Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.01.1973, Az.: BVerwG VI B 18.73
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.01.1973
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 18.73
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1973, 14265
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig - 15.11.1972 - AZ: 7 A 202/72
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Januar 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und Dr. Waitz
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 15. November 1972 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger begehrt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gemäß Art. 4 Abs. 3 GG, §§ 25, 26 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG -, jetzt geltend in der durch Gesetz vom 29. Juli 1972 (BGBl. I S. 1321) geänderten Fassung - Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277). Sein erster Antrag wurde durch unanfechtbar gewordenen Bescheid des Prüfungsausschusses vom 27. August 1970 abgelehnt. Einen zweiten Antrag nahm er zurück. Ein dritter Antrag wurde durch wiederum unanfechtbar gewordenen Bescheid des Prüfungsausschusses vom 29. Dezember 1971 abgelehnt mit der Begründung, das neuerliche Vorbringen des Klägers decke sich mit dem schon unanfechtbar zurückgewiesenen. Am 9. Mai 1972 stellte der Kläger, inzwischen bereits als Soldat eingezogen, einen vierten Antrag. Mit diesem hatte er zwar vor dem Prüfungsausschuß Erfolg (Bescheid vom 6. Juni 1972), nicht aber vor der Prüfungskämmer (Widerspruchsbescheid vom 20. September 1972). Die auf Aufhebung des Widerspruchsbescheides zielende Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen.
Die hiergegen nach § 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG, § 132 Abs. 3 VwGO eingelegte Beschwerde ist unbegründet. Zu Unrecht macht der Kläger geltend, die Sache habe rechtsgrundsätzliche Bedeutung. Eine Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen ist im Revisionsverfahren offensichtlich nicht zu erwarten (§ 34 Abs. 2 Satz 2 WPflG).
Zutreffend und ohne daß in diesem formalen Zusammenhang klärungsbedürftige Fragen auftauchten, hat das Verwaltungsgericht angesichts der Unanfechtbarkeit früherer Ablehnungsbescheide als entscheidend angesehen, ob seither neue Umstände hinzugetreten sind, die nunmehr rechtfertigen könnten, eine Verweigerung des Kriegsdienstes aus Gewissensgründen anzunehmen. Es hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß das Vorbringen des Klägers zwar objektiv eine solche Annahme ("Gesinnungswandel") rechtfertige, jedoch halt es die im vierten Verfahren behauptete neue Gewissensentscheidung nicht für glaubhaft: Wenn insbesondere die erstmalige Benutzung des Gewehres im Truppendienst beim Kläger so tiefgreifende erlebnishafte Auswirkungen gehabt hätte, wie er es dem Gericht vorgetragen habe, so hätte er diesen Vortrag schon in den Vorinstanzen (im Behördenverfahren) gebracht. Diese Darlegungen zur Glaubwürdigkeit des Klägers sind einzelfallbezogen und deshalb ungeeignet, rechtsgrundsätzliche Fragen aufzuwerfen. Hierbei wirken die in der Beschwerde selbem als "ungewöhnlich" bezeichnete Beharrlichkeit des Klägers in der Verfolgung seines Begehrens mit dem gerade deshalb auffallenden Umstand zusammen, daß er den für seinen vierten Antrag nach seiner Klagedarsteilung auslösenden Umstand zunächst überhaupt nicht geltend gemacht hat. Daß das Verwaltungsgericht hieraus, wie geschehen, seine Rückschlüsse gezogen hat, begegnet keinen generellen Bedenken, erscheint vielmehr durchaus einleuchtend. Dagegen läßt sich auch nicht prinzipiell einwenden, daß das Gericht hier ein Verhalten des Klägers (vor den Verwaltungsbehörden) auswerte, das die Richter in seinem Ablauf und seiner Gestaltung nicht unmittelbar beobachtet hätten. Grundsätzliche Bedenken sind insoweit um so weniger am Platz, als das Gericht ersichtlich bestrebt war, sich von dem Kläger einen gründlichen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Aber selbst wenn besondere Umstände die Schlußfolgerung des Verwaltungsgerichts als immerhin fragwürdig erscheinen lassen könnten, so würde es sich dabei nicht um eine Grundsatzfrage handeln, die die Zulassung der Revision zu rechtfertigen vermöchte.
Die Beschwerde war demnach zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Kellner
Dr. Waitz