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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.06.1970, Az.: BVerwG II WDB 19/70

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.06.1970
Aktenzeichen
BVerwG II WDB 19/70
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1970, 16756
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG F - 10.04.1970 - AZ: F 2 BLd 76/69

In dem Verfahren
hat der II. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung von 23. Juni 1970,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Scherer als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Leußer, Bundesrichter Lippold als weitere richterliche Mitglieder,
auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Vorsitzenden der 2. Kammer des Truppendienstgerichts F vom 10. April 1970 - F 2 BLd 76/69 -
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers verworfen.

Gründe

1

I

Gegen den Antragsteller war zu den Geschäftszeichen F 2 VL 40/67 des Truppendienstgerichts F und II WD 28/68 des Bundesverwaltungsgerichts das disziplinargerichtliche Verfahren anhängig. Diesen fand seinen rechtskräftigen Abschluß dadurch, daß der beschließende Senat an 10. Dezember 1968 auf die Berufung den Antragstellers das Urteil der 2. Kammer des Truppendienstgerichts F vom 11. Januar 1968, das auf eine Laufbahnstrafe gelautet hatte, aufhob und das Verfahren einstellte. Die Konten des Verfahrens und die Hälfte der den Antragsteller darin erwachsenen notwendigen Auslagen einschließlich der Hälfte der Kosten einen Verteidigern wurden des Bunde auferlegt.

2

Mit Schriftsätzen von 18. August und 8. Oktober 1969 meldeten die Verfahrensbevollmächtigten den Antragstellers, die diesen als gewählte Verteidiger im disziplinargerichtlichen Verfahren vertreten hatten. Verteidigerkonten von insgesamt 6.451,62 DM und sonstige Auslagen des Antragstellern in der Gesamthöhe von 1.080,96 DM zur Kostenfestsetzung an. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle der Truppendienstkammer hörte den Ausbildungs- und Kostenprüfungsbeamten der Truppendienstgerichte als Vertreter der Bundeskasse. Dieser bezeichnete insbesondere die Kosten der Verteidiger, die für die beiden Rechtszüge den disziplinargerichtlichen Verfahrens gesetzliche Gebühren von je 600 DM, vereinbarte Honorare von je 1.500 DM und Dreitageshonorare von je 300 DM in Rechnung gestellt hatte, als weit übersetzt; er hielt nur Gebühren von je 600 DM für angemessen. Außerdem vertrat er die Auffassung, daß an Sitze der Truppendienstkammer und der Wehrdienstsenats des Bundesverwaltungsgerichts - München - eine größere Anzahl von Rechtsanwälten mit Sonderkenntnissen auf den Gebiete des Wehrdisziplinarrechts zur Auswahl durch den Antragsteller vorhanden gewesen seien und deshalb die Reisekosten der von ihn gewählten Verteidiger nicht als notwendig anerkannt worden könnten. Den folgte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle der Truppendienstkammer. Er nahm ferner den Standpunkt ein, daß für die - mit je einer für jede Instanz als notwendig anerkannten - Reisen des Antragstellers zur Besprechung mit seinen Verteidigern Aufwendungen nur in dem Umfange als erstattungsfähig zu behandeln seien, wie sie ihm für Reisen von seinen Standorten nach München entstanden wären. Demgemäß ging der Urkundsbeamte der Truppendienstkammer davon aus, daß für das disziplinargerichtliche Verfahren Verteidigerkosten - einschließlich Post- und Schreibgebühren und Mehrwertsteuer - in einer Höhe von 1.402,28 DM und sonstige Auslager des Antragstellers in Höhe von 189,78 DM, insgesamt mithin 1.592,06 DM notwendig gewesen seien. Auf die Hälfte dieses Betrages, aufgerundet auf 796,10 DM, setzte er durch Beschluß vom 31. Oktober 1969 die dem Antragsteller seitens des Bundes zu erstattenden notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten eines Verteidigers fest. Die darüber hinausgehenden Anträge vom 18. August und 8. Oktober 1969 wies er zurück.

3

II

Gegen den Beschluß, der am 3. November 1969 dem Antragsteller und seinen Verfahrensbevollmächtigten zugestellt wurde, legten diese am 13. November 1969 Erinnerung ein.

4

Zur Begründung ihrer Erinnerung führten sie unter dem 18. Dezember 1969 im wesentlichen aus, der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle der Truppendienstkammer habe die angemeldeten Verteidigerkosten zu Unrecht für übersetzt erachtet, mit einer Gebühr von 600 DM, für den zweiten Rechtszug einen Betrag zugrunde gelegt, der noch nicht einmal die Höchstgebühr innerhalb des gesetzlichen Gebührenrahmens erreichte, und die Erstattung ihrer Reisekosten nach München wie der Reisekosten des Antragstellers zu den Besprechungen in Heidelberg abgelehnt, obwohl diesem die Möglichkeiten seiner Verteidigung in keiner Beziehung hätten beschränkt werden dürfen und ihm die Wahl eines Verteidigers seines Vertrauens freigestanden habe. Im übrigen stellten sie in Abrede, daß es in München bislang eine größere Anzahl von Verteidigern gebe, die über hinreichende Sachkunde und Erfahrungen in Wehrdisziplinarsachen verfügten. Die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers wandten sich schließlich gegen die Abstriche an ihren Schreibgebühren und an den Reisekosten und Fernsprechgebühren des Antragstellers.

5

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle der Truppendienstkammer sah sich außerstande, der Erinnerung abzuhelfen, und leitete sie nebst ihrer Begründung dem Ausbildungs- und Kostenprüfungsbeamten der Truppendienstgerichte zu. Dieser äußerte sich unter dem 20. Januar 1970, wobei er einräumte, daß das disziplinargerichtliche Verfahren für den Antragsteller von besonderer Bedeutung gewesen sei und sich für den ersten Rechtszug eine Verteidigergebühr von 900 DM (hälftige Festsetzung von 450 DM) vertreten lasse. Er beantragte daher, die Erinnerung zurückzuweisen, soweit mehr als 750 DM Verteidigergebühren und mehr als die festgesetzten Auslagen verlangt würden.

6

Der Vorsitzende der Truppendienstkammer führte die Gegenäußerung der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 14. März 1970 herbei, die diese unter dem 26. März 1970 noch ergänzten.

7

Durch Beschluß vom 10. April 1970 - F 2 BLd 76/69 - wies der Truppendienstkammervorsitzende sodann "die Erinnerungen der Rechtsanwälte Dr. E. K. und Dr. H. Sch." als unbegründet zurück. Die Gründe seines Beschlusses lauten wie folgt:

"Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Truppendienstgerichts F/2. Kammer vom 31.10.69 haben die Rechtsanwälte Dr. K. und Dr. Sch. in zulässiger Weise und form- und fristgerecht Erinnerungen eingelegt. Auf die Begründung des Kostenfestsetzungsbeschlusses und die Begründung der Erinnerungen wird hiermit vollinhaltlich Bezug genommen.

Die Erinnerungen sind unbegründet. Die Ausführungen im Kostenfestsetzungsbeschluß treffen zu. Es kann daher auf sie Bezug genommen werden. Die Rechtsanwälte Dr. K. und Dr. Sch. haben nichts vorgetragen, was Veranlassung gegeben hätte, den Kostenfestsetzungsbeschluß abzuändern. Es sei nur nochmals hervorgehoben, daß die Ausführungen des Urkundsbeamten, es habe für den Beschuldigten die Möglichkeit bestanden, einen sachkundigen Verteidiger aus den in München ansässigen Rechtsanwälten zu wählen, nach den von der Kammer bisher gemachten Erfahrungen richtig sind. Die für die beiden Instanzen in Ansatz gebrachten Verteidigerkosten in Höhe von je DM 600,- sind angemessen. Sie berücksichtigen hinreichend die Bedeutung der Angelegenheit, den Umfang und die Schwierigkeit der anwaltschaftlichen Tätigkeit sowie die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers.

Die Erinnerungen waren daher als unbegründet zurückzuweisen. Diese Entscheidung ist endgültig und unanfechtbar."

8

Der Beschluß wurde den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 13. April 1970 zugestellt.

9

III

Gegen den Beschluß haben sie mit ihrer am 12. Mai 1970 beider Truppendienstkammer eingegangenen Schrift vom 8. Mai 1970 sofortige Beschwerde erhoben und zugleich um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist nachgesucht.

10

Die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers haben die Auffassung vertreten, die Bestimmung des § 113 Abs. 4 WDO, nach welcher der Vorsitzende der Truppendienstkammer über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 113 Abs. 3 daselbst) endgültig entscheidet, widerspreche den Vorschriften der Strafprozeßordnung. Diese gebe gegen die Entscheidung, die das Instanzgericht über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Urkundsbeamten seiner Geschäftsstelle treffe, die sofortige Beschwerde (§ 464 b StPO i.V.m. § 104 Abs. 3 ZPO). Daß § 113 Abs. 4 WDO gegen den Beschluß, durch den der Vorsitzende der Truppendienstkammer über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß ihrer Geschäftsstelle entscheide, kein Rechtsmittel gewähre, sei verfassungswidrig. Der Beschluß des Vorsitzenden der 2. Kammer des Truppendienstgerichts F vom 10. April 1970 lasse zudem erkennen, daß der Vorsitzende seiner richterlichen Prüfungspflicht nicht genügt habe. Er sei weder auf die von ihm eingeholte Äußerung des Ausbildungs- und Kostenprüfungsbeamten der Truppendienstgerichte, der für den ersten Rechtszug ein Verteidigerhonorar von 900 DM für angemessen gehalten habe, noch auf ihre eingehenden Ausführungen über die freie Verteidigerwahl auch nur mit einem einzigen Worte eingegangen; auch das sei rechts- und verfassungswidrig.

11

Im einzelnen haben sich die Verfahrens bevollmächtigten des Antragstellers auf die Begründung ihrer Verfassungsbeschwerde vom 8. Mai 1970 und den Inhalt ihres weiteren Schriftsatzes an das Bundesverfassungsgericht vom 12. Mai 1970 bezogen.

12

Sie haben Aufhebung des Beschlusses vom 10. April 1970 und eine Entscheidung gemäß ihren Kostenfestsetzungsanträgen, gegebenenfalls die Vorlage der Sache an das Bundesverfassungsgericht oder eine andere sachdienliche Entscheidung beantragt.

13

IV

1.

Obwohl es in der Beschwerdeschrift an einer dahingehenden ausdrücklichen Erklärung fehlt, ist die Beschwerde nur für den Antragsteller eingelegt. Hieran wird auch dadurch nichts geändert, daß seine Verfahrensbevollmächtigten in ihrer Erinnerungsschrift vom 12. November 1969 erklärt hatten, sie legten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle namens des Antragstellers und im eigenen Namen Erinnerung ein, und daß der Truppendienstkammervorsitzende nach dem Tenor seines Beschlusses vom 10. April 1970 die Erinnerungen der - namentlich genannten - Verfahrensbevollmächtigten als unbegründet zurückgewiesen hat. Denn den Anspruch auf Erstattung der Hälfte seiner notwendigen Auslagen einschließlich der Hälfte der Kosten eines Verteidigers, welcher dem Antragsteller auf Grund des Senatsurteils vom 10. Dezember 1968 gegen den Bund zusteht, konnten seine Verfahrensbevollmächtigten nur für ihn, nicht aber auch für sich selbst erheben. Von der Weigerung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle der Truppendienstkammer, die geltend gemachten Verteidigerkosten und sonstigen Auslagen des Antragstellers in vollem Umfange als notwendige Auslagen anzuerkennen und zur Hälfte gegen den Bund festzusetzen, war demzufolge allein der Antragsteller betroffen. Dies schloß es jedoch - entgegen der Meinung des Ausbildungs- und Kostenprüfungsbeamten der Truppendienstgerichte in dessen Äußerung vom 20. Januar 1970 - nicht aus, daß die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers die Erinnerung aus eigenem Recht und in eigenem Namen einlegten. Denn ihre dahingehende Erklärung bedeutete nicht, daß sie sich als selbstbetroffen angesehen hätten und die Erinnerung auch für sich hätten einlegen wollen, sondern entsprach nur ihrer Stellung als Verteidiger und ihren daraus abgeleiteten Befugnissen (vgl. Schwarz/Kleinknecht, StPO 28. Aufl. § 297 Anm. 2). Hierauf haben sie auch in ihrem Schriftsatz vom 14. März 1970 noch ausdrücklich hingewiesen. Auch durch den angefochtenen Beschluß vom 10. April 1970 ist mithin nur der Antragsteller selbst beschwert. Sollte der Vorsitzende der Truppendienstkammer wirklich angenommen haben, daß die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers nicht nur für diesen, sondern auch für sich als vermeintlich Selbstbetroffene Erinnerung geführt und damit zwei Erinnerungen vorgelegen hätten, so traf seine Entscheidung insoweit von vornherein ins Leere.

14

2.

Die für den Antragsteller eingelegte sofortige Beschwerde ist unzulässig.

15

Nach § 90 Abs. 1 Satz 1 WDO wäre gegen die angefochtene Verfügung des Vorsitzenden der Truppendienstkammer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegeben, wenn sie im disziplinargerichtlichen Verfahren und nicht im anschließenden Kostenverfahren ergangen wäre. Hierfür gilt § 113 Abs. 4 WDO, wonach über Erinnerungen gegen den Beschluß, durch den der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Truppendienstgerichts die dem Bunde auferlegten notwendigen Auslagen eines Beschuldigten festsetzt (§ 113 Abs. 3 WDO), der Vorsitzende der Truppendienstkammer endgültig entscheidet. Damit hat der Gesetzgeber für den Bereich der Wehrdisziplinarordnung eine von den Vorschriften des Strafverfahrens (§ 464 b StPO i.V.m. § 104 Abs. 3 ZPO) abweichende Regelung getroffen. Sie entspricht der allgemeinen gesetzgeberischen Tendenz, die Obersten Gerichtshöfe des Bundes von der Befassung mit Kosten- und Gebührensachen weitgehend freizuhalten (vgl. BDH 4, 167, 168 mit weiteren Nachweisen sowie die BVerwG-Beschlüsse vom 4. September 1969 - II WDB 29/67 - und vom 22. Januar 1970 - II WDB 6/69).

16

Die eigenständige Regelung in § 113 Abs. 4 WDO schließt es aus, die für das Strafverfahren geltenden Vorschriften über § 70 Satz 1 WDO ergänzend anzuwenden. Die in BDH 5, 144 ff veröffentliche Entscheidung, mit welcher der II. Beamtendisziplinarsenat des Bundesdisziplinarhofs die Beschwerde gegen einen die Zulässigkeit eines Verfahrens vor Disziplinargerichten überhaupt verneinenden und damit die Pflicht des Staates zur Justizgewährung durch diese Gerichte betreffenden Beschluß der Bundesdisziplinarkammer für gegeben erklärt hat, obwohl eine Sachentscheidung der Kammer endgültig gewesen wäre, besagt für eine Zulassung der sofortigen Beschwerde im vorliegenden Falle nichts, weil dieser anders gelagert ist.

17

3.

Dem Standpunkt der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers, § 113 Abs. 4 WDO sei nichtig, weil die Nichtgewährung einer zweiten Instanz weder mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 noch mit Art. 3 GG vereinbar sei, vermag der Senat nicht beizutreten.

18

Ihrer Auffassung steht einmal entgegen, daß weder Art. 19 Abs. 4 GG noch das Rechtsstaatsprinzip ein mehrstufiges gerichtliches Verfahren gebieten (BVerfGE 11, 232, 233 [BVerfG 22.06.1960 - 2 BvR 37/60] mit weiteren Nachweisen und BVerfG NJW 1970, 851, 853) [BVerfG 18.02.1970 - 1 BvR 226/69]. Gegenteiliges kann hier auch nicht um deswillen gelten, weil auf die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluß des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Truppendienstgerichts der Vorsitzende der Truppendienstkammer allein befindet. Die Wehrdisziplinarordnung sieht zur Besetzung der Truppendienstkammer auch sonst vor, daß außerhalb der Hauptverhandlung der Vorsitzende in bestimmten Fällen ohne Hinzuziehung militärischer Beisitzer entscheidet (§ 55 Abs. 1 Satz 2 WDO). Hiergegen kann, soweit zu sehen, nur gegen den Beschluß, durch den der Truppendienstkammervorsitzende eine Berufung als unzulässig verwirft (§ 94 WDO), die Kammer angerufen werden. In den übrigen Fällen tritt seine Entscheidung an die Stelle eines im allgemeinen von der Truppendienstkammer in voller Besetzung zu erlassenden Beschlusses.

19

Zum anderen verstößt die Nichtgewährung einer zweiten Instanz in § 113 Abs. 4 WDO entgegen der Annahme der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers nicht gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 GG). Denn sie trifft für den Bereich der Wehrdisziplinarordnung die Beteiligten des Kostenfestsetzungsverfahrens in gleicher Weise. Daß demgegenüber auf dem Gebiete des Strafverfahrens die Beschlüsse der Amts- und der Landgerichte, die auf Erinnerungen gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse der Urkundsbeamten ihrer Geschäftsstellen ergehen, von den Beteiligten mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden können, stellt keine dem Art. 3 GG widerstreitende Behandlung der Beteiligten des disziplinargerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahrens dar.

20

Da der Senat § 113 Abs. 4 WDO nicht für grundgesetzwidrig hält, hat er keinen Anlaß, gemäß Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 BVerfGG zu verfahren und von sich aus die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.

21

4.

Die sofortige Beschwerde kann hier auch nicht etwa darum ausnahmsweise für zulässig erachtet werden, weil sich der Vorsitzende der 2. Kammer des Truppendienstgerichts F in seinem Beschluß vom 10. April 1970 darauf beschränkt hat, den Ausführungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in dessen Kostenfestsetzungsbeschluß vom 31. Oktober 1969 in wenigen Sätzen beizutreten, anstatt sich - wie von den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers erwartet im einzelnen mit ihrem Erinnerungsvorbringen auseinanderzusetzen. Selbst wenn hierin eine dem Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und dem Art. 19 Abs. 4 GG widersprechende Handhabung der richterlichen Prüfungspflicht zu erblicken sein sollte, wie dies die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers unter Bezugnahme auf BVerfG NJW 1970, 853 ff = RPfleger 1970, 161 f, geltend machen, und wenn eine solche Verletzung des Grundgesetzes eine Verfassungsbeschwerde rechtfertigen würde (§§ 90 ff BVerfGG), hielte sich der Senat doch nicht für berechtigt, entgegen der für das Kostenfestsetzungsverfahren nach der Wehrdisziplinarordnung geltenden Regelung eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zuzulassen (vgl. BDH Beschluß vom 20. Juni 1963 - WDB 16/63 - und BVerwG Beschluß vom 4. September 1969 - II WDB 29/67).

22

5.

Mit der Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß des Vorsitzenden der Truppendienstkammer vom 10. April 1970 ist auch das Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde hinfällig.

23

V

Die sofortige Beschwerde war hiernach mit der Kostenfolge aus § 111 Abs. 1 Satz 1 WDO als unzulässig zu verwerfen.

Dr. Scherer
Dr. Leußer
Lippold