dr. Becker, Dr. Nehlert und Niedermaier
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. August 1967 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger wurde am 30. September 1937 auf die Dauer von 12 Jahren zum Amtsbürgermeister des Amtes St. M. ernannt und erhielt Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe - BesGr. - A 2 c 2 der Reichsbesoldungsordnung - RBesO -.

2

Am 24. Dezember 1945 wurde der Kläger, der seit dem Jahre 1931 der NSDAP angehört hatte, entlassen.

3

Das beklagte Amt teilte dem Kläger durch Bescheid vom 21. Oktober 1949 mit, daß er gemäß § 5 Abs. 1 der Ersten Verordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen zur Sicherung der Währung und öffentlichen Finanzen vom 19. März 1949 (GV. NW. S. 25) - Erste SparVO - als verabschiedet gelte und ab 1. April 1949 Ruhegehalt nach dieser Verordnung erhalte. Der Berechnung der Bezüge wurde die BesGr. A 2 c 2 RBesO zugrunde gelegt.

4

Durch Bescheid vom 13. November 1954 wurde das Übergangsgehalt des Klägers gemäß § 1 Abs. 1, § 21 Abs. 2 Buchst. a, § 20 des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Juni 1954 (GV. NW. S. 162) - LBesG 54 - i.V. mit § 2 des Änderungs- und Anpassungsgesetzes vom 15. Dezember 1952 (GV. NW. S. 423) mit Wirkung vom 1. Juni 1954 unter Überleitung aus der bisherigen BesGr. A 2 c 2 RBesO in die entsprechende neue BesGr. A 14 LBesG 54 festgesetzt.

5

Durch Schreiben vom 28. Januar 1957 teilte das beklagte Amt dem Kläger mit, daß er wegen Erreichens der Altersgrenze mit Ablauf des Monats Januar 1957 in den Ruhestand treten werde.

6

Durch Bescheid vom 27. April 1964 setzte das beklagte Amt die Bezüge des Klägers auf Grund des Art. 1 Nr. 1 (§ 27 b) des Gesetzes zur Überleitung der Versorgungsempfänger in das neue Besoldungsrecht (Überleitungsgesetz) vom 27. März 1962 (GV. NW. S. 123) mit Wirkung vom 1. Juni 1962 unter Überleitung aus der bisherigen BesGr. A 14 LBesG 54 in die neue BesGr. A 13 des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 8. November 1960 (GV. NW. S. 359) - LBesG 60 - neu fest. Dementsprechend wurden die Versorgungsbezüge für die Zeit vom 1. Juni 1962 neu berechnet.

7

Nach erfolglosem Widerspruch gegen diese Festsetzung und Berechnung hat der Kläger Klage erhoben, mit der er die entsprechenden Bescheide angefochten hat und im wesentlichen Verpflichtung des beklagten Amtes begehrt, seine Versorgungsbezüge so festzusetzen, wie wenn er aus dem aktiven Dienst am 31. Januar 1957 aus der BesGr. A 16 LBesG 60 besoldet worden wäre. Er ist der Ansicht, er müsse gemäß § 27 b LBesG 60 Versorgung aus der Besoldungsgruppe erhalten, aus der infolge Anwachsens der Gemeinde sein Amtsnachfolger am 31. Januar 1957 besoldet worden sei.

8

Das Verwaltungsgericht in Münster hat die Klage abgewiesen, das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat im wesentlichen folgende Auffassung vertreten:

9

Der Kläger könne weder nach § 27 b LBesG 60 i.d.F. des Überleitungsgesetzes vom 27. März 1962 noch nach der Verordnung über die Eingruppierung der mit Landesbeamten nicht gleichzubewertenden Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände im Lande Nordrhein-Westfalen (Eingruppierungsverordnung - EingrVO -), jetzt gültig in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. April 1965 (GV. NW. S. 96), einen Anspruch auf Berechnung seiner Versorgungsbezüge auf der Grundlage einer höheren Besoldungsgruppe herleiten. Das Verwaltungsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, daß als Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers aus dem Beamtenverhältnis nur der Stichtag des 8. Mai 1945 angenommen werden könne. Der beamtenrechtliche Status, den der Kläger als Beamter zur Wiederverwendung in der Zeit von 1945 bzw. 1951 bis zum Erreichen der Altersgrenze gehabt habe, habe keinerlei Einfluß auf seine besoldungsrechtliche Einstufung noch auf die Berechnung seiner Versorgungsbezüge gehabt.

10

Der Kläger hat Revision eingelegt, mit der er im wesentlichen das Klageziel weiterverfolgt und Verletzung des § 27 b LBesG 60 rügt.

11

Das beklagte Amt begehrt Zurückweisung der Revision und verteidigt das angefochtene Urteil.

12

Die Parteien haben sich mit Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

13

II.

Über die Revision kann gemäß §§ 141, 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.

14

Die Revision des Klägers ist unbegründet.

15

Der Kläger hat zum Personenkreis des § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a G 131 gehört und gemäß § 5 Abs. 2 G 131 mit Ablauf des 8. Mai 1945 als Beamter zur Wiederverwendung gegolten. Er ist mit dem Ende des Monats Januar 1957 gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 i.V. mit § 35 Abs. 1 Satz 1 G 131 in den Ruhestand getreten. Bei dieser Lage ist das Berufungsgericht mit Recht der Ansicht, daß der beamtenrechtliche Status, den der Kläger als Beamter zur Wiederverwendung bis zum Eintritt in den Ruhestand gehabt hat, keinen Einfluß auf die besoldungsrechtliche Einstufung oder auf die Berechnung der Besoldungsbezüge des Klägers gehabt hat. Es kommt dafür allein auf die Merkmale des Amtes an, das der Kläger am 8. Mai 1945 innegehabt hat. Dies ist für die mit dem Kläger vergleichbaren bundesrechtlichen Versorgungsempfänger ausdrücklich in Art. II § 3 Abs. 4 des Zweiten Besoldungsneuregelungsgesetzes vom 14. Mai 1969 (BGBl. I S. 365) bestimmt, der hierzu vorschreibt:

"(4) Hängt die Einstufung in eine Besoldungsgruppe von bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen ab, zum Beispiel Einwohnerzahl, Anzahl der Lehrerstellen, Anzahl der richterlichen Stellen, sind die Verhältnisse am Tage des Eintritts des Versorgungsfalles maßgebend; die Einwohnerzahl bestimmt sich nach der amtlichen Volkszählung, die zuletzt vor dem Eintritt des Versorgungsfalles durchgeführt worden ist. Bei Versorgungsempfängern nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen tritt an die Stelle des Tages des Eintritts des Versorgungsfalles der 8. Mai 1945, wenn der Versorgungsfall nach diesem Zeitpunkt eingetreten ist oder als eingetreten gilt."

16

Mag auch diese Vorschrift selbst auf das hier zur Erörterung stehende Versorgungsrechtsverhältnis des Klägers unmittelbar keine Anwendung finden, so gibt jedoch ihr Satz 2 nur einem Grundsatz Ausdruck, der bereits aus dem auf den 8. Mai 1945 abstellenden Regelungsauftrag des Art. 131 GG und der diesem Auftrag folgenden Grundkonzeption des Gesetzes zu Art. 131 GG folgt, das deshalb grundsätzlich an den Rechtsstand vom 8. Mai 1945 anknüpft, wie das Bundesverwaltungsgericht mehrfach entschieden hat (vgl. Urteil vom 14. Juni 1966 [BVerwGE 24, 194, 196] mit weiteren Nachweisen). Das vom Kläger am 8. Mai 1945 bekleidete Amt aber ist seiner Versorgung zugrunde gelegt worden. Schon nach dieser vom Gesetz zu Art. 131 GG geprägten Lage ist das Begehren des Klägers nicht gerechtfertigt.

17

Dem Begehren des Klägers kann auch die dem Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. November 1960 (GV. NW. S. 357) - LBesG 60 - durch Art. 1 Nr. 1 des Überleitungsgesetzes vom 27. März 1962 (GV. NW. S. 123) eingefügte Vorschrift des § 27 b nicht zum Erfolg verhelfen. Es kann dafür hier unentschieden bleiben, ob diese Vorschrift auf die mit Landesbeamten nicht gleichzubewertenden Beamten der Gemeinden überhaupt Anwendung findet. Denn jedenfalls würde die vom Kläger auf Grund dieser Vorschrift begehrte "strukturelle" Überleitung voraussetzen, daß eine "strukturelle" Änderung des von ihm bekleideten Amtes eingetreten ist. Die Frage, was unter einer solchen strukturellen Änderung zu verstehen ist, hat aber der erkennende Senat inzwischen im Urteil vom 19. April 1972 - BVerwG VI C 16.69 - (Buchholz 235.15 § 29 LBesG Hessen Nr. 1 = ZBR 1972, 277 = DÖD 1972, 236) grundsätzlich geklärt und dazu folgendes ausgeführt:

"Unter struktureller Änderung in diesem Sinne ist dabei nur die durch Änderung der Besoldungsordnung erfolgende Zuweisung eines bestimmten Amtes zu einer anderen Besoldungsgruppe zu verstehen (der Fall, daß durch Änderung der Besoldungsordnung bestimmte Ämter mit ruhegehaltfähigen Zulagen verbunden werden, kann hier außer Betracht bleiben). Gekennzeichnet sind diese strukturellen Änderungen weiter dadurch, daß die Änderung des Besoldungsstatus (Änderung der Besoldungsgruppe) der betroffenen Amtsinhaber unmittelbar kraft Gesetzes (vgl. Urteil vom 29. November 1967 - BVerwG VI C 16.67 -) nach Maßgabe von Überleitungsvorschriften eintritt, wobei diese im wesentlichen nur deklaratorischen Charakter haben und die durch die Änderung der Besoldungsordnung eintretenden Änderungen des Besoldungsstatus verdeutlichen. Der Beamte erwirbt damit zugleich unmittelbar kraft Gesetzes Anspruch auf die nunmehr nach Maßgabe der Besoldungsordnung mit seinem bisherigen - und im übrigen unverändert beibehaltenen - Amt verbundenen Dienstbezüge. Hiervon zu unterscheiden sind Änderungen des Stellenkegels (Stellenschlüssels) oder ähnliche Maßnahmen und die daran anschließenden sich auf den Status und die Besoldung der betroffenen Beamten auswirkenden Vorgänge, die sich außerhalb der Besoldungsordnungen abspielen und die darin liegende Festlegung der mit den einzelnen Ämtern verbundenen Dienstbezüge und diese selbst unberührt lassen. Hier wird durch Vermehrung von Planstellen höherer Besoldungsgruppen nach Maßgabe eines bestimmten Stellenschlüssels oder durch Anhebung einzelner Planstellen im Stellenplan des Haushaltsplans zwar ebenfalls die Möglichkeit einer Besoldungsverbesserung geschaffen. Dabei handelt es sich aber nicht um eine strukturelle und unmittelbar kraft Gesetzes eintretende Änderung der Besoldung und des Besoldungsstatus. Der einzelne Beamte kann in diesen Fällen in den Genuß höherer Besoldung nur im Wege der Beförderung (Übertragung des höheren Amtes), also durch Verwaltungsakt gelangen; dabei ist es in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, ob die Amtsübertragung durch förmliche Ernennung oder - wenn damit keine Änderung der Amtsbezeichnung verbunden ist - durch einen sonstigen nicht an die Form der Aushändigung einer Ernennungsurkunde gebundenen Übertragungsakt zu vollziehen ist."

18

Die Verordnung über die Eingruppierung der mit Landesbeamten nicht gleichzubewertenden Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände im Lande Nordrhein-Westfalen (Eingruppierungsverordnung - EingrVO -) vom 5. Juli 1956 (GV. NW. S. 185) sieht eine solche normative (strukturelle) Änderung gerade nicht vor, sondern geht davon aus, daß die betreffenden Beamten in eine von zwei möglichen Besoldungsgruppen eingruppiert werden dürfen und daß also in jedem Fall ein besonderer Übertragungsakt erfolgen muß. Die Bestimmungen der Eingruppierungsverordnung selbst stellen keine die unmittelbare Überleitung regelnden Vorschriften dar. Wenn eine Gemeinde wächst (und deshalb die Eingruppierung in eine höhere Besoldungsgruppe möglich wird), so ist dies ein Vorgang, der sich im Sinn der Ausführungen des vorstehend angeführten Urteils "außerhalb der Besoldungsordnungen" abspielt, jedenfalls wenn es sich um die Frage der Überleitung von Versorgungsempfängern handelt; unerörtert kann hier die Frage bleiben, wie sich ein solcher Vorgang auswirkt, der während der Amtszeit eines nicht zum Personenkreis des Gesetzes zu Art. 131 GG gehörenden Beamten eintritt. Nach der hier allein in Betracht kommenden EingrVO 1956 durften eingruppiert werden Amtsdirektoren wie der Kläger in Gemeinden oder Ämtern mit einer Einwohnerzahl von 10.001 bis 20.000 Einwohnern in Besoldungsgruppe - BesGr. - A 14/A 15 (die der BesGr. A 13/A 14 des Besoldungsanpassungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Mai 1958 [GV. NW. S. 149] und des LBesG 60 entsprach). Aus der BesGr. A 14 ist der Kläger auch mit Ablauf des 31. Januar 1957 in den Ruhestand getreten. Das Amt, dessen Amtsbürgermeister er war, mag am 31. Januar 1957 eine Einwohnerzahl von 22.000 gehabt haben und damit in die nächste Stufe der Eingruppierungsverordnung von 20.001 bis 40.000 Einwohnern Gehört haben, die zwar mit der BesGr. A 16/A 17 (= später A 15/A 16) ausgestattet gewesen ist. Dies war jedoch nicht das Amt des Klägers. Das Amt, das ihm übertragen worden war, war allein das des Amtsbürgermeisters einer Gemeinde zwischen 10.001 und 20.000 Einwohnern. Der Nachfolger des Klägers erhielt, weil die Gemeinde gewachsen war, ein anderes Amt. In dem Wachsen der Gemeinde und der Tatsache, daß der Nachfolger des Klägers ein anderes Amt erhielt, liegt keine strukturelle Verbesserung des Amtes des Klägers im oben dargelegten Sinn. Nach alledem ist der Kläger durch den angefochtenen Bescheid vom 27. April 1964 zutreffend aus der BesGr. A 14 LBesG 54 über die BesGr. A 13 des Besoldungsanpassungsgesetzes 1958 in die BesGr. A 13 LBesG 60 übergeleitet worden.

19

Bei dieser Sach- und Rechtslage scheidet eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 GG aus (vgl. dazu auch Urteil vom 6. Juli 1972 - BVerwG II C 4.71 -).

20

Demgemäß war die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.900 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Kellner
Dr. Becker
Dr. Nehlert
Niedermaier