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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.01.1973, Az.: BVerwG VIII C 98.71

Begründung eines ständigen Aufenthalts außerhalb des Geltungsbereichs des Wehrpflichtgesetzes (WPflG); Voraussetzungen der Zurückstellung vom Wehrdienst; Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Einberufungsbescheides; Heranziehung zum Wehrdienst als besondere Härte; Unterbrechung einer Ausbildung durch Ableistung des Wehrdienstes; Begriff der Verlegung des ständigen Wohnsitzes; Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Zurückstellungsantrages

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.01.1973
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 98.71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 12940
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Wiesbaden - 07.06.1971 - AZ: II/3 E 76/71

Fundstellen

  • DokBer A 1973, 237
  • DÖV 1974, 176 (amtl. Leitsatz)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dr. Schröcker, Maetzel, Dr. Raschke und Türke
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 7. Juni 1971 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1947 geborene Kläger wurde im September 1966 als "tauglich" gemustert; er wohnte in O.. Er wurde mehrfach zurückgestellt, zuletzt bis zum 31. März 1971, um ihm Gelegenheit zu geben, seine Ausbildung am Polytechnikum in F. abzuschließen. Für das Sommersemester 1971 immatrikulierte er sich an der Technischen Universität B. mit dem Ziel, die Ausbildung zum Diplomingenieur abzuschließen. Durch ein an seine Anschrift in O. gesandtes Schreiben wurde ihm mitgeteilt, seine Einberufung zum 1. April 1971 sei vorgesehen. Dem widersprach er mit Schreiben vom 18. Januar 1971 unter Angabe seiner Anschrift in O.; er erklärte, daß er die Möglichkeit habe, als graduierter Ingenieur sein Studium an der Technischen Universität B. fortzusetzen, um den akademischen Grad Dipl. Ing. zu erreichen; deshalb habe er sich im Sommersemester 1971 an der Technischen Universität B. immatrikuliert. Er bat, von der vorgesehenen Einberufung abzusehen, weil andernfalls der vorgesehene endgültige Studienabschluß scheitern würde. Durch Bescheid vom 19. Januar 1971, der ihm durch eingeschriebenen Brief in die Wohnung in O. gesandt wurde, wurde er zum 1. April 1971 zur Ableistung des vollen Grundwehrdienstes einberufen. Durch Bescheid vom 20. Januar 1971, der an dieselbe Anschrift gesandt wurde, wurde sein Zurückstellungsantrag abgelehnt, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Er ließ Widerspruch gegen beide Bescheide einlegen und vorbringen: Er sei gebürtiger B. und habe im August 1970 seinen ersten Wohnsitz in B. begründet; er wolle seine Ausbildung in B. fortsetzen, nicht aber eine neue Ausbildung beginnen.

2

Im Widerspruchsschreiben wurde als Anschrift des Klägers die Wohnung in O. angegeben. Die Widersprüche gegen die Bescheide vom 19. und 20. Januar 1971 wurden durch Bescheid vom 24. Februar 1971 aus den folgenden Gründen zurückgewiesen: Zurückstellungsgründe lägen nicht vor, weil das beabsichtigte Studium an der Technischen Universität B. einen neuen Ausbildungsabschnitt darstelle, der noch nicht weitgehend gefördert sei. Durch die im Sommer 1970 erfolgte Anmeldung in B. sei noch kein ständiger Aufenthalt in B. begründet worden; es fehle im übrigen an der gesetzlich geforderten Genehmigung des Kreiswehrersatzamtes, den Geltungsbereich des Wehrpflichtgesetzes für länger als drei Monate verlassen zu dürfen.

3

Der Kläger erhob Klage und bezeichnete nunmehr eine Wohnung in B. als seine Anschrift. Zur Begründung trug er vor: Die Einberufung führe für ihn zu einer besonderen Härte, weil sie ihn hindere, auf dem zweiten Bildungsweg einen akademischen Abschluß seiner Ausbildung zu erreichen. Er dürfe auch wegen seines Wohnsitzes in Berlin nicht einberufen werden: Er sei in B. geboren, habe dort den größten Teil seines Lebens verbracht, fühle sich mit seiner Heimatstadt verbunden, habe sich dort im Sommer 1970 angemeldet, um seinen Lebensmittelpunkt in seine Heimatstadt zu verlegen, und habe sich mit einer B. verlobt, die als Studentin auf seine finanzielle Hilfe angewiesen sei. Er beantragte, die Bescheide vom 19. und 20. Januar 1971 und den Widerspruchsbescheid aufzuheben.

4

Die Klage wurde abgewiesen, im wesentlichen aus den folgenden Gründen: Mit der Aufnahme des Studiums in B. sei der Kläger in einen neuen Ausbildungsabschnitt eingetreten, der noch nicht weitgehend gefördert sei. Die Nachteile, die er nach seinen Angaben durch die Einberufung erleide, führten nicht zu einer besonderen Härte: Der Kläger habe schon eine abgeschlossene Berufsausbildung; er könne auch nach der Ableistung des Grundwehrdienstes das Studium in B. fortsetzen. Eine Zurückstellung sei nicht schon dann vorgesehen, wenn Nachteile dadurch entständen, daß eine Fortbildung für die Dauer des Wehrdienstes aufgeschoben werden müsse. Darauf, daß er seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in B. habe, könne sich der Kläger schon deshalb nicht berufen, weil er die gesetzlich geforderte Genehmigung, den Geltungsbereich des Wehrpflichtgesetzes länger als drei Monate zu verlassen, weder beantragt noch erhalten habe.

5

Mit seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren. Er rügt die Verletzung des materiellen Rechts. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

6

II.

Die Revision ist unbegründet. Die Klage ist mit Recht abgewiesen worden, weil die angefochtenen Bescheide nicht rechtswidrig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen.

7

Die Anfechtungsklage richtet sich gegen den Einberufungsbescheid vom 19. Januar 1971 und gegen die Zurückweisung des Widerspruchs gegen diesen Bescheid. Mit der gegen den Ablehnungsbescheid vom 20. Januar 1971 und den Widerspruchsbescheid gerichteten Klage, die als Verpflichtungsklage anzusehen ist, verfolgt der Kläger seinen Zurückstellungsantrag.

8

Wegen der Gestaltungswirkung des Einberufungsbescheides richtet sich im Streitfall dessen Rechtmäßigkeit nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des angeordneten Diensteintritts (BVerwGE 39, 319 [323] mit weiteren Hinweisen). Da der Diensteintritt zum 1. April 1971 angeordnet worden war, bleiben Umstände außer Betracht, die danach eingetreten sind. Deshalb ist das Wehrpflichtgesetz - WPflG - in der Fassung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773) anzuwenden; die Änderungsgesetze vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2084) und vom 29. Juli 1972 (BGBl. I S. 1321) bleiben außer Betracht. In tatsächlicher Hinsicht bleiben alle Umstände unberücksichtigt, auf die sich der Kläger im Revisionsverfahren beruft, um darzutun, er habe seinen dauernden Aufenthalt nach B. verlegt und dürfe aus diesem Grunde nicht zum Wehrdienst herangezogen werden; das Revisionsgericht bleibt gemäß § 137 Abs. 1 VwGO auf eine rechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils beschränkt. Verfahrensrügen, die eine Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht wegen Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 VwGO) rechtfertigen könnten, liegen nicht vor.

9

Das Verwaltungsgericht hat das Vorbringen des Klägers, er sei nach B. übergesiedelt und dürfe deshalb nicht einberufen werden, für unerheblich erklärt, weil es an der in §§ 1 Abs. 3 Nr. 2, 3 Abs. 2 WPflG erforderlichen Genehmigung fehle. Auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt kommt es nicht an; denn im maßgeblichen Zeitpunkt lag noch nichts dafür vor, daß der Kläger den ständigen Aufenthalt in O. aufgegeben und seinen ständigen Aufenthalt nach B. verlegt hatte. Dazu ergibt sich aus den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts und aus den Schriftstücken und Urkunden, die es dabei verwendet hat, in Verbindung mit dem eigenen Vorbringen des Klägers folgendes:

10

Mit seinen bis dahin in Berlin lebenden Eltern ist der Kläger im Jahre 1957 von B. nach O. übergesiedelt. Sein Studium am Polytechnikum Friedberg endete mit. Abschluß des Wintersemesters 1970/71 damit, daß er den Grad und die Berufsbezeichnung Ingenieur erwarb. Während des bisherigen Studiums, im Sommersemester 1970, meldete sich der Kläger in B. an; er gab eine Anschrift in B. als ersten Wohnsitz an und ließ sich einen B. Personalausweis erteilen. Sein Studium in B. begann er mit dem Sommersemester 1971. Bescheide des Kreiswehrersatzamtes wurden ihm, ohne daß er widersprochen hätte, in der Wohnung in O. zugestellt; seine eigenen Eingaben an das Kreiswehrersatzamt bezeichneten diese Wohnung als seine Anschrift. Selbst sein Widerspruchsschreiben, dem ein Abdruck des in Berlin erteilten Personalausweises mit einer B. Anschrift beigefügt war, nannte noch die Anschrift in O.. Erst die Klageschrift nennt die schon im Personalausweis enthaltene B. Anschrift, jedoch ohne tatsächliche Angaben zur Frage, ob es sich um eine eigene Wohnung des Klägers handelt. Die schriftliche Revisionsbegründung enthält ebenfalls keine solchen tatsächlichen Angaben. Das Vorbringen der mündlichen Revisionsbegründung, der Kläger habe inzwischen geheiratet und eine eigene Wohnung bezogen, kann sich nur auf Umstände beziehen, die nach dem 1. April 1971 eingetreten sind.

11

Danach fehlt es an Anhaltspunkten dafür, daß der Kläger bis zum 1. April 1971 seinen ständigen Aufenthalt nach B. verlegt, seinen ständigen Aufenthalt in O. - im Geltungsbereich des Wehrpflichtgesetzes - also aufgegeben hat.

12

Seinen ständigen Aufenthalt begründet jemand dort, wo er sich niederläßt und den räumlichen Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse bildet mit dem Willen, am Ort dieser Niederlassung auf die Dauer zu bleiben (BVerwGE 28, 193 [195]); es liegt nichts dafür vor, daß der Kläger schon am 1. April 1971 in diesem Sinne seinen ständigen Aufenthalt von O. nach B. verlegt hatte.

13

Auszugehen ist davon, daß er seit 1957 seinen ständigen Aufenthalt in O. hatte; er war damals zehn Jahre alt, und sein ständiger Aufenthalt wurde dadurch bestimmt, daß seine Eltern ihren Wohnsitz von B. nach O. verlegten. Dadurch, daß der Kläger sich im Sommer 1970 polizeilich in Berlin anmeldete mit der Angabe, B. sei sein erster Wohnsitz, und daß er sich einen B. Personalausweis ausstellen ließ, hat er sich noch nicht in Berlin niedergelassen und den räumlichen Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse nach B. verlegt; allenfalls hat er damit zum Ausdruck gebracht, er wolle künftig nach dem Beginn seines dortigen Studiums nach B. übersiedeln. Solange er sein Studium in F. noch, nicht abgeschlossen hatte, sprach alles dafür, daß der Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse unverändert geblieben war. Der Umstand, daß er sich mit einer B. verlobte, kann allenfalls ein Anzeichen dafür sein, daß er die Absicht hatte, später nach B. überzusiedeln und dort zu bleiben. Tatsachen, die darauf schließen lassen könnten, daß sich der Kläger schon bis zum 1. April 1971 in B. niedergelassen hatte, sind nicht vorgetragen worden. Der Umstand, daß sich der Kläger Bescheide des Kreiswehrersatzamtes in der Wohnung in O. zustellen ließ, ohne gegen diese Zustellungen als solche Einwendungen zu erheben, und daß er diese Bescheide von O. aus beantwortete, spricht ebenfalls dafür, daß er sich noch nicht für ansässig in Berlin hielt. Ob und wann er später nach B. übergesiedelt ist, ist bei der Entscheidung in diesem Rechtsstreit unerheblich.

14

Mithin ist der Widerspruchsbescheid zutreffend damit begründet worden, eine Änderung des bisherigen ständigen Aufenthalts in O. sei bisher nicht eingetreten; auf die Hilfsbegründung des Widerspruchsbescheides, auf die das angefochtene Urteil gestützt ist, es fehle an der für die Übersiedlung nach Berlin erforderlichen Genehmigung des Kreiswehrersatzamtes, kommt es unter diesen Umständen nicht an. Der Kläger ist deshalb mit Recht als ein Wehrpflichtiger behandelt worden, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Wehrpflichtgesetzes hat.

15

Abgesehen von dem bisher erörterten unbegründeten Einwand hält der Kläger dem angefochtenen Einberufungsbescheid nur noch entgegen, zu Unrecht habe sich das Kreiswehrersatzamt über die von ihm geltend gemachten Zurückstellungsgründe hinweggesetzt.

16

Der vom Kläger geltend gemachte Zurückstellungsanspruch ist ebenfalls unbegründet.

17

Solange zugleich über die Rechtmäßigkeit eines Einberufungsbescheides und über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Zurückstellungsantrages gestritten wird (vgl. BVerwGE 31, 318 [321]) - so liegt es hier -, kann die Entscheidung nur einheitlich ausfallen. Im Einberufungsstreit sind alle Umstände zu prüfen, die entweder mit einem besonderen Antrag oder verteidigungsweise - möglicherweise erst im Widerspruchsverfahren - als Zurückstellungsgründe geltend gemacht worden sind; Umstände, die erst nach dem angeordneten Gestellungstermin eingetreten sind, bleiben - wie schon dargelegt wurde - unberücksichtigt. Im Zurückstellungsstreit, der aufgrund eines isoliert ergangenen Ablehnungsbescheides geführt wird, bleiben nach dem Gestellungstermin eingetretene Umstände unberücksichtigt, sofern der Einberufungsbescheid nicht - möglicherweise aus anderen Gründen - aufgehoben wird (vgl. BVerwGE 37, 151 [BVerwG 28.01.1971 - VIII C 90/70] [152]).

18

Zurückstellungsgründe, auf die sich der Kläger im Zeitpunkt des angeordneten Diensteintritts (am 1. April 1971) berufen konnte, liegen nicht vor.

19

Nach § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Nach dem hier in der Fassung von 1969 anzuwendenden Satz 2 Nr. 3 der Vorschrift liegt eine solche besondere Härte in der Regel vor, wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen einen weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitt unterbrechen würde. Auf diese Vorschrift kann sich der Kläger nicht berufen.

20

Entgegen dem Vorbringen des Klägers ist die Gesamtausbildung, die zunächst zum Studienabschluß am Polytechnikum F. führte und sodann an der Technischen Universität B. bis zum Erwerb des Dipl. Ing. führen sollte, kein einheitlicher "Ausbildungsabschnitt" im Sinne von § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WPflG. Als Ausbildungsabschnitt wird nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein solcher Teil der Berufsausbildung bezeichnet, der nach seiner Anlage oder nach ausdrücklicher Regelung in einer Ausbildungsvorschrift von vorangehenden oder nachfolgenden Teilen der Ausbildung erkennbar abgegrenzt ist und insofern eine gewisse Selbständigkeit aufweist, als er sich zeitlich und sachlich abgrenzen läßt von anderen Teilen der gegliederten Gesamtausbildung, auf denen er stufenweise aufbaut oder für die er seinerseits Voraussetzung ist (BVerwGE 36, 334 [337]). Nach dieser Begriffsbestimmung war ein Ausbildungsabschnitt abgeschlossen, als der Kläger das Studium am Polytechnikum als graduierter Ingenieur beendet hatte, und begann ein neuer, darauf aufbauender Ausbildungsabschnitt, als er das Studium an der Technischen Universität B. fortsetzte, um nunmehr den Dipl. Ing. zu erwerben. Im maßgeblichen Zeitpunkt - am 1. April 1971 - sollte danach ein neuer Ausbildungsabschnitt beginnen, der noch nicht weitgehend gefördert war (vgl. dazu Urteil vom 20. April 1972 - BVerwG VIII C 161.71 -; Beschluß vom 22. August 1972 - BVerwG VIII B 89.71 -).

21

Das Wehrpflichtgesetz gewährleistet dem Wehrpflichtigen nicht, seine gesamte Berufsausbildung vor der Einberufung zum vollen Grundwehrdienst abschließen zu können (BVerwGE 36, 334 [336]); dadurch, daß es zum Zwecke der Konkretisierung des Begriffs der besonderen Härte im Sinne von § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG den Regeltatbestand von § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WPflG anführt, bringt es zugleich zum Ausdruck, daß es die durch die Einberufung bewirkte Unterbrechung eines noch nicht weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitts grundsätzlich nicht als Zurückstellungsgrund anerkennt (BVerwGE 34, 278 [285]). Ein Ausnahmefall, wie er im Urteil BVerwGE 34, 188 für denkbar erklärt worden ist, liegt hier nicht vor.

22

Der Kläger hatte seine zunächst eingeleitete Ausbildung zum graduierten Ingenieur mit dem Wintersemester 1970/71 abgeschlossen. Seine Absicht, das Studium nunmehr an einer Technischen Universität fortzusetzen und Diplomingenieur zu werden, liegt in seinem persönlichen Entscheidungsbereich, steht aber seiner zwischenzeitlichen Einberufung nicht entgegen. Seine Behauptung, er habe nur dann, wenn er im Sommersemester 1971 weiterstudieren könne, die Möglichkeit, das Studium an der Technischen Universität B. unter Anerkennung seines Abschlusses am Polytechnikum als Vordiplom im fünften Semester fortzusetzen, muß im Revisionsverfahren unberücksichtigt bleiben; dem steht die ausdrückliche Feststellung des Verwaltungsgerichts entgegen, er könne das Studium in dieser Weise auch nach Ableistung des Grundwehrdienstes fortsetzen, ohne einen bestimmten Abschnitt des Studiums wiederholen zu müssen. Soweit damit eine tatsächliche Feststellung getroffen worden ist, fehlt es an einer Verfahrensrüge, so daß diese Feststellung für den erkennenden Senat bindend ist (§ 137 Abs. 2 VwGO); soweit damit Feststellungen zu dem die Ausbildung in B. betreffenden Landesrecht getroffen worden sind, ist eine Überprüfung durch das Revisionsgericht nicht möglich (§ 137 Abs. 1 VwGO). Mit Recht zählt das Verwaltungsgericht im übrigen etwaige Nachteile, die dem Kläger deshalb entstehen könnten, weil er nach Ableistung des Grundwehrdienstes von dem bereits Erlernten etwas vergessen hat, zu den allgemeinen persönlichen Härten, mit denen jeder Wehrpflichtige im Falle seiner Einberufung rechnen muß, ohne daß dem § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG entgegengehalten werden könnte.

23

Abgesehen von den angeführten Gesichtspunkten stände dem Vorbringen des Klägers auch § 12 Abs. 6 Satz 1 WPflG (F. 1969) entgegen: Bei einer Durchführung des Studiums an der Technischen Universität B. hätte er nicht mehr bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres zur Ableistung des vollen Grundwehrdienstes herangezogen werden können; ein Fall unzumutbarer Härte im Sinne von § 12 Abs. 6 Satz 2 WPflG würde schon deshalb nicht anzuerkennen sein, weil der Kläger schon als graduierter Ingenieur eine Berufsausbildung abgeschlossen hatte.

24

Da mithin der Kläger der bevorstehenden Einberufung keinen Zurückstellungsgrund entgegenhalten konnte, den das Kreiswehrersatzamt zu Beachten hatte, und da der angefochtene Einberufungsbescheid auch nicht aus anderen Gründen rechtswidrig ist, hat das Verwaltungsgericht die Klage gegen den Einberufungsbescheid und gegen die Ablehnung der Zurückstellung mit Recht abgewiesen.

25

Die Revision des Klägers war mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Arndt
Dr. Dr. Schröcker
Maetzel
Dr. Raschke
Türke