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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.02.1973, Az.: BVerwG VI B 15.73

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.02.1973
Aktenzeichen
BVerwG VI B 15.73
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1973, 14412
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Gelsenkirchen - 24.10.1972 - AZ: 4 K 919/71

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Februar 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Waitz und Dr. Becker
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 24. Oktober 1972 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren, auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger begehrt, nachdem sein erster Antrag durch unanfechtbar gewordenen Bescheid des Prüfungsausschusses vom 29. Oktober 1969 abgelehnt worden war, erneut seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gemäß Art. 4 Abs. 3 GG, §§ 25, 26 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG -, jetzt geltend in der durch das Gesetz vom 29. Juli 1972 (BGBl. I S. 1321) geänderten Fassung - Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277). Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen. Es hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

2

Die hiergegen eingelegte Beschwerde ist zulässig (vgl. § 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG, § 132 Abs. 3 VwGO); sie ist aber nicht begründet.

3

Eine Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen ist in einem Revisionsverfahren offensichtlich nicht zu erwarten (vgl. § 34 Abs. 2 Satz 2 WPflG). - Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich und klärungsbedürftig bezeichnete Frage,

"ob die bestandskräftig gewordene Entscheidung eines Prüfungsausschusses ein Verwaltungsgericht daran hindern kann, über einen neueren Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer in der Sache selbst zu entscheiden",

4

stellt sich in dem vorliegenden Sachverhalt nicht so allgemein und, abstrakt, wie sie die Beschwerde formuliert hat. Denn nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts schließt die Unanfechtbarkeit eines die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ablehnenden Bescheides eines Prüfungsausschusses "selbstverständlich die Möglichkeit nicht aus, daß sich der Kläger erst nach diesem Zeitpunkt in seinem Gewissen gegen den Kriegsdienst mit der Waffe entschieden hat, der eine spätere Entscheidung hätte Rechnung tragen müssen". Diese Rechtsfolge ergibt sich bereits aus dem allgemein anerkannten Grundsatz des Verwaltungs- und des Verfahrensrechts, daß die Behörde bei Änderung der Sach- und Rechtslage in der Regel verpflichtet ist, einen Antragsteller durch anfechtbaren Verwaltungsakt neu zu bescheiden (vgl. u.a. BVerwGE 11, 106 [BVerwG 07.09.1960 - VI C 22/58] [107]; 19, 153 [155]; 24, 115 [117] 31, 112 [113]). Auch, im Wehrpflichtrecht schließt demnach die Unanfechtbarkeit eines Bescheides die Weiterverfolgung eines durch ihn abgelehnten Begehrens bei unveränderter Sach- und Rechtslage in der Regel aus (ebenso Beschluß vom 30. Januar 1973 - BVerwG VI B 18.73 -; vgl. auch BVerwGE 39, 122). Mit diesem Grundsatz steht das angefochtene Urteil in Einklang.

5

Wenn sich das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auf das Urteil des früher zuständigen VIII. Senats vom 4. Mai 1972 - BVerwG VIII C 122.70 - (Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 42 = NJW 1972, 1875) beruft, so kann dies allerdings mißverstanden werden; denn diese Entscheidung behandelt die im Hinblick auf § 121 VwGO möglicherweise rechtlich anders zu beurteilende Problematik eines erneuten Antrags auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nach einem durch rechtskräftiges Gerichtsurteil für den Antragsteller erfolglos abgeschlossenen Prüfungsverfahren, während es hier um die Bindungswirkung eines formell unanfechtbar gewordenen die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ablehnenden Bescheides der Prüfungsbehörde geht. Dennoch ist die beiläufige Bezugnahme des Verwaltungsgerichts auf jene Entscheidung unschädlich, weil das angefochtene Urteil nicht darauf beruht. Wie dem Zusammenhang der Urteilsbegründung zu entnehmen ist, hat sich das Verwaltungsgericht nämlich durch die Unanfechtbarkeit des Bescheides des Prüfungsausschusses vom 29. Oktober 1969 nicht daran gehindert gesehen, die den erneuten Antrag des Klägers (wiederum) ablehnenden Bescheide der Prüfungsbehörden vom 14. Dezember 1970 und vom 8. Juli 1971 nach Maßgabe der oben dargelegten Grundsätze sachlich zu überprüfen. Denn nur so ist es verständlich, daß das Verwaltungsgericht den Kläger in der mündlichen Verhandlung als Partei über die Gründe seiner Kriegsdienstverweigerung vernommen hat. Aufgrund dieser persönlichen Vernehmung hat das Verwaltungsgericht die Überzeugung gewonnen, daß ein Wandel in der Einstellung des Klägers zur Kriegsdienstverweigerung, der die Annahme einer durch Art. 4 Abs. 3 GG geschützten Gewissensentscheidung rechtfertigen könnte, nicht eingetreten ist.

6

In Wirklichkeit wendet sich die Beschwerde gegen die Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen, an die das Bundesverwaltungsgericht jedoch in einem Revisionsverfahren gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden wäre.

7

Die Beschwerde war demnach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren, auf 3.000 DM festgesetzt. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Waitz
Dr. Becker