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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.12.1972, Az.: BVerwG II WDB 29/72

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.12.1972
Aktenzeichen
BVerwG II WDB 29/72
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1972, 14389
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG D - 16.10.1972 - AZ: 2 VL 14/68

In dem Rechtsstreit
hat der II. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 12. Dezember 1972,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Glöckner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Leußer, Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl,
auf die Beschwerde des Soldaten
gegen den Beschluß des Vorsitzenden der 2. Kammer des Truppendienstgerichts D
vom 16. Oktober 1972 - D 2 VL 14/68 -
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird auf Kosten des Soldaten verworfen.

Gründe

1

I

Der Soldat wurde in dem gegen ihn anhängigen disziplinargerichtlichen Verfahren (Az.: II VD 27/69 - D 2 VL 14/68) durch Urteil des beschließenden Senats vom 29. Oktober 1970wegen eines Dienstvergehens zu einer einfachen Disziplinarmaßnahme verurteilt. Von den Kosten des Verfahrens wurde ihm ein Zehntel der in der ersten Instanz erwachsenen Kosten auferlegt; die übrigen Kosten einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens sowie die dem Soldaten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen fielen dem Bund zur Last.

2

Gegen den Kostenansatz des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dor 2. Kammer des Truppendienstgerichts D vom 10. April 1972 legte der Soldat unter dem 18. August 1972 "Beschwerde" ein.

3

Mit Beschluß vom 16. Oktober 1972 wies der Vorsitzende der 2. Kammer des Truppendienstgerichts D die von ihm als Erinnerung gemäß § 113 Abs. 2 Satz 2 WDO a.F. beurteilte "Beschwerde" vom 18. August 1972 zurück und bemerkte am Schluß der Begründung, daß die Entscheidung gemäß § 113 Abs. 4 WDO a.F. unanfechtbar sei.

4

Mit Schreiben vom 20. Oktober 1972 hat der Soldat die Aufhebung dieses Beschlusses beantragt. Er hat geltendgemacht, daß dieser auf sachlich falschen Feststellungen beruhe und daher nicht unanfechtbar sein könne. Mit Schreiben vom 17. November 1972 hat er gebeten, sein Schreiben vom 20. Oktober 1972 als Beschwerde im Sinne des § 90 WDO a.F. anzusehen und noch nach der damals gültigen Fassung der Wehrdisziplinarordnung zu entscheiden.

5

II

Die Beschwerde ist unzulässig.

6

Nach § 134 Satz 2 WDO entscheidet über die Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Truppendienstgerichts der Vorsitzende der Truppendienstkammer; seine Entscheidung ist endgültig, ein weiteres Rechtsmittel nicht mehr statthaft. Damit hat der Gesetzgeber für den Bereich der Wehrdisziplinarordnung eine von den Vorschriften des Strafverfahrens (§ 464 b StPO i.V.m. § 104 Abs. 3 ZPO) abweichende Regelung getroffen. Die eigenständige Regelung in § 134 Satz 2 WDO schließt es auch aus, die für das Strafverfahren geltenden Vorschriften gemäß § 85 Abs. 1 WDO ergänzend anzuwenden. Die Bestimmung entspricht im übrigen - wie der erkennende Senat bereitsim Beschluß vom 23. Juni 1970 - II WDB 19/70 - zu dem gleichlautenden § 113 Abs. 2 Satz 2 WDO a.F. ausgeführt hat - der allgemeinen gesetzgeberischen Tendenz, die obersten Gerichtshöfe des Bundes von der Befassung mit Kosten und Gebührensachen weitgehend freizuhalten.

7

Gegen die Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Vorsitzenden der Truppendienstkammer bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Weder Art. 19 Abs. 4 GG noch das Rechtsstaatsprinzip fordern ein mehrstufiges Verfahren (BVerfGE 11, 232, 233 [BVerfG 22.06.1960 - 2 BvR 37/60] mit weiteren Nachweisen; BVerfG NJW 1970, 851, 853) [BVerfG 18.02.1970 - 1 BvR 226/69].

8

Gegenteiliges kann hier auch um deswillen nicht gelten, weil auf die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß der Vorsitzende der Truppendienstkammer ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter befindet; die Wehrdisziplinarordnung sieht zur Besetzung der Truppendienstkammer auch sonst vor, daß außerhalb der Hauptverhandlung der Vorsitzende in der Regel allein entscheidet (§ 69 Abs. 1 Satz 2 WDO).

9

Dem Wunsche des Soldaten, der Entscheidung des Senats die Bestimmungen der Wehrdisziplinarordnung in der zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung geltenden Fassung zugrunde zu legen, konnte nicht entsprochen werden, weil Änderungen des Verfahrensrechts das Verfahren im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens ergreifen, von Übergangsregelungen abgesehen (vgl. Loewe/Rosenberg, StPO 21. Aufl. § 354 a Anm. 4). Die Neufassung der Wehrdisziplinarordnung ist am 24. November 1972 in Kraft getreten (Art. X des Gesetzes zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts vom 21. August 1972, BGBl. I, 1481), sie war daher bei der Entscheidung anzuwenden. Der Soldat erleidet dadurch aber keine Rechtsnachteile, weil sich die Rechtslage durch die Novellierung der Wehrdisziplinarordnung insoweit nicht geändert hat (vgl. § 113 Abs. 4 WDO a.F.).

10

Da gegen die Entscheidung des Vorsitzenden der Truppendienstkammer ein Rechtsmittel nicht statthaft ist, war es dem Senat verwehrt, auf die von dem Soldaten gegen die angefochtene Entscheidung geltend gemachten Sachgründe einzugehen, seine Beschwerde mußte vielmehr als unzulässig verworfen werden.

11

Die Kosten waren in entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 1 WDO dem Soldaten aufzuerlegen.

Dr. Glöckner
Dr. Leußer
Dr. Ehrl