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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.01.1973, Az.: BVerwG II B 22.72

Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache im Hinblick auf den Rechtsanspruch eines Beamten auf Beförderung ; Überzeugungsbildung des Dienstherrn hinsichtlich der Beurteilung verschiedener Bewerber um eine Beförderung als der richterlichen Kontrolle entzogener Akt wertender Erkenntnis; Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde in Abgrenzung zu den Anforderungen an die Begründung einer Revision ; Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensmangels nach § 132 Abs. 3 S. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.01.1973
Aktenzeichen
BVerwG II B 22.72
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1973, 13968
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 10.12.1971 - AZ: 104 III 70

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Januar 1973
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmitt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rosendahl und Wetzel
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Dezember 1971 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde kann nicht zur Zulassung der Revision gegen das im Tenor dieses Beschlusses näher bezeichnete Berufungsurteil führen.

2

Zu Unrecht beruft sie sich auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO -. Nach dieser Vorschrift ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache dann, wenn sie eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, u.a. die Beschlüsse vom 23. Januar 1970 - BVerwG II B 50.69 - und vom 24. November 1970 - BVerwG VI B 32.70 -). Diese Voraussetzungen sind jedoch hier nicht erfüllt.

3

Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in mehreren Entscheidungen zu der Frage Stellung genommen, ob der Beamte einen Rechtsanspruch auf Beförderung hat. Hierzu hat es in seinem Urteil vom 17. September 1964 (BVerwGE 19, 252 [254]) ausgeführt:

"Ein Beamter hat zwar in aller Regel gegen seinen Dienstherrn keinen Rechtsanspruch auf Beförderung, und zwar auch nicht auf Grund der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht, weil diese nur in den Grenzen des jeweils bekleideten Amtes besteht (BVerwGE 15, 3 [7]). Er kann aber beanspruchen, daß der Dienstherr ihn nicht aus unsachlichen Erwägungen von der Beförderung ausschließt. Die beamtenrechtlichen Vorschriften, nach denen sich die Beförderung von Beamten richtet, dienen zwar in erster Linie dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung der Beamtenstellen des öffentlichen Dienstes. Einige dieser Vorschriften mögen sogar allein diesem Zweck dienen wie z.B. § 23 in Verbindung mit § 8 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) - BBG - (vgl. BVerwGE 15, 3 [5, 6]). Die im Beamtenrecht vorgesehene Möglichkeit von Beförderungen dient aber in zweiter Linie auch dem berechtigten Interesse des Beamten, im Rahmen der dienstlichen, beamten- und haushaltsrechtlichen Möglichkeiten angemessen beruflich aufzusteigen. Die Fürsorgepflicht und darüber hinaus die Pflicht zu beiderseitiger Treue, die das Beamtenverhältnis wesentlich kennzeichnet, verbieten es dem Dienstherrn, sich bei der Ablehnung einer Beförderung ... von anderen als sachgerechten, ermessensfehlerfreien Erwägungen leiten zu lassen, wenn auch sein Ermessensspielraum sehr weit ist und eine Vielfalt möglicher sachlicher Erwägungen umfaßt."

4

Vgl. des weiteren die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. August 1962 (BVerwGE 15, 3 ff.) und vom 23. Februar 1967 - BVerwG II C 8.64 - (Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 19). Die von der Beschwerde als grundsätzlich im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bezeichnete Rechtsfrage, ob der Beamte einen Anspruch auf Beförderung hat, ist also bereits durch höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt. Das Beschwerdevorbringen über den "heutigen modernen Begriff der Fürsorgepflicht" und die "heutige demokratische Staatsauffassung" ist nicht geeignet, gegen die soeben zitierte und unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes) entwickelte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Bedenken zu begründen. Deshalb besteht kein Anlaß, die Frage nach dem Rechtsanspruch der Beamten auf Beförderung erneut einer Klärung zuzuführen. - Auch im Urteil vom 23. Februar 1970 - BVerwG VI C 111.65 - (Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 30) hat das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung vertreten, daß der Beamte grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Beförderung habe. Mit diesem Urteil steht somit das Berufungsurteil - entgegen dem Beschwerdevorbringen - in Übereinstimmung, so daß die Beschwerde sich auch nicht auf den Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2VwGO mit Erfolg berufen kann.

5

Die Beschwerde will anscheinend weiterhin geltend machen - dies ist allerdings dem Beschwerdevorbringen, das insoweit schwerlich den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt (vgl. hierzu BVerwGE 13, 90 [91]), nur bei wohlwollender Auslegung zu entnehmen -, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergebe sich aus der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, daß der Dienstherr sich innerhalb des ihm gesetzlich zuerkannten gerichtsfreien Rahmens halte, wenn er trotz gleicher Beurteilung dienstjüngeren Bewerbern um eine Beförderungsstelle den Vorzug vor dienstälteren Bewerbern gebe. Diese Rechtsauffassung ist dem Berufungsurteil jedoch nicht zu entnehmen: Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts waren drei Bewerber dienstjünger als der Kläger, nämlich die Bewerber H., B. und W.. H. war nach den - das Revisionsgericht grundsätzlich bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) - tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zur Zeit der Ausschreibung des mit ihm statt mit dem Kläger besetzten Dienstpostens eines Verkehrskontrolleurs beim Verkehrsamt Bamberg im Februar 1953 "erheblich über Durchschnitt" beurteilt, während der Kläger anläßlich seiner Bewerbung vom 20. Februar 1963 um diesen Posten (nur) "über Durchschnitt" beurteilt wurde. Für die Beförderungen von B. und W. gaben nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts besondere Umstände, die der Beklagten die Überzeugung einer größeren Eignung dieser Bewerber für die zu besetzenden konkreten Beförderungsstellen vermittelten, den Ausschlag, nämlich für die Besetzung des Dienstpostens eines Wagenkontrolleurs bei der Bundesbahndirektion Nürnberg mit B. der Umstand, daß dieser Bundesbahnoberinspektor schon seit 1945 mit allen einschlägigen Aufgaben des Wagendienstes im Wagenbüro betraut war, und für die Besetzung des Dienstpostens eines Dienststellenvorstehers bei der Güterabfertigung Bamberg mit W. der Umstand, daß dieser Bewerber bereits seit 1948 bei der Güterabfertigung Bayreuth auf verschiedenen Abteilungsleiterposten verwendet und vor allem seit 1. April 1958 dort als selbständiger Dienststellenvorsteher erfolgreich tätig gewesen war. Das Berufungsgericht hat also keineswegs anerkannt, daß der Dienstherr trotz gleicher Beurteilung dienstjüngere Bewerber den dienstälteren vorziehen könne, ohne daß das Gericht dies beanstanden dürfe. Es hat vielmehr im Falle H. eine bessere Beurteilung festgestellt; und in den Fällen B. und W. hat es festgestellt, daß die Beklagte auf Grund besonderer sachnaher Umstände die Überzeugung gewann, diese beiden dienstjüngeren Bewerber seien trotz gleicher Beurteilung der von ihnen allgemein zu erbringenden Leistungen für den zu besetzenden konkreten Dienstposten geeigneter als der Kläger. Lediglich den Akt der Überzeugungsbildung der Beklagten hat das Berufungsgericht nicht einer Prüfung unterzogen, weil es die Überzeugungsbildung für einen der richterlichen Kontrolle entzogenen Akt wertender Erkenntnis gehalten hat. Dies steht aber mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Einklang und bedarf keiner weiteren Klärung.

6

Soweit die Beschwerde außerdem vorgetragen hat, das Berufungsgericht leide unter Mängeln materiellrechtlicher Art, genügt sie nicht den Anforderungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 3 VwGO. Mit bloßen Angriffen auf die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts kann die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht dargelegt werden (vgl. auch hierzu BVerwGE 13, 90 [91]). Die Beschwerde hat offensichtlich verkannt, daß an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde andere Anforderungen als an die Begründung einer Revision gestellt werden.

7

Auch § 132 Abs. 2 Nr. 3VwGO kann die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen. Auf diese Vorschrift bezieht sich das Vorbringen der Beschwerde, das Berufungsgericht sei seiner Pflicht zur vollständigen Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts nicht nachgekommen, weil es versäumt habe, den als Zeugen benannten Bundesbahnamtmann Mioska zur Richtigkeit der Behauptung des Klägers zu vernehmen, "daß es ungerechtfertigte Einwirkungen auf Beförderungsvorschläge gegeben habe", und weil es ferner versäumt habe, hierzu - wie beantragt - die Dienstaufsichtsbeschwerde des Zeugen M. herbeizuziehen. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht, auf der das Berufungsurteil beruhen kann, ist diesem Vorbringen jedoch nicht schlüssig zu entnehmen. Im vorliegenden Rechtsstreit geht es allein darum, ob die Nichtbeförderung des Klägers auf ein rechtswidriges und schuldhaftes - zum Schadensersatz verpflichtendes - Verhalten der Beklagten zurückzuführen ist. Die von der Beschwerde vermißte Beweiserhebung hätte dem Berufungsgericht aber nur die Erkenntnis vermitteln können, daß die Beklagte in einem anderen Beförderungsfall unzulässigerweise auf die Beförderungsvorschläge eingewirkt hat.

8

Schließlich kann die Beschwerde nicht mit ihrem Vorbringen Erfolg haben, das Berufungsgericht habe einen Verfahrensfehler dadurch begangen, daß es die Ablehnung der soeben erörterten Beweisanträge lediglich damit begründet habe, diese Beweise seien für die Entscheidung in dieser Sache nicht erheblich. Auch insoweit hat die Beschwerde nicht, wie es gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO geboten war, substantiiert dargelegt, daß die angefochtene Entscheidung auf dem von ihr behaupteten Verfahrensfehler "beruhen" kann, daß nämlich das Berufungsgericht zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis hätte gelangen können, wenn es den behaupteten Verfahrensmangel vermieden hätte. Um den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO zu genügen, hätte sie zumindest darlegen müssen, was der Kläger getan hätte, wenn seine Beweisanträge mit ausführlicher Begründung als "nicht erheblich" abgelehnt worden wären (ebenso schon Beschluß des Senats vom 20. März 1962 - BVerwG II B 66.60 - mit weiterem Hinweis).

9

Die Beschwerde ist hiernach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Schmitt
Dr. Rosendahl
Wetzel